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VB.2021.00413
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug mit Electronic Monitoring, hat sich ergeben: I. A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte A mit Strafbefehl vom 17. September 2019 wegen Diebstahls und mehreren weiteren Delikten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.-. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 hiess Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) das Gesuch von A vom 5. Dezember 2019 um Verbüssung dieser Freiheitsstrafe sowie von fünf Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt elf Tagen in der Vollzugsform der elektronischen Überwachung (nachfolgend auch: Electronic Monitoring, EM) per 18. August 2020 in der Unterkunft von A B-Strasse 01 in C unter Genehmigung der Vollzugsvereinbarung vom 4. Juni 2020 und unter Auflagen gut. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 ordnete das JuWe den gemeinsamen Vollzug der erwähnten Strafen mit drei weiteren Ersatzfreiheitsstrafen von total weiteren 96 Tagen an. Mit Verfügung vom 30. September 2020 ordnete es zusätzlich die Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen im Electronic Monitoring an. B. Am 5. November 2020 informierte A das JuWe telefonisch darüber, dass es am Vorabend zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm, seiner Partnerin und deren Vater gekommen sei, woraufhin er die Unterkunft in C verlassen habe. Infolgedessen entschied das JuWe mit Verfügung vom 12. November 2020, den Strafvollzug von A vom 5. November 2020 bis zum definitiven Entscheid über den Abbruch oder die Fortsetzung des Vollzugs in der Form der elektronischen Überwachung zu unterbrechen. Sodann erteilte es A neben anderem die Auflage, bis spätestens 1. Dezember 2020 mittels Belegen nachzuweisen, dass er ab diesem Tag über eine neue dauerhafte Unterkunft verfüge. C. Mit Schreiben vom 23. November 2020, welches das JuWe zuständigkeitshalber an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) weiterleitete, erhob A Rekurs gegen die Verfügung des JuWe vom 12. November 2020. Da sich die Eingabe inhaltlich indes nicht gegen den Unterbruch, sondern den – mit Verfügung vom 12. November 2021 nicht angeordneten – definitiven Abbruch des Electronic Monitoring richtete, forderte die Justizdirektion A mit Schreiben vom 26. November 2020 auf, innert zehn Tagen ausdrücklich mitzuteilen, ob er gegen die Verfügung vom 12. November 2020 tatsächlich Rekurs erheben wolle und – falls ja – den Rekurs entsprechend mit einem Antrag zu versehen und zu begründen, namentlich, weshalb das Electronic Monitoring nicht hätte unterbrochen werden sollen. Da A innert Frist keine entsprechende Eingabe einreichte, trat die Justizdirektion mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 auf den Rekurs vom 23. November 2020 nicht ein. Kosten erhob sie keine, eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu. D. In der Zwischenzeit hatte das JuWe mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 entschieden, das Electronic Monitoring per sofort abzubrechen, und angeordnet, A habe die Freiheitsstrafen im offenen oder geschlossenen Normalvollzug zu verbüssen. Der Strafantrittstermin werde von der Abteilung Strafvollzug festgelegt. II. Auch gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2020 erhob A mit – vom JuWe an die Justizdirektion zuständigkeitshalber weitergeleiteter – Eingabe vom 5. Januar 2021 Rekurs. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Weiterführung des Strafvollzugs in der Form der elektronischen Überwachung in der bisherigen Unterkunft. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 wies die Justizdirektion den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A. Eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu. III. A. A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 1. Juni 2021 (Poststempel vom 3. Juni 2021) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 5. Mai 2021. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021. Dazu liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. B. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 liess das JuWe dem Verwaltungsgericht das – rechtskräftige – Urteil des Bezirksgerichts C vom 8. Juni 2021 zukommen, womit dieses A des mehrfachen betrügerischen Konkurses und des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig sprach und ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.- bestrafte. Mit Schreiben vom 2. August 2021 reichte das JuWe dem Verwaltungsgericht sodann den – ebenfalls rechtskräftigen – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Juni 2020 ein, welche A der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises und der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig sprach und ihn mit einer zu bezahlenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.- bestrafte. Gleichzeitig reichte das JuWe die Mitteilung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte zur Prüfung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe vom 28. Juni 2021 ein, nachdem A die Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 11. Juni 2020 trotz wiederholter Aufforderung nicht beglichen habe und eine Betreibung ohne Erfolg geblieben sei. C. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2021 setzte das Verwaltungsgericht dem JuWe Frist an, um zur Frage des Vollzugs des Urteils vom 8. Juni 2021 sowie des Strafbefehls vom 11. Juni 2020 Stellung zu nehmen. Das JuWe kam dieser Aufforderung mit Eingaben vom 5. und 6. Oktober 2021 nach. Mit Eingabe vom 4. November 2021 (Poststempel vom 8. November 2021, reichte A dem Verwaltungsgericht eine Zahlungsbestätigung ein, wonach er dem JuWe Fr. 3'250.- überwiesen hatte. Damit überschreite die "restliche Forderung inklusive den 10 Monaten Freiheitsstrafe" zwölf Monate nicht und bestehe weiterhin die Möglichkeit der Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 79b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch der verurteilten Person hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper der verurteilten Person (elektronische Überwachung) anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu zwölf Monaten (lit. a; sog. EM Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternats oder des Arbeits- und Wohnexternats für die Dauer von drei bis zwölf Monaten (lit. b; sog. EM Backdoor). Weitere Voraussetzungen hierfür sind nach Art. 79b Abs. 2 StGB, dass die verurteilte Person nicht flucht- und rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die weiteren in der Unterkunft lebenden erwachsenen Personen der elektronischen Überwachung zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e). EM Frontdoor gehört nach § 38 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) zu den besonderen Vollzugsformen. Gemäss § 38 Abs. 2 JVV gelten für deren Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft [nachfolgend: Richtlinien]). Deren aktuelle, vom 31. März 2017 datierende Fassung setzt für EM Frontdoor zudem voraus, dass die verurteilte Person Gewähr dafür bietet, dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden (Ziff. 1.3 B lit. g). Ferner dürfen keine beruflichen, familiären oder anderen wichtigen Gründe gegen einen EM-Vollzug sprechen (Ziff. 3.1 B lit. m). 2.2 Sind die Bedingungen nach Art. 79b Abs. 2 lit. a, b und c StGB nicht mehr erfüllt oder verletzt die verurteilte Person ihre im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die der verurteilten Person zustehende freie Zeit einschränken (Art. 79b Abs. 3 StGB). Gemäss § 57a Abs. 1 JVV bricht das Amt den Vollzug in der bewilligten Vollzugsform ab, wenn eine oder mehrere weitere Strafen zu vollziehen sind und dadurch die zulässige Höchstdauer für die bewilligte Vollzugsform überschritten wird (lit. a), die verurteilte Person die Voraussetzungen für die bewilligte Vollzugsform nicht mehr erfüllt (lit. b) oder die verurteilte Person auf die besondere Vollzugsform verzichtet (lit. c). Die Richtlinien sehen vor, dass der Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abgebrochen wird, wenn die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Ziff. 3.3 A). Ebenso wird der Vollzug abgebrochen, wenn die verurteilte Person trotz vorausgegangener Ermahnung gegen ihre Pflichten im Rahmen der elektronischen Überwachung verstösst. Bei einem schweren Verstoss oder bei wiederholten leichten Verstössen kann auf eine Mahnung verzichtet werden (Ziff. 2.4 B). 3. 3.1 In Verfahren wie dem vorliegenden, in denen das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz entscheidet, sind auch neu – das heisst seit dem Erlass des mit Beschwerde angefochtenen Entscheids – eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, sofern sie vom Streitgegenstand erfasst sind (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 18 f.). Dies trifft auf die vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 7. Juli 2021 und 2. August 2021 eingereichten Strafentscheide (vorn III.B.) zu. 3.2 Nach Art. 4 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2008 sind Freiheitsstrafen, die im Vollzug zusammentreffen, gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76–79 StGB zu vollziehen. Gemäss der Eingabe des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2021 hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abbruchs des Electronic Monitorings mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 noch insgesamt 290 Tage Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Demzufolge steht aber bereits die damit gemeinsam bzw. zusätzlich zu vollziehende Freiheitsstrafe von zehn Monaten gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts C vom 8. Juni 2021 der Weiterführung bzw. Wiederaufnahme des Vollzugs mit Electronic Monitoring entgegen, führte dies doch zu einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstdauer (vorn E. 2.1; § 57a Abs. 1 lit. a JVV; Richtlinien Ziff. 3.2). Insofern ist nicht relevant, dass der Beschwerdeführer anscheinend einen Teil der Busse gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts C vom 8. Juni 2021 bzw. einen Teil der ihm von der der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom 11. Juni 2020 auferlegten Geldstrafe bezahlte. 3.3 Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66). 4. 4.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hiervon kann aufgrund des Verursacherprinzips (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) oder aus Billigkeitsgründen abgewichen werden, unter anderem dann, wenn eine Partei im Rechtsmittelverfahren lediglich aufgrund von Noven unterliegt, welche im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (VGr, 16. März 2022, VB.2021.00737, E. 6.1; 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; Plüss § 13 N. 64). Die Abweisung der Beschwerde ist vorliegend zwar auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe von zehn Monaten gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts C vom 8. Juni 2021 zurückzuführen, welches der Vorinstanz noch nicht vorlag (vorn E. 3.2). Nachdem dieses Novum jedoch gerade in einem Verhalten des Beschwerdeführers gründet, wäre es allerdings nicht statthaft, diesem die Verfahrenskosten nicht vollumfänglich aufzuerlegen. 4.2 Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: |