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VB.2021.00421
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Februar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A bezieht seit November 2013 (mit Unterbrüchen) wirtschaftliche Sozialhilfe von der Stadt Illnau-Effretikon. Am 8. Juni 2020 beschloss die Sozialbehörde Illnau-Effretikon, A bei einem erneuten IV-Gesuch weder finanziell noch juristisch zu unterstützen, falls sein Gesuch rein mit physischen Beschwerden begründet werde. Der detaillierte Verwendungs- und Abrechnungsmodus der Stipendienbeiträge werde mit A besprochen und festgelegt, sobald eine Bestätigung der Hochschule B vorliege, dass A das Ausbildungsjahr 2020/2021 beginnen könne und die Stipendien ausbezahlt seien. II. Dagegen gelangte A mit Rekurs an den Bezirksrat Pfäffikon (Eingangsdatum: 6. Juli 2020). Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 10. Mai 2021 teilweise gut und ergänzte Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses wie folgt: "Der detaillierte Verwendungs- und Abrechnungsmodus der Stipendienbeiträge wird mit A besprochen und festgelegt, wenn A eine Bestätigung der Hochschule B vorlegt, dass er das Ausbildungsjahr 2020/2021 immer noch beginnen kann und das Amt für Jugend und Berufsberatung über seinen Antrag (zumindest provisorisch) entschieden hat." Im Übrigen wies er den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben. III. A. Mit Eingabe vom 6. Juni 2021 (Datum des Poststempels: 7. Juni 2021) erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. B. Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete am 16. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Illnau-Effretikon beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde. In der Zwischenzeit reichte A am 25. Juni 2021 eine weitere Stellungnahme ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern ihnen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (Art. 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Die vorliegende Streitsache, welche einerseits die Erstellung eines medizinischen Gutachtens im Hinblick auf eine IV-Anmeldung sowie andererseits den Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin über den Verwendungs- und Abrechnungsmodus der Stipendienbeiträge zu befinden hat, zum Gegenstand hat, und der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weist einen Streitwert von unter Fr. 20'000.- auf und fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Ohnehin wäre der Einzelrichter zuständig für die Beurteilung eines Rechtsmittels, welches gegenstandslos geworden ist (Art. 38b Abs. 1 lit. a VRG), was auf die vorliegende Beschwerde immerhin teilweise zutrifft (vgl. E. 1.3). 1.3 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen könnte und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25). 1.3.1 Mit Beschluss vom 14. Juni 2021 befand die Beschwerdegegnerin über die Auszahlungsmodalitäten der Stipendien (vgl. ebenfalls mit heutigem Datum entschiedenes Beschwerdeverfahren VB.2021.00576). Damit ist das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin über die Verwendung der Stipendienbeiträge und deren Abrechnung zu befinden hat, während der Hängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entfallen. 1.3.2 Demgemäss fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, soweit er im Zusammenhang mit den Stipendienbeiträgen Beschwerde erhebt. Darauf kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, da sich die Anordnung nach ihrer Art zwar grundsätzlich wiederholen könnte, aber nicht ersichtlich ist, inwiefern diese nie rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnte. Die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses ist somit nicht gegeben. Soweit die Beschwerde den Zeitpunkt der Festlegung des Verwendungs- und Abrechnungsmodus der Stipendienbeiträge betrifft, ist das Rechtsschutzinteresse mit dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2021 weggefallen, weshalb das Verfahren in diesen Punkten als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Was der Beschwerdeführer gegen die Klassifizierung der Stipendien und deren Verrechnung mit der Sozialhilfe vorbringt, wird in seinem am 18. Juli 2021 erhobenen Rekurs gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2021 zu behandeln sein (vgl. wiederum Beschwerdeverfahren VB.2021.00576). Bereits die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass ihre Ausführungen zur Anrechnung an die Sozialhilfe und Abrechnung der Stipendienbeiträge rein hypothetischer Natur seien und der Beschwerdeführer dannzumal den entsprechenden Beschluss der Beschwerdegegnerin anfechten könne. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen situationsbedingten Leistungen (fortan: SIL), aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien, 1. Januar 2021, Kap. C.1). SIL bezwecken die Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen "Grundversorgenden SIL" und "Fördernden SIL". Im Rahmen von "Grundversorgenden SIL" verfügt die Behörde teilweise über keinen bzw. nur einen engen Ermessensspielraum. Die Übernahme angemessener Kosten ist hier stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt würde oder es für die unterstützte Person nicht mehr möglich wäre, selbständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Als Beispiel nennen die SKOS-Richtlinien krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die "Fördernden SIL" betreffen demgegenüber Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses Ermessen (VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00052, E. 2.1.2; SKOS-Richtlinien, 1. Januar 2021, Erläuterungen zu Kap. C.6.1). Als "Fördernde SIL" kommt namentlich die Übernahme von Kosten für Erstabklärungen im Hinblick auf die Durchsetzung vorrangiger Ansprüche (bspw. IV-Vorbescheidsverfahren) infrage (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 527). 2.2 Kommt der Sozialbehörde bei der Beurteilung von "Fördernden SIL" ein grosser Ermessensspielraum zu, so hat sie ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Dies erfordert eine sorgfältige Güterabwägung, insbesondere spielen die fachliche Begründung, das sinnvolle Kosten- und Nutzenverhältnis sowie der Vergleich mit nicht unterstützten Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Rolle (Wizent, Rz. 524; Iris Schaller Schenk, Das Individualisierungsprinzip, Bedeutung in der Sozialhilfe aus verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Perspektive, Zürich/St. Gallen 2016, S. 83 f. und 371 f.). 2.3 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen. 3. 3.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass ihm das Lenken eines Fahrzeugs aufgrund seiner Fussbeschwerden verunmöglicht sei, weshalb der Arbeitsweg, den er mit den ÖV zurücklegen müsse, bei der Berechnung der Arbeitsunfähigkeit im IV-Verfahren hätte berücksichtigt werden müssen. So würden ihm nämlich andere Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von 50–100 % attestieren, währendem der SVA-Gutachter lediglich von 25 % ausgegangen sei. Deshalb bestünde eine realistische Chance, dass ein erneutes Gesuch gutgeheissen würde. Da die Beschwerdegegnerin ihm die nötige finanzielle Unterstützung verweigern würde, könne er keinen erneuten Antrag auf teilweise IV-Leistungen stellen. Insbesondere würde ein erneuter Antrag an die IV eine kostenpflichtige Fahrfähigkeitsabklärung bedingen. Die Beschwerdegegnerin würde zu Unrecht davon ausgehen, dass seine Beschwerden psychischer Natur seien. 3.3 Die Beschwerdegegnerin erachtete gemäss ihrer Verfügung vom 8. Juni 2020 einen erneuten Antrag auf IV-Leistungen als chancenlos, wenn dieser rein mit körperlichen Beschwerden begründet werde. Es würden Hinweise bestehen, dass beim Beschwerdeführer psychiatrische Defizite bestünden, weshalb ein Gesuch gestützt auf solche Beschwerden als aussichtsreicher anzusehen sei. Deshalb könne der Beschwerdeführer bei einem erneuten IV-Gesuch nach seinen persönlichen Vorstellungen weder finanziell noch persönlich unterstützt werden. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich bereit, die Kosten für ein psychiatrisches Gutachten zu übernehmen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht nicht, dass die Vorinstanz die beantragte Übernahme der Kosten für ein medizinisches Gutachten unter dem Gesichtspunkt der Erbringung einer "Fördernden SIL" prüfte, die nicht zum zwingenden Grundbedarf gehört, und der Beschwerdegegnerin dabei ein grosses Ermessen zugestand. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die Zusprechung von "Fördernder SIL" (vorn E. 3.1). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin ein erneutes Gesuch zu Unrecht als chancenlos bezeichnet habe. Er erlitt 1999 einen Unfall mit Verletzung am Fuss, woraufhin der Beschwerdeführer seinen damaligen Beruf aufgeben musste. Die Invalidenversicherung verfügte im Jahr 2004, dass nach der Umschulung des Beschwerdeführers im kaufmännischen Bereich kein Anspruch auf IV-Rente besteht. Im Jahr 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm inzwischen eine Arbeitstätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht mehr möglich sei. Die IV-Stelle trat auf das Leistungsbegehren nicht ein. Ein vom Beschwerdeführer dagegen erhobenes Rechtsmittel wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. November 2018 ab. Das Sozialversicherungsgericht erwog, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, dass sich sein Invaliditätsgrad seit der letztmaligen Rentenprüfung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe; insbesondere der Bericht des Hausarzts sei nicht geeignet, eine relevante Veränderung in Bezug auf die Festsetzung des Invaliditätsgrads glaubhaft zu machen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass zahlreiche neuere Dokumente einen neuen Antrag stützen würden. Gestützt auf diese neuen Dokumente wäre es ihm unbenommen, ein erneutes Gesuch an die IV-Stelle zu richten und diese Dokumente einzureichen. Die SVA Zürich wies den Beschwerdeführer am 19. Februar 2020 sodann auch darauf hin, dass er gestützt auf seine Vorbringen betreffend Arbeitsweg ein Zusatzgesuch stellen könne, wobei er mittels Arztberichten die veränderte medizinische Situation zu belegen habe. Dazu braucht es angesichts des herabgesetzten Beweismasses der Glaubhaftmachung keine medizinischen Gutachten, vielmehr reichen entsprechende Arztberichte aus (oben, E. 4.2.1; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 f.). Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer angeführte Fahrfähigkeitsabklärung: Gelingt es dem Beschwerdeführer, mittels Arztberichten eine veränderte medizinische Situation glaubhaft zu machen, hat die IV-Stelle sein Gesuch zu behandeln und soweit sie die Fährfähigkeit als relevant erachtet, diese abzuklären. Dass auf das Gesuch des Beschwerdeführers an die IV-Stelle nicht eingetreten wurde, weil er keine medizinischen Gutachten bzw. keine Fahrfähigkeitsabklärung eingereicht habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er kein psychiatrisches Leiden habe und sich die Beschwerdegegnerin dafür zu Unrecht auf veraltete Berichte stützen würde, muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Bei der Beurteilung des Kosten- und Nutzenverhältnisses einer Begutachtung im Hinblick auf die Fussbeschwerden des Beschwerdeführers kann der Frage, ob andere Massnahmen, insbesondere ein IV-Gesuch gestützt auf psychiatrische Beschwerden, erfolgversprechender wären, unter Umständen eine gewisse Bedeutung zukommen. Vorliegend sind aber bereits die Erfolgschancen einer Neuanmeldung gestützt auf die Fussbeschwerden des Beschwerdeführers an sich in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sich seine körperlichen Beschwerden seit dem Jahr 2004 wesentlich verändert hätten, sondern er stützt sich darauf, dass die IV-Stelle ihn nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Arbeitsweg bei der Berechnung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden könne. Eine Neuanmeldung setzt aber gerade voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in erheblichen Mass verändert haben (oben, E. 4.2.1). Darüber hinaus macht er selber geltend, dass es sich bei der Anrechnung des Arbeitswegs um eine juristische Frage handle. Zur Beantwortung von juristischen Fragen braucht es weder Sachverhaltsabklärungen noch ein neues Gutachten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 68). 4.4 Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Ermessenspielraum nicht überschritten habe, indem sie dem Beschwerdeführer die finanzielle und persönliche Unterstützung bei einem erneuten IV-Gesuch gestützt auf dessen Fussbeschwerden verweigerte, ihm aber die Unterstützung bei einem Gesuch gestützt auf psychiatrische Beschwerden anbot, sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen. 5. 5.1 Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Gerichtskosten zu 2/3 aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Soweit sich die Beschwerde als gegenstandslos erweist und abzuschreiben ist (oben, E. 1.3), sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, § 13 N. 75). 5.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG). Beim Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Abhängigkeit von der Sozialhilfe, welche auch nach Ausrichtung der Stipendienbeiträge nicht behoben zu sein scheint, von dessen Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erweisen sich seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |