{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00421_2022-02-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222106&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "83739ebe8eb537ae4dd632d3e15e4c27"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00421"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.02.2022  VB.2021.00421"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.02.2022  VB.2021.00421"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.02.2022  VB.2021.00421"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Unterst\u00fctzung bei IV-Gesuch und Stipendienbeitr\u00e4ge. \u00dcber die Auszahlungsmodalit\u00e4ten der Stipendien hat die Gemeinde inzwischen entschieden. Damit ist das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdef\u00fchrers an der Beurteilung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Gemeinde \u00fcber die Verwendung und Abrechnung der Stipendienbeitr\u00e4ge zu entscheiden habe, entfallen (E. 1.3).  Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdef\u00fchrer nur gest\u00fctzt auf ein neues Gutachten eine Neuanmeldung bei der IV einreichen k\u00f6nnte. Dass auf sein letztes IV-Gesuch nicht eingetreten wurde, weil er keine medizinischen Gutachten bzw. keine Fahrf\u00e4higkeitsabkl\u00e4rung eingereicht habe, ergibt sich vorliegend nicht. Eine Neuanmeldung w\u00fcrde voraussetzen, dass sich die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse seit der letzten Entscheidung in erheblichen Mass ver\u00e4ndert haben. Dies macht der Beschwerdef\u00fchrer betreffend seine Fussbeschwerden nicht geltend und die Ablehnung der finanziellen und juristischen Unterst\u00fctzung des Beschwerdef\u00fchrers bei einem erneuten IV-Gesuch durch die Gemeinde ist nicht zu beanstanden (E. 4).  Abweisung, soweit nicht gegenstandslos."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:31:06", "Checksum": "8e401e9cf66794c9cc5d841fe4d988c8"}