{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00416_2021-09-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221639&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2518c827b397914a1de60f03ab5f92bd"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00416"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.09.2021  VB.2021.00416"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.09.2021  VB.2021.00416"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.09.2021  VB.2021.00416"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang | \u00d6ffentlichkeitsprinzip: Zugang zu Information der parlamentarischen Aufsicht. Gegen die Verweigerung der Einsicht in Kommissionsprotokolle und den Entscheid der Gesch\u00e4ftsleitung des Kantonsrats \u00fcber ein Gesuch um Informationszugang steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (E. 1.1). Nichteintreten, soweit der Beschwerdef\u00fchrer im Beschwerdeverfahren nachtr\u00e4glich ein Zugangsgesuch zu Personendaten gem\u00e4ss \u00a7 20 Abs. 2 IDG zur Diskussion stellen sollte (E. 3.1).  Der vom Beschwerdef\u00fchrer verlangte Informationszugang betrifft nicht das Verh\u00e4ltnis zwischen Oberaufsicht und beaufsichtigter Stelle, sondern jenes zwischen dem Kantonsrat und einem Dritten, weshalb er sich nach den Vorschriften des IDG richtet (E. 4.1). Protokolle und Unterlagen der kantonsr\u00e4tlichen Kommissionen unterstehen gem\u00e4ss \u00a7 35 KRG w\u00e4hrend zehn Jahren nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrates der parlamentarischen Vertraulichkeit. Diese Ausnahme nimmt eine Interessenabw\u00e4gung gem\u00e4ss \u00a7 23 IDG vorweg und definiert die Voraussetzungen, unter welchen Zugang zu Informationen der Aufsichtskommissionen gew\u00e4hrt bzw. dieser verweigert wird (E. 4.3). Ein Zugangsgesuch nach Ablauf dieser Frist w\u00e4re unter dem Blickwinkel allf\u00e4lliger entgegenstehender \u00f6ffentlicher oder privater Interessen im Sinne von \u00a7 23 IDG zu beurteilen (E. 4.5). Es obliegt dem kantonalen Gesetzgeber, innerhalb der verfassungsm\u00e4ssigen Schranken die einem Informationszugang entgegenstehenden \u00f6ffentlichen und privaten Interessen zu definieren und zu gewichten. Die entsprechende Gewichtung im Kantonsratsgesetz ist verfassungskonform (E. 4.6). Das private Interesse des Beschwerdef\u00fchrers, \u00fcber die ihm bekanntgegebenen Gr\u00fcnde hinaus zu erfahren, weshalb die parlamentarische Aufsicht auf seine Anzeige hin keinen aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf erkannte, vermag jedenfalls w\u00e4hrend der zehnj\u00e4hrigen Frist keinen Anspruch auf den beantragten Informationszugang zu vermitteln (E. 4.7). Abweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:17:12", "Checksum": "65f49f1e1d4a5fdb9ccffd07f404658f"}