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VB.2021.00391
Verfügung
des Einzelrichters
vom 9. Juni 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Friedensrichteramt D, Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverweigerung, hat sich ergeben: I. A. Am 11. August 2020 (Datum des Eingangs) reichte A beim Friedensrichteramt D ein Schlichtungsgesuch nach Art. 202 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte Firma B S.A., C, succursale de D (Suisse), sei zu verpflichten, ihm teilklageweise Fr. 2'000.- zu bezahlen. Mit Eingangsanzeige und Verfügung vom 14. August 2020 setzte das Friedensrichteramt A eine Frist von zehn Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten mit einem Kostenvorschuss von Fr. 300.- sicherzustellen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Mit Verfügung vom 8. September 2020 räumte das Friedensrichteramt A hierfür eine einmalige Nachfrist von zehn Tagen ein. Mit Schreiben vom 11. September 2020 wies A das Friedensrichteramt auf sein beim Bezirksgericht Bülach mit Eingabe vom 2. September 2020 gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hin, woraufhin ihm das Friedensrichteramt mit Schreiben vom 15. September 2020 mitteilte, dass nunmehr "von der Nachfrist Abstand genommen" werde. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2020 zog A sowohl das Schlichtungsgesuch als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück, nachdem sich die Beklagte bereit erklärt habe, "die vertragsgemässen Leistungen zu erbringen". Das Bezirksgericht Bülach schrieb daraufhin das bei ihm anhängig gemachte Verfahren mit Urteil vom 7. Oktober 2020 als durch Rückzug erledigt ab, ohne Kosten zu erheben. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 schrieb das Friedensrichteramt seinerseits das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- auferlegte es A. B. Mit Mahnung vom 27. November 2020 forderte das Friedensrichteramt A auf, die ihm mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 auferlegten und am 20. Oktober 2020 in Rechnung gestellten Verfahrenskosten zu bezahlen. A ersuchte daraufhin das Friedensrichteramt mit Schreiben vom 30. November 2020 um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 112 ZPO, eventualiter um Stundung bis 31. Dezember 2021. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 teilte das Friedensrichteramt A mit, ein Kostenerlass sei nicht möglich, und bot ihm an, den Betrag in Teilzahlungen zu leisten. A antwortete dem Friedensrichteramt mit Schreiben vom 16. Dezember 2020, dass er aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit keine Teilzahlungen leisten könne bzw. wolle und verlangte hinsichtlich des abschlägigen Entscheids über sein Kostenerlassgesuch eine beschwerdefähige Verfügung. Nachdem ihn das Friedensrichteramt ein zweites Mal gemahnt hatte, verlangte A mit Schreiben vom 22. Januar 2021 abermals eine beschwerdefähige Verfügung. Das Friedensrichteramt teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 5. Februar 2021 mit, die Verfügung vom 20. Oktober 2020 bzw. die dortige "Gebührenregelung" sei in Rechtskraft erwachsen. Auf weitere Schreiben von A in dieser Sache werde es "nicht mehr eintreten". C. In der Folge leitete die Gemeinde D, vertreten durch das Friedensrichteramt, beim Betreibungsamt Bezirk E gegen A die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 16. März 2021 erhob A gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 3. Mai 2021 beantragte die Gemeinde D beim Bezirksgericht E die definitive Rechtsöffnung. Daraufhin setzte das Bezirksgericht E A mit Verfügung vom 11. Mai 2021 eine zehntägige Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort ein. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 ersuchte A um Erstreckung dieser Frist bis 4. Juni 2021. II. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, das Friedensrichteramt sei zu verpflichten, hinsichtlich seines Erlassgesuchs vom 30. November 2020 eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Die "Vollstreckung" der Verfügung des Friedensrichteramts vom 20. Oktober 2020 sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 265 ZPO bis zum Entscheid über den "Klageantrag" aufzuschieben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Friedensrichteramts. Der Einzelrichter erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug von Akten verzichtet werden (§ 57 VRG). Ein Schriftenwechsel wurde ebenfalls nicht durchgeführt (§ 58 VRG). 2. 2.1 Gemäss § 1 VRG werden öffentlich-rechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden. Privatrechtliche Ansprüche sind demgegenüber vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Die vom Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Schuldbetreibung ist zivilrechtlicher Natur und im Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs geregelt. In jenem Verfahren kann das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit keine (prozessualen) Anordnungen treffen und damit auch nicht die "Vollstreckung" mittels superprovisorischer Massnahme "aufschieben", wie dies der Beschwerdeführer beantragt. Daran ändert nichts, dass die Forderung des Beschwerdegegners öffentlich-rechtlicher Natur ist (BBl 2006, 7221 ff., S. 7299). 2.2 Nach Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Entscheid darüber stellt einen Akt der Justizverwaltung dar (Hans Schmid in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2014, Art. 112 N. 13; Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 76 N. 14 in Verbindung mit Vorbemerkungen zu den §§ 67 ff. N. 12; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 104). Gegen den Entscheid über den Kostenerlass gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden – im Kanton Zürich nach den §§ 82 ff. des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG; Schmid, Art. 112 N. 5; Plüss, § 13 N. 100). In erster Instanz beaufsichtigen im Kanton Zürich die Bezirksgerichte die Friedensrichterämter (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG). Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverweigerung seitens des Beschwerdegegners, weil dieser seiner Ansicht nach nicht (formell) über sein Erlassgesuch habe entscheiden wollen. Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00600, E. 1). Demzufolge hätte sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bezirksgericht Bülach wenden müssen. Das Verwaltungsgericht ist daher auch nicht zuständig, den Beschwerdegegner zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verpflichten. 2.3 Von einer Überweisung der Beschwerde an die zuständigen Instanzen kann abgesehen werden. Weder das (vorliegend sinngemässe) Stellen eines Gesuchs um Sistierung des Verfahrens (vorn E. 2.1) noch die Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde (vorn E. 2.2) sind fristgebunden, weshalb die Pflicht zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Jürg Bosshard/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44 und 48; Plüss, § 5 N. 48). 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der vorliegenden Angelegenheit liegt eine zivilrechtliche (Forderungs-)Streitigkeit zugrunde. Gegen auf diesem Gebiet ergangene Entscheide letzter kantonaler Instanzen betreffend den Kostenerlass steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (vgl. etwa BGr, 2. Oktober 2018, 5D_155/2018, E. 2). Weil es vorliegend lediglich um den Erlass von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 250.- geht und damit der Mindeststreitwert für die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht wird, steht – soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) – nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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