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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00381
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In
Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A ist eine 1946 geborene indische
Staatsangehörige, wohnhaft in Mumbai. Ihr Sohn, C, ein am 21. Januar 1982
geborener indischer Staatsangehöriger, reiste 2007 in die Schweiz ein. Heute
verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Am 28. Oktober 2020 stellte
A ein Gesuch um Einreisebewilligung. Nach verschiedenen Sachverhaltsabklärungen
wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2021 ab.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. April 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Mai 2021 liess A
dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr Gesuch "auf Einreise zur
erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn" gutzuheissen; eventualiter sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an das
Migrationsamt zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2021 wurde A aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland aufgefordert, die sie allenfalls
treffenden Kosten des Verfahren durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.-
sicherzustellen; dieser ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein. Das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 28. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom
9. Juli 2021 hielt A an ihren Anträgen fest und reichte dem
Verwaltungsgericht weitere Belege ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Wie sich im Folgenden zeigt, ist der Sachverhalt
hinreichend erstellt. Auf die an verschiedener Stelle offerierte Befragung des
Sohns der Beschwerdeführerin kann deshalb verzichtet werden. Desgleichen
verfangen die Rügen der unrichtigen oder ungenügenden Feststellung des
Sachverhalts (§ 20 Abs. 1 lit. b VRG) nicht. Der eventualiter
gestellte Antrag um Rückweisung der Sache an das Migrationsamt zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen ist demnach abzuweisen.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine durch Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte
Beziehung zwischen ihr und ihrem hier niedergelassenen Sohn vor, da sie unter
"Parkinson sowie Alzheimer und Demenz im Frühstadium" leide und die
notwendige Unterstützungsleistung nur durch ihren Sohn erbracht werden könne.
3.1.1
Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK
bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschafft
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In
den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie,
das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und
minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135
I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für
nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein
Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und
ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch
zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis
hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich
aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 129 II 11
E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f., 115 Ib 1 E. 2; BGr,
21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.1). Grundsätzlich setzt dies voraus,
dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht
umgekehrt (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 – 19. Juli
2017, 2C_301/2016, E. 5.3; vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr,
21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1). Notwendig ist sodann eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur
eine alters- bzw. krankheitsbedingte (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016,
E. 2.3; vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1);
das heisst, es ist erforderlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung
unabdingbar von dem oder der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021,
E. 3.3 – 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1 [je mit Hinweisen]).
3.1.2
Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt
ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben voraus. Bei anderer
Betrachtungsweise würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von
Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff.
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen
Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8
Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng
ist. Es hilft daher nicht, sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu berufen,
wenn dieses zuvor gar nicht bestanden hat (BGr, 30. März 2017,
2C_867/2016, E. 2.2; vgl. BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2;
VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1 Abs. 2 –
18. März 2021, VB.2020.00416, E. 2.2 Abs. 2).
3.2
3.2.1
C ist das einzige Kind der Beschwerdeführerin. Er
lebt, gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern, in der Schweiz und
verfügt über die Niederlassungsbewilligung.
Die Beschwerdeführerin leidet gemäss einem Bericht von
Dr. D, Facharzt für Neurologie, vom 2. März 2021 an Parkinson sowie
an frühem Auftreten der Alzheimer-Erkrankung ("very early onset of
Alzheimer's"). Diese Krankheiten würden bei ihr Zittern, Muskelsteifheit
und Vergesslichkeit verursachen. Aufgrund ihrer Medikamente habe sie ausserdem
mit physischen und psychischen Nebenwirkungen zu kämpfen, insbesondere mit
Halluzinationen und Verwirrtheit; hinzu kämen Stuhl- und Harninkontinenz.
Aufgrund dieser Beschwerden nimmt die Beschwerdeführerin über den Tag verteilt
verschiedene Medikamente ein. Aus einem Bericht von Dr. E vom 7. Juli
2021 geht sodann hervor, dass der Parkinson der Beschwerdeführerin an Intensität
zunehme, was "viele ungewollte Bewegungen" ("a lot of
involuntary movements") verursache; ausserdem werde ihre Brustmuskulatur
schwach, was zu Atemschwierigkeiten führe.
3.2.2
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheiten Pflege benötigt, wird
nicht in Abrede gestellt. Ihre Pflegebedürftigkeit begründet jedoch kein
Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn. Es ist vielmehr eine alters- und
krankheitsbedingte, nicht personenspezifisch ausgerichtete Pflegebedürftigkeit,
welche nach dem Ableben des Ehemanns nach einer neuen Organisation des Alltags
der Beschwerdeführerin verlangt. Diesen Umstand brachte der Sohn der
Beschwerdeführerin in einer E-Mail an den Beschwerdegegner vom 26. Oktober
2020 denn auch klar zum Ausdruck, indem er ausführte, sein Vater sei
"letzte Woche verstorben und meine Mutter (…) lebt jetzt ganz alleine in
Mumbai, Indien". Dass die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht
personenspezifisch ausgerichtet ist, zeigt sich überdies im Umstand, dass die
Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit Oktober 2020 "von einer
Pflegerin betreut wird". Im Weiteren fehlt es nach dem Gesagten an einer bestehenden
Abhängigkeit; wie dargelegt, ist es unbehelflich, sich auf ein
Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, welches zuvor gar nicht bestanden hatte.
3.2.3
Was die Beschwerdeführerin zum Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses
vorbringt, verfängt nicht: Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, bestehen in
Mumbai bzw. in Indien verschiedene Möglichkeiten, die Pflege und Betreuung der
Beschwerdeführerin vor Ort sicherzustellen, zumal eine solche
nicht zwingend im näheren Umkreis ihres bisherigen Wohnorts liegen müsste (VGr,
22. August 2019, VB.2019.00296, E. 2.2 Abs. 3 mit Hinweisen;
vgl. VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631,
E. 2.3). In dieser Hinsicht unglaubhaft erscheinen die Vorbringen
in der Beschwerdeschrift, der Sohn der Beschwerdeführerin habe "im letzten
Jahr bereits zahlreiche Pflegeeinrichtungen bzw. Altersheime ('retirement
homes') in Indien besucht und geprüft", zumal gleichzeitig vorgebracht
wird, er habe seine Mutter seit dem Tod ihres Ehemanns am 21. Oktober 2020
nicht einmal besuchen können. Die in diesem Kontext eingereichten Fotos
vermögen sodann nicht zu belegen, dass keine Pflegeeinrichtungen in Mumbai
verfügbar sind, zumal nicht aus den Akten hervorgeht, wann und wo die
(insgesamt drei) dem Gericht eingereichten Bilder entstanden sind. Nachdem sich der Sohn der Beschwerdeführerin bereit erklärte, für seine
Mutter in der Schweiz aufzukommen, sollte es ihm zudem auch möglich sein,
finanziell zu ihrer Pflege und Betreuung im Heimatland beizutragen, besonders
da die Lebenshaltungskosten in Indien um ein Vielfaches niedriger sind als in
der Schweiz. Was die Beschwerdeführerin im Weiteren zur Covid-19-Pandemie und
deren Auswirkung auf das Gesundheitssystem in Indien vorbringt, vermag sodann
ebenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn zu begründen. Es ist ihr
zwar insofern zuzustimmen, dass die Pandemie in Indien stärkere Auswirkungen
auf das Gesundheitssystem zeitigte, als dies in anderen Ländern der Fall war.
Dennoch war es der Beschwerdeführerin möglich, am 7. Juli 2021 von
Dr. E untersucht zu werden. Ihre ärztliche Behandlung ist somit weiterhin
gewährleistet.
Im Weiteren begründet auch der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin "keine Verwandten [hat], die in ihrer Nähe leben und
sich um sie kümmern könnten", kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn
(vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3). Ein solches ergibt sich auch nicht daraus, dass der Sohn der
Beschwerdeführerin ihre "finanziellen und administrativen
Angelegenheiten" erledigt. Ohnehin ist die Beschwerde auch in dieser
Hinsicht widersprüchlich, wenn zunächst ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin
sei "seit Jahren von ihrem Sohn abhängig", was die finanziellen und
administrativen Angelegenheiten betreffe, nur um in der Folge festzuhalten,
bisher habe ihr Ehemann "sämtliche finanziellen Angelegenheiten für sie
erledigt".
Sodann ergibt sich auch aus den weiteren
Vorbringen in der Beschwerdeschrift (etwa zu den Schwierigkeiten, eine
Pflegekraft anzustellen oder den geltend gemachten Verletzungen der
Beschwerdeführerin aufgrund ungenügender Beaufsichtigung) kein von Art. 8
EMRK erfasstes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem Sohn. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ein Urteil
des Kantonsgerichts Luzern vom 31. März 2014 nichts.
3.3 Das
Anliegen des Sohns der Beschwerdeführerin, nach über 13-jähriger räumlicher
Trennung die Pflege und Betreuung Letzterer in der Schweiz zu übernehmen, mag
zwar nachvollziehbar erscheinen; indes kann nicht von einem besonderen
Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen werden, womit
die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn nicht in den
Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
fällt. Somit vermag die Beschwerdeführerin aus den genannten Bestimmungen
keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten.
4.
4.1 Da die
Beschwerdeführerin demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit
ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin in
Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29
AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid
steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc
Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc.
2019, Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das
Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den
Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und
66 ff.).
4.2
4.2.1
Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische
Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie
ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a),
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über
die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei
Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen
Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6;
VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2).
4.2.2
Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführerin ist 74 Jahre alt
und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon
auszugehen, dass sie aufgrund ihres Alters weder in der Schweiz noch im Ausland
einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. Art. 25 Abs. 3 VZAE).
4.2.3
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE
namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen
Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a)
oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen
(lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von
Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin
oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung
persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller
Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen,
Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der
einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier
lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der
Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur
Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021,
VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,
E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni
2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hielten sich gemäss
eigenen Angaben seit 2008 insgesamt fünf Mal für jeweils zwischen rund 60 und
90 Tagen in der Schweiz auf. Der Zweck dieser Aufenthalte war jedoch stets
darauf beschränkt, ihren Sohn und dessen Familie zu besuchen. Eigene Beziehungen
zur Schweiz sind dagegen nicht ersichtlich; vielmehr gab der Sohn der
Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner an, seine Mutter habe
"keine Chance [gehabt], kulturelle Bindungen zur Gemeinschaft aufzubauen,
insbesondere unabhängig von mir". Wie die Vorinstanz sodann zu Recht
festhielt, ergeben sich eigene Beziehungen zur Schweiz weder aus den
(flüchtigen) Bekanntschaften mit Nachbarinnen ihres Sohns noch aus den
gelegentlichen touristischen Ausflügen. Hinzu kommt, dass sich aus den Akten
keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin Deutsch bzw. eine
andere Landessprache beherrschte. Mithin erweist sich der Schluss von
Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend.
4.2.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28
AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerin
über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4
VZAE verfügt, nicht weiter vertieft zu werden.
4.3 Schliesslich
erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, der
Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in
Verbindung mit Art. 31 VZAE keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
nicht als rechtsverletzend: Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen sind gemessen
am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im Rentenalter nicht in
gesteigertem Mass infrage gestellt. In finanzieller Hinsicht scheint sie
vielmehr gut gestellt zu sein, zumal sie gemäss eigenen Angaben über Mittel im
Wert von rund einer Million Franken verfügt. Überdies ist ihr Sohn bereit, sie
gegebenenfalls finanziell zu unterstützen, wozu er aufgrund seines Einkommens
auch in der Lage sein dürfte. Schliesslich vermag auch der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin keinen Härtefall zu begründen, zumal – wie aufgezeigt –
eine Pflege und Betreuung in Indien sichergestellt werden kann. Dass das
Gesundheitswesen in Indien allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz
vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard
entspricht, ändert nichts an diesem Ergebnis (vgl. BGr, 1. Oktober 2015,
2C_317/2015, E. 5.2 mit Hinweisen; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631,
E. 3.2).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17
Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …