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VB.2021.00409
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission Informatik-Berufe, B, Präsident, Beschwerdegegnerin,
betreffend Qualifikationsergebnis Lehrabschlussprüfung (Nichteintreten), hat sich ergeben: I. A absolvierte im Jahr 2020 die Lehrabschlussprüfung für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Informatiker mit Fachrichtung Systemtechnik. Am 17. Juli 2020 teilte ihm die zuständige (kantonale) Prüfungskommission 01 mit, er habe im Fach "Praktische Arbeiten" die Note 4,6, im Fach "Erweiterte Grundkompetenzen" die Note 5,5 und im Fach "Informatikkompetenzen" die Note 5,1 erzielt und damit die Lehrabschlussprüfung als Ganzes mit der Note 5,0 bestanden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Prüfungskommission 01 mit Beschluss vom 13. Januar 2021 ab. II. Am 22. Februar 2021 liess A Rekurs bei der Bildungsdirektion führen und im Wesentlichen beantragen, dass die Note im Fach "Praktische Arbeiten" von 4,6 aufzuheben und ihm eine neue Praxisnote von mindestens 5,0 zu erteilen sei. Die Bildungsdirektion trat auf das Rechtsmittel mit Verfügung vom 23. April 2021 nicht ein (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A in Dispositiv-Ziff. II die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 336.-. III. A erhob am 31. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte namentlich, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit "zur Neubeurteilung" an die Bildungsdirektion zurückzuweisen sowie festzustellen, dass er "ein schutzwürdiges Interesse […] auf Korrektur der Note 'Praktische Arbeiten'" habe. Die Bildungsdirektion verzichtete am 16. Juni 2021 auf Vernehmlassung und die Prüfungskommission 01 am 23. Juni 2021 auf Beschwerdebeantwortung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der beruflichen Grundbildung nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Ingress des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (LS 413.31) zuständig. Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie – wie hier – eine Eintretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist folglich zu bejahen. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil kein "zulässiges Anfechtungsobjekt" vorliege und es dem Beschwerdeführer "von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse an der Korrektur der beanstandeten Teilnote der Lehrabschlussprüfung" fehle. 3. 3.1 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG sind mit Rekurs nur Anordnungen anfechtbar, worunter praxisgemäss auch Prüfungsentscheide fallen (Paul Richli, Fragwürdige Verrechtlichung im Bildungswesen, in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich etc. 2012, S. 247 ff., 255; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 16; siehe auch Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 72 f.). Dogmatische und praktische Schwierigkeiten bereitet indes die Frage der Anfechtbarkeit einzelner Noten einer Gesamtprüfung (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16 auch zum Folgenden). Diese geben regelmässig allein die Qualität der Leistung anlässlich der Prüfung wieder und stellen folglich grundsätzlich keine Anordnungen dar, sondern blosse Begründungselemente des Prüfungsentscheids, die nicht selbständig anfechtbar sind (BGE 136 I 229 E. 2.6 in Verbindung mit E. 2.2 mit Hinweisen; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen. Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 538 ff., 546 f.; Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter 2. Mai 2011, S. 8). Anders verhält es sich nur, wenn an die Höhe der einzelnen Noten einer Gesamtprüfung bestimmte Folgen geknüpft sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Besuch bestimmter Kurse oder Weiterbildungen oder der Erwerb bestimmter Qualifikationen infrage stehen oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (BGE 136 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juni 2017, 2D_7/2017, E. 1.3 – 2. April 2012, 2D_65/2011, E. 2.2 – 8. September 2005, 2P.208/2005, E. 2.1). Diese (seine) Rechtsprechung präzisierend, gelangte das Bundesgericht zudem in einem Entscheid über die Benotung einer Masterarbeit zum Schluss, dass auch einzelne Noten einer Gesamtprüfung angefochten werden können, welche Einfluss auf ein Prädikat, das heisst eine Auszeichnung, zeitigen, für welche die Prüfungsordnung vorgibt, wie sie zu bestimmen ist (BGE 136 I 229 E. 2.6; zum Ganzen auch VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00633, E. 2.2). 3.2 Im vorliegenden Fall hat die angefochtene Einzelnote im Fach "Praktische Arbeiten" zwar nicht Auswirkungen auf ein eigentliches Schlussprädikat, welches die (Gesamt-)Leistung des Beschwerdeführers während seiner Lehre bewertete; sie wird aber als eine von insgesamt vier Teilnoten im Notenausweis berufliche Grundbildung wiedergegeben und dabei nicht nur im Umfang von 30 % unmittelbar zur Ermittlung der Gesamtnote der Lehrabschlussprüfung herangezogen (Art. 21 Abs. 5 der per 1. Januar 2021 aufgehobenen [AS 2020 5411] Verordnung über die berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker EFZ vom 1. November 2013 [Bildungsverordnung, SR 412.101.220.10]; ferner ICT-Berufsbildung Schweiz, Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung Informatikerin EFZ/Informatiker EFZ, Bern November 2013 [Ausführungsbestimmungen], Ziff. 2), sondern auch zur abschliessenden Bewertung der individuellen Leistung des Beschwerdeführers in einem wesentlichen Teilbereich seiner Ausbildung. Das Bestehen des Qualifikationsverfahrens setzt denn auch nicht bloss eine genügende Gesamtnote voraus; vielmehr muss dazu auch in den Qualifikationsbereichen "Praktische Arbeiten" sowie "Informatikkompetenzen" (Erfahrungsnote) mindestens die Note 4 erzielt worden sein (Art. 21 Abs. 1 Bildungsverordnung). Ein grundlegender Unterschied zu den vorerwähnten Fällen, in denen bei einer einzelnen Note einer Gesamtprüfung ausnahmsweise von einem tauglichen Anfechtungsobjekt ausgegangen wurde, ist damit nicht erkennbar (vgl. auch Benjamin Schindler, Bemerkungen zu VGE 100.211.489 und VGE 100.2012.35, in: BVR 2013/ 7/8, S. 322 ff., 325 f., welcher allerdings dafür plädiert, dass die rechtsanwendenden Behörden lediglich den Verfügungscharakter von Teil- bzw. Modulnoten auf Tertiärstufe konsequent anerkennen sollten). Entgegen der Vorinstanz ist das Vorliegen eines zulässigen Anfechtungsobjekts im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG daher zu bejahen, zumal sich ohnehin fragen liesse, ob der Beschwerdeführer mit seinem Rekurs nicht (sinngemäss) sowohl die einzelne Teilnote als auch das Gesamtergebnis der Lehrabschlussprüfung angefochten habe. 3.3 Von der Problematik des Anfechtungsobjekts zu unterscheiden ist die Frage der Rechtsmittellegitimation (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 16). Die Anfechtung einer Anordnung setzt voraus, dass die betroffene Person zur Beschwerdeführung legitimiert ist, sie mithin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel der rekurrierenden Partei (unmittelbar) eintragen würde, beziehungsweise in der Abwendung eines ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Die geltend gemachte Beeinträchtigung muss dabei nach objektivierter Betrachtungsweise vorliegen; eine bloss subjektive Empfindlichkeit ist nicht zu berücksichtigen (zum Ganzen Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15 und N. 20). Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheiden ist ein schutzwürdiges Interesse dabei zunächst zu bejahen, wenn statt einer ungenügenden eine genügende Gesamtqualifikation angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 46). Wird dagegen – wie vorliegend – eine einzelne Note eines bereits genügenden Gesamtergebnisses beanstandet, so bejaht das Bundesgericht angesichts der rechtlichen Wirkungen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung dieses Ergebnisses, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Erstens müssen die Noten rein rechnerisch geeignet sein, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen, und zweitens muss an die Höhe der angestrebten Gesamtbeurteilung eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft sein wie etwa ein besseres Abschlussprädikat oder die Zulassung zur Weiterbildung (BGE 136 I 229 E. 2 f.). Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung des Bundesgerichts zum rechtlich geschützten Interesse als Voraussetzung der subsidiären Verfassungsbeschwerde auf das schutzwürdige Interesse nach § 21 Abs. 1 VRG übertragen (VGr, 5. Dezember 2012, VB.2012.00513, E. 2 f.; wohl kritisch Bertschi, § 21 N. 46 Fn. 121). Ein solches schutzwürdiges (tatsächliches) Interesse an der Anfechtung einer genügenden Qualifikation ist allerdings – wie von Teilen der Lehre gefordert – darüber hinaus auch schon dann anzunehmen, wenn sich aufgrund der anbegehrten höheren Qualifikation die Chancen der bzw. des Betroffenen bei Stellenbewerbungen merklich erhöhen würden (vgl. Aubert, S. 91 ff. mit Hinweisen auf die ältere Praxis anderer Kantone; Bertschi, § 21 N. 46; VGr, 8. Juli 2015, VB.2015.00095, E. 4.2; zum Ganzen auch VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00252, E. 1.2 [nicht publiziert]). 3.4 Vorliegend kann der Beschwerdeführer durch die beantragte Erhöhung seiner Note im Fach "Praktische Arbeiten" in seinem Lehrabschlusszeugnis seine Rechtsposition nicht verbessern, da das anwendbare Recht weder die Verleihung eines Prädikats vorsieht noch die Zulassung zu einer Weiterbildung von einem Notendurchschnitt von über 5,0 abhängt. Da aber auf dem Notenausweis berufliche Grundbildung Informatiker EFZ Systemtechnik lediglich vier Noten aufgeführt werden – bzw. im Fall des Beschwerdeführers, welcher aufgrund seiner Vorbildung vom Qualifikationsbereich "Allgemeinbildung" befreit wurde, sogar bloss drei –, liegt nahe, dass sich die Note im Fach "Praktische Arbeiten" bzw. deren Höhe im Einzelfall unmittelbar auf die Chancen einer Absolventin bzw. eines Absolventen bei künftigen Stellenbewerbungen und damit auf ihr bzw. sein berufliches Fortkommen auswirken kann. So müssen die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Qualifikationsbereich praktische Prüfung zeigen, dass sie fähig sind, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen (Art. 20 Abs. 1 lit. a Bildungsverordnung; Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen), welche Information für eine potenzielle Arbeitgeberin bzw. einen potenziellen Arbeitgeber im Rahmen einer Stellenbesetzung unstreitig von besonderem Interesse sein dürfte. Davon, dass die Teilnote im Fach "Praktische Arbeiten" negative Auswirkungen auf sein weiteres berufliches Fortkommen zu zeitigen vermöchte, ist denn auch im Fall des Beschwerdeführers auszugehen: Obschon der Beschwerdeführer in dem betreffenden Fachbereich immer noch eine genügende Note erzielte, ist diese doch merklich schlechter als seine Noten in den übrigen Fachbereichen, weshalb der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf zwar in der Theorie beherrsche, das erworbene Wissen aber in der Praxis nicht annähernd so gut umzusetzen vermöge. Entgegen der Vorinstanz lässt sich dieser Eindruck dabei mit dem Verweis auf die bisherige Berufspraxis des Beschwerdeführers nur teilweise korrigieren, da dieser bislang lediglich im Nebenerwerb für seinen Vater sowie im Rahmen eines einjährigen Praktikums als Systemtechniker tätig war. Vielmehr ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber im Rahmen einer Stellenbesetzung bei Stellenbewerberinnen und -bewerbern, die – wie der Beschwerdeführer – gerade erst die Ausbildung abgeschlossen haben, verstärkt auf die Note im praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung achtet und sich eher für einen Lehrabgänger mit einer höheren praktischen Note entscheiden werde trotz den sehr guten Noten des Beschwerdeführers in den theoretischen Fächern. 3.5 Damit ist auch die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen und hätte die Vorinstanz auf sein Rechtsmittel eintreten müssen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung des Rekurses des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt dem Beschwerdeführer verwehrt, da er ohne Rechtsvertretung auftritt und keinen besonderen Aufwand geltend macht. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Insofern somit vorliegend die Benotung eines bestimmten Fachs im Rahmen einer Lehrabschlussprüfung strittig ist, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen und kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden (vgl. BGr, 6. Juni 2017, 2D_7/2017, E. 1.1, und 22. April 2014, 2D_31/2014, E. 2; BGE 136 I 229 E. 1). Soweit demgegenüber nicht die Ergebnisse der Prüfung, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1, 136 II 61 E. 1.1.1). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind dabei als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 23. April 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Eine Parteienschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |