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Geschäftsnummer: VB.2021.00424  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtbestehen Qualifikationsverfahren


[Die Beschwerdeführerin rekurrierte erfolgreich gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin, ihr infolge namentlich einer ungenügenden Beurteilung ihrer schriftlichen Diplomarbeit und des anschliessenden Fachgesprächs kein Diplom zu erteilen; mit dem Rekursentscheid wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Beschwerdeführerin den betreffenden Prüfungsteil wiederholen zu lassen, weil ihre Prüfungskommission nicht ordnungsgemäss besetzt gewesen sei.] Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch darauf, dass ihre bereits erbrachten Prüfungsleistungen, soweit sie sich rekonstruieren lassen, gemäss den einschlägigen Bestimmungen und im vorgeschriebenen Verfahren bewertet werden (E. 2.3). Mit Blick auf den festgestellten Verfahrensfehler hätte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin deshalb anhalten müssen, den rekonstruierbaren (schriftlichen) Teil der praktischen Diplomarbeit der Beschwerdeführerin einer (Erst-)Beurteilung und Bewertung durch die korrekt besetzte Prüfungskommission zu unterziehen (E. 2.4). Mit Blick auf den Zweck des Prüfungsverfahrens und das Gebot der Chancengleichheit nicht entsprochen werden kann dagegen dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Diplomprüfung einfach als bestanden zu erklären (E. 2.5). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
CHANCENGLEICHHEIT
FAIRES VERFAHREN
LEGITIMATION
PRÜFUNGSENTSCHEIDUNGEN
QUALIFIKATION
VERFAHRENSFEHLER
WIEDERHOLUNGSPRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 1 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00424

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 30. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Schule B 

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Nichtbestehen Qualifikationsverfahren,


 

hat sich ergeben:

I.  

A absolvierte an der Schule B eine dreijährige Ausbildung zur diplomierten Gestalterin HF mit Fachrichtung Kommunikationsdesign und Vertiefungsrichtung Visuelle Gestaltung. Im Sommer 2020 verfasste sie im Rahmen ihrer Diplomprüfung eine Diplomarbeit und nahm an einem Fachgespräch teil.

Mit Schreiben vom 1. September 2020 teilte die Rektorin der Schule B A mit, dass die zuständige Prüfungskommission ihre "Diplomarbeit mit Fachgespräch mit der Note 3,1 bzw. in der Bewertungsskala mit F [nicht bestanden]" bewertet habe. Sie (A) habe ausserdem den "Nachweis zu 50 % pro Semester über sechs Semester während des Studiums in der Klasse 01 zwischen 2017 und 2020 nicht erbracht". Aus diesen Gründen könne ihr "das HF-Diplom" nicht erteilt werden. Die dagegen erhobene Einsprache von A vom 9. September 2020 wies die Schule B mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 ab.

II.  

Hiergegen rekurrierte A am 4. November 2020 bei der Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 10. Mai 2021 in dem Sinn guthiess, als sie die Verfügung vom 1. September 2020 und den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020 aufhob (Dispositiv-Ziff. I Sätze 1 und 2) und die Sache an die zuständige Prüfungskommission zurückwies mit der Weisung, A "die Möglichkeit zu geben, die Diplomprüfung kostenlos und unter Anrechnung des Lernbereichs berufliche Praxis bis Ende des 5. Semesters sowie unter reglementskonformer Zusammensetzung der Prüfungskommission erneut abzulegen und anschliessend erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens zu entscheiden" (Dispositiv-Ziff. I Satz 3); die Kosten des Rekursverfahrens wurden in Dispositiv-Ziff. II auf die Staatskasse genommen.

III.  

Am 7. Juni 2021 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"1. Die Entscheidung sei wie folgt vorzunehmen:

a)                                           Diplom bestanden

b)                                          Diplomnote 4.3 (Durchschnitt 25 Fachnoten 4.6 plus Promotion 4.0)

c)                  Löschung resp. Erfüllung des Kriteriums: b) Nachweis des Lernbereichs berufliche Praxis in einem einschlägigen Beruf der visuellen Gestaltung        zu 50% pro Semester über sechs Semester während des Studiums in der        Klasse 01 zwischen 2017 und 2020 erbracht

  3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Schule B."

Die Bildungsdirektion verzichtete am 28. Juni 2021 auf Vernehmlassung. Die Schule B schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden der Vor­instanz über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der kantonalen höheren Fachschulen (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Mit dem angefochtenen Entscheid vom 10. Mai 2021 heisst die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführerin gut und hebt die Ausgangsverfügung vom 1. September 2020 sowie den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020 auf. Den mit dem Rekurs angestrebten praktischen Nutzen, eine genügende Bewertung ihrer Leistung und (infolgedessen) die Erteilung des Diploms Gestalterin HF mit Fachrichtung Kommunikationsdesign und Vertiefungsrichtung Visuelle Gestaltung verschafft das betreffende Erkenntnis der Beschwerdeführerin jedoch nicht. Damit hat diese trotz Gutheissung ihres Rekurses ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des Rekursentscheids.

2.  

2.1 Die Ausbildung zur diplomierten Gestalterin bzw. zum diplomierten Gestalter HF Fachrichtung Kommunikationsdesign dauert drei Jahre (berufsbegleitend) und wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen (§ 1 und §§ 12 ff. der Promotionsordnung Diplomierte Gestalterin/diplomierter Gestalter HF, Fachrichtung Kommunikationsdesign, Vertiefungsrichtung Visuelle Gestaltung in der Fassung vom 19. August 2015 [Promotionsordnung]). Die Diplomprüfung setzt sich nach der anwendbaren Promotionsordnung aus einer bis Anfang des 4. Semesters zu verfassenden schriftlichen theoretischen Arbeit (sogenannte Teilprüfung, Gewichtung 20 %), dem Nachweis einer Berufstätigkeit von mindestens 50 % in einem einschlägigen Beruf der visuellen Kommunikation sowie einer schriftlichen Diplomarbeit mit anschliessendem Fachgespräch (sogenannte "praktische Diplomarbeit", Gewichtung 80 %) zusammen (vgl. §§ 12 ff. Promotionsordnung).

Die schriftliche Diplomarbeit und/oder das dazugehörige Fachgespräch kann einmal, frühestens ein Jahr später, wiederholt werden, sofern der Durchschnitt dieser Prüfungsteile ungenügend ist (§ 18 Satz 1 Promotionsordnung). Ist das Resultat zum zweiten Mal ungenügend, ist die Diplomprüfung definitiv nicht bestanden (§ 18 Satz 2 Promotionsordnung).

2.2 Während die Beschwerdeführerin in der Teilprüfung eine genügende Note (Note 4) erzielte, wurde der Bereich "praktische Diplomarbeit" lediglich mit der Note 3,1 bewertet. Schon deshalb erfüllte sie die Qualifikationsvoraussetzungen nicht. Die Beschwerdegegnerin vertrat in der Ausgangsverfügung ausserdem die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, "zwischen 2017 und 2020" im Umfang von mindestens 50 % in einem einschlägigen Beruf gearbeitet zu haben.

Dem tritt die Vorinstanz insoweit entgegen, als sie im Rekursentscheid zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis des Lernbereichs "berufliche Praxis" zumindest bis zum 5. Semester erbracht habe und nicht erstellt sei, dass die Bewertung ihrer Prüfungsleistung im Prüfungsteil "praktische Diplomarbeit" von einer ordentlich bzw. "reglementskonform" zusammengesetzten Prüfungskommission vorgenommen worden sei (§§ 21 ff. Promotionsordnung). Vor diesem Hintergrund hält sie die Beschwerdegegnerin dazu an, der Beschwerdeführerin den Lernbereich "berufliche Praxis" bis zum 5. Semester anzurechnen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, "die Diplomprüfung" unter reglementskonformer Zusammensetzung der Prüfungskommission kostenlos erneut abzulegen.

2.3 Die Vorinstanz scheint dabei zu übersehen, dass jedenfalls die – ihrerseits 80 % der "praktischen Diplomarbeit" ausmachende – schriftliche Diplomarbeit der Beschwerdeführerin ohne Weiteres einer erneuten Bewertung bzw. einer Erstbewertung durch die zuständige, ordnungsgemäss besetzte Prüfungskommission zugänglich wäre, sodass es im Widerspruch zur Garantie des fairen Verfahrens stünde, von der Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten erheblichen Verfahrensfehlers die Wiederholung des gesamten Prüfungsteils "praktische Diplomarbeit" zu verlangen (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 4.1 mit Hinweis, auch zum Folgenden). Jene hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass ihre bereits erbrachten Prüfungsleistungen, soweit sie sich rekonstruieren lassen, gemäss den einschlägigen Bestimmungen und im vorgeschriebenen Verfahren bewertet werden.

Zwar bilden die vorliegend noch rekonstruierbaren 80 % des Prüfungsteils "praktische Diplomarbeit" (schriftliche Diplomarbeit) und das darüber stattfindende Fachgespräch an sich eine Einheit, die sich nicht leicht in zwei Teile auftrennen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass es ausgeschlossen wäre, einzig das Fachgespräch zu wiederholen und im Übrigen auf die rekonstruierbaren Teile der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin im Prüfungsteil "praktische Diplomarbeit" abzustellen, bestehen aber nicht.

2.4 Mit Blick auf den festgestellten Verfahrensfehler hätte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin folglich anhalten müssen, den rekonstruierbaren (schriftlichen) Teil der praktischen Diplomarbeit der Beschwerdeführerin einer (Erst-)Beurteilung und Bewertung durch die korrekt besetzte Prüfungskommission zu unterziehen. Nur bezüglich des Fachgesprächs dürfte sie eine kostenlose Wiederholung anordnen.

Ordnet das Verwaltungsgericht nunmehr Entsprechendes an, ist darin keine reformatio in peius gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid zu erblicken, zumal die Beschwerdeführerin eine Wiederholungsprüfung ausdrücklich ablehnt.

2.5 Nicht stattgegeben werden kann dagegen dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin, die Diplomprüfung infolge des erkannten Verfahrensfehlers als bestanden zu erklären und ihr die Diplomnote 4,3 zu erteilen. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck des Prüfungsverfahrens und liesse sich auch mit dem Gebot der Chancengleichheit nicht vereinbaren, ist ein gültiges Prüfungsresultat doch Voraussetzung für die Diplomerteilung (vgl. BVGr, 23. Juli 2020, B-5256/2019, E. 3.4 mit Hinweis; BGE 147 I 73 E. 6.2 und E. 6.6; BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 4.2.2 und E. 6).

Entsprechend kann die Beschwerdeführerin auch nicht davon entbunden werden, vor der Diplomerteilung den Nachweis zu erbringen, während insgesamt sechs Semestern mit einem Pensum von mindestens 50 % in einem einschlägigen Beruf der visuellen Gestaltung tätig gewesen zu sein (vgl. § 15 Promotionsordnung). Dass sie infolge der Corona-Pandemie Mühe gehabt haben will, eine neue Stelle zu finden, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin ist jedoch ausreichend Zeit einzuräumen, die betreffende Qualifikationsvoraussetzung zu erfüllen.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I Satz 3 des Rekursentscheids vom 10. Mai 2021 ist insofern abzuändern, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen hat, den Prüfungsteil "berufliche Praxis" innert nützlicher Frist zu erfüllen sowie im Prüfungsteil "praktische Diplomarbeit" das Fachgespräch kostenlos zu wiederholen und die bereits eingereichte schriftliche Diplomarbeit durch eine ordnungsgemäss besetzte Prüfungskommission erneut bewerten zu lassen. Im Anschluss hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gesamtergebnis erneut über die Diplomerteilung zu entscheiden.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführerin ist schon mangels überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3, wo in einem vergleichbaren Verfahren der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG als gegeben angesehen wurde). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I Satz 3 des Rekursentscheids vom 10. Mai 2021 wird die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin bzw. deren Prüfungskommission zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …