{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00414_2022-09-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222617&W10_KEY=13823151&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8fda41534f0f6da93cae23c1009fa95a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00414"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.09.2022  VB.2021.00414"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.09.2022  VB.2021.00414"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.09.2022  VB.2021.00414"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verstoss gegen Meldevorschriften | [Der Beschwerdef\u00fchrer ist Inhaber eines in Deutschland domizilierten Taxiunternehmens. Wegen (angeblichen) Verstosses gegen die entsendegesetzlichen Meldevorschriften wurde ihm eine \"Busse\" von Fr. 750.- auferlegt.] Offengelassen, ob es sich bei einer Verwaltungssanktion gem\u00e4ss Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG um eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer kann sich auf \u00a7 3 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz zur Personenbef\u00f6rderung berufen. Diese Vereinbarung ist nicht durch langanhaltende Nichtanwendung (desuetudo) ausser Kraft getreten und direkt anwendbar (E. 3.1 ff.). Die Regelung der Vereinbarung ist grunds\u00e4tzlich g\u00fcnstiger als das FZA und somit gest\u00fctzt auf Art. 12 FZA anwendbar (E. 3.4). Dem Beschwerdef\u00fchrer kommt gest\u00fctzt darauf das Recht zu, Fahrg\u00e4ste von Deutschland an den Flughafen Z\u00fcrich zu bef\u00f6rdern, ohne dass er sich dabei an die 90-Tage-Regelung des Art. 5 Abs. 1 FZA zu halten h\u00e4tte (E. 3.5). Folglich unterlag er auch der entsendegesetzlichen Meldepflicht nicht (E. 3.6). Die Angestellte des Beschwerdef\u00fchrers ist nicht als \"entsandt\" im Sinn von Art. 1 Abs. 3 lit. a (der europ\u00e4ischen) Entsenderichtlinie zu qualifizieren. Dies folgt bereits daraus, dass bei einer Taxifahrt von Singen an den Flughafen Z\u00fcrich keine hinreichende Verbindung zwischen der Schweiz und der Arbeitnehmerin des Beschwerdef\u00fchrers besteht. Da eine m\u00f6glichst kongruente Rechtslage zwischen dem Freiz\u00fcgigkeitsabkommen und dem Unionsrecht hergestellt werden soll, besteht vorliegend kein Anlass, im Rahmen der Auslegung des Entsendegesetzes eine andere Auslegung vorzunehmen. Demnach war der Beschwerdef\u00fchrer auch deshalb nicht gehalten, vor Beginn des Einsatzes vom 23. Mai 2017 eine Meldung zu erstatten, weil dieser nicht vom Anwendungsbereich des Entsendegesetzes erfasst wird (zum Ganzen E. 4).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:38:44", "Checksum": "df1bb74e4d81af23d2cb035823f680b0"}