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Geschäftsnummer: VB.2021.00400  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.01.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.04.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung Mobilfunkantenne


Erweiterung baurechtswidriger Bauten; Mobilfunkantenne. Bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, dürfen umgebaut oder erweitert werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung liegt eine weitergehende Abweichung vor, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte Bestimmung verstossen wird, also z.B. die bereits überschrittene Bauhöhe noch einmal erhöht würde (E. 4.2). Weitergehende Abweichungen liegen nicht vor (E. 4.3 ff.). Die Antenne ordnet sich befriedigend ein (E. 5). Das Standortdatenblatt muss Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (E. 6.4). Die Grenzwerte der NISV berücksichtigen auch die besondere Schutzwürdigkeit von Kindern (E. 6.5). Die Anlagegrenzwerte sind nicht zu beanstanden (E. 7). Es besteht auch ein Qualitätssicherungssystem für adaptive Antennen (E. 9). Abweisung.
 
Stichworte:
ABWEICHUNG
ADAPTIVE ANTENNE
ANLAGEGRENZWERT
EINORDNUNG
GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG
GEWACHSENES TERRAIN
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
OMEN-BESTIMMUNG
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
VORSORGEPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 11 Abs. II NISV
§ 238 Abs. I PBG
§ 280 PBG
§ 357 Abs. I PBG
Art. 13 Abs. II USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00400

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 13. Januar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.1       A

1.2       C

2.         B2

3.1       B3.1

3.2       B3.2

4.1       B4.1

4.2       B4.2

5.1       B5.1

5.2       B5.2

6.         B6

7.         B7

8.1       B8.1

8.2       B8.2

9.         B9

10.       B10

11.1     B11.1

11.2     B11.2

12.1     B12.1

12.2     B12.2

13.1     B13.1

13.2     B13.2

14.       B14

15.       B15

16.       B16

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    H AG, vertreten durch RA E,

2.    Gemeinderat Birmensdorf, vertreten durch RA F

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung Mobilfunkantenne,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 18. Mai 2020 erteilte der Gemeinderat Birmensdorf der H AG die baurechtliche Bewilligung für den Bau einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 03 in Birmensdorf.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhoben A und C sowie 22 weitere Personen mit gemeinsamer Eingabe vom 29. Juni 2020 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Entscheid vom 23. April 2021 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.  

Dagegen gelangten A und C sowie 22 weitere Personen an das Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid sowie den Beschluss der Gemeinde Birmensdorf vom 18. Mai 2020 aufzuheben sowie die Baubewilligung zu verweigern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2021 beantragte die H AG die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Gemeinderat Birmensdorf beantragte am 5. Juli 2021 ebenfalls die Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.  

Das streitgegenständliche Grundstück Kat.-Nr. 01, auf welchem das Standortgebäude für die Mobilfunkanlage steht, liegt in Hanglage in der dreigeschossigen Gewerbezone G3/6 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Birmensdorf (BZO). Die geplanten Antennen sollen in der Höhe von 16.4 m montiert und nach 130°, 240° und 340° ausgerichtet werden. Die zu bewilligende Sendeleistung für die Mobilfunkanlage soll maximal 3620 Watt ERP betragen, die mit 1120 Watt ERP auf die Senderichtung 130°, mit 2050 Watt ERP auf die Senderichtung 240° und mit 450 Watt ERP auf die Senderichtung 340° verteilt werden sollen. Der Frequenzbereich soll die summierten Frequenzbänder 700–900 MHz und 1800–2600 MHz sowie die Frequenzen im Bereich von 3,4 GHz bis 3,8 GHz umfassen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, sie hätten eine Überschreitung der Geschosszahlen gerügt, welche nicht berücksichtigt worden sei, damit liege eine formelle und materielle Rechtsverweigerung vor.

3.2 Als materielle Rechtsverweigerung wird die qualifiziert falsche, also willkürliche oder rechtsungleiche Rechtsanwendung verstanden. Eine formelle Rechtsverweigerung im weiteren Sinn wird angenommen, wenn eine Verwaltungs- oder Justizbehörde ein Vorbringen in verfahrensrechtlicher Hinsicht unkorrekt oder gar nicht behandelt. Eine Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn, wenn sie sich weigert, eine Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Jürg Bosshard/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Kommentar VRG, § 19 N. 40).

3.3 Die Vorinstanz hat sich in Erwägung 3.2 zu den Rügen der Beschwerdeführenden, dass das Standortgebäude übergeschossig sei, geäussert. Damit hat sie keine Rechtsverweigerung im formellen Sinn begangen. Auch eine materielle Rechtsverweigerung liegt nicht vor, wie sich nachfolgend zeigt (E. 4.4).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Standortgebäude weiche von den Bauvorschriften ab und die geplante Mobilfunkantennenanlage würde zu einer weiteren Abweichung führen, was nicht zulässig sei.

4.2 Gemäss § 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut oder erweitert werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts liegt im Sinne von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG eine weitergehende Abweichung vor, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte Bestimmung verstossen wird, also z.B. die bereits überschrittene Bauhöhe noch einmal erhöht würde (vgl. BGr, 21. Dezember 2007, 1C_198/2007, E. 4.1; 18. Mai 2016, 1C_5/2016, E. 4).

4.3  

4.3.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, das Standortgebäude halte die gesetzlichen Höhenvorgaben nicht ein und der Antennenmast würde zu einer weiteren Abweichung von den Höhenvorgaben führen.

4.3.2 Nach Art. 21 BZO beträgt die maximale Gebäudehöhe in der Industrie- und Gewerbezone G3/6 12 m. Die zulässige Gebäudehöhe wird von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunterliegenden gewachsenen Boden gemessen; durch einzelne, bis 1,5 m tiefe Rücksprünge bewirkte Mehrhöhen werden nicht beachtet (§ 280 Abs. 1 PBG). Der in § 280 PBG verwendete Begriff des gewachsenen Bodens ergibt sich aus § 5 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV). Laut dessen Absatz 1 ist dies der bei Einreichung des (Stamm-)Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens. Für die Bestimmung des gewachsenen Bodens ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bei Neubauten auf den Terrainverlauf im Zeitpunkt der Baueingabe (für die Neubaute) abzustellen. Bei Um- und Erweiterungsbauten ist auf die Terrainverhältnisse bei Einreichung des ursprünglichen Baugesuchs für das umzubauende Gebäude abzustellen. Frühere Verhältnisse sind bei Neubauten damit nur in den in § 5 Abs. 2 ABV genannten Fällen massgeblich (VGr, 8. April 2021, VB.2020.00824, E. 3.1.1).

4.3.3 Gemäss den sich bei den Akten befindenden Plänen von der Ostfassade ist die Gebäudehöhe nach der vorgenannten Messweise eingehalten. Der höchste Punkt des Attikageschosses befindet sich auf einer Höhe von 492,63 m ü.M. Gemäss dem digitalen Höhenmodell 2017 des Bundes (http://maps.zh.ch) liegt die Höhenkote von 481 m ü.M. auf der I-Strasse, welche bereits im Jahr 1981 bestand (vgl. Orthofoto ZH 1981, https://maps.zh.ch/), nur kurz hinter der Fassade des heute bestehenden strittigen Gebäudes. Wenn die Vorinstanz daher davon ausging, dass aufgrund der gegebenen Umstände am Augenschein, welche auf einen natürlichen Geländelauf im Jahr 1985 an der Südwestfassade schliessen liessen, mit dem die Gebäudehöhe von 12 m eingehalten ist, ist dies nicht zu beanstanden. So kann doch der natürliche Geländeverlauf nicht mehr ganz genau rekonstruiert werden, er erscheint jedoch aufgrund des Gefälles der I-Strasse, welche sich unmittelbar neben der Südwestfassade befindet, naheliegend, wie ihn die Vorinstanz vermutet hat. Der Geländeverlauf, und damit auch die Gebäudehöhe gemäss den Plänen, wurde am Augenschein plausibilisiert. Selbst wenn daher das Attikageschoss ein Vollgeschoss sein sollte, wäre die Gebäudehöhe eingehalten.

4.4  

4.4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das Standortgebäude verstosse gegen die Bauordnung, da es übergeschossig sei.

4.4.2 In der Gewerbezone G3/6 sind gemäss BZO drei Vollgeschosse sowie ein anrechenbares Dachgeschoss und ein anrechenbares Untergeschoss zulässig (Art. 21 BZO). Anrechenbar sind Dach- und Untergeschosse, wenn sie Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräume bzw. zum Aufenthalt von Menschen geeignete Räume aufweisen (§ 276 Abs. 1 i.V.m. § 299 ff. PBG). Neben Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen führen auch weitere Räume für den dauernden Aufenthalt wie etwa Garderoben-, Bastel- oder Sanitärräume zur Anrechenbarkeit. Demgegenüber sind beispielsweise ein Hauszugang oder ein Treppenhaus keine Räume, sondern werden als Erschliessungsflächen bezeichnet (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1142 f. mit Hinweisen auf BEZ 2005 Nr. 37, BEZ 2003 Nr. 31 und BEZ 1985 Nr. 22). Es genügt damit für die Anrechnung bereits die blosse Verwendbarkeit zu den genannten Zwecken, ohne dass der Raum ausdrücklich hierfür bestimmt sein muss. Die Frage, ob ein Geschoss im Sinn von § 276 PBG anrechenbar ist, beurteilt sich im Einzelfall nach objektiven Kriterien und nicht nach der Absichtserklärung des Bauherrn (VGr, 25. November 1994, BEZ 1995 Nr. 3, E. 2). Für die Frage der Anrechenbarkeit ist somit entscheidend, ob der Raum nicht nur einen Sachzweck erfüllt, sondern für die Ausübung menschlicher Tätigkeiten und damit für den Aufenthalt von Personen bestimmt ist (RB 2000 Nr. 100 = BEZ 2001 Nr. 4; VGr, 18. Juni 2008, VB.2008.00012, E. 2.2.2). Massgebend ist, ob ein Gebäudeteil aufgrund seines Ausbaus bewohnt werden bzw. als Arbeitsraum dienen kann oder nicht (vgl. zum Ganzen VGr, 20. August 2020, VB.2019.00752, E. 3.3). Insbesondere müssen anrechenbare Räume genügend belichtet und belüftet sein (§ 299 Abs. 1 i.V.m § 302 Abs. 1 PBG). Damit ein Untergeschoss noch als solches gelten kann, dürfen von seinem Volumen nicht mehr als 50 % über dem gewachsenen Boden liegen.

4.4.3 Gemäss den bei den Akten liegenden Plänen besteht das Standortgebäude aus einem Untergeschoss, drei Vollgeschossen sowie einem anrechenbaren Dachgeschoss. Auf dem Dachgeschoss befindet sich sodann noch ein weiterer Gebäudeteil. Gemäss den Ergänzungs- und Änderungsplänen vom 28. Oktober 1985 handelt es sich um einen Geräteraum. Aus den Plänen sowie auch aus den Fotos des Augenscheins ergibt sich, dass dieser Geräteraum nicht über Fenster verfügt, einen kleinen Grundriss aufweist und auch sonst keine Hinweise darauf bestehen, dass der Raum für den Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Demgemäss stellt er kein anrechenbares Dachgeschoss dar. Die Mobilfunkantenne sowie der Technikkasten, welche sich neben dem Geräteraum befinden, können daher u. a. auch keine Erweiterung eines unzulässigen anrechenbaren Dachgeschosses sein und auch keinem anrechenbaren Dachgeschoss mehr Gewicht verleihen. Es kann daher offenbleiben, ob das Standortgebäude gegen die Geschosszahlvorschriften verstösst, da die Antenne keine weitere Abweichung von den Geschosszahlvorschriften darstellen würde.

4.5 Wo nichts anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen, bzw. bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen (§ 292 PBG). Die Mobilfunkantenne ist eine Dachaufbaute, sie hat sich dementsprechend an die Drittelsregelung zu halten und bedarf im Sinne von § 357 Abs. 1 PBG keiner Ausnahmebewilligung sofern sie keine weitergehende Abweichung einer bereits vorliegenden Überschreitung der Bestimmung von § 292 PBG erzielt. Ob mit dem Attikageschoss bzw. dem obersten Vollgeschoss bereits eine Überschreitung von § 292 PBG vorliegt oder nicht ist unbeachtlich, da der in der Mitte des Gebäudes liegende Technikkasten die für ein entsprechendes Schrägdach zulässige Ebene nicht durchstossen würde und auch der Antennenmast zusammen mit den weiteren Dachaufbauten nicht zu einem den Drittel der betreffenden Fassadenlänge überschreitenden gesamthaften Aufbau führt. Demgemäss liegt keine (weitergehende) Abweichung vor und es ist keine Ausnahmebewilligung notwendig. Da die Antenne nicht zu weitergehenden Abgrabungen führt, kann auch offenbleiben, ob das strittige Gebäude Art. 33 BZO verletzt, da selbst bei solch einer Verletzung die Antenne nicht zu einer weitergehenden Verletzung von Art. 33 BZO führen kann. Sofern die Anlage- und Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, liegen sodann auch keine überwiegenden nachbarlichen Interessen vor, die einem Umbau bzw. einer Erweiterung der (allenfalls baurechtswidrigen) Baute entgegenstehen würden.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, die geplante Antennenanlage würde sich nicht befriedigend in die Umgebung einordnen. Die Antenne würde prominent und dominant in Erscheinung treten. Die hohe und von weither sichtbare Anlage auf dem schon überhohen und insbesondere auch geschosswidrigen Gebäude führe daher zu einer starken Störung der Dachlandschaft und der Gestaltung der Nachbargebäude insgesamt, insbesondere aber derjenigen der Beschwerdeführenden.

5.2 Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Beurteilung, ob das Bauvorhaben diese Voraussetzungen erfüllt, hat dabei nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Vorzunehmen ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte wie etwa der Beziehung der geplanten Baute zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur bau- und landschaftlichen Umgebung (vgl. zum Ganzen VGr, 19. April 2016, VB.2015.00575, E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Eine Bauverweigerung setzt das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4; 15. September 2016, VB.2016.00183, E. 5.1).

Das Verwaltungsgericht tritt nur auf eine Beschwerde als Ganzes oder einzelne Anträge nicht ein, nicht jedoch auf einzelne Rügen. Die beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts in Bezug darauf, dass es die Angemessenheit einer Anordnung nicht prüfen kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG) führt nicht dazu, dass es auf eine Rüge, wie von der Beschwerdegegnerin 1 beantragt, nicht eintritt, sondern lediglich, dass es sie nicht umfassend prüfen kann.

5.3 Die Vorinstanz qualifizierte die Mobilfunkanlage als gewöhnlich dimensionierte Anlage in einer heterogenen Dachlandschaft, deren Gestaltung in erster Linie von Zweckmässigkeit geleitet sei. Die Anlage trete neben den weiteren sichtbaren Kaminen und Dachaufbauten auf dem Standortgebäude und weiteren Gebäuden in der näheren Umgebung kaum störend in Erscheinung. Der Blick von der angrenzenden Wohnzone Richtung Gewerbezone sei denn auch geprägt von zweckmässigen Gebäuden mit entsprechenden Aufbauten. Dass die Dachlandschaft der höherliegenden Wohnzone gestört wäre, sei am Augenschein auch nicht ersichtlich gewesen. Die Antenne werde von Südwesten her durch ihre Positionierung im Dach und die geringe Mehrhöhe ohnehin kaum und schon gar nicht im Zusammenhang mit der Dachlandschaft der dahinterliegenden Wohnzone wahrgenommen.

5.4 Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Der Technikkasten befindet sich in der Mitte des Standortgebäudes und fällt kaum auf. Die 6,3 m hohe Antenne ist teilweise durch den Geräteraum verdeckt und ragt lediglich 3,5 m über diesen hinaus. Die Dachlandschaft in der Umgebung ist heterogen gestaltet. Das Dach des Standortgebäudes hat selbst verschiedene Dachaufbauten und das Standortgebäude befindet sich in der Industriezone. Auch die starke Durchgrünung der Umgebung und die Hangneigung, in welcher sich das Standortgebäude befindet, sorgen dafür, dass die Antennenanlage nicht besonders auffällig wirkt, zumal die Anlage auch nicht überdurchschnittlich gross ist und daher auch nicht übermässig dominant in Erscheinung tritt. Ein störender Widerspruch oder ein stossender Gegensatz zur Umgebung liegt nicht vor. Dass die Antenne sichtbar ist und von verschiedenen Orten eingesehen werden kann, stellt für sich allein noch keine Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG dar (BGr, 9. Dezember 2016, 1C_432/2016, E. 3.3). Eine rechtsverletzende Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG durch die Vorinstanz liegt nicht vor.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführenden rügen, in der näheren Umgebung habe es Kinder. Es sei in Missachtung des Vorsorgeprinzips unterlassen worden, weitere Emissionsbegrenzungen zu prüfen. Die Einhaltung der Grenzwerte sei ungenügend nachgewiesen und die aktuellen Grenzwerte für adaptive Antennen seien nicht anwendbar.

6.2 Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).

Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV).

6.3 Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss Ziffer 63 Anhang 1 NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst werden.

6.4 Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere, dass für das Nachbargebäude Vers.-Nr. 02 unzulässigerweise keine Berechnung der Anlagegrenzwerte vorgenommen worden sei.

Das Standortdatenblatt muss Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziffern 1 und 2 NISV). Das Standortdatenblatt enthält keine Berechnung des OMEN beim Gebäude Vers.-Nr. 02. Allerdings hat das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft die Anlagegrenzwerte dort berechnet und ist auf eine Feldstärke von über 80 % des Anlagegrenzwertes gekommen. Demgemäss sieht die Baubewilligung für das Gebäude Vers.-Nr. 02 an diesem Ort auch Abnahmemessungen vor. Diese Abnahmemessungen gewährleisten die Einhaltung der Anlagegrenzwerte. Sollte sich dabei herausstellen, dass an besagtem Gebäude die Grenzwerte überschritten sind, hat die private Beschwerdegegnerin die Leistung der Antenne zu verringern. Da bei den drei nächstgelegenen Punkten, welche Orte mit Empfindlicher Nutzung enthalten (OMEN 02 sowie insbesondere 03 und 04) gemäss den Berechnungen im Standortdatenblatt die Anlagegrenzwerte eingehalten sind, kann davon ausgegangen werden, dass dies auch beim Gebäude Vers.-Nr. 02 (welches eine grössere Distanz zur Antenne aufweist als das OMEN 03) der Fall ist. Andernfalls würde dies durch die Abnahmemessungen festgestellt. Mit dem im Standortdatenblatt enthaltenen OMEN ist die Beschwerdegegnerin 1 ihrer Pflicht, die drei OMEN, an denen die Strahlung am stärksten ist, ins Standortdatenblatt aufzunehmen, nachgekommen.

6.5 Die Baubewilligung von neuen Anlagen wie im vorliegenden Fall beruht nach dem Gesagten auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden über die vorgenannte Rüge hinaus (E. 6.4) auch nicht näher erläutert, inwiefern die Standortdatenblätter fehlerhaft sein sollen. Die private Beschwerdegegnerin hat die Einhaltung der Grenzwerte mit ihren Standortdatenblättern genügend nachgewiesen. Im Übrigen werden nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der Grenzwerte ausschöpfen, deshalb auch grundsätzlich Abnahmemessungen durchgeführt. Ergeben diese Messungen eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 20). Wie dargelegt, berücksichtigt die NISV und ihre Grenzwerte auch die besondere Schutzwürdigkeit von Kindern, weshalb sie das Vorsorgeprinzip umsetzt und mit der Einhaltung der NISV keine zusätzlichen Emissionsbegrenzungen zu prüfen sind.

6.6 Grundlage für die Berechnung der Strahlung bildet die Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute: Bundesamt für Umwelt BAFU) zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung). Am 23. Februar 2021 hat das BAFU seine Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt (in der Folge: BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung).

Zuvor waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive Antennen – wie im vorliegend strittigen Fall – in der rechnerischen Prognose nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar 2020 "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Dies stelle eine Beurteilung nach dem Worst-Case-Szenario dar. Das bedeute, dass die Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt werde, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen. Eine derartige Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.7) stellt eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen (VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00077, E. 3.3.1 f.).

Der von Ziffer 63 Anhang 1 NISV geforderten Variabilität der Sendeleistung wird mit dem Worst-Case-Szenario Rechnung getragen, zumal in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt werden (vgl. VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.4 a.E.). Der Wortlaut von Ziffer 63 Anhang 1 NISV lässt es zu, dass die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ohne die Anwendung eines Korrekturfaktors berücksichtigt wird. Bei jedem einzelnen möglichen Beam wird dann – anders als bei einer konventionellen Antenne, die keine einzelnen Beams hat – auf den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung abgestellt. Mit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen muss jedenfalls sichergestellt sein, dass der jeweilige Anlagegrenzwert nach Ziff. 64 Anhang 1 NISV an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten wird, was hier dadurch, dass die Strahlung mit dieser Berechnungsweise tendenziell über-, nicht aber unterschätzt wird, der Fall ist.

Die aktuellen Grenzwerte gelten auch für adaptive Antennen, welche sich auf dieselben gesetzlichen Grundlagen stützen, wie herkömmliche Antennen. Vorliegend wurden die adaptiven Antennen noch nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt, welches keinen Korrekturfaktor beinhaltet. Dies ist anhand der Standortdatenblätter ersichtlich. Es kann daher vorliegend auch offenbleiben, ob die neue Vollzugshilfe des BAFU Bundesumweltrecht verletzt, da sie nicht zur Anwendung gelangte.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführenden rügen, der BERENIS-Newsletter vom Januar 2021 würde eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkstrahlung auch bei Einhaltung der Grenzwerte nahelegen.

7.2 Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020, E. 3.2.2; 6. Oktober 2020, 1C_627/2019, E. 3.1; BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4).

7.3 In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU gemäss Art. 19b NISV).

Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021 sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 bereits ausführlich mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Newsletter und den darin festgehaltenen wissenschaftlichen Erkenntnissen auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.8.1; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.2.1). Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt und die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.3).

Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.

8.  

8.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der in den Standortdatenblättern aufgeführte Neigungswinkel von 0° widerspreche der Neigbarkeit der Antenne.

8.2 Entsprechend der Vollzugsempfehlung wird die Abstrahlcharakteristik der Antennen in den Antennendiagrammen ersichtlich (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 24). Letztere wurden im Polardiagramm normiert über die x-Achse (0 Grad) dargestellt. Den Diagrammen ist zu entnehmen, wie stark das Signal – in Bezug zur normierten Hauptstrahlrichtung – an den zur Hauptrichtung abgewandten Positionen abgeschwächt wird. Die x-Achse stellt somit die Hauptsenderichtung des Antennendiagramms dar, welches im Rahmen der NIS-Prognose über die jeweilige Senderichtung gelegt wird. Der Darstellung liegt keine Richtung zugrunde, sondern sie ist einheitenlos und hat daher auch nicht mit den im Standortdatenblatt allenfalls ausgewiesenen Neigungswinkeln oder -bereichen (Tilts) der Antenne zu tun. Die unter Berücksichtigung der Neigungswinkel der Antennen geführten Angaben zur relativen Lage der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) bzw. Orte für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) gegenüber den Antennen ("Elevation des OMEN/OKA gegenüber der Antenne [in Grad von der Horizontalen]", "Kritische vertikale Senderichtung der Antenne [in Grad von der Horizontalen]" und "Winkel des OMEN/OKA zur kritischen Senderichtung [in Grad]") ermöglichen zusammen mit den normierten Antennendiagrammen die Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Vollzugsempfehlung. Dies gilt auch für die horizontal und vertikal umhüllend erfassten adaptiven Antennen. Demgemäss ist davon auszugehen, dass die ausgewiesenen Werte korrekt berechnet und im Standortdatenblatt korrekt abgebildet sind.

9.  

9.1 Die Beschwerdeführenden rügen abschliessend, dass ein Qualitätssicherungssystem für adaptive Antennen fehlen würde.

9.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; vgl. zum Ganzen: BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2).

9.3 Das BAFU führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleichbehandelt werden wie konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) korrekt dargestellt wird (BAFU, 31. Januar 2020, S. 2). Dass dies bei der privaten Beschwerdegegnerin nicht der Fall ist, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Wird die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung berücksichtigt (wie vorliegend), sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb sich die diesbezügliche Prüfung des QS-Systems erübrigt. Das BAKOM hat sodann das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin betreffend die neuen Parameter betreffend die adaptiven Antennen validiert und deren Korrektheit mittels Zertifikat bestätigt (vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/qualitaetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html). Es besteht somit auch betreffend die adaptiven Antennen ein Qualitätssicherungssystem.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 3 VRG). Vielmehr sind sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine solche zu bezahlen. Der Beschwerdegegner 2 hat hingegen im Streit zwischen zwei privaten Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Plüss, § 17 N. 93 ff.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 5'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–16 unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu je 1/16 auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden 1–16 sind im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …