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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2021.00397
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas
Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas
Alig.
In Sachen
1. A,
2. B, vertreten durch A,
Beschwerdeführende,
gegen
1. C AG, vertreten durch D,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkanlage,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 23. September 2020 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der C AG die baurechtliche Bewilligung für die
Erweiterung der auf dem Gebäude E-Strasse 01 bestehenden Mobilfunkanlage
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Zürich.
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben A, F, der Verein G, H,
I, die J GmbH, B, K und L mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Oktober
2020 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Mit Urteil vom 23. April 2021 trat das
Baurekursgericht auf den Rekurs des Verein G, der J GmbH, von K und L
nicht ein. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 erhoben A und B
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und forderten – unter den gesetzlichen
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen und der
Vorinstanzen (Beschwerdeantrag 5) –, die Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils sowie des angefochtenen Bauentscheids (Beschwerdeantrag 1). Die
private Beschwerdegegnerin sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu
verpflichten, die bereits in Betrieb genommenen adaptiven Antennen per sofort
ausser Betrieb zu nehmen; zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei
der privaten Beschwerdegegnerin eine Frist von maximal 30 Tagen zu gewähren
(Beschwerdeantrag 2). Eventualiter sei das Baubewilligungsverfahren zu
sistieren, bis ein auditiertes Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches,
internationalen Standards entsprechendes Messverfahren für adaptive Antennen
vorliege (Beschwerdeantrag 3). Eventualiter sei der Bauentscheid mit
folgender Auflage zu ergänzen: "Die Sendeanlagen dürfen nicht als adaptive
Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV betrieben
werden." (Beschwerdeantrag 4). In prozessualer Hinsicht forderten A
und B, es sei ihnen durch die Beschwerdegegnerinnen volle Akteneinsicht in die
Projektunterlagen zu gewähren (Beschwerdeantrag 6). Sinngemäss verlangten
sie sodann, dass die städtischen Behörden anzuweisen seien, die Planung und
Bewilligung von Mobilfunkanlagen mit adaptiver Antennentechnik zu sistieren
bzw. bestehende Mobilfunkanlagen mit entsprechender adaptiver Antennentechnik
stillzulegen bis "die internationale Standardisierung bezüglich der
EMF-Compliancemessung (messtechnische Prüfung auf die Einhaltung der Strahlungswerte,
Abnahmemessung) und eine Technikfolgeschaden-Abklärung durch die
Industrie-unabhängige Wissenschaft" vorliege (Beschwerdeantrag 7).
Zudem forderten sie, ca. 30 zufällig ausgewählte, möglichst zur Hälfte aus
Bagatelländerungen hervorgegangene, aktive Mobilfunkantennen auf dem Stadtgebiet
Zürich seien durch von der ICT-Industrie Interessen-unabhängige Ingenieurbüros
auf die "NISV Gesetzeskonformität und Einhaltung der BAFU
Vollzugsordnung" zu überprüfen (Beschwerdeantrag 8).
Am
4. Juni 2021 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 stellte
die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 beantragte die C AG
– unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden – die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. Von einer Ausserbetriebnahme der in Betrieb
genommenen Antennen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und einer Sistierung
des Verfahrens sei abzusehen. Alle übrigen Anträge seien abzuweisen, soweit auf
sie einzutreten sei. Mit Replik vom 30. Juli 2021 hielten A und B an ihren
Anträgen fest. Mit E-Mail vom 24. August 2021 teilte die Bausektion des
Stadtrats mit, auf eine Vernehmlassung zur Replik zu verzichten. Mit Schreiben
vom 26. August 2021 verzichtete auch die C AG auf eine
Vernehmlassung, wobei sie an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort
vollumfänglich festhielt.
IV.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2021 wies die
Abteilungspräsidentin den als vorsorgliche Massnahme anbegehrten
Beschwerdeantrag 2 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um Sistierung
des Baubewilligungsverfahrens gemäss Beschwerdeantrag 3 wies sie ebenfalls
ab. Zum Akteneinsichtsgesuch führte sie aus, dass die Verfahrensakten auf
telefonische Anmeldung hin jederzeit beim Verwaltungsgericht eingesehen werden
könnten.
Am 6. August 2021 nahmen A und B Einsicht in die
Akten. Sie reichten mit Eingabe vom 9. August 2021 eine "Notiz zu
Ergebnis der Akteneinsicht" ein, die den Beschwerdegegnerinnen zur
Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die
Beschwerdeführerin 1 ist Bewohnerin und der Beschwerdeführer 2 ist
Eigentümer einer Liegenschaft im rechtsmittelbefugten Perimeter der
streitbetroffenen Anlage. Sie sind daher gemäss § 338a des kantonalen
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu Rekurs und
Beschwerde legitimiert.
1.3
1.3.1
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des
angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein
sollen (VGr, 20. September 2018, VB.2018.00136, E. 5.3).
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstands ist das
Anfechtungsobjekt, in dessen Rahmen die Parteien mit ihren Anträgen den
Streitgegenstand festlegen (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 44). Neue Sachbegehren sind vor Verwaltungsgericht grundsätzlich
unzulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11).
1.3.2
Die Baubewilligung vom 23. September 2020 hat die Erweiterung einer
Mobilfunkanlage zum Gegenstand (vgl. E. 2); sie ist Ausgangspunkt für die
Bestimmung des Streitgegenstands. Nicht vom Streitgegenstand umfasst sind die
Beschwerdeanträge 7 und 8 (Anordnung an die städtischen Behörden, Planung
und Bewilligung von Mobilfunkanlagen mit adaptiver Antennentechnik zu sistieren
und bestehende Mobilfunkanlagen mit entsprechender adaptiver Antennentechnik
stillzulegen sowie die Anordnung der Überprüfung von ca. 30 zufällig
ausgewählten aktiven Mobilfunkantennen auf dem Stadtgebiet Zürich durch unabhängige
Ingenieurbüros). Hinsichtlich dieser Anträge ist auf die Beschwerde daher nicht
einzutreten.
1.4 In Bezug
auf die weiteren Anträge sind auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet die Erweiterung einer bestehenden
Antennenanlage auf dem – gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich
(BZO) in der Wohnzone W5 gelegenen – Baugrundstück Kat.-Nr. 02. Die auf
dem Flachdach des Gewerbegebäudes E-Strasse 01 gelegene Antennenanlage
soll künftig mit Antennen, die auf den Frequenzbereichen 700–900 MHz,
1'400–2'600 MHz und 3'400–3'800 MHz in den Azimuten (Grad-Abweichungen von
Norden) 25°, 140° und 270° senden, betrieben werden. Es sollen unter anderem
adaptive Antennen erstellt werden und es soll die Mobilfunktechnologie der
fünften Generation ("5G") zum Einsatz kommen.
3.
Die Beschwerdeführenden machen – weil ihnen die
Baugesuchsunterlagen ohne die Antennendiagramme zugestellt wurden – die
Verletzung von § 310 PBG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV) geltend.
3.1 Nach § 310
Abs. 1 PBG haben Baugesuche alle Unterlagen zu enthalten, welche für die
Beurteilung des Vorhabens nötig sind; wird eine Ausnahme beansprucht, ist die
Begründung beizufügen.
Bei den Akten befinden sich die
Antennendiagramme in Papierform. Entsprechend der – von den Beschwerdeführenden
nicht substanziiert bestrittenen Erwägung der Vorinstanz sowie der Behauptung
der Beschwerdegegnerin 2 – ist daher davon auszugehen, dass sie als Teil
der Baugesuchsunterlagen korrekt eingereicht wurden. Insofern liegt keine
Verletzung von § 310 PBG vor.
3.2 Es liegt
im jetzigen Zeitpunkt auch keine Gehörsverletzung vor.
3.2.1
In den Baugesuchsunterlagen, die den Beschwerdeführenden – von der
Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen ihrer damaligen Praxis aufgrund der
Corona-Pandemie – während der Auflagefrist nach § 314 Abs. 4 PBG
elektronisch zur Einsicht zur Verfügung gestellt wurden, waren die
Antennendiagramme versehentlich nicht enthalten. Dadurch wurde der in Art. 29
Abs. 2 BV enthaltene Anspruch auf Akteneinsicht der Beschwerdeführenden
verletzt.
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
Die Beschwerdegegnerin 2
hat – wie auch die Beschwerdegegnerin 1 – die Antennendiagramme im Rekursverfahren
zu den Akten gegeben. Die Beschwerdeführenden erhielten sie in diesem Rahmen
und konnten sich im vorinstanzlichen Verfahren dazu äussern. Die
Gehörsverletzung wurde damit vor der Vorinstanz geheilt (vgl. dazu Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6. A., Wädenswil 2019, S. 401). Insofern zielt die an sich
zutreffende Darlegung der Beschwerdeführenden in der Replik, dass sie die Antennendiagramme
zur Beurteilung der rechnerischen Prognose betreffend die Einhaltung der
Strahlungsgrenzwerte benötigen würden, ins Leere.
3.2.2
Den Beschwerdeführenden mussten sodann auch keine elektronischen
Antennendiagramme zur Verfügung gestellt werden.
Einen Anspruch auf die
Herausgabe digitaler Antennendiagramme haben die Beschwerdeführenden – entgegen
ihrer Auffassung – nicht: Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet nur den Anspruch,
Akten am Sitz der Behörde einzusehen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 17).
Es ist ohnehin unklar, ob im
Zusammenhang mit dem den Streitgegenstand betreffenden Baubewilligungsverfahren
überhaupt digitale oder tabellarische Antennendiagramme vorliegen. In den
Prozessakten sind keine vorhanden.
Gemäss der Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald
und Landschaft BUWAL (heute: Bundesamt für Umwelt BAFU) zur NISV
"Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (in der Folge:
BUWAL, Vollzugsempfehlung) liegen die Antennendiagramme in grafischer Form und
teilweise als Tabellen vor (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 24). Für jeden
verwendeten Antennentyp wird mindestens ein horizontales und ein vertikales
Antennendiagramm beigelegt, bei Multiband-Antennen für jedes verwendete
Frequenzband ein horizontales und ein vertikales Antennendiagramm (a.a.O., S. 35).
Am 23. Februar 2021 hat das BAFU seine Vollzugsempfehlung um den Nachtrag
"Adaptive Antennen" ergänzt (in der Folge: BAFU, Nachtrag
Vollzugsempfehlung). Nach dem Nachtrag werden für adaptive Antennen dem
Standortdatenblatt Antennendiagramme beigelegt, die für jede Senderichtung den
maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen resp. alle Einzeldiagramme für
die vorgesehenen Senderichtungen umhüllen (daher ''umhüllende Antennendiagramme'').
Der Behörde sind diese umhüllenden Diagramme auch in elektronischer Form
abzugeben (BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 11).
Die
vorliegende Baubewilligung wurde am 30. September 2020 und damit vor
Erscheinen des Nachtrags des BAFU zur Vollzugsempfehlung am 23. Februar
2021 erteilt. Damit ist es nicht erstellt, dass von der Beschwerdegegnerin 2
mit dem Baugesuch digitale Antennendiagramme eingereicht wurden bzw.
eingereicht werden mussten.
4.
Die weiteren Rügen der
Beschwerdeführenden betreffen die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorgaben für
Mobilfunkantennenanlagen.
4.1 Die
nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen
Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften
und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu
diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11
USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von
Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der
schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte
festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er
berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit
erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13
Abs. 2 USG).
Für
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester
Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die
auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so
erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV
festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1
NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN)
im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1
Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen
die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall
eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1
NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen
festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung
zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den
geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt
(Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV).
4.2 Das
Standortdatenblatt muss
gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen
und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von
Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand
gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c)
sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d).
Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den
Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die
ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m,
für solche die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m
sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch für die vorliegend zu
beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Der maximale Gesprächs- und
Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss Ziffer 63 Anhang 1
NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die
Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Ziffer 62
Abs. 6 Anhang 1 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv
gelten, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen
zeitlichen Abständen angepasst werden.
Die Baubewilligung von neuen
Anlagen wie im vorliegenden Fall beruht nach dem Gesagten auf einer
rechnerischen Prognose der Strahlung.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Beurteilung der Mobilfunkantenne nach
dem Worst-Case-Szenario verletze Ziffer 63 Anhang 1 NISV.
5.1.1
Grundlage für die Berechnung der Strahlung bildet die – bereits erwähnte
(vgl. E. 3.2.2) – Vollzugsempfehlung des BUWAL zur NISV "Mobilfunk-
und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (BUWAL, Vollzugsempfehlung)
sowie der Nachtrag "Adaptive Antennen" des BAFU vom 23. Februar
2021 (BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung).
Zuvor waren die Kantone vom
BAFU angehalten worden, adaptive Antennen – wie im vorliegend strittigen Fall –
in der rechnerischen Prognose nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk
und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar
2020 "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und Messung)"
gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Dies stelle eine Beurteilung
nach dem Worst-Case-Szenario dar. Das bedeute, dass die Strahlung wie bei
konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei
maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt werde, die
für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen.
Die Beurteilung bleibe so – weil damit die tatsächliche Strahlung überschätzt
werde – für die betroffene Bevölkerung einer Mobilfunkanlage auf der sicheren
Seite (UVEK, Empfehlung vom 31. Januar 2020, S. 2; vgl. UVEK,
Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4). Damit bleibe unberücksichtigt,
dass adaptive Antennen, die nicht mit einer immer gleichen räumlichen
Verteilung der Strahlung senden würden, sondern in der Lage seien, das Signal
in die Richtung des Nutzers bzw. des Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine
geringere Strahlenbelastung zur Folge hätten als herkömmliche Antennen (UVEK,
Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).
5.1.2
Eine derartige Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der
Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und
Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (VGr, 15. Januar 2021,
VB.2020.00544, E. 4.7) stellt entgegen den Beschwerdeführenden nicht eine
Übergangsregelung dar, sondern eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV
vereinbare Berechnungsmethode, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer
Mobilfunkanlage sicherzustellen. Die Vollzugsempfehlung zur NISV bzw. ihr
Nachtrag dient – als Vollzugshilfe, der keine Rechtsverbindlichkeit zukommt
(Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung,
Zürich etc. 2017, Ziff. 131) – als Auslegungshilfe, ohne selbst Recht zu
setzen. Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen, sofern sie ebenfalls
rechtskonform sind (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1413). Der
von Ziffer 63 Anhang 1 NISV geforderten Variabilität der
Sendeleistung wird entgegen den Beschwerdeführenden gerade Rechnung getragen,
zumal in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne
berücksichtigt werden (vgl. VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.4
a.E.). Der Wortlaut von Ziffer 63 Anhang 1 NISV lässt es zu, dass die
Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ohne die Anwendung
eines Korrekturfaktors berücksichtigt wird. Bei jedem einzelnen möglichen Beam
wird dann – anders als bei einer konventionellen Antenne, die keine einzelnen
Beams hat – auf den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler
Sendeleistung abgestellt. Mit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver
Antennen muss jedenfalls sichergestellt sein, dass der jeweilige
Anlagegrenzwert nach Ziff. 64 Anhang 1 NISV an OMEN eingehalten wird,
was hier dadurch, dass die Strahlung mit dieser Berechnungsweise tendenziell
über-, nicht aber unterschätzt wird, der Fall ist.
Die Berechnung nach dem Worst-Case-Szenario ist zulässig
und mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbar.
5.2 Die
Beschwerdeführenden bringen vor, eine rechnerische Prognose gestützt auf die
Antennendiagramme sei bei adaptiven Antennen, die im Rahmen von
Mehrwegverbindungen über Reflexionen, Diffraktionen und "Scattering"
senden würden, nicht möglich. Es würde der Weg mit der kleinsten Dämpfung
genutzt, womit die elektrische Feldstärke an den OMEN überschritten werde.
Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin 2
plausibel vor, adaptive Antennen seien in der Lage, ihre Signale so auszusenden,
dass unter allen Objekten/Beams jeweils die funktechnisch beste Ausbreitung für
ein Endgerät erreicht werden könne. Zur Berechnung der elektrischen Feldstärken
in den Standortdatenblättern würde demgegenüber immer der direkte und damit der
kürzeste Abstand zwischen OMEN bzw. Orten für den kurzfristigen Aufenthalt
(OKA) und den Sendeantennen verwendet. Da dieser direkte Abstand zwischen OMEN
bzw. OKA und Mobilfunkanlagen den kleinstmöglichen Ausbreitungsweg darstelle,
resultiere am OMEN bzw. am OKA mit einer bestimmten maximalen Sendeleistung die
höchstmögliche Feldstärke, weil jeder andere Weg länger ausfalle. Die elektrische
Feldstärke an den OMEN bzw. OKA könne nie höher sein als die berechnete
elektrische Feldstärke aufgrund des direkten und damit kürzesten Wegs. Sofern
die Antenne über mehrere Ausbreitungswege sende, müsse sie die maximale
Sendeleistung auf verschiedene Ausbreitungswege aufteilen (vgl. zum Ganzen auch
BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] vom 23. Februar
2021, S. 7 und S. 11).
5.3 Die
Beschwerdeführenden bringen vor, Abnahmemessungen seien bei adaptiven Antennen
nicht möglich.
5.3.1
Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder
Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1
durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter.
Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der
Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder
stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Sowohl nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2
NISV als auch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 NISV empfiehlt das BAFU
geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
Die Sendeleistung einer
Mobilfunk-Antennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht
gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung
über 80 % der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine
Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so
ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugsempfehlung,
S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt
(a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung
verzichtet (BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 14) – werden können.
5.3.2
Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat am 20. April
2020 (englisches Original vom 18. Februar 2020) einen technischen Bericht zur
Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz (Version
2.1) herausgegeben (in der Folge: Technischer Bericht METAS). Dabei schlägt das
METAS zwei Methoden vor: Die codeselektive Messmethode ermöglicht die
Beurteilung der Konformität einer Anlage mit dem Anlagegrenzwert und gilt
deshalb als Referenzmethode. Die spektrale Messmethode (frequenzselektive
Methode) erlaubt keine Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Zellen eines
gleichen Betreibers oder einer gleichen Anlage. Ausserdem tendiert sie zu einer
Überschätzung der hochgerechneten Feldstärke im massgebenden Betriebszustand.
Sie kann zwar die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben bestätigen,
scheitert letztlich jedoch an der abschliessenden Beurteilung der
Nichtkonformität (sogar wenn die hochgerechnete Feldstärke den Anlagegrenzwert
überschreitet). Folglich gilt diese Messmethode als orientierende Messung
(Technischer Bericht METAS, S. 4 f.). Der Technische Bericht kann für
die Konformitätsprüfung von New-Radio-Basisstationen (5G) in Bezug auf die NISV
verwendet werden, bis das METAS und das BAFU eine offizielle Messempfehlung
herausgeben (S. 5). Inzwischen hat das METAS den "Nachtrag vom 15. Juni
2020 zum Technischen Bericht Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im
Frequenzbereich bis zu 6 GHz" publiziert. Entgegen den
Beschwerdeführenden können gestützt auf den Bericht und den diesbezüglichen
Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt werden. Dies sieht nun auch
der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung ausdrücklich vor (Nachtrag
Vollzugsempfehlung, S. 13 f.). Damit handelt es sich – entgegen den
Beschwerdeführenden – sehr wohl um "eigentliche Messempfehlungen".
5.3.3
Das Messverfahren ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden bringen
wiederum die – wenig plausible – Behauptung vor, dass Verbindungen über
Reflexionen etc. ("NLoS-Mehrwegverbindungen") eine grössere
Feldstärke generieren würden als direkte Verbindungen (vgl. dazu aber E. 5.2).
In der von den Beschwerdeführenden selbst angeführten Auswertung von
Testmessungen in Bern "In Situ Assessment of 5G NR Massive MIMO Base
Station – Exposure in a Commercial Network in Bern, Switzerland" von Sam
Aerts, Kenneth Deprez, Davide Colombi, Matthias Van den Bossche, Leen Verloock,
Luc Martens, Christer Törnevik und Wout Joseph (https://www.mdpi.com/2076-3417/11/8/3592;
in der Folge: Messbericht Bern) wurden bei fehlender Sichtverbindung mit
Abstand die geringsten Messwerte der Testreihe gemessen (vgl. Messbericht Bern,
S. 9 table 7).
Auch
die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente führen nicht zum
Schluss, dass Abnahmemessungen unmöglich wären:
-
Weshalb der von den Beschwerdeführenden eingereichte Prüfbericht
betreffend eine Mobilfunk-Basisstation in Romanshorn im Kanton Thurgau
Schwärzungen aufweist, lässt sich nicht beurteilen. Daraus können die
Beschwerdeführenden indes nichts zu ihren Gunsten ableiten.
-
Im von den Beschwerdeführenden eingelegten – einen anderen Fall
betreffenden – Bauentscheid der Stadt Zürich vom 17. November 2020 ist zu
lesen, dass bei der Abnahmemessung am 11. Juni 2019 (und damit vor der
Publikation des Technischen Berichts des METAS) der Funkdienst 5G im bewilligten
Frequenzband 3'400–3'800 MHz nicht gemessen worden sei. Mittlerweile
befinde sich das Frequenzband in Betrieb. Es sei innert 60 Tagen eine
Abnahmemessung durchführen zu lassen. Auch daraus können die
Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.
-
Dem Messbericht Bern ist entgegen den Beschwerdeführenden nicht zu
entnehmen, dass sich bei einer Leistung wie sie bei der streitbetroffenen
Anlage bewilligt wurde, eine "Ausschlusszone von 200–250 m"
ergibt.
5.4 Die
Beschwerdeführenden bringen vor, das Qualitätssicherungssystem (QS-System)
funktioniere nicht mit adaptiven Antennen. Ihre Argumentation fusst wiederum zu
einem grossen Teil auf der fehlerhaften Annahme, dass sogenannte
"NLoS-Mehrwegverbindungen" zu einer – im Vergleich zu direkten Verbindungen
– höheren Strahlung führen (vgl. dazu bereits E. 5.2 und E. 5.3.3).
5.4.1
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von
Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der
Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen
gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der
Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen
auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3).
Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom
16. Januar 2006 die Einrichtung eines QS-Systems auf den Steuerzentralen
der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung
der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose
Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006 [in der Folge: BAFU,
Rundschreiben]; vgl. zum Ganzen: BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2).
5.4.2
Das BAFU führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleichbehandelt werden wie
konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der
Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation
(BAKOM) korrekt dargestellt wird (BAFU, 31. Januar 2020, S. 2). Wird
die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur
Vollzugsempfehlung berücksichtigt (wie vorliegend), sind die zu
berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen
tatsächlich identisch, weshalb am Funktionieren des QS-Systems nicht zu
zweifeln ist (vgl. VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00178, E. 8.2). Die
bewilligte maximale Sendeleistung ist im QS-System hinterlegt und ihre
Einhaltung wird vom QS-System geprüft bzw. sichergestellt (vgl. BAFU,
Rundschreiben vom 16. Januar 2006, Qualitätssicherung zur Einhaltung der
Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose
Teilnehmeranschlüsse, S. 2 f.; vgl. auch VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00077,
E. 3.4.1.2).
Hinzu kommt, wie die Vorinstanz korrekt anführte, dass mit
dem Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung vom 23. Februar 2021
inzwischen weitere Vorgaben für QS-Systeme gemacht werden, welche dazu dienen,
den einheitlichen Vollzug der NISV sicherzustellen: So ist etwa über die Angabe
des Betriebsmodus im QS-System sicherzustellen, dass die Antenne derart
betrieben wird, dass alle möglichen Antennendiagramme innerhalb des umhüllenden
Antennendiagramms liegen (BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 13).
Unabhängig von der Vollzugsempfehlung müssen mit Blick auf die NISV sämtliche
Parameter, welche die äquivalente Sendeleistung (ERP) – auch bei adaptiven
Antennen – beeinflussen, aufgenommen werden.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die
Einhaltung der Grenzwerte mittels eines QS-Systems überprüfen lassen.
5.5 Die
Beschwerdeführenden monieren, die Anlagegrenzwerte seien beim OMEN 5 nicht
eingehalten.
5.5.1
Einerseits bringen sie vor, der OMEN 5 sei ausserhalb der Gebäudehülle
der betroffenen Baute festgelegt worden.
Die Beschwerdeführenden behaupten unzutreffenderweise, die
Vorinstanz habe ihrer Behauptung, dass der OMEN 5 ausserhalb der
Gebäudehülle festgelegt worden sei, nicht widersprochen. Aus den Ausführungen
der Vorinstanz erhellt demgegenüber, dass sie zum Schluss kam, der OMEN 5
sei korrekt – im Innern des Gebäudes – berechnet worden.
Die Koordinatenangaben der Mobilfunkanlage gemäss dem
Standortdatenblatt stimmen mit der Situation der Mobilfunkantenne vor Ort gemäss
dem Situationsplan 1:200 tatsächlich nicht ganz überein. Indes ist nach der
Vollzugsempfehlung des BUWAL bezüglich des Standorts der Anlage auch nur eine
Genauigkeit von "mindestens 10 m" verlangt (BUWAL,
Vollzugsempfehlung, S. 30 Ziff. 3.2.2), was fraglos eingehalten ist. Dabei
geht es nur um den ungefähren Standort (etwa die Verortung auf einem Gebäude
oder bei einer Autobahn; vgl. a.a.O.). Die Bedenken der Beschwerdeführenden,
dass dadurch Koordinatenangaben in das QS-System eingehen würden, die nicht mit
der Sachlage übereinstimmen, sind unbegründet (vgl. zu den Daten in der
QS-Datenbank: BAFU, Rundschreiben, S. 2 f.). Die Pläne, die relevant
sind, werden zu Recht nicht beanstandet.
Die Beschwerdeführenden sind fälschlicherweise vom
Standort der Mobilfunkantenne gemäss der Koordinatenangabe ausgegangen. Vom
tatsächlichen Standort der Antennenanlage aus betrachtet, wurde der OMEN 5
tatsächlich im Innern des Gebäudes E-Strasse 03 festgelegt.
Doch selbst wenn man die Höhen-, Abstands- und
Azimut-Annahmen der Beschwerdeführenden in Bezug auf den OMEN 5 der Beurteilung
zugrunde legen würde, führte dies nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden
errechnen nämlich eine elektrische Feldstärke von 4,93 V/m (statt der 4,90 V/m
gemäss dem Standortdatenblatt). Damit würde der Anlagegrenzwert von 5 V/m
noch immer eingehalten. Da die Ausführungen der Beschwerdeführenden über die
genaue Höhe des OMEN 5 über Boden für den Ausgang des Verfahrens nicht
relevant sind, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerdeführenden gelangen nur zur von ihnen
gerügten Überschreitung, weil sie bei der Berechnung – unzulässigerweise –
zusätzlich die angebliche "Leistungstoleranz" der Antennenanlage
berücksichtigen möchten. Dafür besteht kein Raum (vgl. BUWAL,
Vollzugsempfehlung, S. 44 f.). Am OMEN 5 ist der Anlagegrenzwert
nach dem Gesagten eingehalten.
Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der
streitbetroffenen Baubewilligung verlangt wird, dass am OMEN 5 eine Abnahmemessung
durchzuführen ist.
5.5.2
Andererseits bringen die Beschwerdeführenden vor, das Standortdatenblatt
sei bezüglich der Leistungsangaben der Antennenanlage falsch. Mit der im Standortdatenblatt
ausgewiesenen Leistung der Mobilfunkantenne sei kein stabiler Betrieb und schon
gar kein Beamforming möglich. Adaptive Antennen müssten mit minimal 10–20 % der
nominalen Ausgangsleistung der Antennenelektronik ausgewiesen werden, weshalb
beim OMEN 5 eine elektrische Feldstärke von 11,09 V/m resultiere.
Wie die
Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, ist Gegenstand des Verfahrens nur die
Antenne, wie sie gemäss dem Baugesuch betrieben werden soll (vgl. BGr. 23. Oktober
2014, 1C_122/2014, E. 2). Unabhängig davon, ob unterhalb von 20 % der
Sendeleistung ein sinnvolles Beamforming möglich ist oder nicht, darf die
Mobilfunkanlage nur mit der bewilligten Leistung betrieben werden. Ein Nachweis
der technischen Realisierbarkeit muss von der Beschwerdegegnerin 2 – entgegen
den Beschwerdeführenden – nicht erbracht werden.
Der im Standortdatenblatt aufgeführte Wert von 4,90 V/m
beim OMEN 5 wird durch die Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht infrage
gestellt.
5.6 Schliesslich
machen die Beschwerdeführenden die Verletzung des Vorsorgeprinzips wegen
Gesundheitsgefahr für Mensch und Biosphäre geltend. Die heutigen Grenzwerte
seien verfassungs- und gesetzeswidrig.
5.6.1
Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen
Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und
betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um
das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch
nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGr, 5. Mai 2021,
1C_375/2020, E. 3.2.2; 6. Oktober 2020, 1C_627/2019, E. 3.1; BGE
126 II 399 E. 3b mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die
festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und
gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3;
1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar
2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126
II 399 E. 4).
Ausserdem ging das Bundesgericht bis anhin nicht davon
aus, dass für Tiere (BGr, 18. Juli 2018, 1C_579/2017, E. 5) oder
Pflanzen (BGr, 5. Januar 2018, 1C_254/2017, E. 9.5 ff.) ein
höherer Schutzumfang als für Menschen festzulegen ist.
5.6.2
In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des
Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die
technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der
Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS permanent
die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in
seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU
gemäss Art. 19b NISV).
Die Darlegungen der
Beschwerdeführenden zur Unabhängigkeit von Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern, insbesondere von Martin Röösli, die bei Projekten des UVEK
sowie in der BERENIS mitarbeiten, sind nicht geeignet, die jeweiligen
Einschätzungen zum aktuellen wissenschaftlichen Stand über die Auswirkungen
hochfrequenter Strahlung auf die Gesundheit in Zweifel zu ziehen (vgl. VGr, 3. Juni
2021, VB.2021.00048, E. 8.8.2; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.2.2).
Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilen
VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021 sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021
bereits ausführlich mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Studien,
Dokumenten und Behauptungen – insbesondere auch mit jenen zum sogenannten
oxidativen Stress – auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.2.1;
3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.2.1). Es kam dabei zum nach wie vor
zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen
wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende
Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt und die verordnungsrechtliche
Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen
nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni
2021, VB.2021.00047, E. 7.3).
Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.
5.6.3
Inwiefern Ziff. 63 Anhang 1 NISV – im Rahmen der vorliegend zu
beurteilenden Worst-Case-Szenarios – gesetzes- und verfassungswidrig sein soll,
ist entgegen den Beschwerdeführenden, die zugleich rügen, die Erteilung der
vorliegend strittigen Baubewilligung stelle eine Verletzung von Ziff. 63 Anhang 1
NISV dar (vgl. E. 5.1), nicht ersichtlich.
5.7 Sodann ist auch der Eventualantrag, es sei die
Baubewilligung um die Auflage zu ergänzen, dass die Antennenanlagen nicht als
adaptive Antennen betrieben werden dürfen, abzuweisen. Die Beurteilung und der
Betrieb adaptiver Antennen waren bereits vor dem Erscheinen des Nachtrags zur
Vollzugsempfehlung verordnungskonform möglich und zulässig (vgl. E. 5.1).
6.
6.1 Die
Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist
ihnen nicht zuzusprechen. Indes ist auch der – durch den Konzernrechtsdienst
vertretenen –Beschwerdegegnerin 2 keine Parteientschädigung zuzusprechen,
da im vorliegenden Fall bezüglich Sachverhalt und Rechtsfragen kein besonderer
Aufwand erforderlich war (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 4'205.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur
Hälfte auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …