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Geschäftsnummer: VB.2021.00405  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


Unzulässige Bewilligungsverweigerung wegen Schuldenwirtschaft/Verfahrensvereinigung trotz getrennt erhobenen Beschwerden der inzwischen getrennt lebenden Ehegatten. Beschwerdegründe und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Verfahrensvereinigung trotz gesonderter Eingaben der beschwerdeführenden Ehegatten, da eine gesonderte Behandlung der beiden Beschwerden nicht möglich ist und das eine Verfahren zwingend auch das andere präjudiziert (E. 1.2). Ausnahmsweiser Verzicht auf die Gewährung wechselseitiger Einsichtnahmen in die vereinigten Beschwerden (E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner letzten Verwarnung – und erst recht seit der letzten Bewilligungsverlängerung – insgesamt um einen Schuldenabbau bemüht, weshalb es seither bereits an einer vorwerfbaren Schuldenwirtschaft mangelt, welche eine Bewilligungsverweigerung oder auch nur eine erneute Verwarnung rechtfertigen könnte (E. 2.1-2.4). Da sich die Ehegatten im Verfahrensverlauf getrennt haben, ist bei der Ehefrau ein nachehelicher Aufenthalt zu prüfen und zu bejahen, da sie die zeitlichen und materiellen Voraussetzungen erfüllt. Ihre früheren Teilzeitpensen sind durch Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern erklär- und entschuldbar, sie hat zumindest seit der letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung keinen Widerrufsgrund gesetzt und ihre wirtschaftliche Integration stellt sich heute besser dar als bei der letzten Bewilligungsverlängerung (E. 3.1-3.4). Es kann offenbleiben, inwieweit eine Trennung der Ehegatten lediglich zur Aufenthaltssicherung vorgetäuscht wurde bzw. vorinstanzlich das rechtliche Gehör oder die Begründungspflicht verletzt wurde (E. 3.5). Das Aufenthaltsrecht der minderjährigen Kinder leitet sich von demjenigen der Eltern ab (E. 4). Mangels Setzung eines Widerrufsgrunds seit der letzten Bewilligungsverlängerung ist bei keinem der Beschwerdeführenden die Zustimmung des SEM erforderlich (E. 2.5, 3.6 und 4). Den obsiegenden Beschwerdeführenden steht ausgangsgemäss lediglich eine angemessene Parteientschädigung zu, wobei ihnen aufgrund der separaten Beschwerdeerhebung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren jeweils gesonderte Parteientschädigungen zuzusprechen sind (E. 6). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mangels Mittellosigkeit, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist (E. 7). Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Gutheissung der (vereinigten) Beschwerden.
 
Stichworte:
ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG
ANGEMESSENHEIT DER PARTEIENTSCHÄDIGUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDEN
BETREUUNGSVERHÄLTNISSE
EHELICHE BEISTANDSPFLICHT
EHELICHE UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT
EHETRENNUNG
GETRENNTLEBEN
JURISTISCHE PERSON
MITTELLOSIGKEIT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
NOTWENDIGE STREITGENOSSENSCHAFT
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SCHEINSCHEIDUNG
SCHULDEN
SCHULDENABBAU
SCHULDENWIRTSCHAFT
TREU UND GLAUBEN
UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT
VERFAHRENSVEREINIGUNG
VERWARNUNG
ZUSAMMENLEBEN
ZUSTIMMUNGSVERFAHREN
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AIG
Art. 44 AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 58a AIG
Art. 58b AIG
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 62 Abs. I lit. c AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 96 Abs. II AIG
§ 8 Abs. II GebV VGr neu
§ 9 Abs. II GebV VGr neu
§ 16 VRG
§ 17 Abs. II VRG
Art. 77 lit. c VZAE
Art. 77 Abs. I lit. A VZAE
Art. 77a Abs. I lit. a VZAE
Art. 77a Abs. I lit. b VZAE
Art. 77g VZAE
Art. 4 lit. c ZV-EJPD
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00405
VB.2021.00415

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

1.    A,

2.    B,

3.    C,

4.    D,

5.    E,

 

       Nr. 2–5 vertreten durch Nr. 1 und 2,

Nr. 1 vertreten durch RA F,

       Nr. 2 vertreten durch RA G,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1986 geborene nordmazedonische Staatsangehörige B reiste am 30. Juni 2001 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Am 28. Dezember 2006 heiratete er in seinem Heimatland die 1988 geborene Landsfrau A, welche er am 27. Oktober 2007 in die Schweiz nachzog. Aus der Ehe gingen die 2009, 2014 und 2019 geborenen Kinder C, D und E hervor.

B verschuldete sich seit dem Jahr 2011 zunehmend. Zudem häufte auch die von ihm geführte und von ihm als alleinigem Gesellschafter beherrschte H GmbH Schulden an. Zusätzlich war er zeitweise an der ebenfalls wiederholt betriebenen I GmbH beteiligt. Überdies wurde er in Zusammenhang mit seiner Schuldenwirtschaft wiederholt straffällig: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland von 9. März 2015 wurde er wegen Missbrauchs von Lohnabzügen mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Februar 2016 wurde er wegen mehrfacher Veruntreuung und Misswirtschaft zu einer Geldstrafe von 180 Tagesätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 900.- verurteilt. Aufgrund seiner Straffälligkeit bzw. seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft wurde er am 29. Mai 2015, am 14. Dezember 2016 und am 6. November 2018 ermahnt bzw. verwarnt. Die gegen die letzte Verwarnung erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00157).

Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 verweigerte das Migrationsamt eine erneute Verlängerung der zuletzt bis zum 25. August 2020 befristeten Aufenthaltsbewilligung von B aufgrund von dessen fortgesetzter Schuldenwirtschaft. Zugleich widerrief es die abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehefrau A und seiner drei Kinder C, D und E. Der gesamten Familie wurde eine Ausreisefrist bis zum 11. April 2021 angesetzt.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30. April 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2021.

III.  

In der Folge trennten sich die Eheleute A/B: Während A und die gemeinsamen Kinder in der bisherigen ehelichen Wohnung verblieben, zog B eigenen Angaben zufolge zu seinen Eltern, wobei er als Korrespondenzadresse keine neue Adresse bekanntgab. Seit dem 26. Mai 2021 ist überdies ein Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht K hängig.

Am 2. bzw. 3. Juni 2021 liessen B (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau A (nachfolgend: Beschwerdeführerin) je getrennt – sowie jeweils auch im Namen ihrer Kinder – Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei ihr sowie ihren Kindern jeweils die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde wiederum beantragen, es sei der vor­instanzliche Entscheid bis auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben, es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. das Migrationsamt entsprechend anzuweisen und es seien die Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehefrau und seiner Kinder nicht zu widerrufen bzw. das Migrationsamt anzuweisen, diese zu verlängern. Weiter ersuchte er um die Abnahme der angesetzten Ausreisefrist, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistands und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. In prozessualer Hinsicht beantragte er überdies, Einblick in die Beschwerde seiner Ehefrau zu erhalten.

In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht die bislang getrennt geführten Verfahren VB.2021.00405 für die Beschwerdeführerin (samt Kindern) und VB.2021.00415 für den Beschwerdeführer (samt Kindern). Da im Verfahren VB.2021.00405 nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde, wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2021 ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'070.- einverlangt, welcher fristgerecht geleistet wurde. Im Verfahren VB.2021.00415 wurde aufgrund des gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hingegen auf eine Kautionierung verzichtet.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete in der Folge in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich wiederum lediglich im Verfahren VB.2021.00405 vernehmen, wobei es der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 eine zielgerichtete Trennung unterstellte, um sich ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Überdies wurde darauf verwiesen, dass die Eheleute eine wirtschaftliche Einheit bilden würden, und sich die Beschwerdeführerin die Schulden ihres Ehemannes aufgrund laufender Bedürfnisse der Familie, der gelebten ehelichen Rollenteilung und ihres eigenen Integrationsmisserfolgs entgegenhalten lassen müsse.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm mit Eingaben vom 28. Juni und 26. Juli 2021 zur erwähnten Beschwerdeantwort des Migrationsamts Stellung bzw. reichte weitere Belege nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Verfahren VB.2021.00405 und VB.2021.00415 weisen einen engen Sachzusammenhang und eine teilweise analoge Sach- und Rechtslage auf. Zudem betreffen sie teilweise dieselben Beschwerdeführenden und richten sich gegen denselben Rekursentscheid. Obwohl die jeweils mit gesonderten Eingaben beschwerdeführenden Ehegatten sich inzwischen getrennt haben, teilweise abweichende Anträge stellen und unterschiedliche Rechtsvertreter mandatiert haben, rechtfertigt es sich, die beiden Parallelverfahren ausnahmsweise auch formell zu vereinigen und nicht bloss koordiniert zu entscheiden: Da beide Ehegatten jeweils auch im Namen ihrer Kinder prozessieren und der Beschwerdeführer überdies auch für seine Ehefrau Anträge stellt, ist eine gesonderte Behandlung der beiden Beschwerden nicht möglich und präjudiziert das eine Verfahren zwingend auch das andere.

Die bislang getrennt geführten Verfahren sind damit – wie schon vor Vorinstanz – wieder zu vereinigen.

1.3 Aufgrund der vorzunehmenden Verfahrensvereinigung müsste den Beschwerdeführenden zur Gehörswahrung grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, zu den Eingaben im jeweiligen Parallelverfahren Stellung nehmen zu können. Eine entsprechende Einsichtnahme wurde in der Beschwerde des Beschwerdeführers auch ausdrücklich beantragt. Da beide (zu vereinigenden) Beschwerden aber im Sinn nachfolgender Erwägungen in der Hauptsache ohnehin gutzuheissen sind, kann hierauf ausnahmsweise verzichtet werden. Entsprechend kann insbesondere darauf verzichtet werden, die Beschwerdeantwort des Migrationsamts im Verfahren VB.2021.00405 vom 10. Juni 2021 vorgängig auch noch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren VB.2021.00415 zuzustellen.

1.4 Nachfolgend ist in E. 2 zunächst auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und sind danach in E. 3 und 4 auf die Rügen der Beschwerdeführerin und der Kinder mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht einzugehen. Abschliessend sind in E. 5 ff. die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln und ist über das im Verfahren VB.2021.00415 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden.

2.  

2.1 Gemäss Art 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art 62 AIG vorliegen. Laut Art 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung insbesondere widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird.

2.2  

2.2.1 Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen können im Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) einen Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019, Art 62 AIG N. 11).

2.2.2 Obwohl der Beschwerdeführer bereits wiederholt zu Geldstrafen verurteilt wurde, sind seine bisherigen strafrechtlichen Verfehlungen auch in einer Gesamtbetrachtung seines Legalverhaltens nicht mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu vergleichen. Zudem liegt seine letzte strafrechtliche Verfehlung bereits einige Jahre zurück und hat er sich seit seiner letzten (und auch seit seiner ersten) ausländerrechtlichen Verwarnung diesbezüglich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Sein mangelhaftes Legalverhalten vermag somit unbestrittenermassen keinen Widerrufsgrund zu begründen und rechtfertigt für sich betrachtet keine Bewilligungsverweigerung.

2.3  

2.3.1 Gemäss Art 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). Sodann kann es widersprüchlich erscheinen, wenn in Kenntnis der aktuellen Schuldensituation vorbehaltslos eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und diese in der Folge ohne eine vorwerfbare Veränderung bzw. Verschlimmerung der Schuldenlast widerrufen bzw. nicht mehr verlängert wurde.

2.3.2 Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet und seine Schuldenlast ist bis zu seiner zweiten Verwarnung stetig angestiegen. Sodann hat das Verwaltungsgericht in seinem unangefochten gebliebenen Urteil gegen die letzte Verwarnung vom 29. Mai 2019 (VB.2019.00157) verbindlich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die bis zur zweiten Verwarnung aufgelaufenen Schulden als mutwillige Schuldenwirtschaft vorzuwerfen sind. Gleichwohl wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung am 17. Oktober 2019 letztmals verlängert.

Seither sind jedoch ernsthafte Bemühungen um eine Schuldenregulierung erkennbar: Die offenen Verlustscheinforderungen des Beschwerdeführers haben sich von einem dokumentierten Höchststand von 59 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 230'484.90 am 27. Mai 2020 auf 49 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 182'407.75 per 3. Juni 2021 reduziert. Seither konnte er weitere Schulden tilgen. Auch die offenen Verlustscheinforderungen gegenüber der von ihm beherrschten H GmbH konnten zuletzt etwas abgebaut werden, von 5 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 15'408.11 am 1. März 2021 auf 3 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'799.51 am 6. April 2021. Zugleich haben sich auch die Verlustscheinforderungen gegenüber seiner Ehefrau reduziert, von Fr. 36'505.95 am 6. März 2019 auf Fr. 32'118.70 am 19. Juli 2021. Eine Minderheitsbeteiligung an der ebenfalls wiederholt betriebenen I GmbH hat der Beschwerdeführer inzwischen abgetreten.

Auch wenn der Beschwerdeführer und die von ihm geführte H GmbH bis in die jüngere Vergangenheit immer wieder betrieben werden mussten, ist insgesamt ein erheblicher Schuldenabbau ersichtlich und konnte der Beschwerdeführer seine Gesamtverschuldung seit einem Höchststand im Mai 2020 um rund einen Fünftel reduzieren. Wenngleich erste Anstrengungen für eine Regulierung der Schulden bereits kurz nach der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung erkennbar sind, sind namhafte Tilgungszahlungen und Vergleiche mit Gläubigern allerdings erst kurz nach der migrationsamtlichen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2021 dokumentiert. Da Betreibungsverfahren stets eine gewisse Vorlaufzeit benötigen und sich Bemühungen zum Schuldenabbau deshalb nicht sogleich in einer Reduktion der Gesamtschuldenlast niederschlagen müssen, lässt sich allein hieraus aber entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen noch nicht schliessen, dass die Schuldentilgung erst unter dem Druck der unmittelbar drohenden Wegweisung einsetzte: Der Beschwerdeführer konnte vor Verwaltungsgericht glaubhaft belegen, dass sich die meisten neuen Betreibungen auf alte Forderungen bezogen, welche bereits vor der verwaltungsgerichtlichen Bestätigung der letzten Verwarnung, jedenfalls aber vor der letzten Bewilligungsverlängerung entstanden sind. Ebenso erscheint nachvollziehbar, dass Steuerschulden bei den solidarisch haftbaren Ehegatten doppelt in Betreibung gesetzt wurden, was den (früheren) Schuldenzuwachs etwas höher erscheinen lässt als dies tatsächlich der Fall ist. Sodann erscheint es nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer bzw. die von ihm geführte H GmbH zu Beginn der Corona-Pandemie mit Auftragsrückgängen zu kämpfen hatte und damit erst nach und nach weitere Schulden bedient werden konnten. Überdies ist festzuhalten, dass es sich sowohl bei der H GmbH als auch bei der I GmbH um juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, für deren Schulden der Beschwerdeführer grundsätzlich nur im Konkurs- oder Sanierungsfall im Rahmen seiner Einlage, statutarischer Nachschusspflichten oder einer allfälligen Organhaftung haften würde. Keine der beiden genannten GmbHs befindet sich derzeit in Liquidation oder im Konkurs. Ebenso wenig erscheint erstellt, dass sich eine der beiden Unternehmungen in finanzieller Schieflage befindet und der Beschwerdeführer mit Regressforderungen rechnen muss, weshalb grundsätzlich auch kein Anlass besteht, deren Schulden dem Beschwerdeführer anzurechnen. In einem Amtsbericht des Betreibungsamts J vom 1. März 2021 wird zwar festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bis in die jüngere Vergangenheit wenig kooperativ und Betreibungsbeamten gegenüber teilweise respektlos verhalten hatte. Zugleich wird aber darauf hingewiesen, dass sich die Kommunikation inzwischen verbessert hat.

Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner letzten Verwarnung – und erst recht seit der letzten Bewilligungsverlängerung – insgesamt um einen Schuldenabbau bemüht, weshalb es seither bereits an einer vorwerfbaren Schuldenwirtschaft mangelt, welche eine Bewilligungsverweigerung rechtfertigen könnte.

2.4 Eine erneute Verwarnung kommt vorliegend nicht in Betracht, nachdem sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verwarnung nichts mehr zuschulden hat kommen lassen und sich ernsthaft um den Abbau seiner Schulden bemüht. Allerdings ist der Beschwerdeführer mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass von ihm auch weiterhin ein Abbau seiner Schulden erwartet wird und sein Aufenthaltsrecht bei einer erneuten Schuldenwirtschaft oder unzureichenden Bemühungen um eine Schuldenregulierung erneut zur Disposition gestellt werden könnte. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Bewilligungsverlängerungen von Integrationsvereinbarungen im Sinn von Art. 58b AIG in Verbindung mit Art. 77g VZAE abhängig gemacht werden könnten.

2.5 Gemäss Art. 4 lit. c der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden, seit dem 19. März 2018 dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass seit dem letzten positiven Bewilligungsentscheid ein entsprechender Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt wurde.

Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals am 17. Oktober 2019 bis zum 25. August 2020 verlängert. Wie dargelegt wurde, hat sich der Beschwerdeführer seither ernsthaft um eine Schuldenrückzahlung bemüht und entsprechend keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1 lit. b VZAE neu gesetzt. Ebenso wenig ist er seither im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1 lit. a straffällig geworden. Damit mangelt es bereits an der neuen Setzung eines Widerrufsgrunds seit der letzten Bewilligungsverlängerung, womit auch das Zustimmungsverfahren entfällt.

2.6 Die Beschwerde ist damit in Bezug auf den Beschwerdeführer gutzuheissen und das Migrationsamt ist anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

3.  

3.1 Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder wurde im migrationsamtlichen Entscheid vom 11. Januar 2021 mit dem erfüllten Aufenthaltszweck im Sinn von Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG begründet. Nachdem sich die Eheleute in der Folge getrennt und Scheidungsabsichten bekundet hatten, verwies das Migrationsamt in seiner Beschwerdeantwort zum Verfahren VB.2021.00405 vom 10. Juni 2021 ergänzend darauf, dass sich die Eheleute allenfalls zielgerichtet getrennt haben könnten, um der Beschwerdeführerin ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Überdies wurde darauf verwiesen, dass die Eheleute eine wirtschaftliche Einheit bilden würden, und sich die Beschwerdeführerin die Schulden ihres Ehepartners aufgrund laufender Bedürfnisse der Familie, der gelebten ehelichen Rollenteilung und ihres eigenen Integrationsmisserfolgs entgegenhalten lassen müsse.

3.2 Ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie weder auf Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen angewiesen sind und sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können bzw. sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden (Art. 44 Abs. 1 und 2 AIG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE verlängert werden, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Rechtsmissbräuchlich ist überdies auch eine (fingierte) Ehetrennung, welche allein der Aufenthaltssicherung dient bzw. wenn ein definitives Scheitern der Ehe erst behauptet wird, nachdem die Wegweisung der originär aufenthaltsberechtigten Person bereits eindeutig erscheint (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00045, E. 3).

3.3 Die Eheleute lebten vorliegend unbestritten mehr als drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammen und bis auf ihre wirtschaftliche und berufliche Integration hat sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in der Schweiz erfolgreich integriert. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann hat sie sich auch strafrechtlich nie etwas zuschulden kommen lassen und sie ist bislang noch nie ausländerrechtlich verwarnt worden, auch nicht wegen ihrer Schuldenwirtschaft. Zwar hat das Migrationsamt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eherechtlich zumindest für die zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der Familie eingegangenen Schulden mithaftet und ihr Arbeitspensum erst unter dem Druck des Wegweisungsverfahrens erhöht hatte. Zugleich ist aber auch festzuhalten, dass sowohl die Familienschulden insgesamt als auch die persönlichen Schulden der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren abgebaut wurden. Ein Grossteil ihrer Schulden geht auf eine Steuerschuld zurück, für welche sie mit ihrem Ehemann solidarisch mithaftet, obwohl sie als Quellensteuerpflichtige ihren eigenen Steuerverpflichtungen nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat damit zumindest seit der letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung keinen Widerrufsgrund gesetzt und ihre wirtschaftliche Integration stellt sich heute besser dar als bei der letzten Bewilligungsverlängerung. Sodann hat sie sich auch beruflich erfolgreich integriert, ab 2019 war sie in einem 80%-Pensum erwerbstätig und ist derzeit sogar zu 100 % erwerbstätig. Ihre früheren Absenzen und Teilzeitpensen auf dem Arbeitsmarkt sind ohne Weiteres durch Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern erklär- und entschuldbar, nachdem sie seit der Geburt ihres ersten Kindes stets Kinder im Klein- bzw. Vorschulalter zu betreuen hatte (vgl. auch Art. 77 lit. c Ziff. 3 VZAE).

3.4 Damit sind sowohl die zeitlichen als auch die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts erfüllt. Da die Aufenthaltsvoraussetzungen mangels (aktueller) Widerrufsgründe überdies erst recht erfüllt wären, hätten sich die Eheleute nicht getrennt, kann offenbleiben, ob die Eheleute sich in rechtsmissbräuchlicher Weise lediglich zum Schein getrennt hatten, um der Beschwerdeführerin ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Folglich ist die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Unrecht widerrufen worden und ihre Beschwerde ebenfalls gutzuheissen. Da ihre Aufenthaltsbewilligung inzwischen abgelaufen ist, ist das Migrationsamt aufzufordern, diese zu verlängern.

3.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. Oktober 2020 die Schuldensituation der Beschwerdeführerin kein Thema war und lediglich angekündigt wurde, dass sie aufgrund ihres abgeleiteten Aufenthalts das ausländerrechtliche Schicksal ihres Ehegatten zu teilen habe. Selbst in der migrationsamtlichen Verfügung vom 11. Januar 2021 wies das Migrationsamt lediglich kursorisch auf die Schulden der Beschwerdeführerin hin. Erst in seiner Rekursantwort vom 11. März 2021 und seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 begründet es, weshalb auch der Beschwerdeführerin ihre eigenen Schulden und die Schuldenwirtschaft ihres Ehemannes vorzuwerfen seien. Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanzen hierdurch nicht auch noch ihre Begründungspflichten und das rechtliche Gehör verletzt haben bzw. sich das Migrationsamt erst aufgrund der neu behaupteten Trennung der Eheleute zu entsprechenden Ausführungen veranlasst sehen musste.

3.6 Auch bei der Beschwerdeführerin ist es sodann nicht erforderlich, vor Bewilligungserteilung die Zustimmung des SEM einzuholen: Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 12. August 2020 verlängert. Seither hat sich ihre Schuldenlast nicht erhöht, sondern reduziert, weshalb kein Widerrufsgrund gesetzt wurde, welche das Einholen der Zustimmung des SEM gemäss Art. 4 lit. c ZV-EJPD erforderlich machen würde.

Aus demselben Grund entfällt auch die Möglichkeit einer Verwarnung bzw. hätte eine solche bereits vor oder mit der letzten Bewilligungsverlängerung erfolgen müssen. Allerdings ist auch die Beschwerdeführerin mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ihr Aufenthaltsrecht bei der Anhäufung neuer Schulden oder unzureichenden Bemühungen um eine Schuldenregulierung erneut infrage gestellt werden könnte. Ferner ist auch sie darauf hinzuweisen, dass ihre Integration lange Zeit hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben ist und weitere Verlängerungen von Integrationsvereinbarungen im Sinn von Art. 58b AIG in Verbindung mit Art. 77g VZAE abhängig gemacht werden könnten, wenngleich sie inzwischen ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 nachzuweisen vermag.

4.  

Das Aufenthaltsrecht der minderjährigen Kinder leitet sich vorliegend unbestrittenermassen von demjenigen ihrer Eltern ab, womit das Migrationsamt anzuweisen ist, auch deren Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Mangels schuldhaften Verhaltens der Kinder bzw. Setzung eines Widerrufsgrunds entfällt auch hier die Einholung von Zustimmungserklärungen des SEM.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

6.  

6.1 Laut § 17 Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).

Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der "angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 und 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in migrationsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2 und VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).

Nur in Ausnahmefällen werden in migrationsrechtlichen Fällen die Parteikosten voll ersetzt, so etwa wenn überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen zu beantworten waren (vgl. etwa VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00270, E. 6.2; RB 1998 Nr. 8). Indem somit den obsiegenden Parteien gestützt auf dieselben Kriterien in vergleichbaren Fällen vergleichbar hohe Parteientschädigungen zugesprochen werden, wird dem Gleichbehandlungsgebot Nachachtung verschafft (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2 mit Hinweis). Dadurch wird verhindert, dass die Parteientschädigung in vergleichbaren Fällen direkt von der Höhe der Honorarrechnung bzw. dem Stundenansatz des Rechtsvertreters abhängig gemacht wird (vgl. VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.5; vgl. zum Ganzen VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00273, E. 3.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] und VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2).

Die vorgängige Einholung einer Kostennote ist deshalb gemäss § 9 Abs. 2 GebV VGr nur für die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vorgesehen, während bei der Festsetzung der Parteientschädigung nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts in aller Regel auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann.

6.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden steht ausgangsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche und das vorinstanzliche Verfahren zu.

Für das Rekursverfahren machen der Beschwerdeführer und seine Kinder (Beschwerdeführende 2–5) im Verfahren VB.2021.00415 eine Parteientschädigung von Fr. 3'636.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Für das Beschwerdeverfahren ersuchen sie im Verfahren VB.2021.00415 um die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer. Auch im Verfahren VB.2021.00405 wird um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

6.3 Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren unterschiedliche Vertreter mandatiert haben, rechtfertigt es sich, ihnen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren jeweils auch gesondert Parteientschädigungen zuzusprechen, während ihnen für das gemeinsam geführte vor­instanzliche Verfahren eine gemeinsame Entschädigung zuzusprechen ist. Wie eingangs dargelegt, ist den Beschwerdeführenden jedoch lediglich eine angemessene und nicht eine kostendeckende Parteientschädigung zuzusprechen. Da das vorliegende Verfahren mit zahlreichen anderen ausländerrechtlichen Verfahren vergleichbar ist, erscheint die Einholung einer Kostennote für das Beschwerdeverfahren nicht erforderlich und ist die Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren anhand der Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeiten des Falls und dem in vergleichbaren Verfahren üblichen Zeitaufwand festzusetzen (vgl. auch § 8 der GebV VGr). Demgemäss ist den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren ist für jedes der beiden Parallelverfahren jeweils eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen. Die im Rekursverfahren zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 2'000.- ist an die dort gewährte Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Betrag von Fr. 3'636.70 anzurechnen, womit lediglich noch der Mehrbetrag von Fr. 1'636.70 von der Sicherheitsdirektion aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Insoweit ist auch Dispositiv-Ziffer V des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben bzw. anzupassen.

7.  

7.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren.

7.2 Wie schon vor Vorinstanz ersuchen die Beschwerdeführenden 2–5 im Verfahren VB.2021.00415 vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Während ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Kostenauflage gegenstandslos geworden ist, ist ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht gegenstandslos geworden, da ihnen gemäss obenstehender Bemerkung keine kostendeckende Parteientschädigung zugesprochen wurde. Indes ist das letztgenannte Gesuch mangels Mittellosigkeit abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht behaupten lässt, mit seiner GmbH namhafte Gewinne zu erzielen und es ihm gelungen ist, innert weniger Monate rund Fr. 50'000.- Schulden abzubauen. In dieser Situation kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm die Bezahlung seines Rechtsvertreters aus eigenen Mitteln möglich ist, soweit hierfür die ihm zuzusprechende Parteientschädigung nicht ausreichen sollte.

7.3 Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren zwischen den Parteien nicht strittig ist, ist diesbezüglich der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

7.4 Im Parallelverfahren VB.2021.00405 wurde keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Ehegatten auch in der derzeitigen Trennungssituation verpflichtet sind, sich wechselseitig zu unterstützen und sich auch die finanzielle Situation der Ehefrau mit der Aufstockung ihres Arbeitspensums verbessert hat.

7.5 Der im Verfahren VB.2021.00405 geleistete Prozesskostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin 1) zurückzuerstatten, sofern eine Verrechnung mit offenen Kosten der Beschwerdeführerin bei der Zürcher Justiz nicht in Betracht kommt. Da der Prozesskostenvorschuss lediglich für das von der Beschwerdeführerin initiierte Verfahren geleistet wurde, fällt eine Rückzahlung an den Beschwerdeführer (Beschwerdeführer 2) oder eine Verrechnung mit dessen offenen Kosten bei der Zürcher Justiz ausser Betracht.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Verfahren VB.2021.00405 und VB.2021.00415 werden vereinigt.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren VB.2021.00415 wird abgewiesen.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren VB.2021.00415 wird für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Beschwerden VB.2021.00405 und VB.2021.00415 werden im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 11. Januar 2021 und Dispositiv-Ziffern I, II, V sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 30. April 2021 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–5 im Sinn der Erwägungen die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.

5.    Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 195.-, werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2021.00405 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

7.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2021.00415 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

8.    Die Gerichtskosten der Verfahren VB.2021.00405 und VB.2021.00415 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

9.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1–5 für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

10.  Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführenden 3–5 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2021.00405 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

11.  Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 und den Beschwerdeführenden 3–5 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2021.00415 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

12.  Rechtsanwalt G ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'636.70 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden 1–5 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

13.  Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

14.  Mitteilung an …