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VB.2021.00396
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe, hat sich ergeben: I. A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 11. März 2021 bestrafte ihn diese mit einer Busse von Fr. 40.-, weil er am 5. März 2021 einer Mitarbeiterin "den Vogel gezeigt" habe. II. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 20. März 2021 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 11. März 2021. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. III. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2021 gelangte A in der Folge an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügungen der Justizdirektion vom 4. Mai 2021 und der JVA Pöschwies vom 11. März 2021 sowie die Rückerstattung des bereits bezahlten Bussenbetrags. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. 2. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Als Disziplinarsanktion kommt unter anderem eine Busse bis zu Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 138). Ferner hat sich die Vollzugsbehörde an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (statt vieler VGr, 11. Januar 2021, VB.2020.00417, E. 2.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV). 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG). 3. 3.1 Gemäss der Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 11. März 2021 sei der Beschwerdeführer am 5. März 2021 von 13.45 bis 14.45 Uhr im Besuchspavillon der JVA von seinen Eltern besucht worden. Während des Besuchs habe sich der Beschwerdeführer zum Schalter der Besuchsaufsicht gegeben, wo er ungeduldig auf die Mitarbeiterin gewartet habe, welche gerade mit einem Telefonat beschäftigt gewesen sei. Als die Mitarbeiterin das Telefonat beendet und den Schalter geöffnet habe, habe der Beschwerdeführer ein Formular verlangt, sei weggelaufen und habe mit dem Finger am Kopf "den Vogel gezeigt". Das ausgefüllte Formular habe er anschliessend der Mitarbeiterhin gereizt auf den Schalter "geknallt". Als die Mitarbeiterin ihn nach dem Besuch auf seine Geste angesprochen und ein klärendes Gespräch zu führen versucht habe, sei der Beschwerdeführer ihr dauernd ins Wort gefallen und nicht bereit gewesen, ihr zuzuhören. Das Gespräch sei daher beendet und der Beschwerdeführer zurück auf die Wohngruppe geschickt worden. 3.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2021, der Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 11. März 2021 liege der Rapport zum fraglichen Vorfall vom 5. März 2021 zugrunde. Gemäss diesem sei der Beschwerdeführer während des Besuchs seiner Eltern zwei Mal an den Schalter des Besuchspavillons gekommen, als die dort anwesende Mitarbeiterin am Telefon gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei während des Telefonats penetrant am Schalter stehen geblieben. Nach Beendigung desselben habe die Mitarbeiterin den Schalter geöffnet, und der Beschwerdeführer habe fordernd ein Formular verlangt. Dann sei er weggelaufen und habe mit dem Finger an den Kopf gezeigt ("Vogel zeigen") und habe sehr ungehalten reagiert. Das ausgefüllte Formular habe er schliesslich aggressiv auf den Schalter geknallt. Nach dem Besuch habe die Mitarbeiterin mit dem Beschwerdeführer ein klärendes Gespräch zu führen versucht, was ergebnislos geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen zuzuhören und sei ihr immer wieder ins Wort gefallen. Der Beschwerdeführer – so die Vorinstanz weiter – habe anlässlich seiner Anhörung vom 8. März 2021 darauf verzichtet, sich zum Rapport zu äussern, und einzig darauf verwiesen, dass er dies mit seinem Anwalt regeln wolle. Mit Rekurs bestreite er nun die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners. Diese erscheine allerdings schlüssig und nachvollziehbar, und es gebe keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die Mitarbeiterin falsche Angaben machen und den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Der Beschwerdeführer habe selber angegeben, dass er mit der Hand an seine Schläfe gefasst, in Richtung seiner Mutter geschaut und das Formular "zügig" auf die Theke gelegt habe. Dass er dabei wegen angeblich plötzlich auftretender Kopfschmerzen – als Spätfolge seines erlittenen Motorradunfalls – lediglich an der Schläfe "gekreist" bzw. diese "massiert" habe, erscheine weit hergeholt und nicht glaubhaft. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten, zwei Jahre alten ärztlichen Bericht lasse sich dazu denn auch nichts Massgebliches entnehmen. Vielmehr erscheine plausibel und sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ungeduldig geworden sei, weil die Mitarbeitende aufgrund des von ihr geführten Telefonats nicht umgehend für ihn habe da sein können, weshalb er schliesslich mit einer entsprechenden Geste (Tippen an die Schläfe) kundgetan habe, dass die Mitarbeiterin "einen Vogel habe". Der Beschwerdegegner habe diese Geste als abschätziges Werturteil interpretieren und den Beschwerdeführer dafür disziplinieren dürfen. Ob die Mitarbeitende nach dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer angeblich wütend geworden und dieser dann angeblich nicht – wie in der Disziplinarverfügung ausgeführt – zurück auf die Wohngruppe geschickt worden sei, sei nicht von Belang, ebenso wenig, ob der Beschwerdeführer in früheren Disziplinarverfahren zu Unrecht bestraft worden sei. Die Sanktion betreffend erwog die Vorinstanz schliesslich, die ausgesprochene Busse von Fr. 40.- bewege sich im untersten Strafrahmen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass Beschimpfungen des Anstaltspersonals eine potenzielle Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit des Anstaltsbetriebes darstellen könnten, weshalb solche Verhaltensweisen disziplinarisch streng zu ahnden seien. Schon deshalb erscheine die Busse als angemessen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner in der Disziplinarverfügung mit Bezug auf die Bussenhöhe fälschlicherweise auch auf eine aufgehobene Disziplinarverfügung verwiesen habe, zumal die vorliegende Busse nach wie vor im Rahmen seines zustehenden Ermessensspielraums liege. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits am 3. April 2020 wegen Beschimpfung habe diszipliniert werden müssen. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, infrage stellen würde. So bestreitet er – wie schon mit Rekurs – in lediglich pauschaler Weise, der Mitarbeiterin der JVA "den Vogel gezeigt" zu haben, und macht abermals geltend, sich lediglich die Schläfe massiert zu haben. Seine Disziplinierung basiere lediglich auf Spekulationen. Der massgebliche Sachverhalt ist aufgrund des Rapports vom 5. März 2021 jedoch rechtsgenügend erstellt, und es bestehen keine Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer damals beleidigend gegenüber der Mitarbeiterin der JVA verhielt, indem er ihr "den Vogel zeigte". Im Übrigen stört sich Beschwerdeführer erneut daran, dass er gemäss der Disziplinarverfügung nach dem Gespräch mit der Mitarbeiterin zurück auf die Wohngruppe geschickt worden sei, was aber nicht zutreffe. Tatsächlich ist dies vorliegend indes nicht von Belang, hatte sich doch der für die Disziplinierung relevante Sachverhalt auch gemäss dem Beschwerdeführer bereits zuvor zugetragen. Ohnehin bildet nur das Dispositiv eines Entscheids das zulässige Anfechtungsobjekt, nicht aber die Begründung (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 5). Zur Sanktion selber bzw. der Höhe der Busse äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Diesbezüglich ist auch kein rechtsverletzender Ermessensfehler seitens des Beschwerdegegners erkennbar (vgl. vorn E. 2.3). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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