|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2021.00406
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1978 geborener deutscher Staatsangehöriger. Er reiste am 21. Dezember 2011 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit; diese wurde zuletzt mit Gültigkeit bis am 20. Dezember 2021 verlängert. A war mit einer Landsfrau verheiratet; aus der Beziehung ging am 24. Mai 2010 eine Tochter hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 18. Dezember 2014 wurde die Ehe geschieden. Seit dem 18. Dezember 2019 ist A mit der Schweizerin D verheiratet. B. Am 8. Dezember 2016 verweigerte das Migartionsamt A die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Am 2. September 2020 stellte A erneut ein entsprechendes Gesuch, welches das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Januar 2021 abwies. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. April 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I), wies das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus. III. A liess am 31. Mai 2021 Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid vom 20. April 2021 aufzuheben und das Migartionsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung. Am 13. August 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht seine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands, welches Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute EU) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. 2.2 Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen (vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018, E. 4.1). Gemäss Ziff. I.1 der Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (SR 0.142.111.364, nachfolgend: Niederschrift) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) haben deutsche Staatsangehörige nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Da es sich bei der Niederlassungsbewilligung um eine grundsätzlich einzig auf nationalem Recht beruhende Bewilligung handelt, richtet sich deren Erteilung vorliegend nach der Niederschrift sowie dem Ausländer- und Integrationsgesetz (vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018, E. 4.1). 2.3 Die Niederschrift erleichtert dem Beschwerdeführer die Erteilung der Niederlassungsbewilligung insofern, als sie – in Abweichung der zeitlichen Kriterien von Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG – lediglich einen fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt. Die weiteren Erfordernisse des Art. 34 Abs. 2 AIG sind dagegen auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich zu erfüllen, zumal das Bundesgericht den Verweis in Ziff. I.1 der Niederschrift auf Art. 6 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (implizit) als dynamisch qualifiziert hat (BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.2) und dieser demnach auf den heute geltenden Art. 34 AIG verweist. Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG; vgl. Ziff. IV Satz 1 der Niederschrift; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.4; VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 2.1 Abs. 3) und er integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG). Soweit das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Ziff. 0.2.1.3.2 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich vom Oktober 2013 (Weisungen AIG, Stand 1. Januar 2021) dafürhält, dass bei Vorliegen einer Niederlassungsvereinbarung (wie der Niederschrift) die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG nur massgebend seien, wenn sie einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würden, findet dies in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Stütze (vgl. auch Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 5; Ziff. 4.1.2 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 3.2 der Weisung "Niederlassungsbewilligung" des Beschwerdegegners vom 28. Mai 2021 [www.zh.ch/de/sicherheitsdirektion/migrationsamt.html > Formulare und Praxis > Weisungen > Drittstaaten > Niederlassungsbewilligung C], nachfolgend "Weisung Niederlassungsbewilligung"; anders VGr, 16. Juni 2021, VB.2021.00104, E. 2.3). Einzig mit Blick auf die Sprachkenntnisse werden die Integrationskriterien in dem Sinn derogiert, dass, wer sich auf die Niederschrift (oder eine andere Niederlassungsvereinbarung) stützen kann, keinen diesbezüglichen Nachweis zu erbringen hat (Ziff. 4.1.2 Abs. 3 Weisungen Niederlassungsbewilligung; Ziff. 3.5.2.3 Weisungen AIG; Bolzli, Art. 34 N. 5). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt. Zu prüfen ist jedoch insbesondere, ob er die Integrationskriterien gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 58a AIG erfüllt. Weshalb das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG; Art. 77e Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) nicht "auch auf Tatsachen abstellen darf, welche sich vor dem 1. Januar 2019 ereignet haben", wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht nachvollziehbar. 3.2 Aus den vorinstanzlichen Erwägungen wird nicht klar, ob das Vorliegen eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG bejaht oder ob lediglich das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben verneint wurde. Denn zunächst weist die Vorinstanz auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE hin, wonach der Widerrufsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. In dieser Hinsicht geht sie auf die gegen den Beschwerdeführer registrierten Betreibungen und Verlustscheine ein und hält diesem "ein von qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten" vor (vgl. zum Begriff der Mutwilligkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020, E. 5.2.2 mit Hinweisen). Zur Begründung entsprechenden Verhaltens greift die Vorinstanz in der Folge auf das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben zurück und qualifiziert dieses "gesamthaft betrachtet" als nicht erfüllt, "zumal [der Beschwerdeführer] noch immer Schulden im Gesamtbetrag von Fr. 44'460.90 hat, seinen Lebensunterhalt seit 2014 nicht aus eigener Kraft bestreiten kann, eine Unterhaltspflicht vonseiten von D erst seit Ende 2019 besteht, er Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist und seine Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpft". Diesen Erwägungen ist im Ergebnis zuzustimmen. Aus dem aktuellsten bei den Akten liegenden Betreibungsregisterauszug, namentlich demjenigen des Betreibungsamts E vom 1. April 2021, geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer fünf Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 38'394.25 und insgesamt sieben Betreibungen registriert sind. Dabei sind je zwei dieser Betreibungen mit dem Vermerk "Erloschen" bzw. "Bezahlt" verzeichnet; insgesamt bleiben drei offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 37'185.65. Mithin ist der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Mass verschuldet. Es ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er seit September 2020 seine Schulden stark reduzierte und er sich überdies nachweislich darum bemühte, mit seinen Gläubigern, insbesondere seiner ehemaligen Ehefrau, eine gütliche Lösung zu finden. Angesichts der Dauer und der Höhe der (noch immer bestehenden) Verschuldung liegt jedoch nicht mehr nur ein liederlicher Umgang mit Geldforderungen vor, sondern ist – mit der Vorinstanz – zumindest von einer qualifiziert fahrlässigen Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen auszugehen. Dieser Umstand wird dadurch untermauert, dass über den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner damals bestehenden Einzelfirma F am 19. März 2019 der Konkurs eröffnet wurde. Was die Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, seine Schulden seien zu einem grossen Teil auf die (gerichtliche) Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Ehefrau zurückzuführen, so kann ihm nicht gefolgt werden. Denn der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, weshalb aus den gegen ihn angehobenen Betreibungen Verlustscheine resultierten. Wären die Beträge jeweils tatsächlich unrechtmässig in Betreibung gesetzt worden, so hätte der Beschwerdeführer diese – durch Rechtsvorschlag oder weitere betreibungsrechtliche Vorkehren – (erfolgreich) bestreiten und so die Entstehung von Verlustscheinen verhindern können. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich weiterer gegen ihn bestehender Verlustscheine vorbringt, die diesen zugrunde liegenden Forderungen seien bereits beglichen worden, so hat er die dazu angekündigten Nachweise bis heute nicht eingereicht. Er beschränkt sich somit auch in dieser Hinsicht auf Behauptungen, ohne dafür jedoch Belege beizubringen. 3.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer demnach (in der Vergangenheit) öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt und kann das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG; Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) somit derzeit nicht als erfüllt betrachtet werden (vgl. Ziff. 4.3.1 Weisung Niederlassungsbewilligung). Folglich kommt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht; dieser Verfahrensausgang erweist sich auch als verhältnismässig, zumal sich der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz aufhalten und hier erwerbstätig sein darf. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Integrationskriterium der Teilhabe am Wirtschaftsleben "in Verletzung des rechtlichen Gehörs (…) [als] eine Alternativbegründung hinterher[geschoben]" und ihre Untersuchungspflicht verletzt, verfängt er damit nicht. Der Beschwerdegegner führte in der Ausgangsverfügung aus, dass sämtliche Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG zu prüfen seien. Dass die Vorinstanz – entgegen dem Beschwerdegegner – vertieft auf das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben einging, ist sodann nicht zu beanstanden, hat sie doch das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG). 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Neben den eigenen Mitteln sind dabei auch die finanziellen Leistungen Dritter zu berücksichtigen, die gegenüber der gesuchstellenden Person unterstützungspflichtig sind; dazu zählen im Rahmen von Art. 159 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) insbesondere die Ehegatten (BGE 138 III 672 [= Pra. 102/2013 Nr. 24] E. 4.2.1; Plüss, § 16 N. 25). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38). 4.3 Vorliegend verweist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf sein monatliches Erwerbseinkommen von "Fr. 1686.80 netto" und bringt vor, er sei "ohne wesentliches Vermögen". Indes legt er nicht dar, weshalb es seiner Ehefrau nicht möglich sein sollte, für die Verfahrens- und Rechtsvertretungskosten aufzukommen. Diese ist als Lehrerin tätig und ausserdem einzige Gesellschafterin sowie Vorsitzende der Geschäftsführung von G. Des Weiteren ist sie nicht von der Sozialhilfe abhängig. Es ist demnach nicht ersichtlich, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in der Lage sein sollte, im Rahmen ihrer ehelichen Unterstützungspflicht für die dem Beschwerdeführer entstehenden Kosten aufzukommen. Aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen; desgleichen hat auch bereits die Vorinstanz das entsprechende Gesuch zu Recht abgewiesen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |