|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
|
|

|
VB.2021.00423
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1992 geborene kosovarische Staatsangehörige A
heiratete am 11. Mai 2017 in seinem Heimatland die 1997 geborene
kosovarisch-schweizerische Doppelbürgerin C, worauf er am 29. September
2017 in die Schweiz einreiste und am 31. Oktober 2017 eine in der Folge
mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau
erhielt.
Aufgrund verschiedener Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung
eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe widerrief das Migrationsamt am 3. März
2021 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis
zum 3. Juni 2021.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 4. Mai 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 4. August 2021.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien in Gutheissung der Beschwerde die
vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei vom Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Zudem ersuchte er um die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
unvollständige Aktenführung bzw. Akteneinsichtsgewährung geltend: Die
Vorinstanz habe den Bewilligungswiderruf auf offensichtlich unvollständige
Akten abgestützt und ihre Aktenführungspflicht verletzt, indem die Aussagen der
Ehefrau und weiterer Personen in einem parallel geführten Strafverfahren
betreffend Waffen- und Betäubungsmitteldelikten lediglich auszugsweise Eingang
in die migrationsamtlichen Akten gefunden hätten und es offensichtlich zu einem
nicht in die Akten aufgenommenen Informationsaustausch zwischen der Polizei und
dem Migrationsamt gekommen sei. Sodann habe die auszugsweise Übermittlung der
Einvernahmeprotokolle aus dem erwähnten Strafverfahren das Amtsgeheimnis
verletzt, da das Strafverfahren mit dem ausländerrechtlichen Verfahren nichts
zu tun habe und die Übermittlung damit nicht mehr durch gegenseitige Amtshilfe
zwischen Straf- und Migrationsbehörden zu rechtfertigen sei.
2.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) beziehungsweise § 8 VRG umfasst das Recht der Privaten, in einem von
einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden,
Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung zu nehmen (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 5 ff. und N. 29 ff.).
Als Gegenstück zu diesem Akteneinsichtsrecht ist die Behörde verpflichtet, ein
vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls
ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen
an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (Aktenführungspflicht, vgl.
BGE 138 V 218 E. 8.1.2).
Sodann sind gemäss Art. 97 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) und § 7 Abs. 3
VRG sämtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden zur gegenseitigen
Amts- und Rechtshilfe verpflichtet, wobei jedoch die Geheimhaltungsinteressen
der Beteiligten zu wahren sind und grundsätzlich keine Informationen
weiterzugeben sind, welche die adressierte Behörde für ihre Aufgabenerfüllung
nicht benötigt (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 120). Amts- und
Rechtshilfe darf dabei auch unaufgefordert geleistet werden. Bei
Verdachtsmomenten für eine rechtsmissbräuchlich eingegangene oder aufrechterhaltene
Ehe besteht gemäss Art. 82a Abs. 2 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sogar eine
Meldepflicht.
2.3 Es gibt
keinerlei Hinweise auf eine unvollständige Aktenführung durch die Vorinstanzen:
Soweit die Aussagen aus einem Strafverfahren in anderer Sache dem Migrationsamt
nur auszugsweise übermittelt wurden, ist dies offenkundig geschehen, weil die
Polizei den übrigen Aussagen keine Bedeutung für das vorliegende Verfahren
beimass, die gegen Drittpersonen gerichteten strafrechtlichen Ermittlungen
nicht gefährdet werden sollten und die Interessen der übrigen
Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren zu schützen waren. Die auszugsweise
Übermittlung entspricht dem Grundsatz, dass im Rahmen der Amtshilfe nur die zur
Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zu übermitteln sind. Die Vorinstanzen
haben sodann auch nur aus den ihnen übermittelten Auszügen zitiert und es gibt
keinerlei Hinweise, dass ihnen weitere Strafakten zur Verfügung standen, welche
keinen Eingang in die migrationsamtlichen Akten gefunden haben. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers lässt auch die Ausweitung des migrationsamtlichen
Ermittlungsauftrags im Polizeiauftrag vom 19. November 2020 nicht auf eine
unvollständige Aktenführung schliessen. Vielmehr ist dieser offenkundig
ebenfalls durch den Polizeibericht vom 20. Oktober 2020 und dem darin
enthaltenen "Ersuchen um Auftragserteilung betreffend Verdacht auf
Scheinehe" ausgelöst worden, in welchem die Stadtpolizei E dem
Migrationsamt Verdachtsmomente für eine Scheinehe übermittelt hatte, auf welche
sie bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen Betäubungsmitteldelikten gestossen
war.
Der Beschwerdeführer ist überdies nicht Partei oder
Verfahrensbeteiligter des entsprechenden Strafverfahrens, weshalb er
diesbezüglich auch kein umfassendes Akteneinsichtsrecht geltend machen kann. Er
hat vor Vorinstanz zudem nie darum ersucht, dass zur Beurteilung seiner
Rechtsmittel das vollständige Strafdossier seiner Ehefrau und weiterer
involvierter Personen beizuziehen sei, weshalb es treuwidrig erscheint, wenn er
nun im Beschwerdeverfahren erstmals einen unvollständigen Beizug (angeblich)
entscheiderheblicher Strafakten rügt. Dies umso mehr, als dass er bereits vor
Erlass des Rekursentscheids rechtskundig vertreten war und sein Rechtsvertreter
bereits vor Rekursinstanz Einsicht in die migrationsamtlichen Akten genommen
hatte.
Sodann erscheint es widersprüchlich, wenn der
Beschwerdeführer einerseits die bloss auszugsweise Übermittlung der
Einvernahmeprotokolle der Ehefrau und weiterer Personen wegen Betäubungsmittel-
und Waffendelikten rügt, in dieser zurückhaltenden Übermittlung durch die
Strafverfolgungsbehörden aber andererseits gerade eine Amtsgeheimnis erblickt,
da die übermittelten Protokollauszüge mit dem ausländerrechtlichen Verfahren
nichts zu tun hätten: Richtig an der Auffassung des Beschwerdeführers ist
diesbezüglich lediglich, dass die Übermittlung der Einvernahmeprotokolle aus
einem Strafverfahren in anderer Sache zur Wahrung des Amtsgeheimnisses
zurückhaltend zu erfolgen hat, weshalb eben gerade nur die für die Erhärtung
des Scheineheverdachts unentbehrlichen Aussagen an die Migrationsbehörden
weitergeleitet wurden. Der Beschwerdeführer liefert damit gleich selbst die
Erklärung für die lediglich auszugsweise erfolgte Übermittlung der Strafakten.
Sodann ist die Relevanz der übermittelten Protokollauszüge aus dem
Strafverfahren für die vorliegende ausländerrechtliche Beurteilung offenkundig.
Der Beschwerdeführer versucht gerade wegen ihrer Beweiseignung für das
ausländerrechtliche Verfahren die Verwertung der Protokollauszüge zu
verhindern, weshalb deren Übermittlung im Rahmen der Amtshilfe ohne Weiteres
gerechtfertigt war und eine diesbezügliche Verletzung des Amtsgeheimnisses
nicht ersichtlich ist. Gemäss Art. 82a Abs. 2 VZAE bestand für die
Strafbehörden diesbezüglich nicht nur ein Melderecht, sondern sogar eine
Meldepflicht.
Entsprechend kann auch ohne Weiteres auf die
(auszugsweise) übermittelten Unterlagen abgestellt werden, ohne dass weitere
Unterlagen aus dem Strafverfahren beizuziehen sind. Die entsprechenden Rügen
erweisen sich damit als unbegründet.
Ergänzend ist anzumerken, dass die auszugsweise
übermittelten Einvernahmeprotokolle zwar ausschlaggebend für die weiteren
Scheineheermittlungen waren, der entsprechende Verdacht sich aber in der Folge
durch zahlreiche weitere Indizien erhärtet hat. Insoweit könnte im Sinn
nachfolgender Erwägungen eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene
bzw. aufrechterhaltene Ehe auch ohne Berücksichtigung der strittigen Auszüge
als erstellt gelten.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt weiter eine Missachtung des Dienstwegs und eine unfaire
Verfahrensführung, da bei den polizeilichen Ermittlungen gegen seine Ehefrau
wegen Betäubungsmittel- und Waffendelikten das Strafverfahren nicht auf die
Täuschungsstraftatbestände im Sinn von Art. 118 AIG und seine Person
ausgedehnt und die Eheleute deshalb auch nicht auf ihre strafprozessualen
Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechte hingewiesen worden seien.
3.2 Während in
strafrechtlichen Verfahren für beschuldigte Personen weitreichende Aussage-
oder Mitwirkungsverweigerungsrechte sowie das Verbot des Selbstbelastungszwangs
gelten, unterliegen betroffene Personen im ausländerrechtlichen Verfahren
gemäss Art. 90 und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG einer weitreichenden
Wahrheits- und Mitwirkungspflicht. Dies hat zur Folge, dass Aussagen im
ausländerrechtlichen Verfahren im Strafprozess allenfalls nicht verwertbar
sind, wenn bei der Befragung strafprozessuale Garantien nicht eingehalten
wurden. Umgekehrt gibt es jedoch keinen Grund, weshalb die Aussagen in einem
Strafprozess in einem ausländerrechtlichen Verfahren keine Verwendung finden
dürften, selbst wenn nicht auf strafprozessuale Aussage- oder
Mitwirkungsverweigerungsrechte hingewiesen wurde, auf welche sich die
Betroffenen im ausländerrechtlichen Verfahren ohnehin nicht berufen können
(ausführlich dazu VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00549, E. 3.2 mit
Hinweisen, vgl. auch BGE 140 II 65 E. 3.4.2).
3.3 Nach
dargelegter Rechtslage mussten die Eheleute nicht auf Aussage- oder
Mitwirkungsverweigerungsrechte hingewiesen werden, vielmehr waren sie im ausländerrechtlichen
Kontext stets wahrheits- und mitwirkungspflichtig. Hiervon abzugrenzen ist die
hier nicht interessierende Frage, inwieweit ihre Aussagen in einem allfälligen Strafverfahren
betreffend Scheinehe verwertbar sind, wenn sie nie auf ihre entsprechenden
strafprozessualen Rechte hingewiesen wurden (vgl. dazu den auch in der
Beschwerdeschrift erwähnten BGr, 14. November 2019, 2C_613/2019, E. 2.2
in fine). Eine diesbezüglich allenfalls zu prüfende Verletzung des nemo-tenetur-Grundsatzes
ist jedoch allein Gegenstand der straf- und nicht der ausländerrechtlichen
Beurteilung.
Ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage,
ob die Strafbehörden aufgrund der vorhandenen Verdachtsmomente weitere
Scheineheermittlungen hätten vornehmen müssen und welche weiteren
strafprozessualen Garantien diesfalls einzuhalten gewesen wären.
Sodann darf – unter anderem wegen der nur im Strafprozess
geltenden Unschuldsvermutung – ausländerrechtlich auch dann noch von einer
rechtsmissbräuchlich eingegangenen oder aufrechterhaltenen Ehe ausgegangen
werden, wenn die Strafbehörden von entsprechenden Ermittlungen abgesehen haben
oder es nicht zu einer Verurteilung wegen der Eingehung einer Scheinehe oder
sonstiger Bewilligungserschleichung im Sinn von Art. 118 AIG gekommen ist
(vgl. VGr, 21. September 2017, VB.2017.00605, E. 2.2).
Auch diesbezüglich erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers somit als unbegründet. Auf den Vorwurf der ungenügenden bzw.
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist im Rahmen der nachfolgenden
materiellen Prüfung näher einzugehen.
4.
4.1
4.1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist
damit nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern
der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).
Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch
zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene
Recht auf Familienleben stützen.
4.1.2
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
vorhanden ist, ansonsten die zum Verbleib beim Ehegatten erteilte
Aufenthaltsbewilligung infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach
aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2;
BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Getrennte Wohnorte schliessen bei
fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden
Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht
werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre
Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AIG in
Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen die geltend gemachten
Trennungsgründe jedoch zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen
unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein
wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76
VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur
kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den
Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind
bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die
Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn
haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern,
bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer
Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von
den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der
bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens
mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu
betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2;
vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer
"retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft
besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch laut Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis
Ende 2018 geltende Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind (seit 1. Januar 2019 gültige Fassung).
4.1.3
Die Ansprüche aus Art. 42 und 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des
Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 51 Abs. 2
lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur
Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es
aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus
zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE
127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1). Zudem
stellt die Vortäuschung einer ehelichen Gemeinschaft einen Widerrufsgrund im
Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 51 Abs. 2
lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG dar.
4.1.4
Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen
Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten
Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht
bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu
erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,
2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass
mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer
rechtsmissbräuchlich eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe gelten
namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie
beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe
Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,
2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der
Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe
nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu
berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die
Ehegatten nicht zusammenwohnen, eine für das eheliche Zusammenwohnen
ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen oder getrennte Zimmer bewohnen (vgl.
auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2.2). Ein starkes Indiz für
eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe
bilden auch aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte
Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende
Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2;
BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert
in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die
Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen
ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das
Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel
dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4;
VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar
2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).
4.1.5 Zwar obliegt der Beweis für eine
rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe
grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf eine vorgetäuschte Ehegemeinschaft bzw. eine die Ehe
konkurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis dem
betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4;
VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 28). Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2
VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem
verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts
mitzuwirken. Wurde eine Ehegemeinschaft zunächst nicht begründet
oder aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, haben betroffene
Ausländer und Ausländerinnen substanziiert und – soweit möglich – anhand
geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich (wieder)aufgenommen
bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,
2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).
Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende
Untersuchungen anzustellen (vgl. zum Ganzen VGr, 20. März 2019,
VB.2019.00070, E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen).
4.2
Gemäss Aktenlage und den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sprechen
insbesondere folgende Umstände für eine Ehetrennung vor Ablauf der
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und eine danach in
rechtsmissbräuchlicher Weise lediglich zur Aufenthaltssicherung
aufrechterhaltene Ehe:
-
Die kleine Einzimmerwohnung an der ehelichen Meldeadresse an der D-Strasse 01
in E erscheint ungeeignet für ein eheliches Zusammenleben, was selbst vom
Beschwerdeführer indirekt eingeräumt wird, wenn er die Anmietung weiterer
Räumlichkeiten seiner Ehefrau mit den beengten Wohnverhältnissen zu erklären
versucht.
-
Bei einer (in anderem Zusammenhang erfolgten) polizeilichen
Hausdurchsuchung am 7. September 2020 wurde die Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht an der ehelichen Meldeadresse, sondern am Wohnort ihrer
Mutter angetroffen, wo – anders als an der ehelichen Meldeadresse – auch
diverse persönliche Gegenstände von ihr aufgefunden wurden.
-
Bei der erwähnten Hausdurchsuchung vom 7. September 2020 wurden
zwei von der Ehefrau unterzeichnete (Unter-)Mietverträge sichergestellt, welche
belegen, dass diese Zimmer an der F-Strasse 02 und 03 in E
angemietet hatte.
-
In dem am 27. August 2020 rückwirkend für das Zimmer an der F-Strasse 02
erstellten Untermietvertrag wurde festgehalten, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers bereits seit dem 1. Februar 2020 an dieser Adresse
wohnhaft sei.
-
G, die Hauptmieterin der Wohnung an der F-Strasse 02, bestätigte am
1. September 2020 der Polizei gegenüber, zeitweise mit der Ehefrau des
Beschwerdeführers zusammengewohnt zu haben, während diese nie beim
Beschwerdeführer übernachtet und ihr gegenüber ein Scheineheverhältnis
zugegeben habe. Aus dem Polizeibericht vom 20. Oktober 2020 geht überdies
hervor, dass bereits am 18. Mai 2018 eine anonyme Meldung betreffend einer
möglichen Scheinehe bei der Polizei eingegangen ist.
-
Die Ehefrau erklärte bei ihrer (auszugsweise übermittelten)
polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2020, nach dem Auszug ihrer
Mitbewohnerin G aus dem obengenannten Untermietverhältnis zu ihrer Mutter
gezogen zu sein.
-
Gemäss einer Mutationsmeldung für Ausländer vom 15. Februar 2018
meldete sich die Ehefrau überdies bereits wenige Monate nach der Einreise des
Beschwerdeführers (alleine) in H (Kt. I) an.
-
Bei zwei vom Migrationsamt initiierten Wohnungskontrollen am 19. November
2020 wurde an der ehelichen Meldeadresse lediglich der Beschwerdeführer
angetroffen, welcher eine vorübergehende Auslandsabwesenheit seiner Ehefrau
behauptete. Am Wohnort der Mutter der Ehefrau wurde die Ehefrau nicht mehr
angetroffen, jedoch zeigte die Mutter den (angeblichen) Schlafplatz der Ehefrau
in einem völlig überfüllten Zimmer.
-
Bei der polizeilichen Befragung der Ehegatten am 19. und 27. November
2020 konnte sich der Beschwerdeführer weder an das genaue Geburtsdatum seiner
Ehefrau noch an deren Tätowierungen erinnern. Überdies machten die Ehegatten
bei den Befragungen divergierende Angaben zu der Kostenübernahme für die
zivilstandesamtliche Trauung bzw. die Hochzeit, zur Schul- und Ausbildung des
jeweiligen Ehepartners, zu den gemeinsamen Zukunftsvorstellungen
(Kinderwunsch), zu ihrer jeweiligen Bettseite, zur letzten Silvesterfeier und
einer im Oktober 2020 von der Ehefrau angetretenen Deutschlandreise.
-
Die Ehefrau des Beschwerdeführers äusserte bei ihrer (auszugsweise
vorliegenden) polizeilichen Befragung vom 7. September 2020
Trennungswünsche und räumte überdies ein, in den Jahren 2018 und 2019 eine
aussereheliche Beziehung mit J geführt zu haben, was dieser ebenfalls
bestätigte. Auch bei ihrer polizeilichen Befragung vom 27. November 2020
bestätigte sie aussereheliche Sexualkontakte zu J, wenngleich sie die Bedeutung
der Beziehung herunterzuspielen versuchte. Wie sich aus den vorinstanzlichen
Erwägungen erschliesst, handelte es sich dabei offenkundig nicht bloss um eine
vorübergehende Affäre, nachdem die beiden ihre Paarbeziehung bereits bei
früherer Gelegenheit der Polizei gegenüber bestätigt hatten, die Ehefrau
eigenen Angaben zufolge ein Kind von J abgetrieben und die beiden sich
gemeinsam einen Hund angeschafft hatten.
-
Gemäss polizeilichem Ermittlungsbericht vom 19. November 2020 und
Einvernahmeprotokoll vom 19. November 2020 konnten auf dem Mobiltelefon
des Beschwerdeführers keinerlei Fotos seiner Ehefrau aufgefunden werden und lag
der letzte Kontakt per WhatsApp über zwei Monate zurück. Auch in der bei der
Befragung des Beschwerdeführers abfotografierten Anrufliste des Mobiltelefons
taucht die Ehefrau relativ selten und v.a. am Tag der Einvernahme auf, was für
eine gelebte Ehe ungewöhnlich erscheint.
Diese klare Indizienlage legt
nahe, dass die Ehegatten jedenfalls zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 9. September
2020 getrennt lebten. Ob sie zuvor zeitweise eine eheliche Gemeinschaft
bildeten, erscheint aufgrund der Indizienlage zweifelhaft, kann aber
offenbleiben, da der Beschwerdeführer das eheliche Zusammenleben in der Schweiz
– wenn überhaupt – erst mit seiner Einreise am 29. September 2017
aufgenommen hatte und sich die Eheleute damit jedenfalls noch vor Ablauf der
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG getrennt hatten.
4.3 Aufgrund
der zahlreichen Indizien für eine Trennung vor Ablauf der Dreijahresfrist und
einer danach lediglich zur Aufenthaltssicherung aufrechterhaltenen Ehe wäre es
dem Beschwerdeführer oblegen, den Gegenbeweis einer mindestens während dreier
Jahre in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft bzw. einer Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens zu erbringen. Was der Beschwerdeführer hierzu
vorbringt, vermag jedoch nicht zu überzeugen:
-
Dass der Altersunterschied der Ehegatten unauffällig ist, die Ehegatten
demselben Kulturkreis entstammen, dieselbe Sprache sprechen, eine Entschädigung
für den Eheschluss nicht aktenkundig ist und sich die Ehegatten eigenen Angaben
zufolge bereits seit Längerem kennen, vermag den Verdacht einer lediglich zur
Aufenthaltssicherung eingegangenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe zwar nicht
weiter zu erhärten, entkräftet diesen aber auch nicht. Insbesondere ist
hierdurch nicht belegt, dass die Eheleute mindestens drei Jahre in ehelicher
Gemeinschaft zusammenlebten.
-
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass es sich bei der
ausserehelichen Parallelbeziehung seiner Ehefrau nur um eine heimliche und
vorübergehende Affäre in einer schwierigen Lebensphase gehandelt habe, ist ihm
entgegenzuhalten, dass die Eingehung einer ausserehelichen Parallelbeziehung
jedenfalls ein starkes Indiz für eine Entfremdung der Ehegatten und eine nur
noch formell fortbestehende Ehe darstellt.
-
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint es für eine gelebte
Ehegemeinschaft eher ungewöhnlich, wenn das genaue Geburtsdatum des Ehepartners
nicht genannt werden kann. Sodann vermag der Beschwerdeführer zwar einzelne
Widersprüche bei der polizeilichen Befragung der Ehegatten aufzulösen. Jedoch
ist keineswegs ausgeschlossen, dass sich die Eheleute gut kennen und zeitweise
in Wohn- oder gar Ehegemeinschaft zusammengelebt haben. Auch die Vorinstanz
schliesst nicht aus, dass die Ehegatten für eine gewisse Zeit in ehelicher
Gemeinschaft zusammengelebt haben könnten. Überdies werden auch Scheinehen
häufig im persönlichen Bekanntenkreis vermittelt. Die diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen deshalb allenfalls den Verdacht
einer von Beginn weg geplanten Scheinehe, nicht aber den im Raum stehenden
Verdacht einer rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltenen Ehe auszuräumen.
-
Zwar trifft es zu, dass im polizeilichen Ermittlungsbericht der
Stadtpolizei E vom 20. Oktober 2020 die übereinstimmenden offiziellen Meldeadressen
der Ehegatten an der D-Strasse 01 in E aufgeführt werden. Der
Ermittlungsbericht weist aber zugleich ausdrücklich darauf hin, dass es sich
dabei lediglich um den "offiziellen Wohnort" bzw. die blosse
Meldeadresse des Ehepaares handeln würde und die Ehefrau dort nicht wohnhaft
sei.
-
Weiter kann entgegen gegenteiliger Behauptungen des Beschwerdeführers
keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin das Zimmer an der ehelichen
Meldeadresse an der D-Strasse genau beschreiben konnte. Bei ihrer polizeilichen
Befragung vom 27. November 2020 konnte sie beispielsweise keine näheren
Angaben zum Bodenbelag und der Farbe der Küchenabdeckung geben. Sodann wusste
sie nicht einmal sicher, in welchem Stock sich die Wohnung befindet.
-
Die Beschriftung des Briefkastens ist entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers wenig aussagekräftig, zumal die Eheleute unabhängig von den
tatsächlichen Wohnverhältnissen damit rechnen mussten, dass zumindest
behördliche Zustellungen an die offizielle Meldeadresse erfolgen würden,
unabhängig davon, ob die Ehefrau dort auch tatsächlich wohnhaft war. Es lag
damit in ihrem Interesse, den Briefkasten mit den Namen beider Ehegatten zu
beschriften, ohne dass sich hieraus bereits auf eine regelmässige Anwesenheit
der Ehefrau schliessen lässt.
-
Die Anmeldung der Ehefrau an der D-Strasse per 1. Januar 2018
basierte sodann allein auf den nicht weiter überprüften Angaben der Ehegatten
und widerspricht überdies der bereits erwähnten Mutationsmeldung vom 15. Februar
2018.
Indes kann ohnehin offenbleiben, ob sich die Ehefrau in der
Vergangenheit allenfalls auch an der ehelichen Meldeadresse aufgehalten hatte
und ihr die Örtlichkeit bekannt ist: Aufgrund der bei der Hausdurchsuchung vom
7. September 2020 aufgefundenen Untermietverträge, der angetroffenen
Wohnsituation und der von der Ehefrau eingeräumten ausserehelichen Beziehung
ist eine Trennung jedenfalls zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung erstellt, womit
so oder so die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG nicht erfüllt wären, selbst wenn die Eheleute sich nicht bereits im Januar
2018 bzw. vor dem 1. Mai 2019 getrennt hätten.
Es kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer mit
der Vortäuschung eines ehelichen Zusammenlebens allenfalls auch noch den
Widerrufsgrund der falschen Angaben im Bewilligungsverfahren gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hatte.
4.4 Sodann
erscheint es wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer behaupten lässt, sich
bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung aufgrund ehelicher Konflikte lediglich
vorübergehend bzw. zeitweilig von seiner Ehefrau getrennt zu haben: Vielmehr
indiziert bereits die alleinige Anmietung eines Zimmers für einen monatlichen
Nettomietzins von Fr. 750.- durch die Ehefrau klar einen definitiven
Trennungswillen, gerade auch in Anbetracht der eher knappen finanziellen
Verhältnisse. Die knappen finanziellen Verhältnisse dürften in der Folge auch
ausschlaggebend für den Umzug zur Mutter gewesen sein, zumal sich die Ehefrau
ihr Zimmer nach dem Auszug der Hauptmieter weder leisten konnte, noch mit einer
Übernahme des Untermietverhältnisses durch die neue Hauptmieterschaft rechnen
durfte. Überdies vermögen auch die beengten Wohnverhältnisse am offiziellen
ehelichen Wohnsitz die Anmietung eines Zimmers bzw. den Umzug zur Mutter durch
die Ehefrau nicht erklären, da bei einer fortbestehenden Ehegemeinschaft die
Anmietung einer grösseren, für das eheliche Zusammenleben geeigneteren Wohnung
wesentlich näherliegend gewesen wäre. Ob die Ehefrau zum Zeitpunkt der
migrationsamtlich initiierten Wohnungskontrolle vom 19. November 2020
immer noch bei der Mutter lebte, kann offenbleiben, nachdem sich aus der
parallel dazu durchgeführten Wohnungskontrolle an der ehelichen Meldeadresse
zumindest keine Indizien dafür ergeben hatten, dass sie zwischenzeitlich wieder
dorthin zurückgekehrt sein könnte. Sodann kann aufgrund der langen
Trennungsdauer und fehlender Indizien für eine Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens auch nicht mehr von einer lediglich vorübergehenden Trennung der
Ehegatten zur Überwindung ihrer ehelichen Konflikte ausgegangen werden.
Damit ist davon auszugehen, dass das für die Berechnung
der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevante
eheliche Zusammenleben lediglich vom 29. September 2017 (Einreisedatum)
bis längstens 7. September 2020 (Datum Hausdurchsuchung) gedauert hatte,
mithin weniger als die erforderlichen drei Jahre. Eine frühere Trennung oder
eine Scheinehe ist aufgrund der Indizienlage sehr wahrscheinlich, kann aber
offengelassen werden.
Unabhängig vom Integrationsgrad des Beschwerdeführers
scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch damit bereits an den zeitlichen
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
5.
5.1 Auch bei
Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch
wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt
vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,
vgl. auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität
bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen
(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im
Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim
allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der
Bewilligungsbehörde.
5.2 Der noch
relativ junge Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen und sozialisiert
worden. Er lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und musste nach der Trennung
von seiner Ehefrau mit seiner Wegweisung rechnen. Er ist damit noch nicht
derart in der Schweiz verwurzelt, als dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland
nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann stellt die erfolgreiche Integration bzw. die
Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen
Ehegemeinschaft dar und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall
zu begründen. Die sicherlich nicht über übliche Integrationserwartungen
hinausgehende Integration des Beschwerdeführers und dessen klagloses Verhalten
in der Schweiz vermögen damit ebenfalls keinen Härtefall zu begründen.
Damit ist auch ein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall
nicht ersichtlich.
6.
6.1 Ein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund der
relativ kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9).
Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben
oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.
Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die
Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1
AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
6.2 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83
AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend
gemacht.
Die Beschwerde ist damit
abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
…