{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00380_2021-12-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221907&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "050a200f464cfdc1ac9cd756e4e394bb"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.12.2021  VB.2021.00380"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.12.2021  VB.2021.00380"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.12.2021  VB.2021.00380"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wohnsitz | Wohnsitz; nat\u00fcrliche Vermutung. F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Niederlassung sind objektive Merkmale massgebend. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person m\u00fcssen sich durch feststellbare Sachverhalte erh\u00e4rten lassen (E. 2.2). Die Beziehungen unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgem\u00e4ss in den Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr \u00fcberschritten hat und/oder sich seit mehr als f\u00fcnf Jahren ununterbrochen am selben ausw\u00e4rtigen Ort aufh\u00e4lt. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begr\u00fcndet dies die nat\u00fcrliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbst\u00e4tigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die Orte auseinanderfallen. Die Vermutung kann dadurch entkr\u00e4ftet werden, dass die unverheiratete Person regelm\u00e4ssig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zur\u00fcckkehrt, wo ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gr\u00fcnden besonders eng verbunden ist, und wo sie andere pers\u00f6nliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (E. 2.3). Der Beschwerdef\u00fchrerin gelingt es nicht, die nat\u00fcrliche Vermutung umzustossen (E. 3). Teilweise Gutheissug und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:28:59", "Checksum": "cecf00eea01a8510554711f2ef736096"}