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VB.2021.00420
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C, diese vertreten durch RA D, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme,
hat sich ergeben: I. Die Eheleute A (geboren 1945) und B (geboren 1952) sind iranische Staatsangehörige, wohnhaft in Teheran. Am 28. September 2020 ersuchten sie um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zum Verbleib bei ihrer Tochter, C, welche mit ihrer Familie in Zürich wohnt und über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. Mit Verfügung vom 18. November 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. Mai 2021 ab. III. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2021 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, "die Einreiseerlaubnis zu verfügen". Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung. A und B leisteten die ihnen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- fristgerecht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen zu Recht nicht geltend, dass sie wegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Tochter gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) einen Aufenthaltsanspruch haben (vgl. zu den Voraussetzungen statt vieler BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00255, E. 2.2.1 [je mit Hinweisen]). Auch sind keine anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung ersichtlich. 2.2 Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Dabei handelt sich um eine Kann-Vorschrift; der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners. Selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt Art. 28 AIG keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (BGr, 16. Januar 2019, 2C_48/2019, E. 2; BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019, E. 5.2 Abs. 2 – 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2). Die entsprechende Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.). 2.3 Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. Der Beschwerdeführer ist 76 Jahre und die Beschwerdeführerin 69 Jahre alt. Sie überschreiten damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres Alters weder in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgehen werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 VZAE). 2.4 2.4.1 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2 Abs. 2). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3). 2.4.2 Die Beschwerdeführenden hielten sich gemäss eigenen Angaben zwischen 2009 und 2019 insgesamt 12 Mal in der Schweiz auf, wobei sie jeweils zwischen 20 Tagen und 3 Monaten hier weilten. Diese Reisen können als "längere frühere Aufenthalte" im Sinn von Art. 25 Abs. 2 lit. a VZAE qualifiziert werden (vgl. BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019, E. 6.1.2 Abs. 2 mit Hinweis). Deren Zweck war jedoch im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre hier lebende Tochter (und deren Familie) zu besuchen. In diesem Sinn gab Letztere am 24. Oktober 2020 gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass die Beschwerdeführenden "keine Beziehungen zum Kanton Zürich [haben]; Ich, C, wohne seit 2011 zusammen mit meiner Familie im Kanton Zürich". 2.4.3 In ihrer Eingabe verweisen die Beschwerdeführenden auf die hier geknüpften Kontakte und die diesbezüglich im Rekursverfahren eingereichten Referenzschreiben und Fotos. So bestätigten etwa E und F, dass sie die Beschwerdeführenden "erstmals im Jahr 2012 getroffen" hätten, als Letztere besuchshalber in der Schweiz gewesen seien. "Seither pflegen wir zu Ihnen einen regelmässigen Kontakt"; überdies hätten sie im Jahr 2016 einen gemeinsamen Ausflug ins Elsass unternommen. G führt in seinem "Empfehlungsschreiben" aus, dass er und seine Ehefrau die Beschwerdeführenden "im Jahr 2009 in der Schweiz kennengelernt" hätten; seither würden sie zu ihrem "Freundeskreis" gehören, und sie würden sich "oft während ihres Aufenthaltes in Zürich" treffen. H bestätigte, dass sie die Beschwerdeführenden "erstmals im 2013 kennengelernt" habe; seither würde sie sich "regelmässig" mit den Beschwerdeführenden treffen, wenn sich diese in der Schweiz aufhielten. So würden sie etwa gemeinsame Spaziergänge unternehmen oder die "gemeinsame Zeit bei einem Kaffee [geniessen]". I und J gaben Folgendes an: "Wir haben (…) C im Jahr 2009 im beruflichen Kontext kennen gelernt, als diese auch bei K gearbeitet hatte. Seither kennen wir ebenfalls ihre Eltern". Sie hätten während Ferienaufenthalten der Beschwerdeführerenden in der Schweiz regelmässigen Kontakt mit ihnen; die Treffen hätten "jeweils auch unabhängig von ihrer Tochter und ihrem späteren Schwiegersohn" stattgefunden. Schliesslich heben die Beschwerdeführenden ein Schreiben von L hervor. Dabei handelt es sich um die Ehefrau von M; dieser war unter anderem zwischen 1985 und 1989 stellvertretender Missionsleiter auf der Schweizer Botschaft in Teheran und von 2000 bis 2004 Schweizerischer Botschafter in N, O und P. L gab an, dass sie Q, die Schwester der Beschwerdeführerin, während ihrer Zeit in N kennengelernt habe. Im Frühling 2016 habe Q gemeinsam mit den Beschwerdeführenden deren Tochter in der Schweiz besucht. Während dieses Aufenthalts seien sie auch bei den Eheleuten L und M in R zu Besuch gewesen, wo sie gemeinsam Raclette gegessen hätten. Des Weiteren heisst es im Schreiben, dass sich L zum "Freundeskreis" der Beschwerdeführenden in der Schweiz zähle. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführenden sodann ein Schreiben von S ein. In diesem, mit "Bestätigung freundschaftlicher Kontakt" betitelten, Schreiben gibt S an, dass sie von Februar 2012 bis Februar 2017 im gleichen Haus wie C und deren Familie gewohnt habe. Während Besuchsaufenthalten der Beschwerdeführenden in der Schweiz habe sie auch diese kennengelernt. Sie sei auch "einige Male zu Besuch eingeladen" worden, als die Beschwerdeführerin einen Sonntagsbraten zubereitet habe. Ausserdem könne sie sich gut vorstellen, "Yoga mit [der Beschwerdeführerin] zusammen zu praktizieren, wenn sie permanent in der Schweiz lebt, oder sie in meine Yoga-Lektion mitzunehmen". Aus den erwähnten Schreiben ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz auch Kontakte zu anderen Personen als zu ihrer Tochter und deren Familie unterhalten haben. Auf intensive Kontakte zur hiesigen Bevölkerung lässt sich gestützt darauf aber nicht schliessen. Insbesondere ist augenscheinlich, dass ein einmaliges Treffen im Frühjahr 2016 keinen vertieften Kontakt zu L zu begründen vermag; daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich Letztere zum "Freundeskreis" der Beschwerdeführenden zählt. Ebenso kann die Beziehung zwischen S und den Beschwerdeführenden nicht allzu stark sein, zumal aus ihrem Schreiben nicht hervorgeht, dass sie seit Februar 2017 Kontakt mit Letzteren gehabt hätte. Des Weiteren belegen die Schreiben sowie die eingereichten Fotos keine Aktivitäten, welche darüber hinausgehen, was üblicherweise während eines Besuchs- oder Tourismusaufenthalts im Ausland gemacht wird (vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.5.4; BVGr, 18. November 2020, F-1644/2019, E. 6.1.3 – 15. Februar 2019, F-2207/2018, E. 7.3). Die in den Schreiben erwähnten Treffen und Ausflüge vermögen auch keine Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen zu belegen. 2.4.4 Mit Blick auf die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in der Beschwerde und verschiedener Referenzschreiben Französisch spricht. Obwohl Sprachkenntnisse für sich allein genommen keine Voraussetzung für eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 28 AIG darstellen, sind gute Kenntnisse einer Landessprache eindeutig ein Vorteil, um besondere Beziehungen zur Schweiz bzw. zur hier ansässigen Bevölkerung aufzubauen (BVGr, 15. Februar 2019, F-2207/2018, E. 7.3 Abs. 5). Die Französischkenntnisse der Beschwerdeführerin sind somit zu ihren Gunsten zu gewichten. 2.4.5 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden nie in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig waren, womit es an einem weiteren Element fehlt, welches besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hätte mitbegründen können (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2; BVGr, 15. Februar 2019, F-2207/2018, E. 7.3 Abs. 3). 2.4.6 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführenden verfügten nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend. 2.5 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerenden über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4 VZAE verfügen, nicht beantwortet zu werden. Es erscheint jedoch fraglich, ob die Einkünfte und das Vermögen der Beschwerdeführenden aufgrund der gegen den Iran bestehenden internationalen Sanktionen und der damit einhergehenden Einschränkung des Zahlungsverkehrs überhaupt in der Schweiz verwertet werden könnten (vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.6). In dieser Hinsicht hatte die Tochter der Beschwerdeführenden gegenüber dem Beschwerdegegner am 24. Oktober 2020 Folgendes angegeben: "Wegen der aktuellen Sanktionen gibt es keine Möglichkeit, Geld vom Iran in die Schweiz zu überweisen". Der Vertreter der Beschwerdeführenden hielt dazu in seiner Rekursschrift dagegen fest, dass "ein Transfer der entsprechenden Geldmittel in die Schweiz durchaus realisierbar" sei. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |