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VB.2021.00408
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1967 geborener Staatsangehöriger der Republik Kongo (Brazzaville). Er reiste am 12. Mai 1993 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 16. Juni 1994 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Gesuch ab. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos. Am 15. September 1994 heiratete A in Zürich die Schweizer Bürgerin C, geboren 1958, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 25. Oktober 1999 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Ende 2000 wurde die Ehe geschieden. Am 7. Juli 2001 heiratete A in Frankreich die senegalesische Staatsangehörige D, geboren 1975. Aus der Beziehung ging 2002 Sohn E hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. August 2009 wurde die Ehe geschieden und der Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. D wohnt gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem neuen Ehemann in F. B. Auf Nachfrage des Migrationsamts hin teilte ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung G Ersterem mit, dass A am 22. April 2014 die Gemeindeverwaltung telefonisch über seinen Wegzug nach Frankreich informiert habe. Darauf gestützt meldete ihn das Migrationsamt am 1. März 2016 rückwirkend per 22. April 2014 ins Ausland ab. C. Am 20. November 2018 stellte A in Zürich ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nach verschiedenen Abklärungen stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. April 2020 fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei; gleichzeitig wies es das Gesuch vom 20. November 2018 ab und wies A aus der Schweiz weg. II. Mit Entscheid vom 29. April 2021 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 9. Juli 2021 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten von Fr. 1'440.- des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus. III. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2021 liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und "festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung (…) nicht erloschen ist". In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung. Am 1. Dezember 2021 reichte der Vertreter von A eine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Verlässt eine niederlassungsberechtigte Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann diese während vier Jahren aufrechterhalten werden (vgl. Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG). Dieser Norm ist im Rahmen der Umbenennung des Ausländergesetzes am 1. Januar 2019 in das Ausländer- und Integrationsgesetz keine Änderung widerfahren, weshalb vorliegend die neue Bezeichnung verwendet werden kann (vgl. BGr, 19. November 2020, 2C_602/2020, E. 4.2). 2.2 Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der ausländerrechtlichen Bewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt: Dies ist etwa der Fall, wenn eine ausländische Person ihren Wohnsitz oder ihren Lebensmittelpunkt (also den Schwerpunkt ihrer familiären, sozialen und privaten Beziehungen) ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeiträume, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz vorliegen sollte, selbst wenn die ausländische Person in der Schweiz etwa noch über eine Wohnung verfügt (BGE 145 II 322 E. 2.3, 120 Ib 369 [= Pra. 84/1995 Nr. 98] E. 2c). In diesem Sinn präzisiert Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), dass die Sechsmonatsfrist gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird (zum Ganzen BGE 145 II 322 E. 2.3; BGr, 19. November 2020, 2C_602/2020, E. 4.3.1). 2.3 Ausländerinnen und Ausländer sind nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere erstreckt sich diese Mitwirkungspflicht auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGr, 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5 – 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2 [je mit Hinweisen]). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen ist es an der betroffenen Person, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3 – 31. Mai 2016, 2C_400/2015, E. 5.1; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00644, E. 3.1 Abs. 4). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Beschwerdegegner im Dezember 2018 an, dass er sich vom 1. Mai bis am 8. September 2018 im Ausland aufgehalten habe. Dieser Aufenthalt an sich erreicht die Sechsmonatsfrist von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nicht. Ob sich der Beschwerdeführer vor dem 1. Mai 2018 tatsächlich in der Schweiz aufgehalten hat, geht nicht klar aus den Akten hervor. Ebenso ist nicht klar, wann der Beschwerdeführer nach dem 8. September 2018 erstmals wieder in die Schweiz einreiste. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2018 während mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Ausland aufhielt und seine Niederlassungsbewilligung bereits deshalb erloschen ist. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da – wie sich sogleich zeigt – der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2018 jeweils lediglich zu Besuchszwecken in die Schweiz zurückkehrte. 3.2 Gemäss Angaben vom 20. November 2013 hat der Beschwerdeführer von Dezember 2012 bis im Mai 2013 als Untermieter von H in G gewohnt; von Mai bis September 2013 habe er sich in seinem Heimatland aufgehalten. Wo sich der Beschwerdeführer ab Dezember 2013 aufgehalten hat, lässt sich gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilen. Am 29. Juli 2015 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der (Zürcher) Gerichte an den Beschwerdegegner, da ihr die Adresse des Beschwerdeführers nicht bekannt war und er Gerichtskosten schuldete. Im Rahmen von diesbezüglichen Abklärungen des Beschwerdegegners gab die Gemeindeverwaltung G an, dass der Beschwerdeführer dort nie offiziell angemeldet war. Ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung informierte den Beschwerdegegner mit E-Mail vom 26. Februar 2016, er habe in seinen Akten notiert, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2014 auf der Gemeindeverwaltung angerufen und ihm mitgeteilt habe, "dass er nun in Paris wohnhaft sei". In der Folge wurde der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem genannten Datum ins Ausland abgemeldet. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesuchs vom 20. November 2018 aufgefordert worden war, dem Beschwerdegegner verschiedene Fragen insbesondere zu seinem Aufenthalt in den vorangehenden Jahren zu beantworten, reichte dieser einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit I vom 2. Mai 2018 ein. Dabei handelt es sich um eine in Brazzaville domizilierte Gesellschaft. Zum Nachweis seiner Anwesenheit in der Schweiz seit dem 22. April 2014 brachte er sodann eine Busse der Transports publics genevois vom 13. Juni 2014 sowie eine "Unterbringungsbescheinigung", datiert vom 13. November 2018, bei. Ausserdem reichte er eine "Attestation de travail et de revenue" von J vom 12. November 2018 ein; dabei handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in der Republik Kongo. Darin bestätigt deren Direktor, dass der Beschwerdeführer für ein Jahresgehalt von Fr. 24'000.- von 2013 bis 2017 als Handelsvertreter für J tätig gewesen sei. Gemäss Bestätigung sei der Beschwerdeführer an der "K-Strasse, 0202 G CH" wohnhaft. Auf erneute Nachfrage des Beschwerdegegners hin gab der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 an, dass er über keine Lohnabrechnungen von J (mehr) verfüge und er nie in Paris gelebt habe. Des Weiteren reichte er für die Monate Juli bis Dezember 2018 Lohnabrechnungen von I sowie eine Versicherungsbestätigung der Krankenkasse L, gültig ab dem 1. Januar 2019, ein. Mit Schreiben vom 6. März 2019 erklärte der Beschwerdeführer sodann, dass er (bisher) keine Steuern für die Jahre 2014 bis 2018 bezahlt habe, da sein Monatsgehalt von Fr. 2'500.- dies nicht erlaubt hätte. Des Weiteren wies er auf die Geburt seiner Tochter M im Jahr 2016 hin. 3.3 Der Beschwerdeführer konnte somit auch nach mehrfachen diesbezüglichen Anfragen des Beschwerdegegners für den Zeitraum vom 22. April 2014 bis am 20. November 2018 keinen Mietvertrag, keine Krankenkassenpolicen oder -rechnungen oder Steuererklärungen beibringen. Ebenso war er während dieser Zeit in der Schweiz nie offiziell angemeldet. Bezüglich seiner Erwerbstätigkeit ist überdies festzuhalten, dass aus dem den Beschwerdeführer betreffenden "Auszug aus dem individuellen Konto" der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, datiert vom 16. August 2019, für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 kein Einkommen ausgewiesen ist; für das Jahr 2017 sind Fr. 191.- registriert. Aufgrund dieser Sachlage kann ohne Not davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer vom 22. April 2014 bis am 20. November 2018 lediglich zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten hat. Diese Vermutung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln nicht umzustossen: 3.3.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Logisgebers N einzugehen. Dieser bestätigte in einer "Unterbringungsbescheinigung" vom 13. November 2018, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2014 anlässlich von dessen Aufenthalten in Zürich bei sich zu Hause beherberge. Was die Dauer dieser Aufenthalte angeht, so ist festzuhalten, dass N gegenüber der Kantonspolizei Zürich am 10. April 2019 unter anderem Folgendes angab: "[Der Beschwerdeführer] ist ein Freund von mir. (…) [Er] reist aus dem Kongo oder Frankreich in die Schweiz ein und hält sich während seinem Aufenthalt in der Schweiz bei uns auf. Er bleibt dann jeweils drei bis vier Tage bei uns." Die Ehefrau von N sagte aus, dass der Beschwerdeführer "hie und da" bei ihr und ihrem Ehemann übernachten würde; "jeweils eine Nacht, maximal zwei Nächte". Sie könne sich nicht mehr erinnern, wann es das erste Mal gewesen sei. Sie schätze aber, es sei im Jahr 2014 oder 2015 gewesen. Das letzte Mal sei schon länger her, sie glaube, es sei vorletztes Jahr (das heisst, 2017) gewesen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer jemals über längere Zeit mit N und dessen Ehefrau zusammengewohnt hat. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die Eheleute N offenbar am 19. oder 20. November 2018 auf der Verwaltung vorstellig wurden und fragten, ob ein Einzug des Beschwerdeführers in die Wohnung möglich wäre. Die beiden mit der Eingabe vom 16. August 2019 eingereichten Schreiben betreffend Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz sind als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Diese Qualifikation drängt sich insbesondere aufgrund des Umstands auf, dass die Schreiben von O und P erst rund neun Monate nach der ersten Anfrage des Beschwerdegegners bzw. nach mehrfacher Nachfrage zu den Wohnadressen des Beschwerdeführers vom 22. April 2014 bis am 1. November 2018 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs beigebracht wurden. Inhaltlich sollen die Schreiben bescheinigen, dass sich der Beschwerdeführer seit April 2014 im Durchschnitt während zwei Wochen pro Monat bei O aufgehalten haben soll. P, ein ehemaliger Arbeitskollege des Beschwerdeführers, bestätigte sodann, dass dieser seit September 2016 alle zwei bis drei Monate für mehrere Wochen bei ihm gewohnt habe. Diese pauschalen Angaben wirken zweckgerichtet, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer vor dem 16. August 2019 in mehreren Schreiben an den Beschwerdegegner weder O noch P erwähnt hatte. Schliesslich widersprechen die Schreiben auch den Angaben von N, der Beschwerdeführer sei jeweils aus dem Kongo oder Frankreich in die Schweiz eingereist und habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz bei ihm und seiner Ehefrau aufgehalten. 3.3.2 Auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland deutet sodann auch der bei den Akten liegende Geburtsschein seiner Tochter, datiert vom 20. Dezember 2016, hin. Daraus geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer – gemeinsam mit der Kindsmutter, einer 1987 geborenen Landsfrau –in Brazzaville wohnhaft sei. Zwar heisst es im Geburtsschein auch, dass der Familienstand der Eltern unbekannt sei; aus der Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts Q vom 11. Februar 2020 geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 350.- pro Monat für die "moralische Unterstützung Kind und Frau in Afrika" als Zuschlag zum Existenzminimum gewährt wurde. Diese Beziehung zu einer Landsfrau, das gemeinsam mit dieser gezeugte Kind und die Wohnadresse in Brazzaville legen – zusammen mit seiner Erwerbstätigkeit für J bzw. I (vgl. dazu eingehend, E. 3.3.4 f.) – den Schluss nahe, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2018 überwiegend auf dem afrikanischen Kontinent aufgehalten hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass seine Tochter gemäss Geburtsschein in Marokko geboren wurde. 3.3.3 Des Weiteren bestehen zahlreiche Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2018 immer wieder für längere Zeit in Paris aufgehalten hat. Darauf deutet zunächst der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer der Gemeindeverwaltung G am 22. April 2014 offenbar mitgeteilt habe, "dass er nun in Paris wohnhaft sei". N und dessen Ehefrau gaben in diesem Zusammenhang insbesondere an, dass der Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2017 immer wieder (auch) von Frankreich her in die Schweiz eingereist sei und eine Nacht bzw. einige wenige Nächte bei ihnen verbracht habe. Der Beschwerdeführer bringt mit Blick auf die E-Mail der Gemeinde G vor, dass diese "lediglich die Nullachtundsiebzigernummer (…) OHNE Ländervorwahl" enthalte. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten: Denn für das vorliegende Verfahren ist unerheblich, wer wen angerufen hat. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, die Telefonnotiz zeige, dass er im Zeitpunkt des Anrufs im Besitz eines "Schweizer Natels mit Vertrag" gewesen sei, was bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland "nicht nur ungewöhnlich sondern im Jahr 2014 sogar noch unmöglich gewesen wäre". Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich am 22. April 2014 in Paris aufgehalten zu haben, und es für den Verfahrensausgang nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer im April 2014 dort tatsächlich gewohnt hat. Dass sich der Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2018 immer wieder (für längere Zeit) in Frankreich bzw. insbesondere in Paris aufgehalten hat, lässt sich sodann aus den bei den Akten liegenden WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ableiten. Der Austausch dieser Nachrichten begann zwar – soweit ersichtlich – erst am 10. Januar 2019. Daraus geht jedoch hervor, dass die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers in Paris wohnhaft sind. Zwischen dem 22. Februar 2019 und dem 3. Mai 2019 hielt sich der Beschwerdeführer selbst ebenfalls dort auf, wobei sich aus den Chatprotokollen ergibt, dass er während dieser Zeit weder bei seiner Mutter noch bei seinen Schwestern wohnte. Es drängt sich demnach der Schluss auf, dass er dort zumindest über ein Zimmer verfügt. 3.3.4 Was die Erwerbtätigkeit für J betrifft, so ist festzuhalten, dass er Beschwerdeführer keine Dokumente eingereicht hat, woraus eine irgendwie geartete Tätigkeit in der Schweiz für diese Gesellschaft hervorgehen würde. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich versucht, eine Filiale in Zürich aufzubauen (vgl. Art. II des Arbeitsvertrags), so könnte er dies mit Hinweisen auf Geschäftspartner oder gemieteten Räumlichkeiten etc. belegen. Dies hat er jedoch nicht getan. Ob der Arbeitsort gemäss Art. VI des Vertrags ("Le lieu de travail est situé […] au Congo") tatsächlich lediglich den Gerichtsstand und das anwendbare Recht regeln soll, wie der Beschwerdeführer vorbringt, erscheint zweifelhaft (vgl. Art. XI des Vertrags). Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden, zumal sich den Akten keinerlei Hinweise auf eine Tätigkeit für J in der Schweiz entnehmen lassen (vgl. auch die behauptete, aber unbelegte Organisation von "Partyanlässen" in Frankreich, Deutschland und Belgien). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass ein Lohn in Schweizer Franken vereinbart wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was die Adressangabe auf der Arbeitsbestätigung von J betrifft, so kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn gemäss Angaben der Gemeinde G ist H bereits im Jahr 2014 von seiner dortigen Adresse abgemeldet worden, da er offenbar in den Kongo zurückgegangen sei. Der Beschwerdeführer konnte somit im Zeitpunkt der Ausstellung der Arbeitsbestätigung – am 12. November 2018 – von vornherein nicht mehr bei diesem wohnhaft gewesen sein. 3.3.5 Der Beschwerdeführer verweist auf seinen Arbeitsvertrag mit I und insbesondere die dortigen Artikel 1 und 2. In diesen Bestimmungen wird unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Handelsvertreter in der Schweiz eingestellt und seine Tätigkeit insbesondere in der Schweiz ausüben werde. Der Vertrag wurde am 2. Mai 2018 in Brazzaville unterzeichnet; in der Folge hielt sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben noch mehr als vier Monate (bis am 8. September 2018) in der Republik Kongo bzw. im Ausland auf. Bereits aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer aus dem Arbeitsvertrag für den Zeitraum vor dem 8. September 2018 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sodann ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit der Gesuchseinreichung am 20. November 2018 jemals in Zürich bzw. in der Schweiz im Auftrag seines Arbeitsgebers tätig geworden wäre. Andernfalls hätte er auf Kontakte zu hiesigen Geschäftspartnern hinweisen oder Dokumente beibringen können, welche auf eine tatsächliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz hindeuten würden. Überdies ist zu berücksichtigen, dass im Arbeitsvertrag mit I die Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz mit "c/o H, K-Strasse 01, G" angegeben wurde. Dass diese Adressangabe schon seit mehreren Jahren nicht mehr zutraf, wurde bereits dargelegt (vorn, E. 3.3.4 Abs. 2). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitsvertrag von der Arbeitgeberin am 1. März 2019 gekündigt wurde, da der Beschwerdeführer die ihm übertragenen Aufgaben in den Monaten Dezember 2018 bis Februar 2019 nicht erfüllt habe. 3.3.6 Die Busse der Genfer Verkehrsbetriebe belegt lediglich, dass sich der Beschwerdeführer am 13. Juni 2014 in Genf aufgehalten hat. Dabei handelt es sich um eine Momentaufnahme; wo sich der Beschwerdeführer in der Zeit davor bzw. danach aufgehalten hat, lässt sich daraus nicht ableiten. 3.3.7 Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von 2011 bis 2019 keinen Kontakt zu seinem Sohn mehr hatte, gegen eine dauerhafte Anwesenheit in der Schweiz. Letzterer wohnt gemeinsam mit seiner Mutter und deren (neuem) Ehemann in F. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich "seit 2014 quasi immer" in der Schweiz aufgehalten, wie er vorbringt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er den Kontakt zu seinem Sohn gesucht hätte. Dieser begann aber offenbar erst nach der (Wieder-)Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im November 2018 wieder. Aus den in diesem Zusammenhang eingereichten WhatsApp-Nachrichten ist ersichtlich, dass der Sohn des Beschwerdeführers auf dessen Anfragen zu persönlichen Treffen jeweils sehr zurückhaltend reagierte. Dagegen wird in den Nachrichten nie thematisiert, dass die Mutter bzw. ehemalige Ehefrau etwas gegen etwaige Treffen hätte. 3.4 Zusammenfassend kann aufgrund der gesamten Sachlage davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 22. April 2014 und dem 20. November 2018 im Ausland aufgehalten hat und lediglich für Besuchszwecke in die Schweiz einreiste. Diese Vermutung vermag der Beschwerdeführer nicht umzustossen. Demnach ist seine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG erloschen. 4. 4.1 Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE) oder eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG bzw. Art. 49 Abs. 1 VZAE) zu erteilen ist. Dieser Entscheid liegt jeweils im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners. Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.). 4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG kann die Niederlassungsbewilligung unter Abweichung von den (zeitlichen) Anforderungen gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. Bei den "wichtigen Gründen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff; dieser wird auf Verordnungsstufe insofern konkretisiert, als nach Art. 61 VZAE die Niederlassungsbewilligung erneut erteilt werden kann, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat. Dabei ist jedoch den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, weshalb weder das Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen zu einem Anspruch auf (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung führt noch deren Nichterfüllung zwangsläufig eine Nichterteilung nach sich zieht (VGr, 26. August 2021, VB.2021.00220, E. 4.4 – 16. März 2016, VB.2015.00774, E. 3.1). Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1993 erstmals in die Schweiz ein; ab Oktober 1999 verfügte er über die Niederlassungsbewilligung. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer in der Vergangenheit ist vorliegend kein "wichtiger Grund" im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG ersichtlich. Denn wie dargelegt, hielt sich der Beschwerdeführer zwischen dem 22. April 2014 und dem 20. November 2018 vorwiegend im Ausland auf. Sodann geht der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – derzeit zwar einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach und sprechen die vorerwähnten Schreiben von Freunden und Bekannten für eine gewisse gesellschaftliche Integration. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischen September 2000 und September 2008 Sozialhilfe im Betrag von rund Fr. 123'375.- bezogen hat und er derzeit einer Lohnpfändung unterliegt, da er Gerichtskosten schuldet. Insgesamt erweist sich deshalb der Schluss von Vorinstanz und Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer die vorzeitige (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen, nicht als rechtsverletzend. 4.3 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b oder k AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen sowie um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, die im Besitz einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung waren. Vorliegend ist kein persönlicher Härtefall ersichtlich; einen solchen macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Der Schluss von Vorinstanz und Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich demnach nicht als rechtsfehlerhaft. Dasselbe gilt unter Berücksichtigung der Integration des Beschwerdeführers auch mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (vgl. VGr, 29. April 2021, VB.2020.00796, E. 4.3 f. – 18. August 2020, VB.2020.00263, E. 4.2 – 30. Mai 2012, VB.2012.00196, E. 4.9). 4.4 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers auch dessen Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht verletzt. Denn sowohl seine langen Auslandaufenthalte als auch seine Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland sprechen gegen eine über das zu Erwartende hinausgehende Integration des Beschwerdeführers. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den (beschränkten) Kontakten zu seinem Sohn und weiteren hier anwesenheitsberechtigten Personen oder aus seiner Erwerbstätigkeit (vgl. zum Ganzen VGr, VB.2021.00220, E. 3.2 Abs. 1 und 3 mit Hinweisen sowie E. 3.3 Abs. 2). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung. 6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 6.3 Der Beschwerdeführer ist mittellos (Plüss, § 16 N. 23 ff.). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist jedoch abzuweisen, da die gestellten Begehren nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren sind. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |