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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2021.00405
VB.2021.00415
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
Nr. 2–5 vertreten durch Nr. 1 und 2,
Nr. 1
vertreten durch RA F,
Nr. 2
vertreten durch RA G,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1986 geborene nordmazedonische Staatsangehörige B
reiste am 30. Juni 2001 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Am 28. Dezember
2006 heiratete er in seinem Heimatland die 1988 geborene Landsfrau A, welche er
am 27. Oktober 2007 in die Schweiz nachzog. Aus der Ehe gingen die 2009,
2014 und 2019 geborenen Kinder C, D und E hervor.
B verschuldete sich seit dem Jahr 2011 zunehmend. Zudem
häufte auch die von ihm geführte und von ihm als alleinigem Gesellschafter
beherrschte H GmbH Schulden an. Zusätzlich war er zeitweise an der
ebenfalls wiederholt betriebenen I GmbH beteiligt. Überdies wurde er in
Zusammenhang mit seiner Schuldenwirtschaft wiederholt straffällig: Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland von 9. März 2015
wurde er wegen Missbrauchs von Lohnabzügen mit einer bedingten Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 300.-
verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Februar
2016 wurde er wegen mehrfacher Veruntreuung und Misswirtschaft zu einer
Geldstrafe von 180 Tagesätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 900.-
verurteilt. Aufgrund seiner Straffälligkeit bzw. seiner mutwilligen
Schuldenwirtschaft wurde er am 29. Mai 2015, am 14. Dezember 2016 und
am 6. November 2018 ermahnt bzw. verwarnt. Die gegen die letzte Verwarnung
erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGr, 29. Mai 2019,
VB.2019.00157).
Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 verweigerte das
Migrationsamt eine erneute Verlängerung der zuletzt bis zum 25. August
2020 befristeten Aufenthaltsbewilligung von B aufgrund von dessen fortgesetzter
Schuldenwirtschaft. Zugleich widerrief es die abgeleiteten
Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehefrau A und seiner drei Kinder C, D und E.
Der gesamten Familie wurde eine Ausreisefrist bis zum 11. April 2021
angesetzt.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 30. April 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2021.
III.
In der Folge trennten sich die Eheleute A/B: Während A
und die gemeinsamen Kinder in der bisherigen ehelichen Wohnung verblieben, zog B
eigenen Angaben zufolge zu seinen Eltern, wobei er als Korrespondenzadresse
keine neue Adresse bekanntgab. Seit dem 26. Mai 2021 ist überdies ein
Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht K hängig.
Am 2. bzw. 3. Juni 2021 liessen B (nachfolgend:
Beschwerdeführer) und seine Ehefrau A (nachfolgend: Beschwerdeführerin) je
getrennt – sowie jeweils auch im Namen ihrer Kinder – Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben.
Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde
beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei ihr sowie
ihren Kindern jeweils die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei ihnen
eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde wiederum
beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid bis auf die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben, es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern bzw. das Migrationsamt entsprechend anzuweisen und es seien die
Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehefrau und seiner Kinder nicht zu widerrufen
bzw. das Migrationsamt anzuweisen, diese zu verlängern. Weiter ersuchte er um
die Abnahme der angesetzten Ausreisefrist, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistands und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren. In prozessualer Hinsicht beantragte er überdies,
Einblick in die Beschwerde seiner Ehefrau zu erhalten.
In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht die bislang
getrennt geführten Verfahren VB.2021.00405 für die Beschwerdeführerin (samt
Kindern) und VB.2021.00415 für den Beschwerdeführer (samt Kindern). Da im
Verfahren VB.2021.00405 nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde,
wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2021 ein Prozesskostenvorschuss
von Fr. 2'070.- einverlangt, welcher fristgerecht geleistet wurde. Im Verfahren
VB.2021.00415 wurde aufgrund des gestellten Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege hingegen auf eine Kautionierung verzichtet.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete in der Folge in
beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich wiederum
lediglich im Verfahren VB.2021.00405 vernehmen, wobei es der Beschwerdeführerin
in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 eine zielgerichtete Trennung
unterstellte, um sich ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zu verschaffen.
Überdies wurde darauf verwiesen, dass die Eheleute eine wirtschaftliche Einheit
bilden würden, und sich die Beschwerdeführerin die Schulden ihres Ehemannes
aufgrund laufender Bedürfnisse der Familie, der gelebten ehelichen
Rollenteilung und ihres eigenen Integrationsmisserfolgs entgegenhalten lassen
müsse.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm mit
Eingaben vom 28. Juni und 26. Juli 2021 zur erwähnten
Beschwerdeantwort des Migrationsamts Stellung bzw. reichte weitere Belege nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Die
Verfahren VB.2021.00405 und VB.2021.00415 weisen einen engen Sachzusammenhang
und eine teilweise analoge Sach- und Rechtslage auf. Zudem betreffen sie
teilweise dieselben Beschwerdeführenden und richten sich gegen denselben
Rekursentscheid. Obwohl die jeweils mit gesonderten Eingaben
beschwerdeführenden Ehegatten sich inzwischen getrennt haben, teilweise
abweichende Anträge stellen und unterschiedliche Rechtsvertreter mandatiert
haben, rechtfertigt es sich, die beiden Parallelverfahren ausnahmsweise auch
formell zu vereinigen und nicht bloss koordiniert zu entscheiden: Da beide
Ehegatten jeweils auch im Namen ihrer Kinder prozessieren und der
Beschwerdeführer überdies auch für seine Ehefrau Anträge stellt, ist eine
gesonderte Behandlung der beiden Beschwerden nicht möglich und präjudiziert das
eine Verfahren zwingend auch das andere.
Die bislang getrennt geführten Verfahren sind damit – wie
schon vor Vorinstanz – wieder zu vereinigen.
1.3 Aufgrund
der vorzunehmenden Verfahrensvereinigung müsste den Beschwerdeführenden zur
Gehörswahrung grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, zu den Eingaben im
jeweiligen Parallelverfahren Stellung nehmen zu können. Eine entsprechende
Einsichtnahme wurde in der Beschwerde des Beschwerdeführers auch ausdrücklich
beantragt. Da beide (zu vereinigenden) Beschwerden aber im Sinn nachfolgender
Erwägungen in der Hauptsache ohnehin gutzuheissen sind, kann hierauf
ausnahmsweise verzichtet werden. Entsprechend kann insbesondere darauf
verzichtet werden, die Beschwerdeantwort des Migrationsamts im Verfahren
VB.2021.00405 vom 10. Juni 2021 vorgängig auch noch dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers im Verfahren VB.2021.00415 zuzustellen.
1.4 Nachfolgend
ist in E. 2 zunächst auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen
und sind danach in E. 3 und 4 auf die Rügen der Beschwerdeführerin und der
Kinder mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht einzugehen. Abschliessend sind in E. 5 ff.
die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln und ist über das im Verfahren
VB.2021.00415 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden.
2.
2.1 Gemäss
Art 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005 (AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine
Widerrufsgründe nach Art 62 AIG vorliegen. Laut Art 62 Abs. 1 lit. c
AIG kann die Aufenthaltsbewilligung insbesondere widerrufen werden, wenn
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen oder dieselbe gefährdet wird.
2.2
2.2.1
Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen können im Sinn
von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1
lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 (VZAE) einen Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer
Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der
Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach
Art 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019, Art 62
AIG N. 11).
2.2.2
Obwohl der Beschwerdeführer bereits wiederholt zu Geldstrafen verurteilt
wurde, sind seine bisherigen strafrechtlichen Verfehlungen auch in einer
Gesamtbetrachtung seines Legalverhaltens nicht mit der Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe zu vergleichen. Zudem liegt seine letzte strafrechtliche
Verfehlung bereits einige Jahre zurück und hat er sich seit seiner letzten (und
auch seit seiner ersten) ausländerrechtlichen Verwarnung diesbezüglich nichts
mehr zuschulden kommen lassen. Sein mangelhaftes Legalverhalten vermag somit
unbestrittenermassen keinen Widerrufsgrund zu begründen und rechtfertigt für
sich betrachtet keine Bewilligungsverweigerung.
2.3
2.3.1
Gemäss Art 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art 62 Abs. 1
lit. c AIG auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren
Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab
Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine
Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3
mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).
Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen
die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und
qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar
2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art 96 Abs. 2 AIG)
ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung
unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden
abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn
in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr,
20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018,
2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3;
BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). Sodann kann es
widersprüchlich erscheinen, wenn in Kenntnis der aktuellen Schuldensituation
vorbehaltslos eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und diese in der Folge ohne
eine vorwerfbare Veränderung bzw. Verschlimmerung der Schuldenlast widerrufen
bzw. nicht mehr verlängert wurde.
2.3.2
Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet und seine Schuldenlast ist bis zu
seiner zweiten Verwarnung stetig angestiegen. Sodann hat das Verwaltungsgericht
in seinem unangefochten gebliebenen Urteil gegen die letzte Verwarnung vom 29. Mai
2019 (VB.2019.00157) verbindlich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die
bis zur zweiten Verwarnung aufgelaufenen Schulden als mutwillige
Schuldenwirtschaft vorzuwerfen sind. Gleichwohl wurde dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung am 17. Oktober 2019 letztmals verlängert.
Seither sind jedoch ernsthafte
Bemühungen um eine Schuldenregulierung erkennbar: Die offenen
Verlustscheinforderungen des Beschwerdeführers haben sich von einem
dokumentierten Höchststand von 59 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 230'484.90
am 27. Mai 2020 auf 49 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 182'407.75
per 3. Juni 2021 reduziert. Seither konnte er weitere Schulden tilgen.
Auch die offenen Verlustscheinforderungen gegenüber der von ihm beherrschten H GmbH
konnten zuletzt etwas abgebaut werden, von 5 Verlustscheinen im Gesamtbetrag
von Fr. 15'408.11 am 1. März 2021 auf 3 Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 12'799.51 am 6. April 2021. Zugleich haben sich
auch die Verlustscheinforderungen gegenüber seiner Ehefrau reduziert, von Fr. 36'505.95
am 6. März 2019 auf Fr. 32'118.70 am 19. Juli 2021. Eine
Minderheitsbeteiligung an der ebenfalls wiederholt betriebenen I GmbH hat
der Beschwerdeführer inzwischen abgetreten.
Auch wenn der Beschwerdeführer
und die von ihm geführte H GmbH bis in die jüngere Vergangenheit immer
wieder betrieben werden mussten, ist insgesamt ein erheblicher Schuldenabbau
ersichtlich und konnte der Beschwerdeführer seine Gesamtverschuldung seit einem
Höchststand im Mai 2020 um rund einen Fünftel reduzieren. Wenngleich erste
Anstrengungen für eine Regulierung der Schulden bereits kurz nach der letzten
ausländerrechtlichen Verwarnung erkennbar sind, sind namhafte Tilgungszahlungen
und Vergleiche mit Gläubigern allerdings erst kurz nach der migrationsamtlichen
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers vom 11. Januar
2021 dokumentiert. Da Betreibungsverfahren stets eine gewisse Vorlaufzeit
benötigen und sich Bemühungen zum Schuldenabbau deshalb nicht sogleich in einer
Reduktion der Gesamtschuldenlast niederschlagen müssen, lässt sich allein
hieraus aber entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen noch nicht schliessen,
dass die Schuldentilgung erst unter dem Druck der unmittelbar drohenden
Wegweisung einsetzte: Der Beschwerdeführer konnte vor Verwaltungsgericht
glaubhaft belegen, dass sich die meisten neuen Betreibungen auf alte
Forderungen bezogen, welche bereits vor der verwaltungsgerichtlichen
Bestätigung der letzten Verwarnung, jedenfalls aber vor der letzten
Bewilligungsverlängerung entstanden sind. Ebenso erscheint nachvollziehbar,
dass Steuerschulden bei den solidarisch haftbaren Ehegatten doppelt in
Betreibung gesetzt wurden, was den (früheren) Schuldenzuwachs etwas höher
erscheinen lässt als dies tatsächlich der Fall ist. Sodann erscheint es
nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer bzw. die von ihm geführte H GmbH
zu Beginn der Corona-Pandemie mit Auftragsrückgängen zu kämpfen hatte und damit
erst nach und nach weitere Schulden bedient werden konnten. Überdies ist
festzuhalten, dass es sich sowohl bei der H GmbH als auch bei der I GmbH
um juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, für deren
Schulden der Beschwerdeführer grundsätzlich nur im Konkurs- oder Sanierungsfall
im Rahmen seiner Einlage, statutarischer Nachschusspflichten oder einer
allfälligen Organhaftung haften würde. Keine der beiden genannten GmbHs
befindet sich derzeit in Liquidation oder im Konkurs. Ebenso wenig erscheint
erstellt, dass sich eine der beiden Unternehmungen in finanzieller Schieflage befindet
und der Beschwerdeführer mit Regressforderungen rechnen muss, weshalb
grundsätzlich auch kein Anlass besteht, deren Schulden dem Beschwerdeführer
anzurechnen. In einem Amtsbericht des Betreibungsamts J vom 1. März
2021 wird zwar festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bis in die jüngere
Vergangenheit wenig kooperativ und Betreibungsbeamten gegenüber teilweise
respektlos verhalten hatte. Zugleich wird aber darauf hingewiesen, dass sich
die Kommunikation inzwischen verbessert hat.
Folglich ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer sich seit seiner letzten Verwarnung – und erst recht
seit der letzten Bewilligungsverlängerung – insgesamt um einen Schuldenabbau
bemüht, weshalb es seither bereits an einer vorwerfbaren Schuldenwirtschaft
mangelt, welche eine Bewilligungsverweigerung rechtfertigen könnte.
2.4 Eine
erneute Verwarnung kommt vorliegend nicht in Betracht, nachdem sich der
Beschwerdeführer seit seiner letzten Verwarnung nichts mehr zuschulden hat
kommen lassen und sich ernsthaft um den Abbau seiner Schulden bemüht.
Allerdings ist der Beschwerdeführer mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass von
ihm auch weiterhin ein Abbau seiner Schulden erwartet wird und sein
Aufenthaltsrecht bei einer erneuten Schuldenwirtschaft oder unzureichenden
Bemühungen um eine Schuldenregulierung erneut zur Disposition gestellt werden
könnte. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass weitere
Bewilligungsverlängerungen von Integrationsvereinbarungen im Sinn von Art. 58b
AIG in Verbindung mit Art. 77g VZAE abhängig gemacht werden könnten.
2.5 Gemäss Art. 4
lit. c der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche
Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) ist die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die
äussere Sicherheit gefährden, seit dem 19. März 2018 dem Staatssekretariat
für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass
seit dem letzten positiven Bewilligungsentscheid ein entsprechender
Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt
wurde.
Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals
am 17. Oktober 2019 bis zum 25. August 2020 verlängert. Wie dargelegt
wurde, hat sich der Beschwerdeführer seither ernsthaft um eine
Schuldenrückzahlung bemüht und entsprechend keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1 lit. b
VZAE neu gesetzt. Ebenso wenig ist er seither im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1 lit. a
straffällig geworden. Damit mangelt es bereits an der neuen Setzung eines
Widerrufsgrunds seit der letzten Bewilligungsverlängerung, womit auch das
Zustimmungsverfahren entfällt.
2.6 Die
Beschwerde ist damit in Bezug auf den Beschwerdeführer gutzuheissen und das
Migrationsamt ist anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
3.
3.1 Der
Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau des
Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder wurde im migrationsamtlichen
Entscheid vom 11. Januar 2021 mit dem erfüllten Aufenthaltszweck im Sinn
von Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG begründet. Nachdem sich die Eheleute in der Folge getrennt und
Scheidungsabsichten bekundet hatten, verwies das Migrationsamt in seiner
Beschwerdeantwort zum Verfahren VB.2021.00405 vom 10. Juni 2021 ergänzend
darauf, dass sich die Eheleute allenfalls zielgerichtet getrennt haben könnten,
um der Beschwerdeführerin ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zu verschaffen.
Überdies wurde darauf verwiesen, dass die Eheleute eine wirtschaftliche Einheit
bilden würden, und sich die Beschwerdeführerin die Schulden ihres Ehepartners
aufgrund laufender Bedürfnisse der Familie, der gelebten ehelichen
Rollenteilung und ihres eigenen Integrationsmisserfolgs entgegenhalten lassen
müsse.
3.2 Ausländischen
Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie weder auf Sozialhilfe noch
Ergänzungsleistungen angewiesen sind und sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können bzw. sich zu einem
entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden (Art. 44 Abs. 1 und 2
AIG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft kann die im Rahmen des
Familiennachzugs erteilte (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 77
Abs. 1 lit. a VZAE verlängert werden, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine
Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere
keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher
Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist
aufrechterhalten wurde. Rechtsmissbräuchlich ist überdies auch eine (fingierte)
Ehetrennung, welche allein der Aufenthaltssicherung dient bzw. wenn ein
definitives Scheitern der Ehe erst behauptet wird, nachdem die Wegweisung der
originär aufenthaltsberechtigten Person bereits eindeutig erscheint (VGr, 20. März
2019, VB.2019.00045, E. 3).
3.3 Die
Eheleute lebten vorliegend unbestritten mehr als drei Jahre in ehelicher
Gemeinschaft zusammen und bis auf ihre wirtschaftliche und berufliche
Integration hat sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in der Schweiz
erfolgreich integriert. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann hat sie sich auch
strafrechtlich nie etwas zuschulden kommen lassen und sie ist bislang noch nie
ausländerrechtlich verwarnt worden, auch nicht wegen ihrer Schuldenwirtschaft.
Zwar hat das Migrationsamt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021
zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eherechtlich zumindest für
die zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der Familie eingegangenen Schulden
mithaftet und ihr Arbeitspensum erst unter dem Druck des Wegweisungsverfahrens
erhöht hatte. Zugleich ist aber auch festzuhalten, dass sowohl die
Familienschulden insgesamt als auch die persönlichen Schulden der
Beschwerdeführerin in den letzten Jahren abgebaut wurden. Ein Grossteil ihrer
Schulden geht auf eine Steuerschuld zurück, für welche sie mit ihrem Ehemann
solidarisch mithaftet, obwohl sie als Quellensteuerpflichtige ihren eigenen
Steuerverpflichtungen nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat damit
zumindest seit der letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung keinen Widerrufsgrund
gesetzt und ihre wirtschaftliche Integration stellt sich heute besser dar als
bei der letzten Bewilligungsverlängerung. Sodann hat sie sich auch beruflich
erfolgreich integriert, ab 2019 war sie in einem 80%-Pensum erwerbstätig und
ist derzeit sogar zu 100 % erwerbstätig. Ihre früheren Absenzen und
Teilzeitpensen auf dem Arbeitsmarkt sind ohne Weiteres durch
Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern erklär- und entschuldbar, nachdem
sie seit der Geburt ihres ersten Kindes stets Kinder im Klein- bzw.
Vorschulalter zu betreuen hatte (vgl. auch Art. 77 lit. c Ziff. 3
VZAE).
3.4 Damit sind
sowohl die zeitlichen als auch die materiellen Voraussetzungen für die
Gewährung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts erfüllt. Da die
Aufenthaltsvoraussetzungen mangels (aktueller) Widerrufsgründe überdies erst recht
erfüllt wären, hätten sich die Eheleute nicht getrennt, kann offenbleiben, ob
die Eheleute sich in rechtsmissbräuchlicher Weise lediglich zum Schein getrennt
hatten, um der Beschwerdeführerin ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zu
verschaffen. Folglich ist die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin zu Unrecht widerrufen worden und ihre Beschwerde ebenfalls
gutzuheissen. Da ihre Aufenthaltsbewilligung inzwischen abgelaufen ist, ist das
Migrationsamt aufzufordern, diese zu verlängern.
3.5 Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. Oktober
2020 die Schuldensituation der Beschwerdeführerin kein Thema war und lediglich
angekündigt wurde, dass sie aufgrund ihres abgeleiteten Aufenthalts das
ausländerrechtliche Schicksal ihres Ehegatten zu teilen habe. Selbst in der
migrationsamtlichen Verfügung vom 11. Januar 2021 wies das Migrationsamt
lediglich kursorisch auf die Schulden der Beschwerdeführerin hin. Erst in
seiner Rekursantwort vom 11. März 2021 und seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juni
2021 begründet es, weshalb auch der Beschwerdeführerin ihre eigenen Schulden
und die Schuldenwirtschaft ihres Ehemannes vorzuwerfen seien. Es kann
offenbleiben, ob die Vorinstanzen hierdurch nicht auch noch ihre
Begründungspflichten und das rechtliche Gehör verletzt haben bzw. sich das
Migrationsamt erst aufgrund der neu behaupteten Trennung der Eheleute zu
entsprechenden Ausführungen veranlasst sehen musste.
3.6 Auch bei
der Beschwerdeführerin ist es sodann nicht erforderlich, vor
Bewilligungserteilung die Zustimmung des SEM einzuholen: Ihre
Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 12. August 2020 verlängert.
Seither hat sich ihre Schuldenlast nicht erhöht, sondern reduziert, weshalb
kein Widerrufsgrund gesetzt wurde, welche das Einholen der Zustimmung des SEM
gemäss Art. 4 lit. c ZV-EJPD erforderlich machen würde.
Aus demselben Grund entfällt auch die Möglichkeit einer
Verwarnung bzw. hätte eine solche bereits vor oder mit der letzten
Bewilligungsverlängerung erfolgen müssen. Allerdings ist auch die
Beschwerdeführerin mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ihr Aufenthaltsrecht
bei der Anhäufung neuer Schulden oder unzureichenden Bemühungen um eine
Schuldenregulierung erneut infrage gestellt werden könnte. Ferner ist auch sie
darauf hinzuweisen, dass ihre Integration lange Zeit hinter üblichen
Integrationserwartungen geblieben ist und weitere Verlängerungen von
Integrationsvereinbarungen im Sinn von Art. 58b AIG in Verbindung mit Art. 77g
VZAE abhängig gemacht werden könnten, wenngleich sie inzwischen ein
Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 nachzuweisen vermag.
4.
Das Aufenthaltsrecht der minderjährigen Kinder leitet sich
vorliegend unbestrittenermassen von demjenigen ihrer Eltern ab, womit das
Migrationsamt anzuweisen ist, auch deren Aufenthaltsbewilligungen zu
verlängern. Mangels schuldhaften Verhaltens der Kinder bzw. Setzung eines
Widerrufsgrunds entfällt auch hier die Einholung von Zustimmungserklärungen des
SEM.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1,
teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
6.
6.1 Laut § 17
Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren
und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung
für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der
Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein
unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2
GebV VGr).
Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung"
wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel
nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als
entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der
"angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten
wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 und 4.5).
Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls,
Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in migrationsrechtlichen Streitigkeiten
Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.-
festsetzt (vgl. z. B.
VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2 und VGr, 19. November
2014, VB.2014.00509, E. 5.3).
Nur in Ausnahmefällen werden in migrationsrechtlichen Fällen
die Parteikosten voll ersetzt, so etwa wenn überdurchschnittlich schwierige
Rechtsfragen zu beantworten waren (vgl. etwa VGr, 21. Dezember 2016,
VB.2016.00270, E. 6.2; RB 1998 Nr. 8). Indem somit den obsiegenden
Parteien gestützt auf dieselben Kriterien in vergleichbaren Fällen vergleichbar
hohe Parteientschädigungen zugesprochen werden, wird dem Gleichbehandlungsgebot
Nachachtung verschafft (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2
mit Hinweis). Dadurch wird verhindert, dass die Parteientschädigung in
vergleichbaren Fällen direkt von der Höhe der Honorarrechnung bzw. dem
Stundenansatz des Rechtsvertreters abhängig gemacht wird (vgl. VGr, 7. April
2016, VB.2015.00199, E. 4.5; vgl. zum Ganzen VGr, 3. Juli 2020,
VB.2020.00273, E. 3.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] und VGr, 12. Juli
2017, VB.2017.00387, E. 2.2).
Die vorgängige Einholung einer Kostennote ist deshalb gemäss § 9
Abs. 2 GebV VGr nur für die Bemessung der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands vorgesehen, während bei der Festsetzung der
Parteientschädigung nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts in aller
Regel auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann.
6.2 Den
obsiegenden Beschwerdeführenden steht ausgangsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche und das vorinstanzliche
Verfahren zu.
Für das Rekursverfahren machen der Beschwerdeführer und seine
Kinder (Beschwerdeführende 2–5) im Verfahren VB.2021.00415 eine
Parteientschädigung von Fr. 3'636.70 (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) geltend. Für das Beschwerdeverfahren ersuchen sie im Verfahren
VB.2021.00415 um die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung
zuzüglich Mehrwertsteuer. Auch im Verfahren VB.2021.00405 wird um Zusprechung
einer Parteientschädigung ersucht.
6.3 Da die
Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren unterschiedliche Vertreter
mandatiert haben, rechtfertigt es sich, ihnen für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren jeweils auch gesondert Parteientschädigungen zuzusprechen, während
ihnen für das gemeinsam geführte vorinstanzliche Verfahren eine gemeinsame
Entschädigung zuzusprechen ist. Wie eingangs dargelegt, ist den
Beschwerdeführenden jedoch lediglich eine angemessene und nicht eine
kostendeckende Parteientschädigung zuzusprechen. Da das vorliegende Verfahren
mit zahlreichen anderen ausländerrechtlichen Verfahren vergleichbar ist,
erscheint die Einholung einer Kostennote für das Beschwerdeverfahren nicht
erforderlich und ist die Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren anhand der Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeiten
des Falls und dem in vergleichbaren Verfahren üblichen Zeitaufwand festzusetzen
(vgl. auch § 8 der GebV VGr). Demgemäss ist den Beschwerdeführenden für
das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren ist für
jedes der beiden Parallelverfahren jeweils eine Entschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen. Die im Rekursverfahren
zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 2'000.- ist an die dort
gewährte Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Betrag von Fr. 3'636.70
anzurechnen, womit lediglich noch der Mehrbetrag von Fr. 1'636.70 von der
Sicherheitsdirektion aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Insoweit ist auch
Dispositiv-Ziffer V des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben bzw.
anzupassen.
7.
7.1 Nach § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende
Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren.
7.2 Wie schon
vor Vorinstanz ersuchen die Beschwerdeführenden 2–5 im Verfahren VB.2021.00415
vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung
ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Während ihr Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung mangels Kostenauflage gegenstandslos geworden
ist, ist ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht
gegenstandslos geworden, da ihnen gemäss obenstehender Bemerkung keine kostendeckende
Parteientschädigung zugesprochen wurde. Indes ist das letztgenannte Gesuch
mangels Mittellosigkeit abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht behaupten lässt, mit seiner GmbH namhafte Gewinne zu
erzielen und es ihm gelungen ist, innert weniger Monate rund Fr. 50'000.-
Schulden abzubauen. In dieser Situation kann ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass ihm die Bezahlung seines Rechtsvertreters aus eigenen Mitteln
möglich ist, soweit hierfür die ihm zuzusprechende Parteientschädigung nicht
ausreichen sollte.
7.3 Da die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren zwischen den
Parteien nicht strittig ist, ist diesbezüglich der vorinstanzliche Entscheid zu
bestätigen.
7.4 Im
Parallelverfahren VB.2021.00405 wurde keine unentgeltliche Rechtspflege
beantragt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Ehegatten auch in der
derzeitigen Trennungssituation verpflichtet sind, sich wechselseitig zu
unterstützen und sich auch die finanzielle Situation der Ehefrau mit der
Aufstockung ihres Arbeitspensums verbessert hat.
7.5 Der im
Verfahren VB.2021.00405 geleistete Prozesskostenvorschuss ist der
Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin 1) zurückzuerstatten, sofern eine
Verrechnung mit offenen Kosten der Beschwerdeführerin bei der Zürcher Justiz
nicht in Betracht kommt. Da der Prozesskostenvorschuss lediglich für das von der
Beschwerdeführerin initiierte Verfahren geleistet wurde, fällt eine Rückzahlung
an den Beschwerdeführer (Beschwerdeführer 2) oder eine Verrechnung mit dessen
offenen Kosten bei der Zürcher Justiz ausser Betracht.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht werden könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Verfahren VB.2021.00405 und VB.2021.00415 werden vereinigt.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren VB.2021.00415 wird abgewiesen.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren VB.2021.00415 wird für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Die
Beschwerden VB.2021.00405 und VB.2021.00415 werden im Sinn der Erwägungen
gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 11. Januar 2021 und Dispositiv-Ziffern I, II,
V sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 30. April 2021 werden aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–5
im Sinn der Erwägungen die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.
5. Die
Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-
sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 195.-, werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
6. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2021.00405 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
7. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2021.00415 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
8. Die
Gerichtskosten der Verfahren VB.2021.00405 und VB.2021.00415 werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
9. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1–5 für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
10. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 und den
Beschwerdeführenden 3–5 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2021.00405
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
11. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 und den Beschwerdeführenden
3–5 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2021.00415 eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
12. Rechtsanwalt G
ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'636.70 (Mehrwertsteuer
inbegriffen) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführenden 1–5 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
13. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
14. Mitteilung an …