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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00422
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. September 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Primarschulgemeinde Weiach,
vertreten durch
Primarschulpflege Weiach,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Stimmrechtsbeschwerde (Nichteintreten),
hat sich ergeben:
I.
Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Weiach
lehnten an der Gemeindeversammlung vom 16. März 2021 die Initiative
"Auflösung der Anschlussverträge mit Fisibach und Kaiserstuhl" mit 69
Ja- zu 159 Nein-Stimmen ab.
II.
Dagegen erhob A am 20. März 2021 Rekurs an den
Bezirksrat Dielsdorf und beantragte, die Abstimmung vom 16. März 2021 sei
für ungültig zu erklären und es sei eine neue Abstimmung anzusetzen. Der
Bezirksrat Dielsdorf trat mit Beschluss vom 28. Mai 2021 nicht auf den
Rekurs ein (Dispositiv-Ziff. I) und verzichtete auf die Erhebung von
Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 5. Juni 2021 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Beschluss vom
28. Mai 2021 sowie die Abstimmung vom 16. März 2021 seien aufzuheben
und die Initiative "Auflösung der Anschlussverträge mit Fisibach und Kaiserstuhl"
sei den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Weiach nachträglich an der
Urne zu unterbreiten.
Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete am 14. Juni 2021
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Primarschulgemeinde Weiach beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2021, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom
12. Juli 2021 forderte das Verwaltungsgericht die Primarschulgemeinde
Weiach zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Dieser Aufforderung kam die
Primarschulgemeinde Weiach am 16. Juli 2021 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig (§ 161
Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003
[GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Nimmt eine Vorinstanz – wie
hier – einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine
Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene
Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten der
Vorinstanz zu wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1
VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend
ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Stimmrechtsrekurs der
Beschwerdeführerin eingetreten ist. Dabei ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin als Stimmbürgerin der Primarschulgemeinde Weiach nach
§ 21a Abs. 1 lit. a VRG zur Erhebung eines Rekurses legitimiert
war.
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführerin rügte in ihrem Rekurs sinngemäss, die
Beschwerdegegnerin habe durch die Festlegung des Versammlungszeitpunkts auf
einen Dienstagabend um 19.30 Uhr und die Verlegung des Versammlungsorts
nach Fisibach AG versucht, lediglich "erwünschte" Stimmberechtigte zu
mobilisieren, und dadurch die Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verletzt.
2.2.2
Nach § 22 Abs. 1 VRG beträgt die Rekursfrist in Stimmrechtssachen
fünf Tage. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach
der Mitteilung des angefochtenen Akts, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen
Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22
Abs. 2 VRG). Richtet sich der Stimmrechtsrekurs gegen eine Vorbereitungshandlung
für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel nach der Rechtsprechung sofort
gerügt werden; es darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder
Abstimmungsresultate bzw. bis nach einer Gemeindeversammlung zugewartet werden
(VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00771, E. 3.2.1 mit Hinweisen).
2.2.3
Die Festlegung des Versammlungszeitpunkts und des Versammlungsorts stellen
Vorbereitungshandlungen für die Abstimmungen vom 16. März 2021 dar (VGr,
6. Februar 2019, VB.2018.00771, E. 3.2.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin
war deshalb gehalten, diese Mängel sofort zu rügen.
Der Versammlungszeitpunkt wurde den Stimmberechtigten der
Schulgemeinde Weiach im Beleuchtenden Bericht mitgeteilt, welcher nach
unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2021
durch den Weibeldienst der Gemeinde Weiach in sämtliche Haushalte in Weiach verteilt
worden war. Demnach begann die entsprechende Rekursfrist am folgenden Tag zu
laufen und hat es die Beschwerdeführerin verpasst, innert der Frist von fünf Tagen
rechtzeitig Rekurs gegen die Festlegung des Versammlungszeitpunkts zu erheben.
Die Verlegung des Versammlungsorts nach Fisibach AG wurde
an den Informationsveranstaltungen zur Initiative "Auflösung der
Anschlussverträge mit Fisibach und Kaiserstuhl" vom 9. Februar 2021
allen Anwesenden mitgeteilt. Die Verlegung des Versammlungsorts wurde am selben
Abend auch auf der Website der Beschwerdegegnerin (ihrem amtlichen
Publikationsorgan) und im am 28. Februar 2021 erschienenen
Mitteilungsblatt der Gemeinde Weiach vom März 2021 publiziert. Zusätzlich wurde
auf Flyern und Plakaten, welche nach Angaben der Beschwerdegegnerin am
2. März bzw. am 8. März 2021 in alle Haushalte verteilt bzw.
aufgehängt wurden, über die Verlegung des Versammlungsorts informiert. Damit
hat es die Beschwerdeführerin auch verpasst, rechtzeitig gegen die Verlegung
des Versammlungsorts vorzugehen, da ihr Rekurs vom 20. März 2021 in jedem
Fall nach Ablauf der fünftägigen Frist erfolgte.
2.3 Weiter
rügte die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs, während der Versammlung vom
16. März 2021 seien verschiedene Verfahrensvorschriften verletzt worden,
unter anderem indem keine Identitätsprüfung der Stimmberechtigten stattgefunden
habe und die Methode der Stimmauszählung falsch gewesen sei. Zudem habe die
Versammlung zu lange gedauert und sei die Debatte vor der Abstimmung aggressiv
gewesen.
Nach § 21a Abs. 2 VRG setzt der
Stimmrechtsrekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der
Gemeindeversammlung voraus, dass die Verfahrensfehler in der Versammlung gerügt
worden sind (vgl. VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00724, E. 4.2). Aus
dem Versammlungsprotokoll vom 16. März 2021 ergibt sich, dass weder die
Beschwerdeführerin noch eine andere stimmberechtigte Person an der Versammlung
Verfahrensfehler rügte. Dass das Versammlungsprotokoll in dieser Hinsicht
unvollständig wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Die persönlichen
Umstände, welche dazu führten, dass die Beschwerdeführerin die Versammlung
vorzeitig verlassen musste, entbanden sie nicht von der sofortigen Rügepflicht
(vgl. Pia von Wartburg, in: Verein Züricher Gemeindeschreiber und
Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, Zürich 2011, § 151a N. 5.3 mit Hinweisen). Ihr wäre
es zumutbar gewesen, die entsprechenden Verfahrensmängel vor dem Verlassen der
Versammlung zu rügen. Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdegegnerin bereits in ihrem Beleuchtenden Bericht zur Abstimmung vom
16. März 2021 darauf hingewiesen hatte, dass die Verletzung von
Verfahrensvorschriften in der Versammlung zu rügen sei. Damit war die
Eintretensvoraussetzung von § 21a Abs. 2 VRG nicht erfüllt, weshalb
die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten
ist.
2.4 Schliesslich
bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, angesichts der Covid-19-Pandemie
und des Umstands, dass viele Stimmberechtigte von Weiach lieber brieflich
abstimmen würden, wäre es sinnvoll gewesen, die Initiative an der Urne zur
Abstimmung zu bringen.
Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdegegnerin war es
jedenfalls mangels zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich, gestützt auf
§ 2 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. November 2020 über
Urnenabstimmungen in Versammlungsgemeinden während der Corona-Pandemie (OS 75
545 f.) für die Abstimmung über die Initiative "Auflösung der
Anschlussverträge mit Fisibach und Kaiserstuhl" eine Urnenabstimmung
anzuordnen. Der Beschwerdeführerin wäre es im Übrigen freigestanden, an der
Versammlung eine nachträgliche Urnenabstimmung zu verlangen (Art. 9 GO),
was sie nicht getan hat.
3.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die
Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'645.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …