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VB.2021.00386
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, geboren am 1962, Staatsangehörige des Kongo, reiste im Jahr 1983 in die Schweiz ein. 1990 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis am 3. Dezember 2018 verlängert wurde. A ist geschieden und hat drei erwachsene Kinder. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 2. Dezember 2020 reichte A ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Am 3. März 2021 trat das Migrationsamt darauf nicht ein. II. Den dagegen am 7. April 2021 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 21. April 2021 ab. III. Am 25. Mai 2021 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 21. April 2021. Es sei das Migrationsamt anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu behandeln. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bzw. prozessualer Toleranz sei ihr der Aufenthalt während des hängigen Verfahrens zu erlauben und das Migrationsamt anzuweisen, Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen. Eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, das Dossier zur Prüfung der vorläufigen Aufnahme dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zu unterbreiten. Es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wie auch für das Verfahren vor Vorinstanz. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2021 erhob das Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, da A den Zürcher Gerichten noch Kosten in der Höhe von Fr. 1'147.55 schuldet, und hielt fest, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. A leistete die Kaution fristgerecht. Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über und -unterschreitungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt während des hängigen Verfahren zu erlauben, erübrigt sich mit dem heutigen Urteil. 1.3 Das Migrationsamt wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 3. März 2021 ohne materielle Prüfung ab, da es die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung als nicht erfüllt erachtete. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl. VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage. Es ist im vorliegenden Verfahren daher lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der Bewilligungsfrage hat bzw. auf ihr entsprechendes Begehren einzutreten gewesen wäre. Der Eventualantrag, es sei das Migrationsamt anzuweisen, das Dossier zur Prüfung der vorläufigen Aufnahme dem SEM zu unterbreiten, kann damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin steht es aber jederzeit frei, ein solches Gesuch, unter Angabe von Wegweisungsvollzugshindernissen, beim Migrationsamt einzureichen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin reichte am 29. November 2018 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe von Januar 1996 bis November 2013 Sozialhilfe im Umfang von über Fr. 600'000.- bezogen. Danach habe sie sich zwar von der Sozialhilfe gelöst, aber stattdessen weitere Schulden angehäuft. Im Betreibungsregister seien Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr 75'000.- verzeichnet. Seit der letzten Verwarnung am 19. April 2018 seien die Schulden um rund Fr. 12'000.- angewachsen. Die Beschwerdeführerin nahm die Verfügung nicht entgegen. Am 18. Januar 2020 ist die Verfügung rechtskräftig geworden. Mit dem verfahrensauslösenden Gesuch vom 20. Dezember 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Anpassung der Verfügung vom 10. Dezember 2019 wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit (Revision; § 86 a lit. b VRG) und aufgrund veränderter Tatsachen (Wiedererwägung; Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Weiter ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ([EMRK]; Recht auf Privatleben) und Art. 30 Abs. 1 lit. b Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005(AIG; schwerwiegender persönlicher Härtefall). 2.2 Das Migrationsamt trat auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Es begründete sein Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass in seiner rechtskräftigen Verfügung vom 10. Dezember 2019 eine Auseinandersetzung mit sämtlichen bei vorliegendem Sachverhalt in Betracht fallenden Rechtsgrundlagen bereits erfolgt sei. In den Gesuchen seien weder neue erhebliche Tatsachen noch Beweismittel eingereicht worden, welche im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können. Es würden lediglich alle betreffenden Normen erneut infrage gestellt. Die Revision erweise sich deshalb als unzulässig. Das einzige mit der Eingabe vom 2. Dezember 2020 und dem zugleich eingereichten Schreiben der Kinder der Beschwerdeführerin vom 26. November 2020 gemachte Vorbringen, welches als neu angesehen werden könnte, liege im Umstand, dass sich die Kinder infolge der Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Dezember 2019 nun dazu bereit erklärt hätten, dafür besorgt zu sein, dass ihre Mutter keine weiteren Schulden mehr verursache und sie nicht erneut auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sein werde. Es sei in diesem Zusammenhang aber auch auf die in der Verfügung vom 10. Dezember 2019 gemachten eingehenden Ausführungen zu verweisen, wonach die früher lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügende Beschwerdeführerin während Jahren in ausserordentlich hohem Umfang Leistungen der Sozialhilfe erhalten und ausserdem eine erhebliche Überschuldung herbeigeführt habe. Leistungen Dritter, vor allem finanzielle Leistungen oder Naturalleistungen von Verwandten, könnten bei der Prüfung ausreichender finanzieller Mittel nur in engen Grenzen berücksichtigt werden. Wegen des Verbots der übermässigen Selbstbindung im Sinn von Art. 27 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) könnten sich beispielsweise Nachkommen nur sehr beschränkt rechtlich bindend zu Leistungen an ihre Eltern verpflichten. Was darüber hinausgeht, habe lediglich moralische, aber nicht rechtlich bindende Wirkung. Eine Verpflichtung zur lebenslänglichen Unterhaltsgewährung sprenge die Grenzen der zulässigen Selbstverpflichtung nach Art. 27 ZGB. Leistungen Dritter werden deshalb nur bis zu einem Viertel der Lebensunterhaltskosten (gemäss SKOS-Berechnungsblatt) und für die Dauer von zwei Jahren akzeptiert. Und selbst wenn die Beschwerdeführerin mit Bezug auf eine Bewilligungserteilung aus der Zusicherung ihrer Kinder etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen würde, so bleibe in diesem Zusammenhang ferner festzuhalten, dass mit der zwölfseitigen Eingabe vom 2. Dezember 2020 kein einziges Dokument eingereicht worden sei, welches über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Auskunft gebe, mithin das Vorhandensein genügender finanzieller Mittel belegen würde. Eine wesentliche Änderung der Umstände liege damit nicht vor. Die Vorinstanz stützte diesen Entscheid. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein grundrechtlicher Wiedererwägungs- und Revisionsgrund vor. Es bestehe im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis und abgeleitet von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ein Wiedererwägungs- und Revisionsgrund, wenn das Weiterbestehen einer rechtsbeständigen Verfügung zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde. Dies sei hier der Fall. Die Vorinstanz sei in ihrer ursprünglichen Verfügung zu Unrecht von einem Widerrufsgrund ausgegangen. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit liege Jahre zurück und sei ihr insofern nicht vorwerfbar bzw. selbstverschuldet, als sie durch Erwerbsarmut und Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben bedingt gewesen sei. Sodann sei der Vorwurf des Migrationsamts, sie habe Sozialhilfe im Umfang von Fr. 603'227.20 bezogen, aktenwidrig. Von dem vom Migrationsamt als Sozialhilfe qualifiziertem Betrag seien Fr. 319'815.10 abzuziehen, da die Beschwerdeführerin diese als Alimentenbevorschussung erhalten habe. Das Migrationsamt habe zudem nicht beachtet, dass sie dem Sozialamt eine Abtretungsverfügung unterzeichnet habe. Diese den Sozialen Diensten erstatteten Leistungen würde in den migrationsrechtlichen Akten keinen Niederschlag finden. Auch entbehre die Annahme, es bestehe eine reelle Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit nach einer über sechsjährigen Sozialhilfeunabhängigkeit jeder sachlichen Grundlage. Weiter könne eine Wegweisung im Bereich der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen nur bei der Anhäufung von Betreibungen und Verlustscheinen ab der Höhe von etwa Fr. 80'000.- in Betracht gezogen werden. Sie habe keine Verlustscheine in der entsprechenden Höhe erwirkt. Auch die behauptete Mutwilligkeit ergebe sich nicht aus den Akten und sei im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass das Migrationsamt hierfür beweispflichtig gewesen sei und ein solcher Beweis nicht ansatzweise erbracht habe, würden sich auch aus den Akten kein Beweis ergeben. Selbst wenn die Schulden seit der Verwarnung etwas angestiegen sein sollten, könne daraus noch keine Mutwilligkeit geschlossen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG sei daher irrigerweise als erfüllt betrachtet worden. Sodann wirke die Verfügung mit Blick auf ihre jahrzehntelange Anwesenheit im Verfügungszeitpunkt von 36 Jahren und sechs Monaten sowie von drei Kindern im Alter von 34, 27 und fast 24 Jahren, umso stossender. Sie habe die Kontakte zum Herkunftsland abgebrochen. Zur einzigen noch im Kongo lebenden Schwester habe sie seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr. Letztmals habe sie diese im Jahr 1998 anlässlich der Beerdigung ihres Vaters dort getroffen. Aufgrund ihrer starken sozialen Verwurzelung in der Schweiz und ihrer völligen Entfremdung vom Herkunftsland ergebe sich ein weit überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, welche durch gegenläufige öffentliche Interessen an ihrer Entfernung nicht ansatzweise infrage gestellt würden. Die Verfügung des Migrationsamts erweise sich deshalb als krass fehlerhaft und beruhe auf einer Verletzung des Willkürverbots, des Rechtsgleichheitsgebots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sowie das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben. Die Verletzung seien derart krass, dass die Verfügung äusserst stossend sei und dem Gerechtigkeitsgefühl in gröbster Weise zuwiderlaufe. Angesichts der schwerwiegenden materiellen Fehler sei ein grundrechtlicher Wiedererwägungsanspruch zu bejahen. Sodann habe die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen neuer tatsächlicher Verhältnisse verneint. Selbst wenn man zum Zeitpunkt der Verfügung eine ungünstige Zukunftsprognose hinsichtlich der Sozialhilfeabhängigkeit, aber auch künftiger Verschuldungen habe stellen können, sei dies spätestens seit dem Zeitpunkt der Stellung des Wiedererwägungsgesuches nicht mehr der Fall. Sie habe schon in den letzten Jahren vor der Verfügung keine neuen Betreibungen mehr erwirkt und lebe seit der Verfügung ganz schuldenfrei. Ihre Tochter habe zum fraglichen Zeitpunkt keine Kenntnis der Verfügung gehabt und auch sonst habe die Unterstützungsbereitschaft vor dem Stellenantritt der Tochter noch gar kein Thema sein können. Die Unterstützungsbereitschaft bilde ein relevantes Novum, dass geeignet sei, die reelle Gefahr eines künftigen Sozialhilfebezugs praktisch auszuschliessen. Wenn die Bürgschaft noch einer notariellen Beglaubigung bedürfe, um allfälligen Gläubigern einen durchsetzbaren Anspruch zu vermitteln, sei dies ohne Weiteres beschaffbar. Subsidiär sei das am 2. Dezember 2020 gestellt Gesuch auch als neues Gesuch zu prüfen, da sie aufgrund des menschenrechtlich geschützten Privatlebens ein sog. Rückkehrrecht habe und eine Interessenabwägung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen wäre. 2.4 2.4.1 Vermag die ausländische Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft zu machen, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, kann sie gemäss §§ 86a ff. VRG bei derjenigen Instanz, welche die Sache zuletzt materiell beurteilt hat, eine Revision des rechtskräftigen Entscheids über ihr früheres Anwesenheitsrecht verlangen (vgl. § 86a Abs. 1 lit. b VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86b N. 8 ff.). Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 86a Abs. 1 VRG). Die Gutheissung dieses Gesuchs würde dazu führen, dass die frühere Bewilligung wiederauflebt (vgl. BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 2.1 ff.; zum Ganzen auch VGr, 3. März 2021, VB.2020.00768, E. 2.2 Abs. 2, und 24. September 2020, VB.2020.00332, E. 4.2). § 86a VRG umschreibt die Revisionsgründe grundsätzlich abschliessend. Das Bundesgericht leitet aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) einen bundesverfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision ab. Dieser Anspruch bezieht sich auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel, wie er in § 86a Abs. 1 lit. b VRG enthalten ist, und geht nicht weiter als der gesetzliche Anspruch. Es ist unklar, ob und inwieweit darüber hinaus ein grundrechtlicher Revisionsanspruch anzunehmen ist. Das Bundesgericht geht gemäss einer weit zurückreichenden, aber nicht gefestigt wirkenden Praxis davon aus, dass eine rechtsbeständige Verfügung zu revidieren ist, wenn ihr Weiterbestehen zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (Bertschi Martin, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 86a N. 19 f.). 2.4.2 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch. Wird das Gesuch bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, für deren Erteilung die im betreffenden Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es wird daher auch als Gesuch um Wiedererwägung im weiteren Sinn bzw. um "Quasi‑Anpassung" bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende Verfügung zurückzukommen, und die Regeln über die Anpassung formell rechtskräftiger Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender Verfügungen zur Anwendung gelangen. Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue Gesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist deshalb nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Ob eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist dabei – vor der ersten Instanz – eine Eintretensfrage. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 3. März 2021, VB.2020.00768, E. 2.2 Abs. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 8. Mai 2020, 2C_13/2020, E. 5.2.1, und 18. September 2019, 2C_393/2019, E. 3 [jeweils mit Hinweisen]). Eine Wiedererwägung liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde, die entsprechend darüber entscheiden kann, ob sie auf ein Wiedererwägungsgesuch eintreten will oder nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sogar ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch. Steht ein ursprünglicher Fehler der Verfügung infrage, gibt es insbesondere einen solchen Anspruch, der dann praktisch einem Revisionsrecht nahekommt, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 120 Ib 42 E. 2b, BGE 113 Ia 146 E. 3a; BGr, 8. August 2007, 2A.18/2007, E. 2.3). Die erste der beiden Voraussetzungen betrifft die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Bei der zweiten Voraussetzung geht es um einen ursprünglichen Fehler der Verfügung; in diesem Fall hätte ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt werden können und grundsätzlich müssen. Ein wiedererwägungsweises Öffnen einer Verfügung wegen unrichtiger Rechtsanwendung ist dementsprechend in der allgemeinen Verwaltungsrechtspflege nur höchst selten möglich. Als Ausnahme wird in der Lehre die sich über längere Zeitspanne auswirkende Dauerverfügung genannt, welche das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts fortdauernd stark tangiert. Des Weiteren könnte allenfalls bei schwerwiegenden materiellen Fehlern dann ausnahmsweise von einer Verfügung abgewichen werden, wenn sie zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (BGE 98 Ia 568 E. 5b; BGr, 11. Oktober 2019, 1C_179/2019, E. 2.3; BGr, 22. November 2011, 2C_115/2011, E. 2.2 mit Hinweisen; BVGr, 22. März 2010, A-2391/2008, E. 2.3). 2.5 2.5.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von einer mit schwerwiegenden materiellen Fehlern belasteten Verfügung auf eine dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufende Weise betroffen ist. Hierzu müsste die Verfügung an derart groben Mängeln leiden, dass sie selbst als nichtig erscheint. Von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wäre demnach nur dann abzusehen, wenn sie aufgrund einer nichtigen und damit der Rechtskraft nicht fähigen Verfügung erfolgt worden wäre. Eine Verfügung ist lediglich dann nichtig, d. h. absolut unwirksam, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (vgl. BGE 98 Ia 568 E. 4; BGr, 8. August 2007, 2A.18/2007, E. 2.4; BGr, 29. August 2003, 2P.112/2003, E. 2.4.1 und 2.4.2). Die Vorinstanz hielt in der ursprünglichen Verfügung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei während rund 18 Jahren sozialhilfeabhängig gewesen. Sie habe sich nur deshalb von der Sozialhilfe losgelöst, weil sie habe erkennen müssen, dass ihre Aufenthaltsbewilligung bei fortlaufendem Sozialhilfebezug nicht mehr verlängert worden wäre. Auf diese Weise habe sie aber lediglich die Problematik vom Widerrufsgrund der Sozialhilfe auf den Widerrufsgrund der Überschuldung verlagert. Eine in solch einem Zusammenhang erfolgte Überschuldung könne nicht anders als mutwillig und treuwidrig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin habe die so gewonnene Zeit nicht für eine Verhaltensänderung und für eine Verbesserung ihrer Situation genutzt, sondern habe in der Folge wegen ihrer Schulden wiederholt migrationsrechtlich verwarnt werden müssen. Selbst angesichts der erneut drohenden Wegweisung habe sie nur eine Teilzeitstelle angenommen, obwohl ihr ein Arbeitspensum von 100 % ohne Weiteres möglich und zumutbar sei. Dies zeuge nicht von einem unbedingten Willen, die Schuldenspirale nunmehr tatkräftig zu durchbrechen, sondern lasse vielmehr auf eine Gleichgültigkeit schliessen. Die Beschwerdeführerin erfülle deshalb den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i. V. m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE. Die Beschwerdeführerin halte sich zwar seit rund 36 Jahren und sechs Monaten in der Schweiz auf, sie habe aber während rund 18 Jahren, d. h. während rund der Hälfte ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz, Sozialhilfeleistungen mit einer Gesamtsumme von Fr. 603'227.20 und damit in sehr hohem Umfang beansprucht. Zudem habe sie mutwillig einen erheblichen Schuldenberg angehäuft. Trotz ihrer langen Anwesenheit sei es ihr auch bis zum heutigen Tage nicht gelungen, sich beruflichen in den hiesigen ersten Arbeitsmarkt nachhaltig zu integrieren. Ihr Lebenslauf sei geprägt von Teilzeitstellen, Temporärjobs und zahlreichen Stellenwechseln, oft unterbrochen von längerdauernden Zeiten der Arbeitslosigkeit. Es sei in all dieser Zeit trotz der langen Anwesenheit nicht zu einer wesentlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse gekommen. Damit liege ein triftiger Grund vor, weshalb ihre Aufenthaltsbeendigung ihr Anspruch auf Schutz des Privatlebens nicht verletzt sei. Selbst wenn der Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert sein sollte, liege durch den Widerrufsgrund ein Eingriffsgrund nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vor. Aufgrund der ungünstigen Prognose bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Der heute 57-jährigen Beschwerdeführerin sei eine Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar, in dem sie mehr als ein Drittel ihres bisherigen Lebens verbracht habe. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK würde sich deshalb auch verhältnismässig erweisen. Die Erwägungen des Migrationsamts sind nachvollziehbar und lassen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine derart schwerwiegenden materiellen Fehler erkennen, welche ein ganz ausnahmsweises Rückkommen der ursprünglichen Verfügungen rechtfertigen würde. Auch wenn ein Teil der Sozialhilfeleistungen Alimentenbevorschussungen enthalten und sie eine Abtretungserklärung unterzeichnet hat, vermag dies nichts an der Tatsache zu ändern, dass die Beschwerdeführerin über einen langen Zeitraum einen erheblichen Betrag an Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Das Migrationsamt hat seinen Entscheid jedoch wesentlich auf die Überschuldung abgestützt. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin kennt das Gesetz selbst keine betragsmässige Grenze, ab welcher sich eine Verschuldung der betroffenen ausländischen Person auf eine Bewilligung bzw. Verfügung betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auswirken kann. Die öffentlichen Interessen an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person sind jedoch umso gewichtiger, je mehr sich diese verschuldet und sich trotz Verwarnungen nicht um Schuldentilgung bemüht. Die Mutwilligkeit einer Schuldenwirtschaft ist anzunehmen, wenn keine wesentliche Besserung des Verhaltens zu verzeichnen ist bzw. das unerwünschte Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird, sich die ausländische Person mithin weiterhin mutwillig verschuldet hat (BGr, 14. Dezember 2012, 2C_97/2012, E. 2.3). Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die gesundheitlich nicht beeinträchtigte Beschwerdeführerin auch nach dem sie am 5. August 2015 und am 19. April 2019 ausländerrechtlich verwarnt werden musste und am 17. März 2017 erneut ein entsprechendes Hinweisschreiben ergangen war, keinerlei Bemühungen zum Schuldenabbau eingereicht. Auch ihre Stellensuchbemühungen seien unzureichend gewesen. Sie habe lediglich drei undatierte Bewerbungen eingereicht, welche inhaltlich praktisch identisch gewesen seien und von welchen nicht gesagt werden könne, ob sie überhaupt versandt worden seien. Wenn das Migrationsamt gestützt hierauf davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die Problematik durch die Loslösung von der Sozialhilfe lediglich vom Widerrufsgrund der Sozialhilfe zum Widerrufsgrund der Überschuldung verschoben habe und trotz der bislang ergriffenen diversen ausländerrechtlichen Massnahmen nicht gewillt sei, ernsthaft und auf Dauer von ihrer Schuldenwirtschaft loszukommen, ist ihre Beweiswürdigung nicht willkürlich. Es erscheint zwar fraglich, ob die Schuldensituation der Beschwerdeführerin für sich derart gravierend ist, dass von einem besonderen Grund auszugehen wäre, welcher trotz der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz gegen einen aus dem Anspruch auf Privatleben abgeleiteten Aufenthaltsanspruch spricht. Vorliegend hat das Migrationsamt aber zu Recht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zuvor während rund 18 Jahren einen erheblichen Betrag an Sozialhilfeleistungen bezogen hat und keinerlei Bemühungen zur Schuldensanierung aufgezeigt hat. Diese Umstände lassen die Schlussfolgerung des Migrationsamts, dass es trotz der langen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht zu einer wesentlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse gekommen sei und ein triftiger Grund vorliege, weshalb durch ihre Aufenthaltsbeendigung ihr Anspruch auf Schutz des Privatlebens nicht verletzt sei, nicht als willkürlich erscheinen. 2.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf das Grundrecht des Schutzes des Privatlebens subsidiär ein neues Gesuch geltend macht, verkennt sie, dass das Migrationsamt in seiner ursprünglichen Verfügung eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen hat. Dabei hat sie sämtliche privaten Interessen der Beschwerdeführerin berücksichtigt, insbesondere auch die Situation ich ihrem Heimatland. Das Migrationsamt ist nur dann gehalten, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. E. 2.4.3). Die Beschwerdeführerin zeigt indes nicht auf, inwiefern sich die Situation seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung verändert haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Kritik der Beschwerdeführerin richten sich gegen die Gewichtung der vom Migrationsamt vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung. Diese Vorbringen hätte sie jedoch durch Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln geltend machen können. Das Migrationsamt war deshalb nicht gehalten, auf das neue Gesuch einzutreten. 2.5.3 Schliesslich bleibt festzustellen, dass das Migrationsamt in der Unterstützungszusage ihrer Kinder zu Recht keine neue wesentliche Tatsache gesehen hat. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des Migrationsamts verwiesen werden, welche zu keinen Bemerkungen oder Kritik Anlass geben (vgl. E. 2.2). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch eine notarielle Beglaubigung der Bürgschaft nichts an der Feststellung zu ändern vermag, dass die Unterstützungsbereitschaft der Kinder den Unterhalt der Beschwerdeführerin auf lange Sicht nicht zu sichern vermag. Auch hat die Beschwerdeführerin keinerlei Belege dafür eingereicht, dass sie sich aktiv darum bemühen würde, ihre Schulden zu begleichen. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zukünftig schuldenfrei bzw. ohne die Unterstützung durch die Sozialhilfe wird leben können. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. Es steht ihr weder für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch für das vorinstanzliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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