{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00388_2021-11-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221846&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "249496f2c502862cebee9687ea724472"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00388"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.11.2021  VB.2021.00388"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.11.2021  VB.2021.00388"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.11.2021  VB.2021.00388"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung | Schutzumfang einer Wohnsiedlung. Im Streit liegt, ob bei der streitbetroffenen Siedlung neben dem Aussenraum alle neun H\u00e4userzeilen erhalten werden m\u00fcssen, wie die Vorinstanz es verlangt hat. Die Beschwerdef\u00fchrenden wenden sich zur Hauptsache gegen das Ergebnis der vorinstanzlichen Interessenabw\u00e4gung zum Umfang der Unterschutzstellung (E. 3.2).  Ist ein Objekt schutzw\u00fcrdig, so bedeutet das noch nicht zwingend, dass Schutzmassnahmen gem\u00e4ss \u00a7 205 in Verbindung mit \u00a7 207 PBG angeordnet werden m\u00fcssen. Die in Art. 26 BV gew\u00e4hrleistete Eigentumsgarantie sch\u00fctzt als Bestandesgarantie nur die rechtm\u00e4ssige Aus\u00fcbung des Privateigentums. Die Baufreiheit besteht daher nur innerhalb der Vorschriften, die der Gesetzgeber \u00fcber die Nutzung des Grundeigentums erlassen hat. Eigentumsbeschr\u00e4nkungen zum Schutz von Baudenkm\u00e4lern liegen allgemein im \u00f6ffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es den denkmalpflegerischen Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit im Einzelfall zu beurteilen (E. 4.3).  Vorliegend hat die kommunale Beh\u00f6rde beim Verzicht auf die Unterschutzstellung der umstrittenen H\u00e4userzeilen die relevanten Schutzziele bei der streitbetroffenen Siedlung unzul\u00e4nglich ber\u00fccksichtigt und sich insoweit von unsachlichen \u00dcberlegungen leiten lassen. F\u00fcr die Bewahrung der Ensemblewirkung reicht nicht aus, nur die mittlere H\u00e4userzeile mit der Tordurchfahrt unter Schutz zu stellen (E. 6.4).   Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:27:51", "Checksum": "8ee8eca66949a45ac066cf5ce4e8b194"}