{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00384_2021-06-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221397&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "53076ad9421128c360a8e7eadfcb6913"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00384"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.06.2021  VB.2021.00384"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.06.2021  VB.2021.00384"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.06.2021  VB.2021.00384"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI210048-L) | Absehbarkeit des Vollzugs. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegweisung trotz der beh\u00f6rdlichen Bem\u00fchungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann. Die Haft hat, weil unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, dann als unzul\u00e4ssig zu gelten, wenn triftige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Undurchf\u00fchrbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vern\u00fcnftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identit\u00e4t oder der Nationalit\u00e4t des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine h\u00f6chst unwahrscheinliche, rein theoretische M\u00f6glichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Der Vollzug der Wegweisung l\u00e4sst sich w\u00e4hrend der Corona-Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist m\u00f6glich und damit durchf\u00fchrbar bezeichnen, wenn dem Haftrichter hierf\u00fcr hinreichend konkrete Hinweise \u2013 insbesondere seitens des SEM \u2013 vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung bzw. der M\u00f6glichkeit der freiwilligen Ausreise (E. 3.4.2).  Es ist vorliegend zu erwarten, dass die notwendige Zustimmung der Flughafenbeh\u00f6rde in n\u00e4chster Zeit eintreffen sollte. Zumindest liegen zurzeit keine Hinweise vor, dass dies trotz etwas l\u00e4ngerer Reaktionszeit als \u00fcblich nicht in absehbarer Zeit erfolgen k\u00f6nnte. Demgem\u00e4ss erscheint eine Ausweisung innert absehbarer Frist als m\u00f6glich. Die Aussage allein, der Beschwerdef\u00fchrer werde einen PCR-Test verweigern, vermag die Ausweisung noch nicht als unm\u00f6glich erscheinen lassen (E. 3.4.3). Die Haft ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:41", "Checksum": "c8847b7727db23ff8e52c8537f40ca88"}