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Geschäftsnummer: VB.2021.00422  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.09.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Stimmrechtsbeschwerde (Nichteintreten)


[Am 16. März 2021 lehnte die Versammlung der Primarschulgemeinde Weiach eine Initiaitve ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Stimmrechtsrekurs an die Vorinstanz, welche nicht auf den Rekurs eintrat.] Die Beschwerdeführerin hat es verpasst, sowohl gegen die Festlegung des Versammlungszeitpunkts als auch gegen die Verlegung des Versammlungsorts rechtzeitig Rekurs zu erheben (E. 2.2). Da weder die Beschwerdeführerin noch eine andere stimmberechtigte Person an der Gemeindeversammlung Verfahrensfehler rügte, war die Eintretensvoraussetzung von § 21a Abs. 2 VRG im vorinstanzlichen Verfahren nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten ist (E. 2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
GEMEINDEVERSAMMLUNG
INITIATIVE
NICHTEINTRETEN
STIMMRECHTSREKURS
VORBEREITUNGSHANDLUNG
Rechtsnormen:
Art. 34 BV
§ 21a Abs. 2 VRG
§ 22 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00422

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 2. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Primarschulgemeinde Weiach,

vertreten durch Primarschulpflege Weiach,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Stimmrechtsbeschwerde (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

I.  

Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Weiach lehnten an der Gemeindeversammlung vom 16. März 2021 die Initiative "Auflösung der Anschlussverträge mit Fisibach und Kaiserstuhl" mit 69 Ja- zu 159 Nein-Stimmen ab.

II.  

Dagegen erhob A am 20. März 2021 Rekurs an den Bezirksrat Dielsdorf und beantragte, die Abstimmung vom 16. März 2021 sei für ungültig zu erklären und es sei eine neue Abstimmung anzusetzen. Der Bezirksrat Dielsdorf trat mit Beschluss vom 28. Mai 2021 nicht auf den Rekurs ein (Dispositiv-Ziff. I) und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Am 5. Juni 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Beschluss vom 28. Mai 2021 sowie die Abstimmung vom 16. März 2021 seien aufzuheben und die Initiative "Auflösung der Anschlussverträge mit Fisibach und Kaiserstuhl" sei den Stimmberechtigten der Primarschul­gemeinde Weiach nachträglich an der Urne zu unterbreiten.

Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete am 14. Juni 2021 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Primarschulgemeinde Weiach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2021 forderte das Verwaltungsgericht die Primarschulgemeinde Weiach zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Dieser Aufforderung kam die Primarschulgemeinde Weiach am 16. Juli 2021 nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten der Vorinstanz zu wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Stimmrechtsrekurs der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Stimmbürgerin der Primarschulgemeinde Weiach nach § 21a Abs. 1 lit. a VRG zur Erhebung eines Rekurses legitimiert war.

2.2  

2.2.1 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrem Rekurs sinngemäss, die Beschwerdegegnerin habe durch die Festlegung des Versammlungszeitpunkts auf einen Dienstagabend um 19.30 Uhr und die Verlegung des Versammlungsorts nach Fisibach AG versucht, lediglich "erwünschte" Stimmberechtigte zu mobilisieren, und dadurch die Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verletzt.

2.2.2 Nach § 22 Abs. 1 VRG beträgt die Rekursfrist in Stimmrechtssachen fünf Tage. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Akts, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Richtet sich der Stimmrechtsrekurs gegen eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel nach der Rechtsprechung sofort gerügt werden; es darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate bzw. bis nach einer Gemeindeversammlung zugewartet werden (VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00771, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

2.2.3 Die Festlegung des Versammlungszeitpunkts und des Versammlungsorts stellen Vorbereitungshandlungen für die Abstimmungen vom 16. März 2021 dar (VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00771, E. 3.2.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin war deshalb gehalten, diese Mängel sofort zu rügen.

Der Versammlungszeitpunkt wurde den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Weiach im Beleuchtenden Bericht mitgeteilt, welcher nach unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2021 durch den Weibeldienst der Gemeinde Weiach in sämtliche Haushalte in Weiach verteilt worden war. Demnach begann die entsprechende Rekursfrist am folgenden Tag zu laufen und hat es die Beschwerdeführerin verpasst, innert der Frist von fünf Tagen rechtzeitig Rekurs gegen die Festlegung des Versammlungszeitpunkts zu erheben.

Die Verlegung des Versammlungsorts nach Fisibach AG wurde an den Informationsveranstaltungen zur Initiative "Auflösung der Anschlussverträge mit Fisibach und Kaiserstuhl" vom 9. Februar 2021 allen Anwesenden mitgeteilt. Die Verlegung des Versammlungsorts wurde am selben Abend auch auf der Website der Beschwerdegegnerin (ihrem amtlichen Publikationsorgan) und im am 28. Februar 2021 erschienenen Mitteilungsblatt der Gemeinde Weiach vom März 2021 publiziert. Zusätzlich wurde auf Flyern und Plakaten, welche nach Angaben der Beschwerdegegnerin am 2. März bzw. am 8. März 2021 in alle Haushalte verteilt bzw. aufgehängt wurden, über die Verlegung des Versammlungsorts informiert. Damit hat es die Beschwerdeführerin auch verpasst, rechtzeitig gegen die Verlegung des Versammlungsorts vorzugehen, da ihr Rekurs vom 20. März 2021 in jedem Fall nach Ablauf der fünftägigen Frist erfolgte.

2.3 Weiter rügte die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs, während der Versammlung vom 16. März 2021 seien verschiedene Verfahrensvorschriften verletzt worden, unter anderem indem keine Identitätsprüfung der Stimmberechtigten stattgefunden habe und die Methode der Stimmauszählung falsch gewesen sei. Zudem habe die Versammlung zu lange gedauert und sei die Debatte vor der Abstimmung aggressiv gewesen.

Nach § 21a Abs. 2 VRG setzt der Stimmrechtsrekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung voraus, dass die Verfahrensfehler in der Versammlung gerügt worden sind (vgl. VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00724, E. 4.2). Aus dem Versammlungsprotokoll vom 16. März 2021 ergibt sich, dass weder die Beschwerdeführerin noch eine andere stimmberechtigte Person an der Versammlung Verfahrensfehler rügte. Dass das Versammlungsprotokoll in dieser Hinsicht unvollständig wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Die persönlichen Umstände, welche dazu führten, dass die Beschwerdeführerin die Versammlung vorzeitig verlassen musste, entbanden sie nicht von der sofortigen Rügepflicht (vgl. Pia von Wartburg, in: Verein Züricher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011, § 151a N. 5.3 mit Hinweisen). Ihr wäre es zumutbar gewesen, die entsprechenden Verfahrensmängel vor dem Verlassen der Versammlung zu rügen. Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin bereits in ihrem Beleuchtenden Bericht zur Abstimmung vom 16. März 2021 darauf hingewiesen hatte, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Versammlung zu rügen sei. Damit war die Eintretensvoraussetzung von § 21a Abs. 2 VRG nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

2.4 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, angesichts der Covid-19-Pandemie und des Umstands, dass viele Stimmberechtigte von Weiach lieber brieflich abstimmen würden, wäre es sinnvoll gewesen, die Initiative an der Urne zur Abstimmung zu bringen.

Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdegegnerin war es jedenfalls mangels zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich, gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. November 2020 über Urnenabstimmungen in Versammlungsgemeinden während der Corona-Pandemie (OS 75 545 f.) für die Abstimmung über die Initiative "Auflösung der Anschlussverträge mit Fisibach und Kaiserstuhl" eine Urnenabstimmung anzuordnen. Der Beschwerdeführerin wäre es im Übrigen freigestanden, an der Versammlung eine nachträgliche Urnenabstimmung zu verlangen (Art. 9 GO), was sie nicht getan hat.

3.  

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 1'645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …