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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00424
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schule B
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
Qualifikationsverfahren,
hat sich ergeben:
I.
A absolvierte an der Schule B eine dreijährige Ausbildung
zur diplomierten Gestalterin HF mit Fachrichtung Kommunikationsdesign und
Vertiefungsrichtung Visuelle Gestaltung. Im Sommer 2020 verfasste sie im Rahmen
ihrer Diplomprüfung eine Diplomarbeit und nahm an einem Fachgespräch teil.
Mit Schreiben vom 1. September 2020 teilte die
Rektorin der Schule B A mit, dass die zuständige Prüfungskommission ihre
"Diplomarbeit mit Fachgespräch mit der Note 3,1 bzw. in der
Bewertungsskala mit F [nicht bestanden]" bewertet habe. Sie (A) habe ausserdem
den "Nachweis zu 50 % pro Semester über sechs Semester während des
Studiums in der Klasse 01 zwischen 2017 und 2020 nicht erbracht". Aus
diesen Gründen könne ihr "das HF-Diplom" nicht erteilt werden. Die
dagegen erhobene Einsprache von A vom 9. September 2020 wies die Schule B
mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 ab.
II.
Hiergegen rekurrierte A am 4. November
2020 bei der Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit
Verfügung vom 10. Mai 2021 in dem Sinn guthiess, als sie die
Verfügung vom 1. September 2020 und den Einspracheentscheid vom 8. Oktober
2020 aufhob (Dispositiv-Ziff. I Sätze 1 und 2) und die Sache an die zuständige
Prüfungskommission zurückwies mit der Weisung, A "die Möglichkeit zu
geben, die Diplomprüfung kostenlos und unter Anrechnung des Lernbereichs
berufliche Praxis bis Ende des 5. Semesters sowie unter
reglementskonformer Zusammensetzung der Prüfungskommission erneut abzulegen und
anschliessend erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen des
Qualifikationsverfahrens zu entscheiden" (Dispositiv-Ziff. I
Satz 3); die Kosten des Rekursverfahrens wurden in Dispositiv-Ziff. II
auf die Staatskasse genommen.
III.
Am 7. Juni 2021 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
"1. Die Entscheidung sei wie
folgt vorzunehmen:
a)
Diplom bestanden
b)
Diplomnote 4.3 (Durchschnitt 25 Fachnoten 4.6 plus Promotion 4.0)
c)
Löschung resp. Erfüllung des Kriteriums: b) Nachweis des Lernbereichs berufliche
Praxis in einem einschlägigen Beruf der visuellen Gestaltung zu 50% pro
Semester über sechs Semester während des Studiums in der Klasse 01
zwischen 2017 und 2020 erbracht
3. Unter Kosten und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Schule B."
Die Bildungsdirektion verzichtete
am 28. Juni 2021 auf Vernehmlassung. Die Schule B schloss mit
Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden
der Vorinstanz über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der
kantonalen höheren Fachschulen (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Mit dem angefochtenen
Entscheid vom 10. Mai 2021 heisst die Vorinstanz den Rekurs der
Beschwerdeführerin gut und hebt die Ausgangsverfügung vom 1. September
2020 sowie den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020 auf. Den mit dem
Rekurs angestrebten praktischen Nutzen, eine genügende Bewertung ihrer Leistung
und (infolgedessen) die Erteilung des Diploms Gestalterin HF mit Fachrichtung
Kommunikationsdesign und Vertiefungsrichtung Visuelle Gestaltung verschafft das
betreffende Erkenntnis der Beschwerdeführerin jedoch nicht. Damit hat diese
trotz Gutheissung ihres Rekurses ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung
des Rekursentscheids.
2.
2.1 Die Ausbildung
zur diplomierten Gestalterin bzw. zum diplomierten Gestalter HF Fachrichtung
Kommunikationsdesign dauert drei Jahre (berufsbegleitend) und wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen (§ 1 und §§ 12 ff. der
Promotionsordnung Diplomierte Gestalterin/diplomierter Gestalter HF, Fachrichtung
Kommunikationsdesign, Vertiefungsrichtung Visuelle Gestaltung in der Fassung
vom 19. August 2015 [Promotionsordnung]). Die Diplomprüfung setzt sich
nach der anwendbaren Promotionsordnung aus einer bis Anfang des
4. Semesters zu verfassenden schriftlichen theoretischen Arbeit
(sogenannte Teilprüfung, Gewichtung 20 %), dem Nachweis einer
Berufstätigkeit von mindestens 50 % in einem einschlägigen Beruf der
visuellen Kommunikation sowie einer schriftlichen Diplomarbeit mit
anschliessendem Fachgespräch (sogenannte "praktische Diplomarbeit",
Gewichtung 80 %) zusammen (vgl. §§ 12 ff. Promotionsordnung).
Die schriftliche Diplomarbeit und/oder das dazugehörige
Fachgespräch kann einmal, frühestens ein Jahr später, wiederholt werden, sofern
der Durchschnitt dieser Prüfungsteile ungenügend ist (§ 18 Satz 1
Promotionsordnung). Ist das Resultat zum zweiten Mal ungenügend, ist die
Diplomprüfung definitiv nicht bestanden (§ 18 Satz 2
Promotionsordnung).
2.2 Während
die Beschwerdeführerin in der Teilprüfung eine genügende Note (Note 4)
erzielte, wurde der Bereich "praktische Diplomarbeit" lediglich mit
der Note 3,1 bewertet. Schon deshalb erfüllte sie die
Qualifikationsvoraussetzungen nicht. Die Beschwerdegegnerin vertrat in der
Ausgangsverfügung ausserdem die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe nicht
nachgewiesen, "zwischen 2017 und 2020" im Umfang von mindestens
50 % in einem einschlägigen Beruf gearbeitet zu haben.
Dem tritt die Vorinstanz insoweit entgegen, als sie im
Rekursentscheid zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis
des Lernbereichs "berufliche Praxis" zumindest bis zum
5. Semester erbracht habe und nicht erstellt sei, dass die Bewertung ihrer
Prüfungsleistung im Prüfungsteil "praktische Diplomarbeit" von einer
ordentlich bzw. "reglementskonform" zusammengesetzten
Prüfungskommission vorgenommen worden sei (§§ 21 ff.
Promotionsordnung). Vor diesem Hintergrund hält sie die Beschwerdegegnerin dazu
an, der Beschwerdeführerin den Lernbereich "berufliche Praxis" bis
zum 5. Semester anzurechnen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, "die
Diplomprüfung" unter reglementskonformer Zusammensetzung der
Prüfungskommission kostenlos erneut abzulegen.
2.3 Die
Vorinstanz scheint dabei zu übersehen, dass jedenfalls die – ihrerseits
80 % der "praktischen Diplomarbeit" ausmachende – schriftliche
Diplomarbeit der Beschwerdeführerin ohne Weiteres einer erneuten Bewertung bzw.
einer Erstbewertung durch die zuständige, ordnungsgemäss besetzte
Prüfungskommission zugänglich wäre, sodass es im Widerspruch zur Garantie des
fairen Verfahrens stünde, von der Beschwerdeführerin aufgrund des
festgestellten erheblichen Verfahrensfehlers die Wiederholung des gesamten
Prüfungsteils "praktische Diplomarbeit" zu verlangen (vgl. BGr, 26. Februar
2021, 2D_5/2019, E. 4.1 mit Hinweis, auch zum Folgenden). Jene hat
vielmehr einen Anspruch darauf, dass ihre bereits erbrachten Prüfungsleistungen,
soweit sie sich rekonstruieren lassen, gemäss den einschlägigen Bestimmungen
und im vorgeschriebenen Verfahren bewertet werden.
Zwar bilden die vorliegend noch rekonstruierbaren 80 %
des Prüfungsteils "praktische Diplomarbeit" (schriftliche
Diplomarbeit) und das darüber stattfindende Fachgespräch an sich eine Einheit,
die sich nicht leicht in zwei Teile auftrennen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass
es ausgeschlossen wäre, einzig das Fachgespräch zu wiederholen und im Übrigen
auf die rekonstruierbaren Teile der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin im
Prüfungsteil "praktische Diplomarbeit" abzustellen, bestehen aber
nicht.
2.4 Mit Blick
auf den festgestellten Verfahrensfehler hätte die Vorinstanz die
Beschwerdegegnerin folglich anhalten müssen, den rekonstruierbaren
(schriftlichen) Teil der praktischen Diplomarbeit der Beschwerdeführerin einer
(Erst-)Beurteilung und Bewertung durch die korrekt besetzte Prüfungskommission
zu unterziehen. Nur bezüglich des Fachgesprächs dürfte sie eine kostenlose
Wiederholung anordnen.
Ordnet das Verwaltungsgericht nunmehr Entsprechendes an, ist
darin keine reformatio in peius gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid zu
erblicken, zumal die Beschwerdeführerin eine Wiederholungsprüfung ausdrücklich
ablehnt.
2.5 Nicht stattgegeben
werden kann dagegen dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin, die Diplomprüfung
infolge des erkannten Verfahrensfehlers als bestanden zu erklären und ihr die
Diplomnote 4,3 zu erteilen. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck des
Prüfungsverfahrens und liesse sich auch mit dem Gebot der Chancengleichheit
nicht vereinbaren, ist ein gültiges Prüfungsresultat doch Voraussetzung für die
Diplomerteilung (vgl. BVGr, 23. Juli 2020, B-5256/2019, E. 3.4 mit
Hinweis; BGE 147 I 73 E. 6.2 und E. 6.6; BGr, 26. Februar
2021, 2D_5/2019, E. 4.2.2 und E. 6).
Entsprechend kann die Beschwerdeführerin auch nicht davon
entbunden werden, vor der Diplomerteilung den Nachweis zu erbringen, während
insgesamt sechs Semestern mit einem Pensum von mindestens 50 % in einem
einschlägigen Beruf der visuellen Gestaltung tätig gewesen zu sein (vgl.
§ 15 Promotionsordnung). Dass sie infolge der Corona-Pandemie Mühe gehabt
haben will, eine neue Stelle zu finden, vermag daran nichts zu ändern. Der
Beschwerdeführerin ist jedoch ausreichend Zeit einzuräumen, die betreffende
Qualifikationsvoraussetzung zu erfüllen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I Satz 3 des Rekursentscheids vom
10. Mai 2021 ist insofern abzuändern, als die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen hat, den Prüfungsteil
"berufliche Praxis" innert nützlicher Frist zu erfüllen sowie im
Prüfungsteil "praktische Diplomarbeit" das Fachgespräch kostenlos zu
wiederholen und die bereits eingereichte schriftliche Diplomarbeit durch eine
ordnungsgemäss besetzte Prüfungskommission erneut bewerten zu lassen. Im Anschluss hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das
Gesamtergebnis erneut über die Diplomerteilung zu entscheiden.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten je zur Hälfte der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdeführerin ist schon mangels überwiegenden Obsiegens keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3, wo
in einem vergleichbaren Verfahren der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t
BGG als gegeben angesehen wurde). Ansonsten kann die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I
Satz 3 des Rekursentscheids vom 10. Mai 2021 wird die Angelegenheit
zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin bzw. deren
Prüfungskommission zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
6. Mitteilung an …