|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2021.00394
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wird seit Januar 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 forderte ihn das Sozialzentrum C auf, einen "offiziellen" Auszug seines Kontos bei der D-Bank für die Zeit vom 1. April 2019 bis 30. April 2019 einzureichen. Akzeptiert würden (auch) "allgemein gebräuchliche online PDF-Kontoauszüge", nicht jedoch selber erstellte Auszüge wie den von A zuvor eingereichten. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 wiederholte das Sozialzentrum C seine Aufforderung, wobei es diese mit der Androhung der Kürzung des Grundbedarfs um 15 % im Unterlassungsfall verband. Nachdem A in der Folge erneut aus ihrer Sicht nicht akzeptable Kontoauszüge eingereicht hatte, kürzte die Leitung des Sozialzentrums C mit Entscheid vom 29. Juni 2020 den monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt im Unterstützungsbudget A's um 10 % – entsprechend Fr. 94.80 – ab Rechtskraft des Entscheids vorerst für zwei Monate, bis A den verlangten "offiziellen" Kontoauszug einreiche. B. Das daraufhin von A erhobene Gesuch um Neubeurteilung vom 14. Juli 2020 (Datum des Poststempels), womit er – neben zahlreichem Anderem – die Aufhebung des Entscheids vom 29. Juni 2020 beantragte, wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 ab. Ebenso wies die Sozialbehörde das Gesuch A's um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Verfahrenskosten erhob sie keine. II. Mit Eingabe vom 19. November 2020 (Eingang am 8. Dezember 2020) rekurrierte A in der Folge beim Bezirksrat Zürich und beantragte – erneut neben zahlreichem Anderem – die Aufhebung des Entscheids vom 29. Oktober 2020. Mit Beschluss vom 22. April 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine. III. A gelangte danach mit Beschwerde vom 24. Mai 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses vom 22. April 2021. Daneben stellte er zahlreiche Feststellungsbegehren und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Schreiben vom 17. Juni 2021 unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 1. Juli 2021 seine Replik ein. Die Sozialbehörde liess sich nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11). Gegenstand des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2020 war die Kürzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers um 10 % für die Dauer von zwei Monaten mangels Einreichung eines "offiziellen" Auszugs seines Kontos bei der D-Bank (vorn I.A.). Demzufolge war auch der Streitgegenstand der vorinstanzlichen Verfahren (vgl. unten E. 3.1) und ist ebenso der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf diese Frage beschränkt. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde Anträge stellt und Ausführungen macht, die ausserhalb dieses Streitgegenstands liegen – namentlich, soweit er gegenüber der Beschwerdegegnerin Forderungen insbesondere aufgrund seiner Ausweisung aus der ehemaligen Wohnung oder im Zusammenhang mit den AHV-Beiträgen stellt, sich dabei auf frühere Entscheide der Beschwerdegegnerin bezieht und dieser (wie auch der Vorinstanz) diesbezüglich Rechtsverweigerung vorwirft, weil sie seine Begehren angeblich nicht behandelt hätten oder nicht behandeln würden –, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese Anträge des Beschwerdeführers sind auch bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 14; vgl. sogleich E. 1.3). 1.3 Der Streitwert entspricht der Höhe der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Kürzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers, das heisst Fr. 187.60 (zwei Monate à Fr. 94.80) bzw. weniger als Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 1.4 Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde zahlreiche Feststellungsbegehren. Soweit diese Begehren überhaupt vom Streitgegenstand erfasst werden (vorn E. 1.2), wiederholen sie im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer bereits zuvor ausführlich dargelegte Begründung, weshalb der vorinstanzliche Beschluss vom 22. April 2021 aus seiner Sicht aufzuheben sei. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern den Feststellungsbegehren neben dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eine eigenständige Bedeutung zukäme, weshalb sie vorliegend nur insofern zu behandeln sind, als deren Inhalt auch für die Beurteilung des (Haupt-)Antrags von Belang ist (vgl. Jürg Bosshard/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 26). Darüber hinausgehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.5 Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und Bezirksbehörden zu. Soweit dem Beschwerdeführer an einer aufsichtsrechtlichen Prüfung des Vorgehens der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz gelegen sein sollte, wäre das Verwaltungsgericht dafür deshalb nicht zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über die Beschwerdegegnerin ist die Vorinstanz. Gegen deren ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin – oder auch für den Fall, dass sie untätig geblieben sein sollte – ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz möglich. Auf der nächsthöheren Ebene der Direktionen ist die für das Gemeindewesen zuständige Direktion allgemeines Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Die übrigen Direktionen sind zuständige Aufsichtsstellen in ihrem Fachbereich, soweit die Gemeinden als ausführende Organe tätig sind. Ein umfassendes Oberaufsichtsrecht steht schliesslich dem Regierungsrat als Gesamtbehörde zu (Plüss, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Demnach setzt der Leistungsbezug das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (VGr, 22. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 3.2 und 4.3; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 14.3.03 Ziff. 1, 1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). 2.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht sind höher, wenn es um Tatsachen geht, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und welche letztere ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (statt vieler VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.2; 6. September 2018, VB.2017.00193, E. 4.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Allgemein erweist sich die Mitwirkung als umso notwendiger, je schwieriger es für die zuständige Behörde und je einfacher es für die betroffene Person ist, die massgeblichen Umstände darzulegen (BVGer, 19. Dezember 2017, B-4597/2017, E. 4.1). Mitwirkungspflichten erschöpfen sich daher nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 6.2.02 Ziff. 1.2, 1. März 2021, und Kapitel 5.1.08 Ziff. 3, 1. März 2021). 2.3 Gibt die hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse oder verweigert sie die Einsichtnahme in Unterlagen, ist nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 SHG eine angemessene Kürzung der Leistungen zulässig. Die SKOS-Richtlinien, welche gemäss § 17 Abs. 1 SHV für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblich sind, sehen vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8–4). Im Weiteren ist auch eine Kürzung oder Streichung von Leistungen mit Anreizcharakter (Einkommensfreibetrag und Integrationszulagen) zulässig (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8–4; VGr, 22. März 2019, VB.2019.00013, E. 4.3). Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8–4; § 24 Abs. 2 SHG). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, soweit der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses beantrage, sei auf diesen nicht einzutreten, da die aufschiebende Wirkung von der Beschwerdegegnerin nicht entzogen worden sei und es dem Beschwerdeführer damit an einem rechtlich geschützten Interesse mangle. Ebenso wenig auf den Rekurs einzutreten sei insofern, als der Beschwerdeführer Anträge in Bezug auf die Höhe des Grundbedarfs, allfällige Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie die künftige Übernahme von AHV-Beiträgen gestellt habe, da dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids gewesen sei und auch nicht hätte sein müssen. Sodann erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der jährlichen Leistungsüberprüfung einen selber erstellten Kontoauszug eingereicht. Daraufhin sei er von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Mai 2020 aufgefordert worden, die originalen Bankbelege einzureichen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei ihm mit Schreiben vom 4. Juni 2020 die Auflage erteilt worden, die originalen Auszüge des Kontos bei der D-Bank bis am 19. Juni 2020 einzureichen, wobei ihm für den Unterlassungsfall eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % angedroht worden sei. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, diese Auflage sei nicht rechtmässig und es handle sich hierbei um überspitzten Formalismus, könne ihm nicht beigepflichtet werden. Eine unterstützte Person sei verpflichtet, den Sozialbehörden Einsicht in ihre originalen Bankbelege zu gewähren. Dies gelte für die gesamte Dauer der Unterstützung. Es liege im öffentlichen Interesse, dass Sozialhilfe nur bei verlässlichen Entscheidgrundlagen ausgerichtet werde. Ein selber erstellter Kontoauszug stelle selbstredend keine solche Grundlage dar. Zudem habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2020 ausdrücklich zugesichert, allfällige Gebühren zu übernehmen, die im Zusammenhang mit der Einholung der Bankbelege entstünden. Die fragliche Auflage erweise sich somit als verhältnismässig, zumutbar und geeignet. Hinsichtlich der Frage der Kürzung des Grundbedarfs für die Dauer von vorerst zwei Monaten um 10 % erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer bringe keine Gründe vor, welche seine Weigerung, die originalen Bankbelege einzureichen, rechtfertigen würden. Sodann sei nicht bekannt und werde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er aufgrund irgendwelcher Gebrechen nicht in der Lage sei, die verlangten Unterlagen einzuholen. Mithin komme er der Auflage unbegründet nicht nach. Schliesslich sei der Umfang der Kürzung verhältnismässig, zumal es dem Beschwerdeführer möglich sei, jederzeit die verlangten Unterlagen einzureichen, um die Leistungskürzung abzuwenden. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellen würde. 3.2.1 Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers ausserhalb des Streitgegenstands liegen, ist darauf – wie bereits erwähnt (vorn E. 1.2) – nicht näher einzugehen. Zu Recht trat auch die Vorinstanz aus demselben Grund auf einen Teil der Rekursbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. 3.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht mit § 18 SHG sehr wohl eine gesetzliche Grundlage für Sozialbehörden, nicht nur zu Beginn, sondern auch – in Verbindung mit § 33 SHV – während eines bereits laufenden Unterstützungsverhältnisses, von den betroffenen Personen die Einreichung von die Einkommens- und Vermögensverhältnisse belegenden Dokumenten – wie namentlich eines Kontoauszugs – auch im Original zu verlangen (vgl. vorn E. 2.1 f.). Sozialbehörden können sich zwar mit Kopien oder mit elektronischen Versionen von solchen Originaldokumenten begnügen. Von den unterstützten Personen selber angefertigte Kontoauszüge, wie sie der Beschwerdeführer einreichte, müssen sie als Entscheidgrundlage demgegenüber nicht akzeptieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2013.00262 vom 10. Juli 2013, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft. Das Verwaltungsgericht hielt damals lediglich fest, das Sozialhilfegesetz "schreibe jedenfalls nicht vor, dass sämtliche Unterlagen im Original eingelegt werden müssen". Dass Unterlagen auch im Original einverlangt werden können, schloss es indes nicht kategorisch aus, solches ergäbe sich denn auch ebenso wenig aus § 18 SHG. Der Sachverhalt, welcher dem Urteil vom 10. Juli 2013 zugrunde lag, lässt sich im Übrigen nicht mit dem vorliegenden vergleichen. Die damalige Beschwerdeführerin reichte der Sozialbehörde anlässlich ihres Unterstützungsantrags zwar nicht (nur) Originaldokumente, immerhin aber Kopien von solchen ein. Für das Verwaltungsgericht war daher die Aufforderung der Sozialbehörde, die bereits eingelegten Belege im Original nachzureichen, nicht nachvollziehbar. Im hier zu beurteilenden Fall liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen eigenhändig angefertigten Kontoauszug – und nicht eine Kopie eines Originalauszugs – zukommen. Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen die Einreichung des Originalauszugs verlangt, kann dies nicht als überspitzt formalistisch oder schikanös bezeichnet werden. Dabei bedurfte es auch nicht eines Betrugsverdachts, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. 3.2.3 Nicht zu überzeugen vermag sodann der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin dürfe ausschliesslich die – ihr ohnehin bekannten und lediglich aus ihren eigenen Leistungen bestehenden – Einnahmen prüfen, während sie die Ausgaben, welche dem Originalkontoauszug ebenso entnommen werden könnten, nichts angingen. Tatsächlich ist für Sozialbehörden bei der Prüfung von Kontoauszügen sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite von Bedeutung. Zunächst lässt sich so die Bedürftigkeit bzw. die Rechtmässigkeit des Bezugs sicherzustellen, indem Einnahmen von anderer Seite ausgeschlossen werden können. Andererseits bestehen für unterstützte Personen zwar keine Vorgaben, wie sie den ihr zugesprochenen Grundbedarfsbetrag im Detail auszugeben haben. Eine geradezu zweckwidrige Verwendung ist indes nicht zulässig und kann mit einer Leistungskürzung sanktioniert werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 SHG). Dabei kann der Umstand, dass unterstützte Personen Leistungen zweckwidrig verwenden und dennoch nicht in finanzielle Nöte hinsichtlich der lebensnotwendigen Ausgaben geraten, auch ein Indiz für anderweitige, nicht deklarierte Einnahmen darstellen. Sozialbehörden haben somit durchaus einen Anspruch darauf, Einblick in die Ausgabenseite von unterstützten Personen zu erhalten. Im Übrigen verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er den von ihm verlangten Originalkontoauszug mit dem Argument nicht einreichen will, seine Ausgaben nicht bekannt gegeben zu wollen, in der von ihm erstellten und der Beschwerdegegnerin eingereichten Aufstellung seine Ausgaben gleichwohl selber detailliert auflistet. 3.2.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Aufforderung zur Einreichung des Kontoauszugs im Original, aus welchem nicht nur die – der Beschwerdegegnerin ohnehin bekannten – Einnahmen, sondern auch die Ausgaben ersichtlich seien, was die Beschwerdegegnerin indes nichts angehe, verstosse gegen sein Grundrecht auf Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Tatsächlich gerät die Auskunftspflicht unterstützter Personen regelmässig mit deren Privatsphäre in Konflikt (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 784). Mindestens im vorliegenden Fall sind indes die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1–3 BV erfüllt, wonach Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und auch verhältnismässig sein müssen. § 18 SHG stellt dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar (vorn E. 3.2.2). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, besteht sodann ein öffentliches Interesse daran, Sozialhilfe nur auf Basis von verlässlichen Entscheidgrundlagen auszurichten. Schliesslich erweist sich die Auflage der Beschwerdegegnerin auch als verhältnismässig. So ist sie geeignet, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, eine gleich geeignete mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, und der Eingriff in die Privatsphäre erweist sich als zumutbar (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/Sankt Gallen 2020, Rz. 522 ff.). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beschwerdegegnerin könnte auch bei anderen Stellen – namentlich beim Steueramt oder der Sozialversicherungsanstalt – nachfragen, dass er über kein Arbeitseinkommen verfüge, verkennt er, dass diese kaum in gleich detaillierter Weise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die fragliche Zeit vom 1. April 2019 bis 30. April 2019 Auskunft geben könnten wie ein Originalkontoauszug. Zudem würde ein solches Vorgehen für die Beschwerdegegnerin einen beträchtlichen Aufwand bedeuten, welcher in keinem Verhältnis zu demjenigen des Beschwerdeführers stünde, dem es ein Leichtes wäre, die von ihm verlangten Informationen zu liefern. Wie auch schon die Vorinstanz festhielt, sicherte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2020 sogar ausdrücklich zu, allfällige Gebühren zu übernehmen, die im Zusammenhang mit der Einholung der Bankbelege entstünden. Der Kerngehalt der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers wird vorliegend nicht angetastet (Art. 36 Abs. 4 BV). 3.2.5 Unbehelflich erweist sich ebenso der Einwand des Beschwerdeführers, er habe der Beschwerdegegnerin immer schon einen Kontoauszug in der Art des vorliegend strittigen zukommen lassen. Gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer zwar tatsächlich im Jahr 2015 letztmals einen "offiziellen Kontoauszug" ein. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, und dies lässt sich auch den Akten nicht entnehmen, dass ihm seitens der Beschwerdegegnerin jemals zugesichert worden wäre, stets von ihm selber erstellte Kontoauszüge zu akzeptieren; vielmehr wurde im Juni 2013 entschieden, aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer und einer von ihm ausgehenden latenten Bedrohungssituation die eingereichten Kontoauszüge nicht als Originalauszüge entgegenzunehmen. Dieses Entgegenkommen beruhte daher allein auf der damals angespannten Situation. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV berufen wollte, mangelte es hierfür somit bereits an einer genügenden Vertrauensgrundlage (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627 ff.). Eines besonderen Anlasses seitens der Beschwerdegegnerin, nunmehr einen Originalkontoauszug zu verlangen, bedurfte es dabei nicht. Gemäss ihrem Schreiben vom 4. Juni 2020 sollen dafür längere Ortsabwesenheiten des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen sein. 3.2.6 Schliesslich ist auch die von der Beschwerdegegnerin gewählte Sanktion nicht zu beanstanden, beträgt doch der Umfang der Kürzung lediglich 10 % des Grundbedarfs des Beschwerdeführers und wurde diese (vorerst) nur für zwei Monate angeordnet (vorn E. 2.3). 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diesem steht mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt. 4.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. 4.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben sie zudem Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. 4.2.2 Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. So wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits mit Rekurs vorgebrachten und von der Vorinstanz korrekt beurteilten Standpunkte, soweit seine Ausführungen überhaupt den Streitgegenstand betrafen. Was das Gesuch des – ohnehin nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betrifft, ist überdies festzuhalten, dass im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; statt vieler VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00169, E. 4.2). Aufgrund des geringen Streitwerts sind die Interessen des Beschwerdeführers vorliegend nicht in schwerwiegender Weise betroffen, und tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stellten sich angesichts des beschränkten Sachverhalts bzw. Streitgegenstands keine. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres imstande, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, wie seine mit zahlreichen Hinweisen auf Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung versehene Beschwerdeschrift zeigt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an … |