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Geschäftsnummer: VB.2021.00404  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.07.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung Ausschaffungshaft / Haftbedingungen


Anordnung Ausschaffungshaft nach bedingter Entlassung aus Strafvollzug (Art. 76 AIG). Der Haftrichter hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, welcher zudem lediglich erstinstanzlich eröffnet, nicht aber rechtskräftig sein muss. Einwände bezüglich dessen Rechtmässigkeit sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen (E.3.1.1). Ein Haftgrund ist ausreichend und liegt mit der mehrfachen Straffälligkeit, u.a. der Begehung eines Verbrechens, vor (E.3.2). Zur augenfälligen Untertauchensgefahr kommt die fehlende Ausreisebereitschaft des Beschwerdeführers hinzu, weshalb der Haftrichter ohne Gehörsverletzung davon ausgehen durfte, es bestünden zum Vornherein keine milderen Massnahmen als die Inhaftierung, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen (E.3.3.2). Die tatsächliche Durchführbarkeit der Ausschaffung innert vernünftiger Frist steht nicht infrage. Als rechtliche Haftbeendigungsgründe können der Ausschaffung das Gebot des Non-Refoulements oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, falls die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids jedoch nur zu prüfen, ob der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erscheint, dass er sich letztlich als nichtig erweist. Solche rechtlichen Haftbeendigungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich (E.3.4). Das Flughafengefängnis entspricht den Anforderungen an die Administrativhaft (E.3.5). Abweisung.
 
Stichworte:
ASYLVERFAHREN
DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS
FLUGHAFENGEFÄNGNIS
HAFTBEDINGUNGEN
HAFTGRUND
MILDERE MASSNAHME
NON-REFOULEMENT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEGWEISUNGSENTSCHEID
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 75 Abs. I lit. c AIG
Art. 75 Abs. I lit. f AIG
Art. 75I lit. h AIG
Art. 76 Abs. I AIG
Art. 76 Abs. I lit. b AIG
Art. 76 Abs. IV AIG
Art. 79 Abs. I AIG
Art. 80 Abs. VI lit. a AIG
Art. 81 Abs. II AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00404

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 22. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft/Haftbedingungen,

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 14. Mai 2021 an, dass A nach der voraussichtlich bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 21. Mai 2021 in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) genommen werde.

II.  

Am 21. Mai 2021 beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, seine Haftanordnung vom 14. Mai 2021 zu bestätigen und die Haft bis 20. August 2021 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 22. Mai 2021 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 20. August 2021.

III.  

Dagegen erhob C für A mit Eingabe vom 31. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und ersuchte um Verlängerung der Beschwerdefrist sowie sinngemäss um Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2021 wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers unter Androhung des Nichteintretens Frist zur Einreichung einer Vollmacht für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Gleichzeitig erfolgte die Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort.

Am 11. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerde durch seine Rechtsvertreterin ergänzen und beantragte "unter o/e Kostenfolge und Entschädigungsfolge", das angefochtene Urteil aufzuheben, ihn unmittelbar aus der Haft zu entlassen und die Unrechtmässigkeit der Haft sowie seiner Unterbringung in der JVA Pöschwies festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung seiner Rechtsvertreterin, RA D, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 7. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 24. Juni 2021 mit unveränderten Anträgen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Beschwerde ist durch die Einzelrichterin zu behandeln.

2.  

Dem vorliegenden Verfahren liegt folgende Vorgeschichte zugrunde:

2.1 Der Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz ein und stellte am 1. November 2011 ein Asylgesuch. Mit Entscheid des Bundesamts für Migration (BFM), heute Staatssekretariat für Migration (SEM), vom 24. Februar 2012 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien angeordnet, unter Aufforderung der Ausreise spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist. Am 18. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. Das BFM verfügte am 3. Mai 2012 ein Einreiseverbot vom 3. Mai 2012 bis 18. Mai 2015 und teilte dieses tags darauf dem Beschwerdeführer mit.

2.2 In Missachtung des Einreiseverbots reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und wurde am 12. Februar 2014 nach Italien weggewiesen. Anschliessend reiste er wiederum in die Schweiz ein und wurde am 4. September 2014 verhaftet. Mit Strafbefehl vom 5. September 2014 wurde er bestraft. Anschliessend wurde er bis zum 21. Mai 2021 in der JVA Pöschwies in den Strafvollzug versetzt.

2.3 Das Migrationsamt wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2021 aus der Schweiz weg. Dagegen erhob Letzterer am 8. März 2021 Rekurs. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies diesen am 4. Juni 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Migrationsamt ordnete am 14. Mai 2021 gestützt auf Art. 76 Abs. 1 AIG die Ausschaffungshaft an. Am 21. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug in der Pöschwies entlassen und im Flughafengefängnis (FG2) in Ausschaffungshaft versetzt.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft und bestreitet deren Rechtmässigkeit.

3.  

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.

3.1 Als erstes ist zu prüfen, ob mit dem Entscheid des Migrationsamts vom 3. März 2021 gegen den Beschwerdeführer ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vorliegt. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, sein am 1. November 2011 gestelltes Asylgesuch sei noch nicht beurteilt worden. Zudem habe er aus der Haft ein erneutes Asylgesuch gestellt, welches seit dem 31. Mai 2021 hängig sei. Demzufolge sei der Wegweisungsentscheid unrechtmässig.

3.1.1 Hinsichtlich des ersten Arguments verkennt der Beschwerdeführer, dass die Haftprüfung praxisgemäss nicht der Überprüfung des Wegweisungsentscheids oder anderer den Ausländer zur Ausreise verpflichtender Anordnungen dient. Der Haftrichter hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Einwände bezüglich dessen Rechtmässigkeit sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht (erstinstanzlich) durch den Haftrichter (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Wegweisungsentscheid lediglich erstinstanzlich eröffnet, nicht aber rechtskräftig sein muss (BGE 140 II 409 E. 2.3.4;). Dies ist beim Entscheid des Migrationsamts vom 3. März 2021 der Fall. Abgesehen davon wurde der dagegen erhobene Rekurs am 4. Juni 2021 abgewiesen und geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht, dass dieser Entscheid weitergezogen worden wäre. Damit ist die erste Haftvoraussetzung gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG gegeben.

3.2 Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Begründung auf den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens (rechtskräftig) verurteilt worden ist, wobei Versuch genügt. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Massgebend ist dabei die Strafandrohung, nicht die konkret verhängte Strafe (BGr, 9. April 2018, 2C_260/2018, E. 4.3).

3.2.1 Während seiner Aufenthalte in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer zwischen 2012 und 2017 mehrfach straffällig. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. November 2017 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls bestraft. Der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinn von Art. 139 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. Es handelt sich mithin bei diesem Straftatbestand um ein Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB bzw. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG folglich zu Recht bejaht.

3.2.2 Das Migrationsamt hatte im Rahmen seiner Anträge darüber hinaus auch das Vorliegen des Haftgrundes nach Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG begründet. Danach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Nachdem der Beschwerdeführer am 4. August 2014 trotz Einreiseverbot in die Schweiz eingereist war (vgl. E. 2.1), wäre auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht geäussert, was sie auch nicht musste, nachdem bereits ein anderer Haftgrund gegeben war (vgl. E. 3.2.1; Art. 76 Abs. 1 AIG).

3.2.3 Zum Vorliegen der beiden obgenannten Haftgründe äussert sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht substanziiert, sondern bezeichnet sie ohne weitere Begründung als bestritten. Er beanstandet in seiner Replik einzig das Vorliegen des Haftgrunds von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ausführlich, welchen die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort noch zusätzlich angeführt hat. Demgemäss kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Nachdem bereits zwei Haftgründe gegeben sind, ist das Vorliegen dieses weiteren Haftgrundes nicht mehr zu prüfen.

Zu prüfen sind im Folgenden indes die Verhältnismässigkeit (Erforderlichkeit, Eignung und Zumutbarkeit) der Ausschaffungshaft und in diesem Zusammenhang insbesondere die Möglichkeit der Anordnung milderer Massnahmen, die Durchführbarkeit des Vollzugs sowie die Haftbedingungen.

3.3 Hinsichtlich der Erforderlichkeit macht der Beschwerdeführer geltend, mildere Massnahmen, wie eine Meldepflicht, Ein- oder Ausgrenzung seien weder angeordnet noch von den Vorinstanzen geprüft worden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik ferner vor, er habe aus der Haft ein (erneutes) Asylgesuch gestellt, dessen Entscheid noch ausstehend sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich den Behörden mindestens bis zum Ausgang des Asylverfahrens zur Verfügung halten werde.

3.3.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.1). Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.3.1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in der Regel berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung davon ausgeht, es bestehe zum Vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1 f.; vgl. 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2).

3.3.2 Zutreffend ist, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vorliegend nicht ausdrücklich mit milderen Massnahmen wie Meldepflicht oder Eingrenzung befasst hat. Wie sie mit Verweis auf die Rechtsprechung indes zutreffend ausgeführt hat, ist im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens keine Prognose notwendig, ob sich die betroffene Person dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde. Die Untertauchensgefahr ist bei einer solchen Ausgangslage augenfällig (vgl. VGr, 19. Januar 2016, VB.2015.00788/VB.2016.00013, E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGr, 5. August 2009, 2C_455/2009, E. 2.1).

Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2016 und 2017 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Gewaltdarstellungen, Beschimpfung, sexueller Belästigung und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug zu 33 bzw. 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hinzu kommen acht Strafbefehle aus den Jahren 2012–2014 mit Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu 90 Tagen wegen diverser ausländerrechtlicher und sonstiger Delikte, welche teilweise als Verbrechen zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer delinquierte damit wiederholt und insbesondere die neueren Verurteilungen bewegten sich auch nicht mehr im unteren Strafrahmen.

Zur augenfälligen Untertauchensgefahr kommt die fehlende Ausreisebereitschaft des Beschwerdeführers hinzu, welcher kürzlich aus der Haft ein erneutes Asylgesuch gestellt hat. Sodann ist der Beschwerdeführer in Missachtung des 2012 ausgesprochenen dreijährigen Einreiseverbots 2014 in die Schweiz eingereist und wurde erneut ausgeschafft, worauf er wiederum in die Schweiz einreiste (vgl. E. 2.2).

Der Haftrichter durfte bei dieser Ausgangslage ohne Gehörsverletzung davon ausgehen, es bestünden zum Vornherein keine milderen Massnahmen als die Inhaftierung, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Da der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und auch über keine Familienangehörigen im engeren Sinn (Eltern, Geschwister) verfügt, kann insbesondere auch nicht davon ausgegangen werden, er werde sich den Behörden an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten. Es ist vielmehr anzunehmen, dass er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde.

3.3.3 Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner zahlreichen Vorstrafen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, wodurch ein erhöhtes öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug besteht.

3.4 Weiter stellt der Beschwerdeführer die Durchführbarkeit des Wegweisungsverfahrens und damit dessen Eignung infrage. Er macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund des Refoulement-Verbots sowie der bundes- und völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz zur materiellen Prüfung eines Asylgesuchs vor einer Rückweisung in den Heimatstaat rechtlich unzulässig und folglich nicht absehbar. Auch die tatsächliche Möglichkeit des Vollzugs sei zu bezweifeln, sei doch bis heute nicht einmal die Identität des Beschwerdeführers von den tunesischen Behörden bestätigt worden.

3.4.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2).

Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen.

Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen und auch zum Folgenden).

3.4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Mai 2021 in Ausschaffungshaft. Er verfügt über kein heimatliches Ausweispapier und die Identifikation bei den tunesischen Behörden ist noch ausstehend. Das Gesuch um Vollzugsunterstützung wurde am 21. Oktober 2020 eingereicht, und das Verfahren nimmt erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch. Auch wenn der Beschwerdeführer bisher zweimal nach Italien weggewiesen worden war und die italienischen Behörden das Rückübernahmeersuchen am 19. Februar 2021 abgelehnt haben, steht die tatsächliche Durchführbarkeit innert vernünftiger Frist damit nicht infrage. Es ist davon auszugehen, dass sich die Wegweisung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken realisieren lässt.

3.4.3 Als rechtliche Haftbeendigungsgründe können der Ausschaffung das Gebot des Non-Refoulements oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, falls die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist im Rahmen des Haftentscheids jedoch nur zu prüfen, ob der zu sichernde Wegweisungsentscheid als augenfällig unzulässig bzw. derart offensichtlich unzulässig erscheint, dass er sich letztlich als nichtig erweist. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl. zum Ganzen VGr, 23. August 2019, VB.2019.00490, E. 2.5.3 mit Hinweisen; BGE 128 II 193 E. 2.2; vgl. auch E. 3.1.2).

Solche rechtlichen Haftbeendigungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Der zu sichernde Wegweisungsentscheid erscheint daher nicht als offensichtlich unzulässig.

Zusammenfassend ist nicht von der rechtlichen oder tatsächlichen Undurchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. Damit erweist sich die Ausschaffungshaft auch als geeignet.

3.5 Der Beschwerdeführer rügte sodann in seiner Beschwerde die Haftbedingungen im Flughafengefängnis Kloten als unzumutbar. In seinen weiteren Eingaben macht er demgegenüber geltend, nicht die Unterbringung im Flughafengefängnis, sondern diejenige in der JVA Pöschwies zu beanstanden. Die Unterbringung in der Strafvollzugsanstalt entspreche nicht den Anforderungen an die Administrativhaft und sei unrechtmässig.

3.5.1 Die Haft ist gemäss Art. 81 Abs. 2 Satz 1 AIG in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen (Trennungsgebot, Art. 81 Abs. 2 Satz 2 AIG). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, im Grundsatz habe die ausländerrechtliche Festhaltung in einer speziellen Vollzugsanstalt zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen könne die Haft in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, wenn die Trennung von den anderen Häftlingen – etwa durch eine eigenständige Abteilung – sichergestellt bleibe und ein administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vorgehen spreche (BGr, 31. März 2020, 2C_447/2019, E. 8).

3.5.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten, dass er nach Entlassung aus dem Strafvollzug in der JVA Pöschwies für den Vollzug der Ausschaffungshaft direkt ins Flughafengefängnis überführt wurde, wo er bis heute untergebracht ist. So ist der Verfügung des Migrationsamts betreffend Haft-/Ausschaffungsanordnung vom 14. Mai 2021 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Strafvollzug befand und die voraussichtliche bedingte Entlassung auf den 21. Mai 2021 terminiert war. Gemäss Bericht der mit dem Vollzug beauftragen Kantonspolizei Zürich wurde der Beschwerdeführer nach Strafvollzugsende am Morgen des 21. Mai 2021 von der JVA Pöschwies direkt ins Flughafengefängnis versetzt. Dies bestätigen auch die Einvernahmeprotokolle der Kantonspolizei, welche als Befragungsort den Polizeitrakt des Flughafengefängnisses nennen. Überdies hat er auch seinen neusten Asylantrag aus dem Flughafengefängnis gestellt und wird das Flughafengefängnis sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unwidersprochenermassen als seine Zustelladresse aufgeführt.

3.5.3 Beim Flughafengefängnis FG2, in welches der Beschwerdeführer am 21. Mai 2021 überführt worden war, handelt es sich um die baulich und betrieblich vom Vollzug für kurze Freiheitsstrafen (FG1) getrennte Abteilung für ausländerrechtliche Haft (vgl. Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, Sitzung vom 6. April 2016, Nr. 320. Flughafengefängnis). Dass dieses nicht den Anforderungen an die Administrativhaft entsprechen würde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Inwiefern die dortigen Haftbedingungen unzumutbar wären, führte er in seiner Beschwerde nicht aus. Damit vermag der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft auch unter diesem Aspekt nicht infrage zu stellen.

3.6 Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich demnach als rechtmässig. Auch die beantragte Haftdauer von drei Monaten lässt die Haft noch nicht als unverhältnismässig erscheinen. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte damit die Anordnung der Ausschaffungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos werden. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

4.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.2 Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann waren die Beschwerden nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin MLaw B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

4.2.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Replik ihre Honorarnote ein. Der geltend gemachte Stundenaufwand für sich (3 Stunden à Fr. 220.-) beziehungsweise ihre Praktikantin (9 Stunden à Fr. 110.-) sowie die Auslagen von Fr. 16.30 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 1‘666.30 zu entschädigen.

4.2.4 Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   1'000.-;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.        95.-    Zustellkosten,
Fr.   1'095.-     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin RA D, substituiert durch MLaw B, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

7.    Rechtsanwältin RA D, substituiert durch MLaw B, wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'666.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …