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Geschäftsnummer: VB.2021.00398  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.12.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.03.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines 50-jährigen türkischen Staatsangehörigen wegen Schuldenwirtschaft] Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist ihm insbesondere aufgrund seiner offensichtlich nicht einträglichen selbständigen Erwerbstätigkeit während mehr als zehn Jahren qualifiziert vorzuwerfen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer fortgesetzt straffällig wurde. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt (E. 3). Insgesamt vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, welche vorwiegend auf seiner langen Aufenthaltsdauer von 25 Jahren basieren, das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung, welches vor allem aufgrund seiner schwerwiegenden Schuldenwirtschaft und auch aufgrund seiner Straffälligkeit besteht, nicht aufzuwiegen (E. 4). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung.
 
Stichworte:
SCHULDENWIRTSCHAFT
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00398

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 9. Dezember 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

 


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein am 1. Februar 1971 geborener türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 23. September 1996 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl; am 13. März 1997 wurde er als Flüchtling anerkannt. In der Folge wurde ihm im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 31. Oktober 1997 heiratete A in Aarau die aus Bosnien-Herzegowina stammende C; Letztere kehrte im März 1998 in ihr Heimatland zurück, wo sie am 25. Mai 1998 den gemeinsamen Sohn D zur Welt brachte. Aus der Beziehung von A mit der Schweizerin E ging am 6. September 2001 F hervor. Am 24. September 2001 wurde A im Kanton Aargau die Niederlassungsbewilligung erteilt.

B. Per 1. Mai 2002 zog A nach Zürich. Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. September 2004 wurde die Ehe von A und C geschieden und Sohn D unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Am 22. Januar 2007 heiratete A in G seine Landsfrau H; aus der Beziehung gingen zwei Söhne hervor (geboren am 29. Februar 2008 bzw. am 30. Oktober 2010). Am 2. Januar 2008 verzichtete er auf seine Flüchtlingseigenschaft. Seit dem 13. Juni 2015 leben die Ehefrau und die beiden Kinder von A in der Türkei.

Mit Verfügung vom 17. März 2017 wurde A wegen Schuldenwirtschaft verwarnt und ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht.

Zwischen Juni und August 2018 hielt sich A in der Türkei auf. Am 11. September 2018 meldete er sich rückwirkend per 1. August 2018 in I, Kanton Aargau, an. Am 31. Januar 2019 zog er nach J, Kanton Zürich (vgl. pag. 976 f. [weitere Umzüge innerhalb des Kantons]).

C. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. April 2021 ab.

III.  

Am 27. Mai 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventualiter sei er auf eine Aufenthaltsbewilligung "zurückzuversetzen". In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung. Am 7. Dezember 2021 reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Das Übergangsrecht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AIG, wonach für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (vgl. BGr, 13. November 2019, 2C_496/2019, E. 4 – 28. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.1). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2018 (rechtshilfeweise) durch die Kantonspolizei Aargau das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung gewährt. Demnach ist hier das Ausländer- und Integrationsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung massgebend.

3.  

3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201, in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5497]; heute Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor. Mutwilligkeit der Verschuldung liegt dabei vor, wenn diese selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Von zentraler Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (zum Ganzen BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2 – 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. März 2017 verwarnt und ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht. Der Beschwerdegegner stellte dabei auf die Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter K und G vom 30. Januar 2017 ab. Darin waren gegen den Beschwerdeführer 44 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 72'608.35 bzw. 95 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 219'084.55 verzeichnet. Mithin lagen gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verwarnung 139 Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 291'692.90 vor.

Am 29. August 2018 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts K 44 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 72'608.35 verzeichnet. Im Register des Betreibungsamts L waren am 30. August 2018 6 Verlustscheine im Betrag von Fr. 45'280.10 ausgewiesen. Im Betreibungsregisterauszug der Stadt G waren an diesem Datum sodann 93 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 218'749.85 verzeichnet. Zwischen der Verwarnung im März 2017 und Ende August 2018 stieg die Verschuldung des Beschwerdeführers folglich um rund Fr. 45'000.- an.

Aus den aktuellsten bei den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen ergibt sich sodann folgendes Bild: Im Betreibungsregister der Stadt G waren am 8. Februar 2021 99 Verlustscheine im Betrag von insgesamt rund Fr. 232'000.- verzeichnet, in demjenigen der Gemeinde K 44 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 72'608.35. In L waren am 1. April 2019 6 Verlustscheine im Betrag von Fr. 45'280.10 ausgewiesen. Aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister I gingen am 29. März 2019 betreibungsrechtliche Vorgänge im Gesamtbetrag von rund Fr. 21'500.- hervor. Aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts M waren schliesslich am 5. Februar 2021 5 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 4'669.70 registriert. Die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers belief sich somit im Februar 2021 auf über Fr. 376'000.-.

Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verwarnung Abzahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 3'864.70 geleistet hat. Weitere Zahlungen werden vom Beschwerdeführer zwar behauptet, sind jedoch nicht belegt. So hat er etwa im Januar 2021 eine Abzahlungsvereinbarung mit der Einwohnergemeinde I bezüglich Unterhaltsbeiträge für seine Tochter F abgeschlossen; dass die dort festgelegten monatlichen Raten tatsächlich bezahlt wurden, ist jedoch nicht erstellt. Was die "neu erfassten Zahlungsaufträge" über insgesamt Fr. 7'500.- angeht, so können diese nicht berücksichtigt werden, da sie einerseits vom Konto der N ausgehen und andererseits nicht belegt ist, dass die Aufträge auch ausgeführt wurden.

Insgesamt ist die Verschuldung des Beschwerdeführers seit seiner Verwarnung damit um rund Fr. 84'000.- angewachsen. Selbst wenn lediglich die Verlustscheine berücksichtigt werden, nahm die Verschuldung des Beschwerdeführers um über Fr. 60'000.- zu. Darin ist ein erheblicher Anstieg der Verschuldung zu sehen (vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.1; VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00087, E 3.3.1 Abs. 2 – 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.2.1 Abs. 1). Des Weiteren kann die Verschuldung des Beschwerdeführers selbst dann als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG angesehen werden, wenn die Verlustscheine, welche in J gegen ihn verzeichnet sind, allesamt auf mehrfach betriebene Forderungen zurückgehen würden, wie er geltend macht (vgl. BGr, 21. Oktober 2021, 2C_628/2021, E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.2.1 Abs. 1). Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorangehenden Berechnung in mehrfacher Hinsicht geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und des Untersuchungsgrundsatzes (§ 7 Abs. 1 VRG) sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die pauschalen Sachdarstellungen des Beschwerdeführers betreffend etwaiger doppelt verzeichneter Verlustscheine bzw. "doppelt geführt[er]" Betreibungen zu überprüfen, indem Verlustscheinregister und Betreibungsregisterauszüge verschiedener Gemeinden bzw. Betreibungskreise abgeglichen werden. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer, diese Vorbringen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu substanziieren, indem er etwa konkret auf doppelt registrierte Betreibungen oder Verlustscheine hinweist (vgl. § 7 Abs. 2 VRG).

3.3 Zu prüfen bleibt somit, ob die (Neu-)Verschuldung mutwillig erfolgte.

3.3.1 In dieser Hinsicht ist zunächst auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers einzugehen. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass er ab Juli 2010 mit dem Einzelunternehmen O Dienstleistungen im Bereich der Lüftungstechnik anbot; mit Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts G vom 1. Juni 2011 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet. Am 11. August 2011 wurde dieser mangels Aktiven eingestellt. Am 9. Juli 2012 erlosch das Einzelunternehmen infolge Geschäftsaufgabe. Vom 29. März 2011 bis am 26. Februar 2016 war der Beschwerdeführer sodann alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer von P; bereits am 12. März 2012 war über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet und dieser am 16. Mai 2013 mangels Aktiven eingestellt worden. Am 25. November 2013 gründete der Beschwerdeführer ausserdem Q, wo er ebenfalls einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war; auch über dieses Unternehmen wurde in der Folge am 3. Juni 2015 der Konkurs eröffnet. Des Weiteren übernahm der Beschwerdeführer am 19. April 2012 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer die R; diese firmierte er in der Folge in S um. Am 11. März 2015 wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht, da sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte.

Bereits am 9. Februar 2010 hatte der Beschwerdeführer ausserdem N gegründet, wo er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer tätig war. Am 18. Juli 2016 übertrug er sämtliche Stammanteile auf einen Dritten; gleichzeitig wurde er aus dem Handelsregister gelöscht. Diese Vorgänge wurden am 11. Januar 2017 im Handelsregister eingetragen. Bereits am 31. Juli 2017 übernahm der Beschwerdeführer die Gesellschaft wieder ("gegen Übernahme offener Verbindlichkeiten jedoch ohne Zahlung eines Preises für die Firma") und amtete fortan erneut als einziger Geschäftsführer. Mit Urteil des Bezirksgerichts T wurde am 6. Mai 2021 der Konkurs über N eröffnet, dieser jedoch am 27. Mai 2021 mangels Aktiven eingestellt.

Der Beschwerdeführer vermochte somit in den letzten zehn Jahren mit einem Einzelunternehmen und vier juristischen Personen, bei welchen er eine beherrschende Stellung innehatte, die Zunahme seiner Schulden nicht zu verhindern bzw. zumindest zu bremsen. Vielmehr liess er diese überschulden und in Konkurs fallen. Ihm scheint es damit an den Fähigkeiten und am betriebswirtschaftlichen Wissen, die für eine erfolgreiche selbständige Erwerbstätigkeit nötig wären, zu fehlen. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass es der Beschwerdeführer zwischen 2017 und 2021 unterlassen hat, eine Buchhaltung von N zu führen und ein Treuhandbüro ein entsprechendes Mandat per Januar 2021 kündigte, weil der Beschwerdeführer dessen Rechnungen nicht bezahlt hatte. Das jahrelange Festhalten an seiner offensichtlich nicht einträglichen selbständigen Erwerbstätigkeit ist dem Beschwerdeführer demnach qualifiziert vorwerfbar (vgl. BGr, 30. Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 2.5 am Ende, mit Hinweisen).

3.3.2 Mit Blick auf die Mutwilligkeit der Verschuldung ist sodann zu berücksichtigen, dass die fortgesetzte Straffälligkeit des Beschwerdeführers (vgl. dazu eingehend hinten, E. 4.2.2) und die damit verbundenen Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten zusätzlich zu einem Anstieg seiner Verschuldung führten. Diese Schulden hat er selbst verursacht. Besonders stark fällt in dieser Hinsicht der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. April 2021 ins Gewicht: Mit diesem wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und vorsätzlichen ordnungswidrigen Führens der Geschäftsbücher im Zusammenhang mit Covid-Krediten für N unter anderem mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestraft. Aus dem bereits rechtskräftigen Strafbefehl geht hervor, dass der Beschwerdeführer – gestützt auf unwahre Angaben – von zwei Banken Covid-Kredite im Umfang von insgesamt Fr. 70'000.- erhielt; dieses Geld verwendete er primär für private Zwecke. Sollte er damit teilweise (private) Schulden abbezahlt haben, könnte sich dies vorliegend nicht zu seinen Gunsten auswirken.

Des Weiteren sind auch die zahlreichen Verlustscheine aus dem Alimenteninkasso für seine Tochter und ein weiteres Kind in der Schweiz als selbstverschuldet zu qualifizieren (vgl. die Verlustscheine der Finanzverwaltung der Gemeinde U sowie der V).

3.3.3 Im Juli/August sowie im November/Dezember 2016 war der Beschwerdeführer über ein Temporärbüro angestellt; am 1. Februar 2017 trat er eine Vollzeitstelle bei der Generalunternehmung W an. Diese Anstellung gab er jedoch Ende Juni 2017 wieder auf, da offenbar seine Arbeitgeberin die Löhne für die Monate Mai und Juni 2017 nicht bezahlt hatte. Ob dies tatsächlich zutrifft, braucht hier nicht weiter vertieft zu werden, zumal der Beschwerdeführer auch mit einer (kurzzeitigen) unselbständigen Erwerbstätigkeit keine Schulden abzubauen vermochte und seine Verschuldung – wie aufgezeigt – ohnehin nicht darauf zurückgeführt werden kann, dass ihm für zwei Monate kein Lohn ausbezahlt wurde. Seit Aufgabe seiner Tätigkeit bei der Generalunternehmung W ging der Beschwerdeführer keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr nach.

3.3.4 Dem Beschwerdeführer ist zwar zugutezuhalten, dass er gewisse Schulden abbezahlt und damit Bemühungen zur Verminderung seiner Schuldenlast offenbart hat. Die Mehrzahl dieser Bemühungen hat er jedoch erst unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens unternommen. Hinzu kommt, dass das Ausmass der unternommenen Sanierungsbemühungen im Verhältnis zur Höhe seiner Schuldenlast als geringfügig zu qualifizieren ist. Seine Bemühungen können daher nicht entscheidwesentlich zu seinen Gunsten gewertet werden.

3.4 Insgesamt ist die Verschuldung des Beschwerdeführers demnach als mutwillig zu qualifizieren. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer (in der Vergangenheit) hervorgehobenen Schicksalsschläge nichts (etwa die Trennung von C bzw. E oder der Tod seines Vaters und seiner Mutter; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018 E. 4.3.1).

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV), was sich, wenn der Widerruf – wie vorliegend – auch das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV ergibt.

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen).

4.2  

4.2.1 Der heute 50-jährige Beschwerdeführer hält sich seit rund 25 Jahren in der Schweiz auf. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar, und es besteht ein gewichtiges privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Mit Blick auf die seit über zehn Jahren andauernde Missachtung seiner privaten und beruflichen finanziellen Verpflichtungen entspricht diese Aufenthaltsdauer aber in keiner Weise seiner wirtschaftlichen Integration. In dieser Hinsicht ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – teilweise gemeinsam mit seiner Familie – zwischen dem 1. August 2005 und dem 31. Mai 2010 (mit Unterbrüchen) von der Sozialhilfe unterstützt werden musste; insgesamt wurden so Leistungen im Betrag von rund Fr. 147'000.- ausgerichtet.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine beiden Söhne wohnen bereits seit über sechs Jahren in der Türkei. Dass er zu seiner (bereits volljährigen) Tochter F einen regelmässigen Kontakt unterhält, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und wäre auch nicht ersichtlich. Ebensolches gilt für die Beziehung zu seinem im Februar 2007 geborenen Sohn; in seiner Beschwerde erwähnt er diesen denn auch nicht. Sein privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt gründet demnach vorwiegend auf seiner Aufenthaltsdauer.

In sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht kann dem Beschwerdeführer ebenfalls keine gelungene Integration attestiert werden, zumal er selbst angab, "eigentlich keine Kollegen oder Freunde" zu haben und er in der Schweiz offenbar lediglich regelmässigen Kontakt zu seinem hier lebenden Bruder unterhält. In sprachlicher Hinsicht kann die Integration des Beschwerdeführers dagegen als gelungen bezeichnet werden.

4.2.2 Negativ ins Gewicht fällt die Straffälligkeit des Beschwerdeführers: Zwischen dem 21. Januar 2009 und dem 8. April 2021 erwirkte er mindestens zehn Straferkenntnisse. Damit wurde er unter anderem mit Freiheitsstrafen von insgesamt rund 12 Monaten (insbesondere wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Ausländerrechts- und Strassenverkehrsdelikten), Geldstrafen von total 290 Tagessätzen (vorwiegend wegen Strassenverkehrsdelikten) und Bussen von total Fr. 7'200.- belegt. Die Delinquenz des Beschwerdeführers liegt teilweise über zehn Jahre zurück und kann demnach nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung sein. Dennoch hat der Beschwerdeführer durch sein deliktisches Verhalten bis in die jüngste Vergangenheit gezeigt, dass er grosse Mühe hat, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten, zumal er sich weder von strafrechtlichen Probezeiten noch durch eine teilweise verbüsste Freiheitsstrafe (per Electronic Monitoring, Strafantritt am 13. Mai 2019; vgl. Art. 79b des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0] und § 38 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [LS 311.1]) von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Überdies liess er sich vom laufenden Widerrufsverfahren nicht beeindrucken: Den erwähnten mehrfachen Betrug im Zusammenhang mit Covid-Krediten beging der Beschwerdeführer während des laufenden Rekursverfahrens und nur rund vier Monate nach Erhalt der angefochtenen Widerrufsverfügung des Beschwerdegegners.

4.2.3 Der Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen und reiste erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein. Gemäss eigenen Angaben besuchte er in den letzten Jahren ausserdem seine Familie "einmal pro Monat" dort. Des Weiteren unterhielt der Beschwerdeführer zu seinen Eltern einen regelmässigen Kontakt, solange diese lebten. Mit der Sprache und Kultur seiner Heimat ist der Beschwerdeführer demnach noch immer bestens vertraut. Obwohl er keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, kann er durch seine Frau, seine fünf in der Türkei lebenden Geschwister und seine "viele[n] Verwandten[n]" auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen, welches ihn bei der (beruflichen) Wiedereingliederung unterstützen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern und den weiteren Verwandten in der Türkei gemäss eigenen Angaben "praktisch keinen Kontakt" (mehr) hat. Vielmehr ist es ihm zuzumuten, die Beziehung zu seinen Geschwistern und Verwandten in der Heimat wieder zu intensivieren.

4.2.4 Der Beschwerdeführer macht zumindest sinngemäss geltend, eine Rückkehr in die Türkei sei ihm nicht (mehr) zumutbar, da sich "die Verhältnisse in der Türkei in den letzten Jahren massiv geändert haben". Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine ursprüngliche Anerkennung als Flüchtling und wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Mit diesen unsubstanziierten Vorbringen verfängt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Denn er hatte bereits am 2. Januar 2008 und damit vor mehr als 13 Jahren auf seine Flüchtlingseigenschaft verzichtet. Ausserdem reiste er in den letzten Jahren regelmässig in die Türkei zu seiner Frau und den gemeinsamen Kindern; des Weiteren verbrachte er im Jahr 2018 rund zwei Monate in der Türkei bei seiner – damals schwerkranken – Mutter. Weshalb der Beschwerdeführer, der bei einer Rückkehr in die Türkei voraussichtlich in Istanbul bei seiner Familie leben wird, aufgrund von (kriegerischen) Auseinandersetzungen in den Kurdengebieten oder in Syrien gefährdet sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG).

4.3 Im Rahmen einer Gesamtabwägung der involvierten Interessen überwiegt das grosse öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Demnach erweist sich der Widerruf die Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.

Eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 des seit dem 1. Januar 2019 geltenden Ausländer- und Integrationsgesetzes kommt nicht in Betracht, da sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist (vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 2.5 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]). Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl, er habe – gestützt auf die Verwarnung vom 17. März 2017 – davon ausgehen dürfen, dass er "auf die Jahresaufenthaltsbewilligung zurückgestuft [werde]".

4.4 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

5.3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen. Zur (behaupteten) Mittelosigkeit des Beschwerdeführers ist sodann Folgendes anzumerken: Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. An die Mitwirkungspflicht werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 12. März 2020, VB.2019.00470, E. 7.2 Abs. 2 mit Hinweisen). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kam seiner Substanziierungsobliegenheit hinsichtlich seiner Einkommenssituation sowie seiner Lebenshaltungskosten nicht nach; sein pauschaler Hinweis, er sei aufgrund der "aktenkundigen finanziellen Situation (…) sicher prozessarm", reicht dazu nicht aus. Des Weiteren ersucht der Beschwerdeführer um "Zustellung des entsprechenden Formulars zur detaillierten Gesuchstellung". Praxisgemäss wird jedoch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern grundsätzlich weder eine Nachfrist gewährt (Plüss, § 16 N. 40) noch der gesuchstellenden Person ein Formular zugestellt, um ihr Armenrechtsgesuch zu substanziieren.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …