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Geschäftsnummer: VB.2021.00426  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.09.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung


Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit / kein Verschuldenserfordernis. Kognition des Verwaltungsgerichts und Verfahrensgegenstand (E. 1). Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung kann trotz Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen u.a. verweigert werden, wenn der betroffene Ausländer oder Personen, für welche dieser zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen sind oder die Integrationskriterien von Art. 58a AIG nicht erfüllt werden, insbesondere die wirtschaftliche Integration mangelhaft erscheint. Die Sozialhilfeabhängigkeit bzw. die mangelhafte Integration muss dem Betroffenen dabei nicht zwingend vorwerfbar sein, jedoch sind persönliche Integrationshindernisse im Sinn von Art. 77f VZAE zu berücksichtigen. Die objektive Beweislast für die Bewilligungsvoraussetzungen liegen beim ersuchenden Ausländer (E. 2.1). Vorliegend stehen die Sozialhilfeabhängigkeit und die daraus resultierenden Integrationsdefizite einer Bewilligungserteilung entgegen. Ein schuldhafter Bezug ist grundsätzlich nicht erforderlich, jedoch sind der Sozialhilfebezug und die mangelhafte wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin vorliegend auch vorzuwerfen sowie nur bedingt auf persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE zurückzuführen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit verhältnismässig (E. 2.2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ALLEINERZIEHENDE/-ER
ARBEITSBEMÜHUNGEN
COVID-19
ERTEILUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
INTEGRATION
INTEGRATIONSDEFIZIT
REFERENZ
SOZIALHILFEBEZUG
SPRACHKENNTNISSE
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
VERSCHULDEN
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG
Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG
Art. 58a AIG
Art. 58a Abs. 2 AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
Art. 90 AIG
Art. 77 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00426

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 29. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1973 geborene syrische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) heiratete am 15. August 2006 in ihrer Heimat den Schweizer Bürger C. Im Rahmen eines Familiennachzugs reiste sie am 28. Januar 2007 in die Schweiz ein und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde. Aus der Ehe gingen die Kinder D, geb. 2008, E, geb. 2009, und F, geb. 2012, hervor.

Am 10. Oktober 2011 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben, wobei die Kinder in die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin gestellt wurden. Mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 2. März 2016 wurde die Ehe schliesslich geschieden.

Mit Verfügungen vom 30. Januar 2012 und 6. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin wegen ihrer anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt. 

Im weiteren Verlauf ersuchte die Beschwerdeführerin mehrfach um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Ihr letztes Gesuch vom 26. November 2020 wies das Migrationsamt am 13. Januar 2021 aufgrund ihres Sozialhilfebezugs und der mangelnden Sprachkenntnisse ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. Mai 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Juni 2021 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 13. Januar 2021 aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2021 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Kaution aufgefordert, welche ihr aber nach dem Nachweis ihrer Prozessbedürftigkeit mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2021 wieder erlassen wurde. 

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Verfahrensgegenstand bildet allein die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist, während eine allfällige Verwarnung oder gar ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vom Streitgegenstand nicht erfasst ist und auch aufgrund von § 63 Abs. 2 VRG (Verbot einer reformatio in peius) die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts überschreiten würde.

2.  

2.1  

2.1.1 Nach Art. 34 Abs. 2 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe vorliegen. Zudem kann die Niederlassungsbewilligung bei ungenügender Integration verweigert werden, was sich bis Ende 2018 aus Art. 61 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (aVZAE) in Verbindung mit Art. 96 AIG erschloss und seither aus Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG ergibt.

2.1.2 Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kommt eine Bewilligungsverweigerung in Betracht, wenn der betroffene Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier bereits niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis ab einem Sozialhilfebezug in Höhe von etwa Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in Betracht, während bei fortbestehendem Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten (vgl. auch den Zustimmungsvorbehalt in Art. 4 lit. g der Verordnung des EHJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD] sowie die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum AIG des Staatsekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3; in Bezug auf nicht aufenthaltsbeendende Massnahmen vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3). Vorausgesetzt wird zudem eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen. Nach der im Zusammenhang mit dem Familiennachzug entwickelten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).

2.1.3 Anders als beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung setzt die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung hingegen keinen schuldhaften Sozialhilfebezug voraus (so zumindest implizit BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.4): Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein Begründungselement des Widerrufsgrunds, sondern erst bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (anstelle vieler BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2). Für die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist jedoch u.a. erforderlich, dass kein Widerrufsgrund vorliegt, dass ein Widerruf darüber hinaus auch verhältnismässig wäre, wird hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits bestehenden Aufenthaltsstatus eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um eine statusverändernde Massnahme handelt, welche einer umfassenden Verhältnismässigkeitsabwägung bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (allein auf das Vorhandensein eines Widerrufsgrunds abstellend auch Silvia Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010, Art. 34 N. 29; Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 164; a.M. Peter Bolzli in: Marc Spescha [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 9).

2.1.4 Weiter muss der betroffene Ausländer nebst der Erfüllung von Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG kumulativ neu auch im Sinne von Art. 58a Abs. 1 AIG integriert sein. Hierbei handelt es sich um einen abschliessenden Katalog von vier Integrationskriterien: a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, c) die Sprachkompetenzen sowie d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, wobei in Bezug auf die letzten beiden Kriterien den Integrationshindernissen aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 58a Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

Um die Sprachkenntnisse zu belegen, muss der betroffene Ausländer gemäss Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE den Nachweis mittels eines migrationsrechtlich anerkannten Zertifikats erbringen, dass er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Der Kanton Zürich verlangt hierbei höhere als vom Bund vorgesehene Mindestanforderungen, weshalb der betroffene Ausländer gemäss Zürcher Praxis sowohl mündliche als auch schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 nachzuweisen hat (vgl. Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich, Niederlassungsbewilligung, Version vom 28. Mai 2021, Ziff. 4.3.3.)

Am Wirtschaftsleben nimmt gemäss Art. 77e VZAE jener teil, der seine Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Demnach nimmt eine sozialhilfeabhängige Person grundsätzlich nicht im erforderlichen Umfang am Wirtschaftsleben teil und kann deshalb auch nicht vorbehaltslos als integriert gelten.

Die im Entwurf der VZAE ursprünglich noch vorgesehene Berücksichtigung eines unverschuldeten Sozialhilfebezugs (vgl. dazu den erläuternden Bericht des Staatssekretariats für Migration [SEM] zu den Änderungen der VZAE, Art. 77f Ziff. 4 des Entwurfs bzw. S. 23 des Berichts) ist in der Endfassung der revidierten VZAE gestrichen worden. Hieraus lässt sich erschliessen, dass grundsätzlich auch ein unverschuldeter Sozialhilfebezug der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegensteht, sofern keine besonderen persönlichen Integrationshindernisse bestehen. Als zu berücksichtigende persönliche Integrationshindernisse gelten gemäss Art. 77f VZAE eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung, eine schwere oder lang andauernde Krankheit oder andere gewichtige persönliche Umstände wie eine ausgeprägte Lern-, Lese oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben.

2.1.5 Aufgrund des in ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt die Beweisführung grundsätzlich der erstinstanzlichen Behörde (sogenannte "subjektive" Beweisführungslast) wobei die rechtsuchende Partei gemäss Art. 90 AIG bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat. Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet, ansonsten sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sogenannte "objektive" Beweislast; BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2; BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3). Anders als beim Widerruf einer Bewilligung liegt die objektive Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG demgemäss grundsätzlich bei dem um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer, welcher trotz Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat.

2.2  

2.2.1 Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin habe zwar den Nachweis ihrer sprachlichen Integration erbringen können, hingegen ihre wirtschaftliche Integration nicht im Rahmen des Möglichen vorangetrieben. Insgesamt ergebe sich, dass sie infolge unzureichender Ausschöpfung ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten das Integrationskriterium nach Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG für die Überführung der Aufenthaltsbewilligung in die Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt habe.

2.2.2 Die seit über 14 Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Auch konnte die Beschwerdeführerin mit der Einreichung ihres Telc-A2-Deutsch-Zertifikats vom 10. Mai 2017 einen ausreichenden Sprachnachweis erbringen, weshalb die Vorinstanz entgegen der migrationsrechtlichen Verfügung ihre sprachliche Integration zu Recht anerkannte. 

2.2.3 Allerdings steht einer Bewilligungserteilung die jahrelange und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin entgegen: Gemäss Bestätigungsschreiben der Sozialhilfe der Gemeinde G vom 14. Januar 2020 beziehen die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit dem 1. Februar 2007 und damit seit ihrer Einreise in die Schweiz ununterbrochen Fürsorgegelder. Dabei beläuft sich allein der Unterstützungsumfang vom 1. September 2012 bis zum 15. Juni 2021 gemäss Bestätigungsschreiben der Gemeinde G vom 15. Juni 2021 mittlerweile auf Fr. 384'935.70, wobei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Ablösung von der öffentlichen Hand in naher Zukunft nicht absehbar ist. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG ist damit ohne Weiteres erfüllt, ohne dass im vorliegenden Zusammenhang nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich auch noch ein schuldhafter Bezug erforderlich ist (vgl. VGr, 15. September 2021, VB.2021.00237 [nicht rechtskräftig und zur Veröffentlichung auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

2.2.4 Dennoch ist der Sozialhilfebezug und das daraus resultierende Integrationsdefizit der Beschwerdeführerin auch vorzuwerfen und nur bedingt auf persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE zurückzuführen. Dies insbesondere deshalb, da für die Frage, ob sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet hat, der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten ist (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.3.2):

2.2.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe sich seit der Scheidung von ihrem Ehemann und trotz dreier kleiner Kinder angestrengt, sich beruflich zu integrieren. So habe sie Erwerbstätigkeiten als Hilfskraft ausgeübt und sei seit dem 1. Juli 2018 als Mitarbeiterin in der Abteilung ''…'' bei der H GmbH in einem 35%-Pensum angestellt gewesen, welches sie auf den 1. September 2019 auf ein 50%-Pensum erhöht habe. Zwar habe sie ihre letzte Anstellung aufgrund der Covid-19-Pandemie verloren, hingegen habe sie sich sogleich bei der regionalen Arbeitslosenkasse angemeldet und ihre Arbeitsbereitschaft mit einer Arbeitszeit von 50% bekundet. Weiter sei aus den Arbeitsbemühungen ersichtlich, dass sie alles Zumutbare unternehme sowie die vermittelten Arbeitskurse vom RAV besuche, um eine neue Anstellung zu finden, weshalb sie die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG ohne Weiteres erfülle. 

2.2.4.2 Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile seit 14 Jahren in der Schweiz. Bereits bei ihrer Einreise musste ihr Ex-Mann von der Fürsorge unterstützt werden, weshalb er mit der Beschwerdeführerin und den Kindern vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2012 Sozialhilfegelder in der Höhe von Fr. 177'138.30 bezogen hat. Nach der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft bezog die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern vom 1. September 2012 bis zum 15. Juni 2021 weitere Fr. 384'935.- an Fürsorgegeldern. Folglich ist sie seit ihrer Ehe ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen und vermag somit seit geraumer Zeit kein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb von einer erheblichen und lang andauernden Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen ist (vgl. BGr, 28. März 2018, 2C_775/2017, E. 4.1). Zwar geht aus den Akten hervor, dass ihr Ex-Mann bereits seit dem Eheschluss aufgrund eines Rückenleidens lediglich zu 50% arbeitsfähig gewesen ist, weshalb er nicht für den gesamten Familienunterhalt aufkommen konnte. Dennoch traf die Beschwerdeführerin keinerlei Anstalten, bereits damals einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vielmehr begründete sie ihre damalige Erwerbslosigkeit bzw. das Fehlen von Arbeitsbemühungen mit ihren Mutter- und Haushaltspflichten, dies obwohl ihr Ex-Mann höchstens einer 50%-Anstellung hätte nachgehen können und sie damit von ihren Betreuungsaufgaben im selbigen Umfang befreit gewesen wäre. Zwar ist ihr Wille, die alleinige Kinderbetreuung und Erziehung zu übernehmen zu respektieren, jedoch muss sie sich gleichwohl die familiäre Rollenverteilung vorhalten lassen. Dass die Kinder hingegen der gleichzeitigen Betreuung durch beide Elternteile bedurften, wurde nicht substanziiert dargelegt.

2.2.4.3 Erst nach den ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 30. Januar 2012 und 6. Februar 2017 sowie der Scheidung von ihrem Ex-Mann im März 2016 und unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs, begann die Beschwerdeführerin sich um ihre berufliche Eingliederung zu bemühen und trat im Juli 2018 eine Anstellung bei der H GmbH in einem 35%-Pensum an. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, als Alleinerziehende nicht früher Gelegenheit gehabt zu haben, sich wirtschaftlich zu integrieren und ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Wirtschaftsleben genügen müsse, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz diesen Umstand sehr wohl berücksichtigt hat. So zog die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschwerdeführerin drei Kleinkinder mit den Jahrgängen 2008, 2009 und 2012 überwiegend alleine zu betreuen hatte in ihren Entscheid mit ein, wobei sie sich dabei zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Eigenversorgungskapazität des betreuenden Elternteils nach der Scheidung bezog. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das Bundesgericht im Bereich des Ausländerrechts nicht die scheidungsrechtliche Praxis anwendet, sondern die sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Betrachtungsweise beizieht, wonach auch einer alleinerziehenden Person bereits ab etwa dem 3. Altersjahr des jüngsten Kindes grundsätzlich eine zumindest teilweise Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1; BGr, 25. Juni 2018, 5A_98/2016; SKOS- Richtlinien, Ziff. C.I.3). Folglich ging die Vorinstanz in Anbetracht der Rechtsprechung zu Recht in ihrem Entscheid davon aus, dass von der Beschwerdeführerin, welche seit Oktober 2011 alleinerziehend ist, spätestens ab dem 12. Juli 2015 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erwarten gewesen wäre, zumal ihr Ex-Mann die Kinder fast jedes Wochenende betreute und die Arbeitszeiten in der Reinigungs- bzw. Wäschereibranche flexibel gestaltet werden können. Überdies befanden sich die Kinder bei ihrem Stellenantritt im Rahmen eines 35%-Pensums im Juli 2018 bereits im schulpflichtigen Alter, weshalb ihr sogar eine Erwerbstätigkeit in einem noch höheren Pensum zumutbar gewesen wäre. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin vorzuhalten, dass sie damit ihrer Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen ist.

2.2.4.4 Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie verfüge in der Schweiz über keine Familienangehörigen und sie könne sich keine fremden Betreuungsmöglichkeiten leisten, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie diesbezüglich die Hilfe ihres Ex-Mannes hätte beanspruchen können. So war er zumindest im Zeitpunkt der Scheidung im März 2016 nicht erwerbstätig und ihr jüngstes Kind knapp vier Jahre alt, weshalb sie in diesem Zeitraum sehr wohl einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können, zumal sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ihrerseits ergeben. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ex-Mann nicht alle drei Kinder vollständig selber betreuen könne, überzeugen nicht. Ihre beiden ältesten Kinder waren zu diesem Zeitpunkt 7 und 8 Jahre alt und damit bereits schulpflichtig. Insoweit hätte sich ihr Ex-Mann lediglich um das jüngste der drei Kinder kümmern können bzw. müssen, während die anderen beiden in der Schule gewesen wären. Selbst wenn der Ex-Mann in dieser Zeit eine Anstellung gefunden hätte, wäre er dennoch als Betreuungsperson infrage gekommen, da er ohnehin nur einem 50%-Pensum nachgehen kann. Folglich hätte er auch in dieser Konstellation die Betreuung des jüngsten Kindes während einer Teilzeiterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sicherstellen können. 

2.2.4.5 Dass sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts um ihre berufliche Weiterbildung bemüht und vom 1. März bis 14. Juli 2017 einen Praktikumseinsatz als Kinderbetreuerin absolviert hat, ist ihr einerseits zugutezuhalten. Andererseits geschah dies erst nach der zweiten Verwarnung und konnten die dabei erworbenen Fähigkeiten auch nicht zu einer Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt führen, zumal sich die Beschwerdeführerin gemäss Akten um keine solche Anstellung bewarb. Die mangelhafte wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht mit alters- oder allfälligen bildungsbedingten Einschränkungen entschuldigen. Da die Beschwerdeführerin im Juli 2015 erst 42 Jahre alt war, wäre sie auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zumindest im Niedriglohnbereich durchaus vermittelbar gewesen. Entsprechende Suchbemühungen setzten jedoch viel zu spät ein. 

2.2.4.6 Gleichwohl ging die Beschwerdeführerin vom Juli 2018 bis Ende März 2020 einer Erwerbstätigkeit nach, welche aus wirtschaftlichen Gründen arbeitgeberseits gekündigt wurde. In der Folge bemühte sich die Beschwerdeführerin fortlaufend um eine neue Arbeitsstelle und besuchte auch einen weiteren Sprachkurs, was ihr einerseits zugutezuhalten ist. Andererseits ist gerade aufgrund ihrer knapp zweijährigen Anstellung, der absolvierten Sprachkurse und den geltend gemachten intensiven Suchbemühungen nicht leicht nachvollziehbar, weshalb ihr bis heute die Suche nach einer neuen Anstellung misslungen ist. Zudem wird die Beschwerdeführerin derzeit nicht durch Aus- und Weiterbildungen oder permanente Kinderbetreuung an einem Stellenantritt gehindert bzw. bei deren Ausübung eingeschränkt. Die nunmehr angedeuteten Probleme bei der Arbeitssuche aufgrund der Covid-19-Pandemie erscheinen ebenfalls nicht glaubhaft, zumal ihre tatsächlichen Suchbemühungen kaum überprüfbar sind. So gab sie bei ihren Suchbemühungen weder den Grund der erhaltenen Absage an, noch reichte sie Absageschreiben und dergleichen ins Recht, welche erfolglose Bewerbungen nachweisen könnten. Überdies stand es der Beschwerdeführerin offen, auch in weniger von der Pandemie betroffenen Branchen bzw. in den aufgrund der Pandemie sehr gefragten Branchen wie dem Pflegebereich nach Arbeit zu suchen.

2.2.4.7 Gemäss Dargelegtem und unter Beachtung aller Umstände kann nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspotenzial nicht ausgeschöpft, obwohl dies im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht und dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich von allen sozialhilfebeziehenden Personen erwartet werden kann und bei ausländischen Personen von grösster Wichtigkeit für den Integrationserfolg ist. Überdies sind nur sehr bedingt persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE ersichtlich, welche die mangelhafte wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin und ihre Sozialhilfeabhängigkeit erklären oder gar entschuldigen könnten.

In Anbetracht des Dargelegtem ist im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE der Beschwerdeführerin deshalb zu Recht die Niederlassungsbewilligung verweigert worden. Da allein hierdurch noch nicht in ihr hiesiges Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, kann sie ihre Beziehungen zu hier lebenden Familienangehörigen und Bekannten weiter wie bis anhin pflegen. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich damit als verhältnismässig.

Der Beschwerdeführerin bleibt es im Übrigen unbenommen, bei veränderter finanzieller Situation erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu ersuchen.  

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …