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Geschäftsnummer: VB.2021.00381  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.09.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK] Zwischen der Beschwerdeführerin (geb. 1946) und ihrem hier niedergelassenen Sohn besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung (E. 2). Der Beschwerdegegner war nicht gehalten, der Beschwerdeführerin im pflichtgemässen Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
FAMILIENLEBEN
PARKINSON-SYNDROM
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 28 AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00381

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 16. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine 1946 geborene indische Staatsangehörige, wohnhaft in Mumbai. Ihr Sohn, C, ein am 21. Januar 1982 geborener indischer Staatsangehöriger, reiste 2007 in die Schweiz ein. Heute verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Am 28. Oktober 2020 stellte A ein Gesuch um Einreisebewilligung. Nach verschiedenen Sachverhaltsabklärungen wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2021 ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. April 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. Mai 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr Gesuch "auf Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn" gutzuheissen; eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2021 wurde A aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland aufgefordert, die sie allenfalls treffenden Kosten des Verfahren durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen; dieser ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 hielt A an ihren Anträgen fest und reichte dem Verwaltungsgericht weitere Belege ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Wie sich im Folgenden zeigt, ist der Sachverhalt hinreichend erstellt. Auf die an verschiedener Stelle offerierte Befragung des Sohns der Beschwerdeführerin kann deshalb verzichtet werden. Desgleichen verfangen die Rügen der unrichtigen oder ungenügenden Feststellung des Sachverhalts (§ 20 Abs. 1 lit. b VRG) nicht. Der eventualiter gestellte Antrag um Rückweisung der Sache an das Migrationsamt zu weiteren Sachverhaltsabklärungen ist demnach abzuweisen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Beziehung zwischen ihr und ihrem hier niedergelassenen Sohn vor, da sie unter "Parkinson sowie Alzheimer und Demenz im Frühstadium" leide und die notwendige Unterstützungsleistung nur durch ihren Sohn erbracht werden könne.

3.1.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f., 115 Ib 1 E. 2; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.1). Grundsätzlich setzt dies voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 5.3; vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1). Notwendig ist sodann eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- bzw. krankheitsbedingte (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3; vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1); das heisst, es ist erforderlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von dem oder der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3 – 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1 [je mit Hinweisen]).

3.1.2 Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben voraus. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Es hilft daher nicht, sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses zuvor gar nicht bestanden hat (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; vgl. BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1 Abs. 2 – 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 2.2 Abs. 2).

3.2  

3.2.1 C ist das einzige Kind der Beschwerdeführerin. Er lebt, gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern, in der Schweiz und verfügt über die Niederlassungsbewilligung.

Die Beschwerdeführerin leidet gemäss einem Bericht von Dr. D, Facharzt für Neurologie, vom 2. März 2021 an Parkinson sowie an frühem Auftreten der Alzheimer-Erkrankung ("very early onset of Alzheimer's"). Diese Krankheiten würden bei ihr Zittern, Muskelsteifheit und Vergesslichkeit verursachen. Aufgrund ihrer Medikamente habe sie ausserdem mit physischen und psychischen Nebenwirkungen zu kämpfen, insbesondere mit Halluzinationen und Verwirrtheit; hinzu kämen Stuhl- und Harninkontinenz. Aufgrund dieser Beschwerden nimmt die Beschwerdeführerin über den Tag verteilt verschiedene Medikamente ein. Aus einem Bericht von Dr. E vom 7. Juli 2021 geht sodann hervor, dass der Parkinson der Beschwerdeführerin an Intensität zunehme, was "viele ungewollte Bewegungen" ("a lot of involuntary movements") verursache; ausserdem werde ihre Brustmuskulatur schwach, was zu Atemschwierigkeiten führe.

3.2.2 Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheiten Pflege benötigt, wird nicht in Abrede gestellt. Ihre Pflegebedürftigkeit begründet jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn. Es ist vielmehr eine alters- und krankheitsbedingte, nicht personenspezifisch ausgerichtete Pflegebedürftigkeit, welche nach dem Ableben des Ehemanns nach einer neuen Organisation des Alltags der Beschwerdeführerin verlangt. Diesen Umstand brachte der Sohn der Beschwerdeführerin in einer E-Mail an den Beschwerdegegner vom 26. Oktober 2020 denn auch klar zum Ausdruck, indem er ausführte, sein Vater sei "letzte Woche verstorben und meine Mutter (…) lebt jetzt ganz alleine in Mumbai, Indien". Dass die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht personenspezifisch ausgerichtet ist, zeigt sich überdies im Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit Oktober 2020 "von einer Pflegerin betreut wird". Im Weiteren fehlt es nach dem Gesagten an einer bestehenden Abhängigkeit; wie dargelegt, ist es unbehelflich, sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, welches zuvor gar nicht bestanden hatte.

3.2.3 Was die Beschwerdeführerin zum Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses vorbringt, verfängt nicht: Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, bestehen in Mumbai bzw. in Indien verschiedene Möglichkeiten, die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin vor Ort sicherzustellen, zumal eine solche nicht zwingend im näheren Umkreis ihres bisherigen Wohnorts liegen müsste (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 2.2 Abs. 3 mit Hinweisen; vgl. VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.3). In dieser Hinsicht unglaubhaft erscheinen die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Sohn der Beschwerdeführerin habe "im letzten Jahr bereits zahlreiche Pflegeeinrichtungen bzw. Altersheime ('retirement homes') in Indien besucht und geprüft", zumal gleichzeitig vorgebracht wird, er habe seine Mutter seit dem Tod ihres Ehemanns am 21. Oktober 2020 nicht einmal besuchen können. Die in diesem Kontext eingereichten Fotos vermögen sodann nicht zu belegen, dass keine Pflegeeinrichtungen in Mumbai verfügbar sind, zumal nicht aus den Akten hervorgeht, wann und wo die (insgesamt drei) dem Gericht eingereichten Bilder entstanden sind. Nachdem sich der Sohn der Beschwerdeführerin bereit erklärte, für seine Mutter in der Schweiz aufzukommen, sollte es ihm zudem auch möglich sein, finanziell zu ihrer Pflege und Betreuung im Heimatland beizutragen, besonders da die Lebenshaltungskosten in Indien um ein Vielfaches niedriger sind als in der Schweiz. Was die Beschwerdeführerin im Weiteren zur Covid-19-Pandemie und deren Auswirkung auf das Gesundheitssystem in Indien vorbringt, vermag sodann ebenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn zu begründen. Es ist ihr zwar insofern zuzustimmen, dass die Pandemie in Indien stärkere Auswirkungen auf das Gesundheitssystem zeitigte, als dies in anderen Ländern der Fall war. Dennoch war es der Beschwerdeführerin möglich, am 7. Juli 2021 von Dr. E untersucht zu werden. Ihre ärztliche Behandlung ist somit weiterhin gewährleistet.

Im Weiteren begründet auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin "keine Verwandten [hat], die in ihrer Nähe leben und sich um sie kümmern könnten", kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3). Ein solches ergibt sich auch nicht daraus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ihre "finanziellen und administrativen Angelegenheiten" erledigt. Ohnehin ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht widersprüchlich, wenn zunächst ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei "seit Jahren von ihrem Sohn abhängig", was die finanziellen und administrativen Angelegenheiten betreffe, nur um in der Folge festzuhalten, bisher habe ihr Ehemann "sämtliche finanziellen Angelegenheiten für sie erledigt".

Sodann ergibt sich auch aus den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift (etwa zu den Schwierigkeiten, eine Pflegekraft anzustellen oder den geltend gemachten Verletzungen der Beschwerdeführerin aufgrund ungenügender Beaufsichtigung) kein von Art. 8 EMRK erfasstes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. März 2014 nichts.

3.3 Das Anliegen des Sohns der Beschwerdeführerin, nach über 13-jähriger räumlicher Trennung die Pflege und Betreuung Letzterer in der Schweiz zu übernehmen, mag zwar nachvollziehbar erscheinen; indes kann nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen werden, womit die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt. Somit vermag die Beschwerdeführerin aus den genannten Bestimmungen keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten.

4.  

4.1 Da die Beschwerdeführerin demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

4.2  

4.2.1 Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2).

4.2.2 Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführerin ist 74 Jahre alt und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres Alters weder in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. Art. 25 Abs. 3 VZAE).

4.2.3 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hielten sich gemäss eigenen Angaben seit 2008 insgesamt fünf Mal für jeweils zwischen rund 60 und 90 Tagen in der Schweiz auf. Der Zweck dieser Aufenthalte war jedoch stets darauf beschränkt, ihren Sohn und dessen Familie zu besuchen. Eigene Beziehungen zur Schweiz sind dagegen nicht ersichtlich; vielmehr gab der Sohn der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner an, seine Mutter habe "keine Chance [gehabt], kulturelle Bindungen zur Gemeinschaft aufzubauen, insbesondere unabhängig von mir". Wie die Vorinstanz sodann zu Recht festhielt, ergeben sich eigene Beziehungen zur Schweiz weder aus den (flüchtigen) Bekanntschaften mit Nachbarinnen ihres Sohns noch aus den gelegentlichen touristischen Ausflügen. Hinzu kommt, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin Deutsch bzw. eine andere Landessprache beherrschte. Mithin erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend.

4.2.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4 VZAE verfügt, nicht weiter vertieft zu werden.

4.3 Schliesslich erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend: Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen sind gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im Rentenalter nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt. In finanzieller Hinsicht scheint sie vielmehr gut gestellt zu sein, zumal sie gemäss eigenen Angaben über Mittel im Wert von rund einer Million Franken verfügt. Überdies ist ihr Sohn bereit, sie gegebenenfalls finanziell zu unterstützen, wozu er aufgrund seines Einkommens auch in der Lage sein dürfte. Schliesslich vermag auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keinen Härtefall zu begründen, zumal – wie aufgezeigt – eine Pflege und Betreuung in Indien sichergestellt werden kann. Dass das Gesundheitswesen in Indien allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, ändert nichts an diesem Ergebnis (vgl. BGr, 1. Oktober 2015, 2C_317/2015, E. 5.2 mit Hinweisen; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 3.2).

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …