{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00405_2021-11-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221828&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bd0be449b3f0a84ae822fce9786534ae"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.11.2021  VB.2021.00405"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.11.2021  VB.2021.00405"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.11.2021  VB.2021.00405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | Unzul\u00e4ssige Bewilligungsverweigerung wegen Schuldenwirtschaft/Verfahrensvereinigung trotz getrennt erhobenen Beschwerden der inzwischen getrennt lebenden Ehegatten. Beschwerdegr\u00fcnde und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Verfahrensvereinigung trotz gesonderter Eingaben der beschwerdef\u00fchrenden Ehegatten, da eine gesonderte Behandlung der beiden Beschwerden nicht m\u00f6glich ist und das eine Verfahren zwingend auch das andere pr\u00e4judiziert (E. 1.2). Ausnahmsweiser Verzicht auf die Gew\u00e4hrung wechselseitiger Einsichtnahmen in die vereinigten Beschwerden (E. 1.3). Der Beschwerdef\u00fchrer hat sich seit seiner letzten Verwarnung \u2013 und erst recht seit der letzten Bewilligungsverl\u00e4ngerung \u2013 insgesamt um einen Schuldenabbau bem\u00fcht, weshalb es seither bereits an einer vorwerfbaren Schuldenwirtschaft mangelt, welche eine Bewilligungsverweigerung oder auch nur eine erneute Verwarnung rechtfertigen k\u00f6nnte (E. 2.1-2.4). Da sich die Ehegatten im Verfahrensverlauf getrennt haben, ist bei der Ehefrau ein nachehelicher Aufenthalt zu pr\u00fcfen und zu bejahen, da sie die zeitlichen und materiellen Voraussetzungen erf\u00fcllt. Ihre fr\u00fcheren Teilzeitpensen sind durch Betreuungspflichten gegen\u00fcber ihren Kindern erkl\u00e4r- und entschuldbar, sie hat zumindest seit der letzten Verl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung keinen Widerrufsgrund gesetzt und ihre wirtschaftliche Integration stellt sich heute besser dar als bei der letzten Bewilligungsverl\u00e4ngerung (E. 3.1-3.4). Es kann offenbleiben, inwieweit eine Trennung der Ehegatten lediglich zur Aufenthaltssicherung vorget\u00e4uscht wurde bzw. vorinstanzlich das rechtliche Geh\u00f6r oder die Begr\u00fcndungspflicht verletzt wurde (E. 3.5). Das Aufenthaltsrecht der minderj\u00e4hrigen Kinder leitet sich von demjenigen der Eltern ab (E. 4). Mangels Setzung eines Widerrufsgrunds seit der letzten Bewilligungsverl\u00e4ngerung ist bei keinem der Beschwerdef\u00fchrenden die Zustimmung des SEM erforderlich (E. 2.5, 3.6 und 4). Den obsiegenden Beschwerdef\u00fchrenden steht ausgangsgem\u00e4sslediglich eine angemessene Parteientsch\u00e4digung zu, wobei ihnen aufgrund der separaten Beschwerdeerhebung f\u00fcr das verwaltungsgerichtliche Verfahren jeweils gesonderte Parteientsch\u00e4digungen zuzusprechen sind (E. 6).\rAbweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mangels Mittellosigkeit, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist (E. 7).\rRechtsmittelbelehrung (E. 8).\r\rGutheissung der (vereinigten) Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:27:35", "Checksum": "81b2d0d6adbf916fb3bc337b7625582c"}