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VB.2021.00412
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Die aus ... stammende A, geboren 1993, lebte seit ihrem zweiten Lebensjahr in einem Kinderheim und reiste am 7. Dezember 2010 in die Schweiz ein. Am 5. Juni 2014 heiratete sie den Schweizer C, geboren 1984. A erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Das seit dem 14. Oktober 2019 geschiedene Paar lebte nach der Heirat bis zum Bezug einer eigenen Wohnung am 1. Dezember 2014 mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft. Am 30. März 2015 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A einen Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts zwischen dem 7. März 2011 bis zum 11. April 2014. Sie wurde mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.- bestraft, unter Aufschiebung des Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. B. A ersuchte am 17. Mai 2016 um Verlängerung der zuletzt bis am 4. Juni 2016 gültigen Aufenthaltsbewilligung. Das Gesuch enthielt die Bemerkung, das Paar habe nur kurze Zeit zusammengewohnt. Mit Briefen vom 20. Mai 2016 stellte das Migrationsamt Trennungsanfragen an die Eheleute. Der Ehemann erstattete die Stellungnahme am 14. Juni 2016 und A am 24. Juni 2016. Daraus ging hervor, dass die Eheleute seit dem 31. Mai 2015 getrennt lebten. Am 4. Juli 2016 gewährte das Migrationsamt A das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Stellungnahme wurde vom damaligen Rechtsvertreter am 25. August 2016 erstattet. Gleichentags erfolgte ein Fristerstreckungsgesuch des neuen Rechtsvertreters. Dessen Stellungnahmen erfolgten am 19./20. September 2016. Anfragen seitens des Migrationsamts an den Ehemann betreffend die allfällige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens blieben unbeantwortet. Am 12. Januar 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 17. Mai 2016 ab. C. Dagegen erhob A am 21. Februar 2017 Rekurs bei der Rekursabeilung der Sicherheitsdirektion und berief sich unter anderem darauf, Opfer ehelicher Gewalt gewesen zu sein. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hiess den Rekurs am 19. Januar 2018 teilweise gut und wies die Sache zur Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Das Begehren von A um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde abgewiesen. D. Mit Schreiben vom 25. April 2018 befragte das Migrationsamt den Ehemann zu den Vorwürfen ehelicher Gewalt, die er mit E-Mail vom 27. April 2018 bestritt. Seine Rechtsvertreterin nahm mit Schreiben vom 22. Juni 2018 näher Stellung. Am 28. Juni 2018 wurden dem Ehemann zusätzliche Fragen gestellt, die am 11. Juli 2018 beantwortet wurden. Weitere schriftliche Fragen an diverse Drittpersonen erfolgten am 26. September 2018, die am 19. bzw. 23. Oktober 2018 beantwortet wurden. Ebenfalls am 26. September 2018 forderte das Migrationsamt A auf, bei der Psychiatrischen Universitätsklinik auf eigene Kosten einen fachärztlichen Bericht erstellen zu lassen und befragte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 1. Oktober 2018 zur Zumutbarkeit ihrer Wegweisung nach ..., was vom SEM mit Bericht vom 5. Dezember 2018 für grundsätzlich zumutbar qualifiziert wurde. Am 16. Oktober 2018 teilte A mit, bereits im April Dr. med. D, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, für einen Bericht beauftragt zu haben. Dieser wurde am 2. November 2018 erstattet. Am 29. Januar 2019 richtete das Migrationsamt erneut Fragen an diverse Drittpersonen, deren Stellungnahmen am 4. und 14. Februar 2019 respektive 18. und 20. März 2019 eingingen. Am 2. Mai 2019 teilte das Migrationsamt An die Absicht der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit, wozu sie am 19. Juni 2019 Stellung nahm. Weitere Fragen an A folgten am 8. Oktober 2019. Am 3. November 2019 stellte sie das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Fragen vom 8. Oktober 2019 beantwortete sie am 26. November 2019, (nebst anderem) unter Beilage eines Berichts vom 1. November 2019 von Dr. med. E, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und eines gynäkologischen Berichts vom 22. August 2019 betreffend Zellveränderungen. Dazu stellte das Migrationsamt am 14. Februar 2020 weitere Fragen, die am 5. März 2020 beantwortet wurden. Am 18. Juni 2020 stellte das Migrationsamt beim SEM eine Anfrage zur medizinischen Behandlungsmöglichkeit in ..., was vom SEM mit Schreiben vom 30. Juni 2020 bejaht wurde. A nahm am 11. bzw. 24. September 2020 Stellung. Am 1. März 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 1. Juni 2021. II. A gelangte mit Rekurs vom 7. April 2021 an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit den Anträgen um Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 1. März 2021 und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter auf Rückweisung der Sache. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 28. April 2021 ab. III. Dagegen erhob A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 3. Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 28. April 2021 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2021 wurde A kautioniert. Die Kaution ging am 28. Juni 2021 ein. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung. Am 25. Juni 2021 ging ein Schreiben des Partners von A ein. Es folgten keine weiteren Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar. Die hier anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird. 2. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre gelebt wurde und sie aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) zusteht. 2.2 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn deren soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). 2.2.1 Ein sogenannter nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106 [2017] Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen. 2.2.2 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 = Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 3.3). Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). 2.2.3 Gemäss dem vom Bundesgericht erwähnten, im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012 mit dem Titel "Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt – Sozialwissenschaftlicher Grundlagenbericht" (nachfolgend: "Bericht EBG") ist es nicht einfach, Formen von im intimen Rahmen erlittener häuslicher Gewalt und Überwachung in bestimmte Kategorien zu fassen. Deshalb müssten die Nachforschungen begangene Taten, die vom Opfer empfundene Gewalt und deren Gefährlichkeit sowie die Auswirkung auf die Person (hinsichtlich Gesundheit, Einschränkungen im täglichen Leben) berücksichtigen. Das Bundesgericht hielt fest, daraus habe die Rechtsprechung geschlossen, dass der Begriff der ehelichen Gewalt eine gewisse Intensität ausweisen müsse (siehe E. 2.3.1) und seien bei psychischen Zwängen die systematische Misshandlung bzw. ihre Dauer und der dadurch entstandene Druck glaubhaft zu machen (siehe E. 2.3.2; zum Ganzen vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 und E. 3.3 = Pra 106 [2017] Nr. 63, mit Hinweisen, unter anderem auf Bericht EBG, S. 22). Der genannte Bericht weist darauf hin, dass häusliche Gewalt in erster Linie mit physischer Gewalt gleichgesetzt werde, was das Problem jedoch nur mangelhaft erfasse. Gezieltes Einschüchtern und Abwertungen der Person, das Angstmachen und Äussern von (Todes-)Drohungen, das Verbieten und systematische Unterbinden sozialer Kontakte und das Nachstellen und ständige Kontrollieren, Zurechtweisen und Bestrafen der Person gehörten ebenso vorrangig zur häuslichen Gewalt (vgl. Bericht EBG S. 8). Genannt werden zwei Gewaltformen, nämlich das "systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das "situativ übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das erste Gewaltmuster sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender, einschränkender und machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter anderem emotionaler Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren, blossstellen, demütigen, schlechtmachen, als dumm hinstellen, erniedrigen, beschimpfen, eifersüchtiges Verhalten, beschuldigen), Isolation, sexuelle Gewalt (Geschlechtsverkehr oder nicht konsensuale Praktiken erzwingen), ökonomische Gewalt (Geld entziehen), Drohung, Einschüchterung und Angst machen gehörten. In diesem Gewaltmuster könnten auch physische Übergriffe vorkommen (Bericht S. 8–10). Beim "situativ übergriffigen Konfliktverhalten" stehe dagegen eine konkrete konfliktive Situation im Vordergrund, das heisst ein einzelnes, abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten würden sich grundsätzlich als ebenbürtig und eigenständig/selbständig wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ übergriffiges Konfliktverhalten in systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten übergehen könne (vgl. Bericht S. 11 f.). 2.2.4 Da sich die Beschwerdeführerin auf einen nachehelichen Härtefall beruft, ist als Erstes zu prüfen, ob ein solcher zu bejahen ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hält fest, ihr Ex-Ehemann habe sich gemäss eigenen Angaben schon psychiatrischen Behandlungen unterzogen und habe offenbar auch einen problematischen Alkohol- und Drogenkonsum aufgewiesen. Ihr gegenüber sei er zunehmend eifersüchtig und machtausübend gewesen. So habe er sie unter anderem regelmässig verbal erniedrigt und als "dick", "dumm", "Hure" oder "Dummerchen" bezeichnet. Zudem habe er sie immer wieder Situationen ausgesetzt, die sie als äusserst unangenehm bzw. belästigend empfunden habe, indem sie beispielsweise zu späten Uhrzeiten und ohne entsprechenden Appetit noch mit ihm habe essen müssen. In ihrer Anwesenheit habe er laute Heavy-Metal-Musik gespielt oder Drogen und Alkohol konsumiert. Weiter sei sie von ihm zu unerwünschten Sexpraktiken bis hin zum Geschlechtsverkehr, teilweise durch subtilen psychischen Druck, genötigt worden, sodass der Verzicht, sich zu wehren, das kleinere Übel dargestellt habe. Es sei auch zu tätlichen Übergriffen seinerseits gekommen, indem er sie beispielsweise gegen die Zimmerwand geworfen oder ihr Haarbüschel ausgerissen habe. Zwischen Oktober 2014 und Juni 2015 habe sie eine haarwuchsfördernde Medikamententherapie durchgeführt, was ebenfalls eindeutig für die erfahrene Gewalteinwirkung in Form von an den Haaren reissen spreche. Selber habe sie das "Thema eheliche Gewalt" nach der Trennung für sich eigentlich begraben und soweit möglich verdrängen worden. Erst unter dem "grossen migrationsrechtlichen Druck" habe sie sich gezwungen gesehen, sich mit diesen Erlebnissen doch wieder auseinanderzusetzen, weil solche eheliche Gewalt migrationsrechtlich nun einmal relevant sei. Personen aus ihrem vertrauten Umfeld, so die Eheleute F, bzw. die ehemalige Arbeitgeberin G, hätten bestätigt, bei ihr, der Beschwerdeführerin, Blessuren in Form von blauen Flecken und Prellungen im Gesicht von möglichen tätlichen Übergriffen gesehen und von ihr erfahren zu haben, dass diese vom Ex-Ehemann stammten. Auch hätten sie beobachtet, dass sie ein zunehmend verstörtes und depressives Verhalten aufgewiesen habe. Von einer "migrationsrechtlichen Strategie" könne keine Rede sein, andernfalls sie die eheliche Gewalt gleich zu Beginn des Verfahrens geltend gemacht hätte. Sodann hätte sie sich die Blessuren auch noch eigens zuziehen müssen, was vernünftigerweise ausser Betracht falle. Ebenso wenig könne ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass die Auskunftspersonen ihre Wahrnehmungen wahrheitswidrig schriftlich festgehalten hätten. Auch Dr. med. D habe ihr im Bericht vom 2. November 2018 Symptome einer posttraumatischen Störung aufgrund der während der Ehe erlittenen häuslichen Gewalt attestiert. Die Konfrontation mit dem Ex-Ehemann im Rahmen des Scheidungsverfahrens habe offenbar wieder zu massiven Schlafstörungen und depressiven Angstsymptomen geführt. Dasselbe ergebe sich aus dem Bericht von Dr. med. E. Hätte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die psychiatrischen Berichte – nachdem sie selber einen fachärztlichen Bericht verlangt habe – als den Beweisanforderungen nicht genügend erachtet, hätte sie eine Ergänzung einholen müssen. Diese einfach als ungenügend abzustempeln, komme einer unzulässigen Beweiswürdigung gleich. Ebenso habe der Bericht der Fachstelle H vom 14. April 2021 eine posttraumatische Belastungsstörung festgehalten, die höchstwahrscheinlich aufgrund der Konfrontation mit dem Ex-Ehemann im Rahmen des Scheidungsverfahrens ausgelöst worden sei. Die Vorinstanz habe die Aussagen der vier Mitbewohner des Ex-Ehemanns als starkes Indiz gegen die behauptete eheliche Gewalt betrachtet. Die eheliche Gewalt habe aber praktisch ausschliesslich nach dem Auszug in die Wohnung am I-Weg per Anfang Dezember 2014 stattgefunden. Der Ex-Ehemann habe kurz vor dem Umzug sowohl seine Arbeit wie auch sein Studium aufgegeben, was seine Lebenssituation destabilisiert und bei ihm zu einem erhöhten Drogen- und Alkoholkonsum geführt habe. Die Übergriffe, die noch in der WG stattfanden, hätten die Mitbewohner gar nicht wahrnehmen können, weil diese dann jeweils nicht anwesend gewesen seien. Der Ex-Ehemann habe sich insofern unter Kontrolle gehabt, als er sich ihr gegenüber in Anwesenheit der Mitbewohner nicht übergriffig verhalten habe. Der Mitbewohner J habe ab Juni 2014 nicht mehr in der WG gelebt. K und L hätten sich hinsichtlich der Häufigkeit von gemeinsamen Essen widersprochen. Die sexuellen Übergriffe hätten sowieso hinter verschlossener Tür stattgefunden. Sie sei dazu auch nicht primär durch physische Gewalt, sondern überwiegend in Form von subtilen Drohungen und psychischem Druck genötigt worden, weshalb sie sich auch nicht mit aller (physischer) Kraft zur Wehr gesetzt habe, was für die Mitbewohner allenfalls hörbar gewesen wäre. Auch könne deren Unvoreingenommenheit infrage gestellt werden, seien sie doch offenbar mit dem Ex-Ehemann befreundet gewesen. Unter anderem sei sie gerade deshalb darum besorgt gewesen, dass keiner der Mitbewohner etwas davon mitbekomme und allfällige körperliche Spuren sehe. 3.2 Im Rekursentscheid vom 28. April 2021 wurden die behaupteten Vergewaltigungen "als nicht ansatzweise" substanziiert gewürdigt. Der Psychiaterin Dr. med. D habe die Beschwerdeführerin erzählt, vom Ex-Ehemann an die Wand geworfen worden zu sein. Dass sie dieses eindrückliche Erlebnis in der ersten Schilderung der häuslichen Gewalt nicht erwähnt habe, lasse bereits Zweifel an ihrer Darstellung aufkommen. Wäre sie, wie behauptet, an die Wand geworfen worden und hätte er ihr büschelweise Haare ausgerissen, so hätte dies der Wohngemeinschaft nicht verborgen bleiben können. Von den schriftlich befragten vier Bewohnern habe sich keiner an Gewaltszenen erinnern können. K habe das Zimmer direkt neben jenem der Beschwerdeführerin gehabt und hätte deshalb mitbekommen müssen, wenn sie an die Wand geworfen worden wäre. Er habe die Beziehung zwischen den Eheleuten als insgesamt harmonisch beschrieben, auch wenn es hin und wieder zu lauten Streitereien gekommen sei. Auch die Behauptung, sie sei vom Partner zum Essen gezwungen worden, habe von K nicht bestätigt werden können. L habe ausgeführt, es sei zwischen den Eheleuten zu Streitereien gekommen. An Gewalt habe er sich nicht erinnern können. In gleicher Weise habe sich M geäussert. Er habe die Beschwerdeführerin nach dem Auszug des Paars aus der Wohngemeinschaft noch mehrere Male in der Stadt getroffen. Sie habe auf ihn recht glücklich gewirkt und keine Andeutungen gemacht, wonach die Ehe im Argen läge. Die Aussagen von J würden mit jenen der übrigen drei Bewohnern übereinstimmen. Die Aussagen der vier Mitbewohner sprächen dafür, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete häusliche Gewalt nicht stattgefunden habe. Der Bericht von Dr. med. D vom 2. November 2018 stelle keinen Beweis für die Jahre zurückliegende häusliche Gewalt dar, dies wegen der zeitlichen Distanz und weil die Schilderungen einzig auf den Erzählungen der Beschwerdeführerin beruhten. Zudem habe die Ärztin die Beschwerdeführerin als "liebenswürdige, kultivierte Persönlichkeit" beschrieben, was eine wenig ausgeprägte Objektivität erkennen lasse, sei es doch nicht Sache einer Psychiaterin, ob eine Person liebenswürdig sei. Der Bericht von Dr. med. E aus dem Jahr 2019 stütze die Behauptungen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Auch die Aussagen der Eheleute F seien kein genügender Hinweis auf die behauptete häusliche Gewalt, zumal die von ihnen bei der Beschwerdeführerin festgestellten blauen Flecken auf irgendeine andere Ursache zurückgehen könnten. Diese habe denn auch erst Jahre nach den angeblichen Vorfällen und unter dem Druck eines migrationsrechtlichen Verfahrens behauptet, Opfer häuslicher Gewalt worden zu sein, wofür aber keine Beweise vorlägen. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass sie trotz der behaupteten häuslichen Gewalt und mehr als ein Jahr nach dem Auszug des Ex-Ehemanns in der Eingabe vom 24. Juni 2016 ausgeführt habe, ihr Ehemann sei jederzeit willkommen. Sie hoffe aber, dass es keine Probleme mehr mit Alkohol und Drogen gebe. Hätte sie tatsächlich unter ehelicher Gewalt gelitten, wäre sie kaum mehr bereit gewesen, ihn willkommen zu heissen. Ihre Behauptung, sie habe sich niemandem anvertrauen können, sei aktenwidrig, habe sie doch wegen der erlittenen häuslichen Gewalt im November 2014 den Hausarzt konsultiert. Ein Bericht des Hausarztes, von dem eine zeitnahe Schilderung hätte erwartet werden können, sei indes nicht eingereicht worden. Bis zum ersten Rekursverfahren habe die Beschwerdeführerin die Strategie gehabt, am formellen Bestand der Ehe festzuhalten und keine häusliche Gewalt erwähnt. Nach der Abweisung des Verlängerungsgesuchs durch den Beschwerdegegner habe sie das Narrativ geändert, den fortbestehenden Ehewillen nicht mehr geltend gemacht und dafür häusliche Gewalt behauptet. Das Narrativ sei den Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG angepasst worden. Die behauptete häusliche Gewalt sei nicht bewiesen, auch wenn an den Beweis keine hohen Anforderungen gestellt würden. 4. 4.1 Wie ausgeführt, ist bei der Prüfung ehelicher Gewalt eine Gesamtwürdigung der Aussagen und der diversen Berichte vorzunehmen (E. 2.2.1). Daran ändert grundsätzlich nichts, dass sich die Beschwerdeführerin noch bis zum ersten Rekursverfahren eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung vorstellen konnte, kann dies doch gerade Folge multipler Abhängigkeiten einer gewaltbelasteten Beziehung sein. Darunter fällt beispielsweise das Phänomen, dass sich die gewaltbetroffene Person eigentlich gar nicht trennen möchte. Sie möchte "nur", dass die Gewalt ende und kehrt deshalb, bei entsprechenden Versprechungen, zum Partner zurück, was als "Kreislauf der Gewalt" bezeichnet wird (vgl. Bericht EBG, S. 15). Jedenfalls kann daraus, dass sich die Beschwerdeführerin nach erfolgter Trennung anfänglich eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens vorstellen konnte und die eheliche Gewalt nicht sofort thematisierte, nicht von vornherein geschlossen werden, diese habe nicht stattgefunden. Davon ging ursprünglich auch die Vorinstanz aus, andernfalls sie die Sache am 19. Januar 2018 nicht zur Sachverhaltsfeststellung und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen hätte. Insoweit widersprechen sich der Rekursentscheid vom 19. Januar 2018 und jener vom 28. April 2021. Fest steht, dass nach Jahren die Glaubhaftmachung erlittener ehelicher Gewalt und insbesondere entsprechender konkreter gewaltbelasteter Ereignisse schwierig ist, weshalb die Vornahme einer sogenannten gesamthaften Betrachtung unter Berücksichtigung aktuellerer Berichte von Fachpersonen umso wichtiger ist. 4.2 4.2.1 Bezogen auf die Zeit des ehelichen Zusammenlebens sind einige Fragmente rekonstruierbar. So steht fest, dass der Ex-Ehemann psychische Probleme hatte und die Beschwerdeführerin nach Ansicht von Drittpersonen vorerst stabilisierend auf ihn wirkte. Bereits vor der Ehe war er auf freiwilliger Basis für ca. drei Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung. Der Klinikrechnung vom 6. Juni 2013 lässt sich der Diagnosecode F1 entnehmen. Gemäss Darlegung der Beschwerdeführerin wurde der Ex-Ehemann während des ehelichen Zusammenlebens aufgrund Substanzmissbrauchs gewalttätig, was die Eheleute F mit E-Mail vom 17. Februar 2017 bestätigten, ebenso die ehemalige Arbeitgeberin G mit Schreiben vom 9. Mai 2017. Am 19. Oktober 2018 wiederholten die Eheleute F auf Anfrage des Beschwerdegegners, bei der Beschwerdeführerin blaue Flecken gesehen und bei ihr eine Verstörtheit festgestellt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe von der ehelichen Gewalt erzählt. Die ehemalige Arbeitgeberin G bezeugte mit Schreiben vom 23. Oktober 2018, nachdem auch sie vom Migrationsamt schriftlich befragt worden war, die Beschwerdeführerin sei mit einem blauen Auge zur Arbeit erschienen. Sie sei immer stiller geworden, sei sehr traurig und deprimiert gewesen und habe oft geweint. Sie habe sich darüber beklagt, dass ihr Mann zuhause sehr oft betrunken sei und Marihuana rauche und sie nichts dagegen tun könne, weil er sonst gewalttätig reagiere. Sie habe Angst vor ihm gehabt. Die Beschwerdeführerin habe auf keinen Fall gewollt, dass weitere Personen von den Vorfällen erführen. Es sei ihr extrem peinlich gewesen und sie habe absolut nicht darüber sprechen wollen. Weiter findet sich in den Akten ein von der Beschwerdeführerin mit einem Fitnesscenter am 2. Juli 2014 für die Dauer eines Jahres abgeschlossener Vertrag. Damit wollte sie in der Rekurseingabe vom 21. Februar 2017 untermauern, dass der Ehemann sie bezüglich ihres Aussehens erniedrigt hatte und sie ihm habe gefallen und ihre Figur erhalten wollen. In derselben Rekurseingabe hatte sie auch auf die Medikamententherapie für den Haarwuchs verwiesen, weil der Ehemann sie derart an den Haaren gerissen habe, dass ihr die Haare büschelweise ausgefallen seien. Ebenso liegt ein nicht datiertes Foto bei den Akten, das Prellungen bei der Beschwerdeführerin aufweist. Gemäss ihrer Eingabe vom 28. April 2017 soll das Foto aus dem Jahr 2014 stammen. 4.2.2 Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 räumte der Ex-Ehemann ein, es seien ausgefallene Sexualpraktiken ausgeübt worden, allerdings immer im gegenseitigen Einvernehmen. Gleichzeitig hielt er fest, die Beschwerdeführerin schrecke nicht davor zurück, ihn falsch anzuschuldigen, nur um den Aufenthalt in der Schweiz zu erzwingen. Am 11. Juli 2018 bestritt der Ex-Ehemann eine psychische Labilität und Sucht seinerseits und führte gleichzeitig aus, es sei richtig, dass er psychiatrische Hilfe beansprucht habe. Sodann hielt er fest, es sei erklärungsbedürftig, was unter dem Vorwurf "regelrecht vergewaltigt" zu verstehen sei. Auch diese Behauptungen der Beschwerdeführerin seien, sofern überhaupt relevant, unzutreffend und würden bestritten. 4.2.3 Die früheren Mitbewohner der Eheleute äusserten sich wie folgt: K verneinte, bei der Beschwerdeführerin jemals Verletzungen gesehen zu haben. Er sei niemals Zeuge von physischer oder psychischer Gewalt durch den Ehemann gegen die Ehefrau geworden. Es habe schon hin und wieder lautstarke Streitereien gegeben, die seiner Erinnerung nach aber verbal ausgetragen worden seien und sich in einem normalen Rahmen gehalten hätten. Die Vorwürfe gegen den Ehemann seien umso erschütternder, da sie sich überhaupt nicht mit seiner Wahrnehmung der Beziehung der beiden deckten. Er habe manchmal mit den beiden gekocht und häufiger gemeinsam das getrennt zubereitete Essen gegessen. Er könne sich an keinen Fall erinnern, wonach der Ehemann die Ehefrau zum Essen gezwungen habe. Er könne sich an keine Erniedrigung seitens des Ehemanns erinnern. Dagegen wisse er noch sehr genau, wie positiv er sich ihm gegenüber über seine damalige Freundin und spätere Ehefrau geäussert habe, vor allem auch in Bezug auf ihre physische Erscheinung. Zum ehelichen Verhältnis könne er weniger Auskunft geben als zum vorehelichen Verhältnis. Seiner Erinnerung nach sei der Ehemann sehr verliebt in sie gewesen. Wenn überhaupt, habe er, K, zwischenzeitlich den Eindruck gehabt, dass die Beschwerdeführerin die Gutmütigkeit ihres späteren Ehemanns ausnützen könnte. Dieser habe gerade zu der Zeit auch noch selber nicht sehr gefestigte Vorstellungen zu seiner persönlichen Entwicklung und dem, was er beruflich machen wollte, gehabt. Es sei damals aber sehr positiv zu beobachten gewesen, dass seine Beziehung zu seiner späteren Frau ihm auch in diesem Zusammenhang Halt zu geben schien. Umso mehr hätten ihn, K, die hier vorgebrachten Vorwürfe erschüttert. L verneinte mit am 14. Februar 2019 beim Beschwerdegegner eingegangenem Antwortschreiben, Gewaltvorfälle wahrgenommen zu haben. Er hielt aber fest, er habe durchaus mehr Spannungen wahrnehmen können, als er es in seinen Beziehungen gewohnt sei, allerdings seien die von beiden Seiten ausgegangen und hätten nicht besorgniserregend geschienen. Es sei hin und wieder zu "Streits" gekommen, aber handgreiflich sei in seiner Anwesenheit niemand geworden. Auch M verneinte mit am 18. März 2019 beim Beschwerdegegner eingegangenem Schreiben, bei der Beschwerdeführerin Hinweise auf körperliche Gewalt erkannt zu haben. Er habe keinen Lärm feststellen können, der auf Gewalt jeglicher Form hingewiesen hätte. Hie und da habe es Streit aus verschiedenen Gründen gegeben, die seines Wissens nach jedoch nie gewaltsam ausgetragen worden seien. Zwei Gründe für Streit hätten einerseits Finanzielles betroffen, da sich die Beschwerdeführerin trotz ihres Einkommens nicht immer in fairer Weise an der Miete beteiligt habe, und andererseits ihre Gewohnheit, am Wochenende viel Zeit im Ausgang zu verbringen, was wiederum einen Einfluss auf ihre Finanzen gehabt habe. Er habe ein gutes Verhältnis zur Beschwerdeführerin gehabt und habe sich hin und wieder mit ihr über ihre Beziehung und auftauchende Probleme unterhalten. Sie habe den Anschein erweckt, grundsätzlich zufrieden zu sein. Beide Eheleute hätten ungewöhnliche Essgewohnheiten gehabt. Die Beschwerdeführerin habe er öfters am Mittag angetroffen, als sie sich ihr Frühstück gemacht habe und sich damit in das gemeinsame Zimmer zurückgezogen habe. Der Ehemann habe sich vornehmlich von Fertiggerichten ernährt. Es sei eher die Ausnahme als die Regel gewesen, dass die beiden gemeinsam gegessen hätten. Die Ehe sei sicher nicht in allen Belangen perfekt gewesen. Er habe die Eheleute jedoch insgesamt als harmonierendes Paar wahrgenommen. Nach dem Umzug der Eheleute sei er der Beschwerdeführerin noch einige Male in der Stadt begegnet. Sie habe immer recht glücklich gewirkt und habe keine Andeutungen gemacht, dass mit der Ehe etwas im Argen läge. Auch mit dem Ehemann sei er noch einige Monate in Kontakt gestanden und habe erfahren, dass die Beschwerdeführerin von ihm die Scheidung verlange und dass er den Prozess bezahle. Der Ehemann habe darüber sehr zerstreut gewirkt, da er lieber an der Beziehung gearbeitet hätte, als sie aufzugeben; er sei sich finanziell ausgenutzt vorgekommen. Mit E-Mail vom 19. März 2019 verneinte J, Gewaltvorfälle mitbekommen zu haben. Gleichzeitig hielt er fest, er habe die Wohngemeinschaft vor oder kurz nach der Heirat der beiden verlassen. 4.2.4 Weiter liegen ärztliche Berichte bzw. ein Bericht der Fachstelle H betreffend die Beschwerdeführerin vor: Dr. med. D bescheinigte der Beschwerdeführerin am 2. November 2018 eine posttraumatische Störung (ICD 10 F43.1) mit Schlaflosigkeit, Depression, Angstzuständen, vegetativen Symptomen und allgemeiner Verunsicherung. Diese Störungen seien Folge der während der Ehe erlittenen häuslichen Gewalt. Ihr Ehemann habe möglicherweise eine psychotische Entwicklung durchgemacht. Er habe sie sowohl körperlich als auch seelisch missbraucht, oft unter Anwendung von körperlichen Tätlichkeiten, die ihr Verletzungen beigebracht hätten. Er habe sie geschlagen, gegen die Wand geworfen, Sex erzwungen etc. Die Psychiaterin erwähnt eine "wahrscheinlich krankhafte Entwicklung des Ehemannes", die nicht vorauszusehen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei eine intelligente, liebenswürdige und kultivierte Persönlichkeit. Sie versuche, trotz ihren körperlichen und seelischen Symptomen, ein unabhängiges Leben in der Schweiz aufzubauen. Ein Zurück nach ... käme für sie einer Katastrophe gleich. Die Beschwerdeführerin war vom 4. April bis 17. September 2018 fünfmal bei der Ärztin gewesen. Auch Dr. med. E, welche die Beschwerdeführerin seit dem 26. Juli 2019 betreut und fünfmal in der Praxis gesehen hatte, hielt am 1. Oktober 2019 fest, diese habe sie wegen massiver Schlafstörungen und depressiver Angstsymptomen (mit vegetativen Symptomen) aufgesucht. In den Sitzungen habe sich herausgestellt, dass sie auch unter Symptomen (Flashbacks, Derealisations- und Depersonalisationserleben), wie sie bei Traumapatienten zu finden seien, leide. Die traumatischen Erfahrungen hätten anamnestisch in der Ehe stattgefunden, weshalb die (damals) bevorstehende Scheidung und auch die Verhandlung selbst eine Belastung für sie darstelle, der sie sich aber unbedingt stellen möchte, um einen Abschluss für sich finden zu können. Dies sei aus therapeutischer Sicht zu unterstützen. Entspannungsverfahren hätten zur deutlichen Reduzierung der massiven Schlafstörungen geführt und die Patientin könne so einer 60%-Anstellung als ... weiterhin nachgehen. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. N, hielt mit Arztzeugnis vom 29. Mai 2017 fest, er betreue sie seit November 2014. Am 14. November 2014 habe sie ihn mit starkem Husten ohne Erkältung aufgesucht. Diese Erkrankung habe sich ursächlich durch den übermässigen Nikotinkonsum des Ehemanns manifestiert, welcher keinerlei Einsicht gezeigt habe und trotz offensichtlicher Verschlechterung des Zustands der Beschwerdeführerin tagsüber und auch nachts in den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten weiter geraucht habe. Sie habe eine starke antientzündliche und spasmolytische Inhalationstherapie erhalten, wie sie sonst Asthmatiker erhalten. Gemäss Bericht der FIZ vom 14. April 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin dort erstmals am 15. Mai 2019 und kam am 21. Mai 2019 zum persönlichen Erstgespräch. Sie habe glaubwürdig geschildert, weshalb sie sich wegen der erlittenen Gewalt während der Ehe nicht getraut habe, Hilfe bei einer Fachstelle oder der Polizei zu holen. Sie habe vor allem grosse Schamgefühle gehabt und aufgrund der Suchtproblematik des Ehemanns die Hoffnung gehegt, dass sich mit einem Entzug die Situation verbessere. Bereits vor der Ehe habe er erfolgreich einen Entzug gemacht und den Anschein vermittelt, durch den Beginn einer neuen Ausbildung sein Leben in den Griff zu bekommen. Auch habe sie befürchtet, durch den Einbezug der Polizei oder anderer Institutionen ihre Arbeit und den sicheren Aufenthalt in der Schweiz zu verlieren. Gemäss Einschätzung der FIZ-Beraterin habe die Beschwerdeführerin im Gespräch Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt und immer wieder mit den Tränen gekämpft. Am 29. März 2021 habe sich die Beschwerdeführerin erneut gemeldet. Nach Kenntnis der Verfügung des Beschwerdegegners könne sie kaum mehr schlafen und leide unter Flashbacks, wo sie teilweise die Schmerzen der Gewalt erneut spüre. Die zuständige Sozialarbeiterin gelangte zur Schlussfolgerung, dass das von der Beschwerdeführerin beschriebene systematische Gewalt- und Kontrollverhalten detailliert, plausibel und kongruent sei. Nach Einschätzung der Fachstelle lägen keine Gründe vor, an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln. 4.3 In Würdigung der diversen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Ex-Ehemanns sowie von Drittpersonen und insbesondere der Arztberichte sowie des Berichts der FIZ muss die Glaubhaftmachung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ehelichen Gewalt (vgl. E. 3.1) aus folgenden Gründen bejaht werden: 4.3.1 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin werden von den Aussagen der früheren Mitbewohner der Eheleute nicht widerlegt. Das Zusammenleben der Mitbewohner und der Eheleute dauerte ohnehin nur kurz, zog das Paar doch schon am 1. Dezember 2014 in eine eigene Wohnung. Ausserdem waren die Mitbewohner primär mit dem Ex-Ehemann befreundet gewesen, was bei der Würdigung ihrer Aussagen zu beachten ist. Die Mitbewohner verneinten zwar, eheliche Gewalt festgestellt zu haben, berichteten aber immerhin von gewissen Verwerfungen zwischen den Eheleuten. So erwähnte K, lautstarke Streitereien zwischen den beiden wahrgenommen zu haben. Auch sprach er davon, sehr positiv beobachtet zu haben, dass die Beziehung dem Ex-Ehemann Halt zu geben schien. Auch L nahm "mehr Spannungen" wahr, als er es sich in einer Beziehung gewohnt sei. M hielt ebenfalls fest, hie und da habe es Streit zwischen den beiden gegeben. Die Gründe dafür führte er auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurück, die sich nicht fair an der Miete beteiligt und an den Wochenenden viel Zeit im Ausgang verbracht haben soll. Hin und wieder habe er sich mit der Beschwerdeführerin über ihre Beziehung und auftauchende Probleme unterhalten. Sie habe den Anschein erweckt, grundsätzlich zufrieden zu sein. Die Ehe sei sicher nicht in allen Belangen perfekt gewesen. Auch später, als er die Beschwerdeführerin in der Stadt angetroffen habe, habe sie recht glücklich gewirkt. Fest steht, dass auch die Mitbewohner Streitigkeiten und Spannungen zwischen den Eheleuten mitbekommen haben. Wie sich den Aussagen von K entnehmen lässt, stand auch eine gewisse psychische Instabilität des Ex-Ehemanns im Raum. Was zwischen den Eheleuten, gerade im intimen Bereich, genau ablief, ob der Ex-Ehemann die Beschwerdeführerin an den Haaren riss und sie wegen ihres Äusseren erniedrigte, konnten selbstredend auch die Mitbewohner nicht wissen, zumal sie nicht immer zugegen sein konnten. Die von ihnen geäusserten Wahrnehmungen vermögen jedenfalls die von der Beschwerdeführerin geschilderten Gewaltvorkommnisse nicht zu erschüttern. 4.3.2 Für die Glaubhaftmachung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Gewaltvorfälle sprechen nebst den Schreiben der Eheleute F und der ehemaligen Arbeitgeberin G insbesondere die Arztberichte von Dr. med. D und Dr. med. E. Dass Dr. med. D die Beschwerdeführerin als "intelligente, liebenswürdige und kultivierte Persönlichkeit" beschrieben hat, lässt auch nicht auf eine Voreingenommenheit der Ärztin schliessen, gehören doch zu einem derartigen Bericht gerade auch Wahrnehmungen der Fachperson betreffend das Auftreten der Patientin, die äussere Erscheinung und sprachliche Verständigung sowie die Beschreibung der Persönlichkeit insgesamt. Die Ärztinnen D und E haben bei der Beschwerdeführerin eine auf die Ehe zurückzuführende traumatische Störung festgestellt. Auch die Fachperson des FIZ stellte Anzeichen einer posttraumatischen Störung bei der Beschwerdeführerin fest. Dass die Beschwerdeführerin eine auf eheliche Gewalt zurückzuführende posttraumatische Störung nur vortäuschte und dies sämtlichen Fachpersonen verborgen geblieben sein soll, erscheint als unwahrscheinlich. Auch dem Arztzeugnis des Hausarztes Dr. med. N vom 29. Mai 2017 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihn Mitte November 2014, also während des ehelichen Zusammenlebens, aufgesucht hatte. Es war die Rede davon gewesen, dass der Ehemann trotz ihres Erkältungszustands mit seinem Nikotinkonsum keinerlei Rücksicht auf sie nehme, was das Bild des geschilderten rücksichtslosen Verhaltens des Ex-Ehemanns abrundet. Ins gleiche Bild passt das undatierte Foto mit den Prellungen der Beschwerdeführerin (E. 4.2.1). In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass sowohl die Eheleute F als auch die ehemalige Arbeitgeberin G entsprechende Verletzungen bei der Beschwerdeführerin gesehen haben. 4.3.3 Insbesondere stellte der Ex-Ehemann selber psychische Probleme seinerseits nicht in Abrede. Solche wurden denn auch von Drittpersonen und ärztlich festgestellt. Des Weiteren bestritt er die Ausübung ausgefallener Sexualpraktiken nicht, was aber immer im gegenseitigen Einvernehmen geschehen sei. Es mag sein, dass er von einem gegenseitigen Einvernehmen ausging. Allein die Tatsache, dass er ausführen liess, es sei "erklärungsbedürftig", was unter dem Vorwurf "regelrecht vergewaltigt" zu verstehen sei, deutet auf eine wenig reflektierte Sichtweise seinerseits hin (E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin hat diese Praktiken jedoch anders wahrgenommen und sich dazu gedrängt, wenn nicht gar genötigt gefühlt. Fest steht, dass der Ex-Ehemann mit seiner eigenen psychischen Stabilisierungsproblematik zu kämpfen hatte und ihn die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin wenig zu interessieren schienen. Seine Aussagen bzw. seine Sichtweise sind daher nicht geeignet, ein gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübtes systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten zu entkräften. Es ist eher das Gegenteil der Fall, bestreitet er doch diverse Geschehnisse gerade nicht, sondern nur, nicht einvernehmlich gehandelt zu haben. Es liegen aber genügende Indizien dafür vor, dass sein übergriffiges Verhalten nicht einvernehmlich sein konnte, so die Blessuren bei der Beschwerdeführerin, die auch von Drittpersonen wahrgenommen wurden. Insbesondere haben mehrere Fachpersonen die bei der Beschwerdeführerin aufgrund des erlittenen Gewaltmusters aufgetretenen schwerwiegenden Folgen bestätigt. 4.4 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und es sind der Entscheid des Beschwerdegegners vom 1. März 2021 ganz und der Rekursentscheid vom 28. April 2021 teilweise aufzuheben, unter Aufrechterhaltung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids (Vormerknahme vom Rückzug des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands). Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Prüfung weiterer Fragen, namentlich der Zumutbarkeit einer Wegweisung nach ... bzw. der dortigen Gewaltsituation und allfälliger medizinischer Behandlungsmöglichkeiten, erübrigt sich hiermit. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdeführerin für das Beschwerde- und das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 5.2 Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution ist dem zentralen Inkasso des Obergerichts zur Verrechnung mit (allenfalls) noch offenen Schulden aus früheren Verfahren zu überweisen (vgl. VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00566, E. 3.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). 6. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 28. April 2021 wird teilweise im Sinn der Erwägungen und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. März 2021 ganz aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |