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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00416
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. September 2021
Mitwirkend: Ersatzrichter Franz Kessler Coendet (Vorsitz), Ersatzrichterin Patricia Egli, Ersatzrichter
Arthur Brunner, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Geschäftsleitung des Kantonsrates des Kantons Zürich,
vertreten durch die
Parlamentsdienste
des Kantonsrates Zürich
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Informationszugang,
hat sich ergeben:
I.
A reichte am 30. November 2020 beim Kantonsrat eine
Aufsichtsanzeige betreffend das Verwaltungsgericht ein, die der
Justizkommission zur Erledigung überwiesen wurde. Letztere informierte A mit
Schreiben vom 16. März 2021, dass sie keinen aufsichtsrechtlichen
Handlungsbedarf erkennen könne. A ersuchte in der Folge am 25. März 2021
um Zugang zur Stellungnahme des Verwaltungsgerichts zur Aufsichtsanzeige.
Nachdem die Parlamentsdienste diesem Ersuchen mit Schreiben vom 19. April
2021 nicht entsprochen hatten, verlangte A die Zustellung einer anfechtbaren
Verfügung. Mit am 3. Mai 2021 versandtem Beschluss vom 15. April 2021
wies die Geschäftsleitung des Kantonsrates das Gesuch um Informationszugang ab.
II.
A. Mit
Beschwerde vom 3. Juni 2021 gelangte A dagegen an das Verwaltungsgericht
und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Kantonsrat bzw.
dessen Geschäftsleitung oder die Justizkommission zu verpflichten, ihm Zugang
zur Stellungnahme des Verwaltungsgerichts betreffend seine Aufsichtsanzeige zu
gewähren.
B. Die
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts hatte bereits am 18. Mai
2021 ein von A beim Verwaltungsgericht gestelltes Gesuch um Zugang zu der vor
der Justizkommission abgegebenen Stellungnahme abgewiesen (Verfahren
AEG.2021.00001). Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 bestimmte das
Verwaltungsgericht mit Blick auf das deshalb gegen die Mitglieder der
Verwaltungskommission gestellte Ausstandsbegehren sowie auf mögliche
Anscheinsbefangenheiten den Spruchkörper dieses Verfahrens.
C. Der
Kantonsrat erstattete am 12. Juli 2021 eine Beschwerdeantwort und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. A nahm dazu am 25. August 2021 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht beurteilt gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) als letzte kantonale Instanz Beschwerden
gegen Akte im Sinne von § 19 Abs. 1 VRG. Die Beschwerde ist zwar
grundsätzlich unzulässig gegen Anordnungen des Kantonsrates und seiner Organe (§ 42
lit. b VRG). Die Geschäftsleitung ist Organ des Kantonsrates (§ 16 Abs. 1
lit. b des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 [KRG; LS 171.1]) und
beschliesst über Gesuche zur Einsicht in die Protokolle und Akten des
Kantonsrates und seiner Organe (§ 21 Abs. 1 lit. g KRG). Gegen
Akte des Kantonsrates, denen nicht im Sinn von Art. 86 Abs. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vorwiegend
politischer Charakter zukommt, steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
allerdings bereits kraft Bundesrecht offen (Regina Kiener in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 42 N. 13). Zu den
dermassen zu verstehenden Anordnungen in personalrechtlichen und
administrativen Belangen nach § 42 lit. b Ziff. 1 VRG gehören
namentlich etwa die Verweigerung der Einsicht in Kommissionsprotokolle und der
Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrats über ein Gesuch um
Informationszugang (Weisung des Regierungsrates zum Gesetz über die Anpassung
des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 29. April 2009, ABl 2009
S. 847 ff., 900 f., 969). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Streitigkeit ist
in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b e
contrario VRG).
1.2 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Art. 17
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) gibt
jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung
begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (VGr, 18. März 2021,
VB.2020.00746, E. 2; vgl. ferner Giovanni Biaggini in: Isabelle
Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 17 N. 3 f.).
Art. 10 Abs. 2 KV sieht vor, dass die Bestimmungen der
Bundesverfassung über die Verwirklichung und die Einschränkung der Grundrechte
auch für die Grundrechte des kantonalen Rechts gelten. Das Recht auf Zugang zu
amtlichen Dokumenten wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) konkretisiert. Mit diesem Gesetz führte
der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog einen
Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum
Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des
Regierungsrates vom 9. November 2005, ABl 2005 S. 1283 ff.
[Weisung IDG], 1296; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht
des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 1008). Nach dem
damit verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die
bei öffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen
(BGr, 15. April 2019, 1C_452/2018, E. 4.1).
2.2 Jede
Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen
Informationen (§ 20 Abs. 1 IDG) sowie auf Zugang zu den eigenen
Personendaten (§ 20 Abs. 2 IDG). Diese Ansprüche bestehen
grundsätzlich unabhängig von einem Nachweis besonderer Interessen (vgl. BGr, 17. November
2016, 1C_33/2016, E. 5.3; Jaag/Rüssli, a.a.O., Rz. 1009 ff.; Bruno
Baeriswyl, in: Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des
Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12,
24). Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die
Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn
eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegensteht. § 23 Abs. 2 IDG enthält eine nicht
abschliessende Aufzählung öffentlicher Interessen, die eine Zugangsbeschränkung
rechtfertigen. Ein solches liegt namentlich vor, wenn die Bekanntgabe der
Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt
(lit. b) oder die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder
Aufsichtsmassnahmen gefährdet (lit. c).
3.
3.1 Gemäss dem
Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer die Einsicht in die Stellungnahme
des Verwaltungsgerichts an die kantonsrätliche Justizkommission zu seiner
Aufsichtsbeschwerde (Verfahren Nr. GL 20.008). Wie sich erst aus den
Erläuterungen in der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 ergibt, wurde die
zur Bekanntgabe verlangte Stellungnahme anlässlich der Sitzung der
parlamentarischen Kontrolle vom 12. Februar 2021 mündlich erstattet und
zusammen mit einer Folienpräsentation zu Protokoll gegeben. Daraufhin
präzisierte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 25. August 2021 sein
Begehren dahingehend, dass ihm Zugang zur Stellungnahme des Verwaltungsgerichts
in Form eines (anonymisierten) Kommissionsprotokolls samt einschlägigen Fragen
der Kommissionsmitglieder und gezeigten Folien zu gewähren sei. Ein Gesuch um
Einblick in das Kommissionsprotokoll betreffend die Beratung über seine
Aufsichtsanzeige behalte er sich vor. Weiter fügte er bei, eine Datenöffnung
dürfe ihm ohnehin schwerlich versagt werden, soweit es sich bei den betroffenen
Informationen um Angaben über ihn handeln sollte. Die Ausführungen in der
Eingabe vom 25. August 2021, wonach das Zugangsgesuch protokollierte
Äusserungen der Vertretung des Verwaltungsgerichts an der Kommissionssitzung
umfasse, erscheinen als Verdeutlichung des Rechtsbegehrens zulässig und sind
angesichts der Prozessgeschichte nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer
aber nachträglich im Beschwerdeverfahren auch ein Zugangsgesuch zu
Personendaten gemäss § 20 Abs. 2 IDG zur Diskussion stellen sollte,
kann darauf aufgrund der Nichteinhaltung des Instanzenzugs nicht eingetreten
werden. Ein solches Begehren war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens.
3.2 Die
Geschäftsleitung des Kantonsrats erwog im angefochtenen Beschluss, dass das
Protokoll samt Unterlagen während zehn Jahren der parlamentarischen
Vertraulichkeit unterstehe (§ 35 Abs. 2 KRG). Da Personen, die eine
Aufsichtsbeschwerde erheben, keine Parteirechte im Aufsichtsverfahren zukommen,
folge aus der Stellung als Aufsichtsbeschwerdeführer ebenfalls kein
Einsichtsrecht. Die Wirkung der parlamentarischen Oberaufsicht beschränke sich
auf das Verhältnis des beaufsichtigenden Kantonsratsorgans gegenüber der
beaufsichtigten Behörde und erziele keine für Dritte verbindliche
Aussenwirkung. Entsprechend rechtfertige sich der gesetzliche Ausschluss des
Zugangs zu den Informationen der Aufsichtskommissionen. Aufsichtskommissionen
könnten bei ihrer Informationsbeschaffung keine Zwangsmittel anwenden, weshalb
sie auf die Informationen und Angaben der beaufsichtigten Behörden sowie
involvierten Personen angewiesen seien. Müssten diese damit rechnen, dass ihre
Angaben und Aussagen an die Öffentlichkeit gelangten, wäre die Arbeit der
Aufsichtskommissionen erschwert und in ihrer Wirkung geschwächt.
4.
4.1 Gemäss § 2
IDG gilt dieses Gesetz für die öffentlichen Organe, wozu nach § 3 Abs. 1
lit. a IDG der Kantonsrat gehört. Das IDG gilt nach seinem § 2a Abs. 1
nicht für das Verhältnis zwischen dem Kantonsrat und seinen ständigen
Kommissionen sowie den Behörden und Anstalten, die seiner Oberaufsicht
unterstehen. Diese Regelung schliesst aus, dass sich die der parlamentarischen
Oberaufsicht unterstehenden Behörden und Anstalten auf die Verweigerungsgründe
des Informationszugangs gemäss IDG (insbesondere § 16, 17 und 23) berufen
können, ohne dabei das Verhältnis des Kantonsrates gegenüber aussenstehenden
Dritten zu tangieren (Erläuternder Bericht zum Antrag der Geschäftsleitung vom
12. Dezember 2013 zum Gesetz über die Stärkung der Informationsrechte der
Aufsichtskommissionen; ABl-2014-01-10 Meldungsnummer 00057237, Ziff. 4 zu § 2
IDG [im Folgenden: Bericht Stärkung Informationsrechte]). Der vom
Beschwerdeführer verlangte Zugang zum Kommissionsprotokoll und der
Folienpräsentation des Verwaltungsgerichts betrifft nicht das Verhältnis
zwischen Oberaufsicht und beaufsichtigter Stelle, sondern jenes zwischen dem
Kantonsrat und einem Dritten. Daher ist die Ausnahmebestimmung des § 2a
IDG nicht einschlägig und richtet sich die beantragte Zugangsgewährung unter
diesem Blickwinkel nach den Vorschriften des IDG.
4.2 Nach § 23
Abs. 1 IDG rechtfertigen eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes
entgegenstehendes öffentliches oder privates Interesse die Einschränkung des
Informationszugangs. Rechtliche Bestimmungen können Informationen generell oder
teilweise der Geheimhaltung unterstellen, wobei Regelungen, die den Zugang
ausschliessen, einen Sachbereich oder bestimmte Dokumente klar eingrenzen
müssen (Baeriswyl, in: Praxiskommentar IDG, § 23 N. 5). Besondere
gesetzliche Geheimhaltungspflichten wie die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
der kantonsrätlichen Kommissionen und von deren Protokollen können das
Öffentlichkeitsprinzip nach dem Willen des Gesetzgebers ausschliessen (Weisung
IDG, S. 1315).
4.3 Eine
solche Einschränkung ist in § 35 KRG und in § 36 KRG verankert. Bei
der spezifischen Unterstellung unter das Kommissionsgeheimnis kommt § 36
KRG zum Zug. Im Übrigen wird die parlamentarische Vertraulichkeit für Organe
des Kantonsrats in § 35 KRG geregelt: Gemäss dieser Bestimmung sind die
Sitzungen der Organe des Kantonsrates nicht öffentlich (Abs. 1). Die
Protokolle und Unterlagen unterstehen während zehn Jahren nach Abschluss der
Beratungen des Kantonsrates der parlamentarischen Vertraulichkeit (Abs. 2).
Die Kantonsratsmitglieder haben das Recht zur Einsicht (Abs. 3). Nach
Abschluss der Beratung erteilt die Geschäftsleitung Dritten Einsicht in die
Protokolle, wenn ein Interesse im Rahmen der Rechtsanwendung oder der Wissenschaft
glaubhaft gemacht wird, wobei die Einsicht in die Protokolle der
parlamentarischen Kontrolle davon ausdrücklich ausgenommen ist (Abs. 4).
Eine Einsicht von Dritten in Protokolle der Justizkommission, die nach § 25
Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 27 Abs. 2 KRG die
parlamentarische Kontrolle über die obersten Gerichte gemäss §§ 104 ff.
KRG ausübt, ist demnach gemäss § 35 Abs. 2 und 4 KRG während zehn
Jahren ausgeschlossen. Diese Ausnahme nimmt eine Interessenabwägung gemäss § 23
IDG vorweg und definiert die Voraussetzungen, unter welchen Zugang zu
Informationen der Aufsichtskommissionen gewährt bzw. dieser verweigert wird
(Bericht Stärkung Informationsrechte, Ziff. 4 zu § 43c Abs. 4
des früheren Kantonsratsgesetzes in der Fassung vom 26. Mai 2014 [aKRG; OS
69 S. 482 f.]). Dabei ist zu beachten, dass § 43c Abs. 4
aKRG den Informationszugang zu Protokoll und Unterlagen der ständigen
Aufsichtskommissionen noch ohne zeitliche Beschränkung ausschloss. Demgegenüber
enthalten die an diese Regelung anknüpfenden § 35 Abs. 2 und 4 KRG in
dieser Hinsicht eine zehnjährige Frist.
4.4 Während § 35
Abs. 2 KRG Protokolle und Unterlagen der Organe des Kantonsrats der
zehnjährigen parlamentarischen Vertraulichkeit unterstellt, schliesst der damit
verbundene § 35 Abs. 4 KRG über die Einsichtsgewährung nur die
Protokolle der parlamentarischen Kontrolle ausdrücklich vom Informationszugang
aus. Zu den Unterlagen äussert sich der Wortlaut von § 35 Abs. 4 KRG
nicht. Gemäss dem Verständnis der Vorinstanz erfasst § 35 Abs. 4 KRG
die Kommissionsunterlagen in gleicher Weise wie die Protokolle. Dieser
Auffassung ist mindestens für Unterlagen, bei denen die Kommission im Rahmen
der parlamentarischen Kontrolle Hauptadressatin ist (vgl. dazu § 9 Abs. 2
der Verordnung über die Information und den Datenschutz [IDV; LS 170.41]),
zuzustimmen. Im Hinblick auf ein späteres Zugangsgesuch kann es nicht darauf
ankommen, ob die entsprechenden Informationen einer Kommission mündlich
erstattet werden und damit Bestandteil des Protokolls werden oder ob sie in
schriftlicher Form als Unterlagen Beratungsgrundlagen darstellen. Deshalb sind § 35
Abs. 2 und 4 KRG als gesetzliche Grundlage für den zehnjährigen
Zugangsausschluss nicht nur bei Protokollen der Kommission im Rahmen der
parlamentarischen Kontrolle, sondern auch bei den in diesem Rahmen an die
Kommission adressierten Unterlagen wie bei einer Stellungnahme anzuerkennen.
Wie es sich mit anderen Unterlagen, die im Rahmen der parlamentarischen
Kontrolle beigezogen werden, verhält, muss im vorliegenden Zusammenhang nicht
erörtert werden.
4.5 § 35 Abs. 2
in Verbindung mit Abs. 4 KRG bemessen die Frist der parlamentarischen
Vertraulichkeit auf zehn Jahre nach Abschluss der Beratung im Kantonsrat. Dem
Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der Zugang zu Informationen der
parlamentarischen Kontrolle gestützt auf diese Gesetzesbestimmungen zeitlich
nicht unbeschränkt verweigert werden kann. Vielmehr läuft diese Regelung darauf
hinaus, dass der Zugang während der zehnjährigen Frist gleichsam aufgeschoben
wird. Daraus ergibt sich, dass ein Zugangsgesuch nach dem Ende dieser Frist
unter dem Blickwinkel allfälliger entgegenstehender öffentlicher oder privater
Interessen im Sinne von § 23 IDG zu beurteilen ist.
4.6 Der
Beschwerdeführer bringt vor, das auf Stufe der Kantonsverfassung verankerte
Öffentlichkeitsprinzip gewähre ihm ungeachtet der entgegenstehenden Bestimmung
im KRG einen Anspruch auf Informationszugang. Eine unterhalb der Kantonsverfassungsstufe
angesiedelte rechtliche Bestimmung genüge nicht, um ihm den grundrechtlich
geschützten Informationszugang zu verweigern. Allerdings gewährt Art. 17
KV den Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht uneingeschränkt und
voraussetzungslos, sondern nur, soweit nicht überwiegende öffentliche oder
private Interessen entgegenstehen. Es obliegt dem kantonalen Gesetzgeber, die
massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen innerhalb der
verfassungsmässigen Schranken zu definieren und zu gewichten. Der
Öffentlichkeitsgrundsatz ist in diesem Sinne der Konkretisierung auf
Gesetzesstufe zugänglich (vgl. oben E. 2.1). Im Verfassungsrat war
ausdrücklich thematisiert worden, dass Kommissionssitzungen auf Gesetzesstufe
als nicht öffentlich erklärt werden sollen (Kommission 1 / Protokoll der
29. Kommissionssitzung vom 13. April 2002, S. 285). Die Weisung
zum IDG führt aus, dass auch unter dem neuen System des Öffentlichkeitsprinzips
nicht alle Informationen öffentlich seien: Etwa wo wie für die kantonsrätlichen
Kommissionen das Sitzungsgeheimnis gesetzlich verankert sei, ändere sich durch
das IDG nichts (Weisung IDG, S. 1301).
Die vom Gesetzgeber durch § 35 KRG zum Ausdruck
gebrachte Gewichtung der Geheimhaltungsinteressen (vgl. E. 4.3 hiervor)
ist mit dem kantonalen Verfassungsrecht zu vereinbaren: Müssten Beaufsichtigte
damit rechnen, dass ihre Stellungnahmen und Auskünfte zuhanden der
parlamentarischen Oberaufsicht ganz oder in Teilen an die Öffentlichkeit
gelangen, bestünde die Gefahr, dass sie Informationen zurückhalten würden und
die für das ordnungsgemässe Funktionieren der parlamentarischen Aufsicht
notwendige Transparenz nicht mehr vollumfänglich gewährleistet wäre
(vgl. ebenso Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom
18. August 2017, BBl 2017 6797, S. 6811 f. zur Vertraulichkeit
der Kommissionsberatungen [samt Unterlagen] bei der Bundesversammlung). Es
besteht damit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der
Protokolle der parlamentarischen Oberaufsicht und der in diesem Rahmen
erstellten Unterlagen, namentlich zum Schutz des parlamentarischen
Meinungsbildungsprozesses und der Überprüfung der Wirksamkeit getroffener
Massnahmen (vgl. § 23 Abs. 2 lit. b und lit. c IDG). Zwar
nimmt dieses öffentliche Interesse mit zunehmendem Zeitablauf nach Abschluss
der parlamentarischen Beratung ab. Die parlamentarische Kontrolle betrifft aber
in der Regel komplexe und einen längerfristigen Zeithorizont beanspruchende
Themen und Abläufe. Dieses öffentliche Interesse an der parlamentarischen
Vertraulichkeit überwiegt jedenfalls während der zehnjährigen Frist von § 35
KRG das gegenteilige Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den Dokumenten.
4.7 Gemäss Art. 36
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist die Einschränkung
eines Grundrechts namentlich zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt
(Abs. 2) sowie verhältnismässig ist (Abs. 3) und sein Kerngehalt
unangetastet bleibt (Abs. 4). Als gesetzliche Grundlage für die
Zugangsverweigerung genügt im Allgemeinen bereits die Ermächtigung in Art. 17
KV (Biaggini, Kommentar KV, Art. 17 N. 24). Hier besteht mit § 23
Abs. 1 IDG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 KRG zudem eine besondere
formell-gesetzliche Grundlage des kantonalen Rechts zur Einschränkung des
Öffentlichkeitsprinzips (hiervor E. 4.3, 4.4 und 4.5). Diese liegt im
öffentlichen Interesse und erweist sich als verhältnismässig (hiervor E. 4.6).
Das private Interesse des Beschwerdeführers, über die ihm im Schreiben der
Justizkommission vom 16. März 2021 dargelegten Gründe hinaus zu erfahren,
weshalb die Justizkommission auf seine Anzeige hin keinen aufsichtsrechtlichen
Handlungsbedarf erkannte, vermag vor diesem Hintergrund jedenfalls während der
zehnjährigen Frist von § 35 KRG keinen Anspruch auf den beantragten
Informationszugang zu vermitteln. Dem Beschwerdeführer bleibt indessen
unbenommen, nach dem Ablauf der zehnjährigen Frist erneut ein Zugangsgesuch zur
Folienpräsentation des Verwaltungsgerichts und den von der Gerichtsvertretung
mündlich zu Protokoll gegebenen Äusserungen (mitsamt allfälliger dazugehöriger
Fragen) zu stellen (vgl. oben E. 4.4). Dieses Gesuch wird dannzumal nach
der allgemeinen Vorschrift von § 23 IDG zu beurteilen sein.
5.
Somit ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang
unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen
sind (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …