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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2021.00426
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die 1973 geborene syrische Staatsangehörige A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) heiratete am 15. August 2006 in
ihrer Heimat den Schweizer Bürger C. Im Rahmen eines Familiennachzugs reiste
sie am 28. Januar 2007 in die Schweiz ein und erhielt daraufhin eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, welche in der Folge
regelmässig verlängert wurde. Aus der Ehe gingen die Kinder D, geb. 2008, E,
geb. 2009, und F, geb. 2012, hervor.
Am 10. Oktober 2011 wurde die eheliche Gemeinschaft
aufgegeben, wobei die Kinder in die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin
gestellt wurden. Mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 2. März 2016
wurde die Ehe schliesslich geschieden.
Mit Verfügungen vom 30. Januar 2012 und 6. Februar
2017 wurde die Beschwerdeführerin wegen ihrer anhaltenden
Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt.
Im weiteren Verlauf ersuchte die Beschwerdeführerin
mehrfach um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Ihr letztes Gesuch vom
26. November 2020 wies das Migrationsamt am 13. Januar 2021 aufgrund
ihres Sozialhilfebezugs und der mangelnden Sprachkenntnisse ab.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 12. Mai 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2021 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die Verfügung
des Migrationsamts vom 13. Januar 2021 aufzuheben und es sei das Migrationsamt
anzuweisen, ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte sie
um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2021 wurde die
Beschwerdeführerin zur Leistung einer Kaution aufgefordert, welche ihr aber
nach dem Nachweis ihrer Prozessbedürftigkeit mit Präsidialverfügung vom 8. Juli
2021 wieder erlassen wurde.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Verfahrensgegenstand
bildet allein die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist, während eine allfällige Verwarnung
oder gar ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vom Streitgegenstand nicht
erfasst ist und auch aufgrund von § 63 Abs. 2 VRG (Verbot einer
reformatio in peius) die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts
überschreiten würde.
2.
2.1
2.1.1
Nach Art. 34 Abs. 2 lit. a und b des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz
bzw. AuG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung
erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben,
sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe vorliegen. Zudem kann
die Niederlassungsbewilligung bei ungenügender Integration verweigert werden,
was sich bis Ende 2018 aus Art. 61 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (aVZAE) in Verbindung
mit Art. 96 AIG erschloss und seither aus Art. 34 Abs. 2 lit. c
AIG ergibt.
2.1.2
Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG kommt eine Bewilligungsverweigerung in Betracht, wenn der
betroffene Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für
hier bereits niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus
(vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Bei aufenthaltsbeendenden
Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis ab einem Sozialhilfebezug in
Höhe von etwa Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in
Betracht, während bei fortbestehendem Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten
(vgl. auch den Zustimmungsvorbehalt in Art. 4 lit. g der Verordnung
des EHJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August
2015 [ZV-EJPD] sowie die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum AIG des
Staatsekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und 8.3.2.4; vgl.
auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2;
BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3; in Bezug auf nicht
aufenthaltsbeendende Massnahmen vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3).
Vorausgesetzt wird zudem eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, während
blosse finanzielle Bedenken nicht genügen. Nach der im Zusammenhang mit dem
Familiennachzug entwickelten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen.
Das Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar
ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene
Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit
möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu
finden (BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).
2.1.3
Anders als beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
setzt die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung hingegen keinen
schuldhaften Sozialhilfebezug voraus (so zumindest implizit BGr, 5. August
2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.4): Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs
ist nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und
ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein Begründungselement des
Widerrufsgrunds, sondern erst bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu
prüfen (anstelle vieler BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2). Für
die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist jedoch u.a.
erforderlich, dass kein Widerrufsgrund vorliegt, dass ein Widerruf darüber hinaus
auch verhältnismässig wäre, wird hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit der
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits bestehenden
Aufenthaltsstatus eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um eine
statusverändernde Massnahme handelt, welche einer umfassenden
Verhältnismässigkeitsabwägung bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (allein auf das Vorhandensein eines
Widerrufsgrunds abstellend auch Silvia Hunziker/Beat König in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010, Art. 34 N. 29; Laura
Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen
Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 164; a.M. Peter Bolzli
in: Marc Spescha [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34
AIG N. 9).
2.1.4
Weiter muss der betroffene Ausländer nebst der Erfüllung von Art. 34 Abs. 2
lit. c AIG kumulativ neu auch im Sinne von Art. 58a Abs. 1 AIG integriert sein. Hierbei handelt es sich um einen
abschliessenden Katalog von vier Integrationskriterien: a) die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, b) die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung, c) die Sprachkompetenzen sowie d) die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, wobei in Bezug auf die letzten beiden Kriterien
den Integrationshindernissen aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder
anderer gewichtiger persönlicher Umstände angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 58a
Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
Um die
Sprachkenntnisse zu belegen, muss der betroffene Ausländer gemäss Art. 60 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE den Nachweis
mittels eines migrationsrechtlich anerkannten Zertifikats erbringen, dass er in
der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens
auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Der Kanton Zürich verlangt
hierbei höhere als vom Bund vorgesehene Mindestanforderungen, weshalb der betroffene
Ausländer gemäss Zürcher Praxis sowohl mündliche als auch schriftliche
Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 nachzuweisen hat (vgl.
Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich, Niederlassungsbewilligung,
Version vom 28. Mai 2021, Ziff. 4.3.3.)
Am Wirtschaftsleben nimmt
gemäss Art. 77e VZAE jener teil, der seine Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter
deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Demnach nimmt eine
sozialhilfeabhängige Person grundsätzlich nicht im erforderlichen Umfang am
Wirtschaftsleben teil und kann deshalb auch nicht vorbehaltslos als integriert
gelten.
Die im Entwurf der VZAE
ursprünglich noch vorgesehene Berücksichtigung eines unverschuldeten
Sozialhilfebezugs (vgl. dazu den erläuternden Bericht des Staatssekretariats
für Migration [SEM] zu den Änderungen der VZAE, Art. 77f Ziff. 4
des Entwurfs bzw. S. 23 des Berichts) ist in der Endfassung der
revidierten VZAE gestrichen worden. Hieraus lässt sich erschliessen, dass
grundsätzlich auch ein unverschuldeter Sozialhilfebezug der Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung entgegensteht, sofern keine besonderen persönlichen
Integrationshindernisse bestehen. Als zu berücksichtigende persönliche
Integrationshindernisse gelten gemäss Art. 77f VZAE eine
körperliche, geistige oder psychische Behinderung, eine schwere oder lang
andauernde Krankheit oder andere gewichtige persönliche Umstände wie eine
ausgeprägte Lern-, Lese oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung
von Betreuungsaufgaben.
2.1.5
Aufgrund des in ausländerrechtlichen Verfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatzes obliegt die Beweisführung grundsätzlich der
erstinstanzlichen Behörde (sogenannte "subjektive" Beweisführungslast)
wobei die rechtsuchende Partei gemäss Art. 90 AIG bei der
Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat. Demgegenüber hat die rechtsuchende
Partei trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu
beweisen, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet, ansonsten sie
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sogenannte "objektive"
Beweislast; BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2;
BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3).
Anders als beim Widerruf einer Bewilligung liegt die objektive
Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG
demgemäss grundsätzlich bei dem um die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer, welcher trotz
Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat.
2.2
2.2.1 Die
Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin habe zwar den
Nachweis ihrer sprachlichen Integration erbringen können, hingegen ihre
wirtschaftliche Integration nicht im Rahmen des Möglichen vorangetrieben.
Insgesamt ergebe sich, dass sie infolge unzureichender Ausschöpfung ihrer
wirtschaftlichen Möglichkeiten das Integrationskriterium nach Art. 34 Abs. 2
lit. c AIG in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG für
die Überführung der Aufenthaltsbewilligung in die Niederlassungsbewilligung nicht
erfüllt habe.
2.2.2 Die seit über 14 Jahren in der Schweiz
aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die
zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
Auch konnte die Beschwerdeführerin mit der Einreichung ihres Telc-A2-Deutsch-Zertifikats
vom 10. Mai 2017 einen ausreichenden
Sprachnachweis erbringen, weshalb die Vorinstanz entgegen der
migrationsrechtlichen Verfügung ihre sprachliche Integration zu Recht
anerkannte.
2.2.3 Allerdings
steht einer Bewilligungserteilung die jahrelange und erhebliche
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin entgegen: Gemäss
Bestätigungsschreiben der Sozialhilfe der Gemeinde G vom 14. Januar 2020
beziehen die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit dem 1. Februar 2007
und damit seit ihrer Einreise in die Schweiz ununterbrochen Fürsorgegelder.
Dabei beläuft sich allein der Unterstützungsumfang vom 1. September 2012
bis zum 15. Juni 2021 gemäss Bestätigungsschreiben der Gemeinde G vom 15. Juni
2021 mittlerweile auf Fr. 384'935.70, wobei im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung eine Ablösung von der öffentlichen Hand in naher Zukunft
nicht absehbar ist. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62
Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 lit. b
AIG ist damit ohne Weiteres erfüllt, ohne dass im vorliegenden Zusammenhang
nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich auch noch ein schuldhafter Bezug
erforderlich ist (vgl. VGr, 15. September 2021, VB.2021.00237 [nicht
rechtskräftig und zur Veröffentlichung auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).
2.2.4
Dennoch ist der Sozialhilfebezug und das daraus resultierende
Integrationsdefizit der Beschwerdeführerin auch vorzuwerfen und nur bedingt auf
persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung
mit Art. 77f VZAE zurückzuführen. Dies insbesondere deshalb, da für die Frage, ob sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit
selbst verschuldet hat, der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu
betrachten ist (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.3.2):
2.2.4.1
Die Beschwerdeführerin stellt
sich auf den Standpunkt, sie habe sich seit der Scheidung von ihrem Ehemann und
trotz dreier kleiner Kinder angestrengt, sich beruflich zu integrieren. So habe
sie Erwerbstätigkeiten als Hilfskraft ausgeübt und sei seit dem 1. Juli
2018 als Mitarbeiterin in der Abteilung ''…'' bei der H GmbH in einem
35%-Pensum angestellt gewesen, welches sie auf den 1. September 2019 auf
ein 50%-Pensum erhöht habe. Zwar habe sie ihre letzte Anstellung aufgrund der
Covid-19-Pandemie verloren, hingegen habe sie sich sogleich bei der regionalen
Arbeitslosenkasse angemeldet und ihre Arbeitsbereitschaft mit einer Arbeitszeit
von 50% bekundet. Weiter sei aus den Arbeitsbemühungen ersichtlich, dass sie
alles Zumutbare unternehme sowie die vermittelten Arbeitskurse vom RAV besuche,
um eine neue Anstellung zu finden, weshalb sie die Integrationskriterien nach Art. 58a
Abs. 1 AIG ohne Weiteres erfülle.
2.2.4.2 Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile
seit 14 Jahren in der Schweiz. Bereits bei ihrer Einreise musste ihr Ex-Mann
von der Fürsorge unterstützt werden, weshalb er mit der Beschwerdeführerin und
den Kindern vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2012 Sozialhilfegelder in
der Höhe von Fr. 177'138.30 bezogen hat. Nach der Aufgabe der ehelichen
Gemeinschaft bezog die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern vom 1. September
2012 bis zum 15. Juni 2021 weitere Fr. 384'935.- an Fürsorgegeldern.
Folglich ist sie seit ihrer Ehe ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen und
vermag somit seit geraumer Zeit kein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu
erzielen, weshalb von einer
erheblichen und lang andauernden Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen ist (vgl.
BGr, 28. März 2018, 2C_775/2017, E. 4.1). Zwar geht aus den Akten
hervor, dass ihr Ex-Mann bereits seit dem Eheschluss aufgrund eines
Rückenleidens lediglich zu 50% arbeitsfähig gewesen ist, weshalb er nicht für
den gesamten Familienunterhalt aufkommen konnte. Dennoch traf die
Beschwerdeführerin keinerlei Anstalten, bereits damals einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Vielmehr begründete sie ihre damalige Erwerbslosigkeit bzw. das
Fehlen von Arbeitsbemühungen mit ihren Mutter- und Haushaltspflichten, dies
obwohl ihr Ex-Mann höchstens einer 50%-Anstellung hätte nachgehen können und
sie damit von ihren Betreuungsaufgaben im selbigen Umfang befreit gewesen wäre.
Zwar ist ihr Wille, die alleinige Kinderbetreuung und Erziehung zu übernehmen
zu respektieren, jedoch muss sie sich gleichwohl die familiäre Rollenverteilung
vorhalten lassen. Dass die Kinder hingegen der gleichzeitigen Betreuung durch
beide Elternteile bedurften, wurde nicht substanziiert dargelegt.
2.2.4.3
Erst nach den ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 30. Januar 2012
und 6. Februar 2017 sowie der Scheidung von ihrem Ex-Mann im März 2016 und
unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs, begann die
Beschwerdeführerin sich um ihre berufliche Eingliederung zu bemühen und trat im
Juli 2018 eine Anstellung bei der H GmbH in einem 35%-Pensum an. Soweit
die Beschwerdeführerin vorbringt, als Alleinerziehende nicht früher Gelegenheit
gehabt zu haben, sich wirtschaftlich zu integrieren und ihre Bereitschaft zur
Teilnahme am Wirtschaftsleben genügen müsse, ist ihr entgegenzuhalten, dass die
Vorinstanz diesen Umstand sehr wohl berücksichtigt hat. So zog die Vorinstanz
den Umstand, dass die Beschwerdeführerin drei Kleinkinder mit den Jahrgängen
2008, 2009 und 2012 überwiegend alleine zu betreuen hatte in ihren Entscheid
mit ein, wobei sie sich dabei zutreffend auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur Eigenversorgungskapazität des betreuenden Elternteils nach
der Scheidung bezog. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das Bundesgericht im
Bereich des Ausländerrechts nicht die scheidungsrechtliche Praxis anwendet,
sondern die sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Betrachtungsweise
beizieht, wonach auch einer alleinerziehenden Person bereits ab etwa dem 3. Altersjahr
des jüngsten Kindes grundsätzlich eine zumindest teilweise Erwerbstätigkeit
zugemutet werden kann (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1;
VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGr, 15. Juni
2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1; BGr, 25. Juni 2018, 5A_98/2016; SKOS-
Richtlinien, Ziff. C.I.3). Folglich ging die Vorinstanz in Anbetracht der
Rechtsprechung zu Recht in ihrem Entscheid davon aus, dass von der
Beschwerdeführerin, welche seit Oktober 2011 alleinerziehend ist, spätestens ab
dem 12. Juli 2015 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erwarten gewesen
wäre, zumal ihr Ex-Mann die Kinder fast jedes Wochenende betreute und die
Arbeitszeiten in der Reinigungs- bzw. Wäschereibranche flexibel gestaltet
werden können. Überdies befanden sich die Kinder bei ihrem Stellenantritt im
Rahmen eines 35%-Pensums im Juli 2018 bereits im schulpflichtigen Alter,
weshalb ihr sogar eine Erwerbstätigkeit in einem noch höheren Pensum zumutbar
gewesen wäre. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin vorzuhalten, dass sie
damit ihrer Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen ist.
2.2.4.4
Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie verfüge in der Schweiz
über keine Familienangehörigen und sie könne sich keine fremden
Betreuungsmöglichkeiten leisten, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie
diesbezüglich die Hilfe ihres Ex-Mannes hätte beanspruchen können. So war er
zumindest im Zeitpunkt der Scheidung im März 2016 nicht erwerbstätig und ihr
jüngstes Kind knapp vier Jahre alt, weshalb sie in diesem Zeitraum sehr wohl
einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können, zumal sich aus den Akten auch
keine Hinweise auf eine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ihrerseits
ergeben. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ex-Mann nicht
alle drei Kinder vollständig selber betreuen könne, überzeugen nicht. Ihre
beiden ältesten Kinder waren zu diesem Zeitpunkt 7 und 8 Jahre alt und
damit bereits schulpflichtig. Insoweit hätte sich ihr Ex-Mann lediglich um das
jüngste der drei Kinder kümmern können bzw. müssen, während die anderen beiden
in der Schule gewesen wären. Selbst wenn der Ex-Mann in dieser Zeit eine
Anstellung gefunden hätte, wäre er dennoch als Betreuungsperson infrage
gekommen, da er ohnehin nur einem 50%-Pensum nachgehen kann. Folglich hätte er
auch in dieser Konstellation die Betreuung des jüngsten Kindes während einer
Teilzeiterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sicherstellen können.
2.2.4.5
Dass sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts um ihre
berufliche Weiterbildung bemüht und vom 1. März bis 14. Juli 2017 einen
Praktikumseinsatz als Kinderbetreuerin absolviert hat, ist ihr einerseits
zugutezuhalten. Andererseits geschah dies erst nach der zweiten Verwarnung und
konnten die dabei erworbenen Fähigkeiten auch nicht zu einer Anstellung auf dem
ersten Arbeitsmarkt führen, zumal sich die Beschwerdeführerin gemäss Akten um
keine solche Anstellung bewarb. Die mangelhafte wirtschaftliche Integration der
Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht mit alters- oder allfälligen
bildungsbedingten Einschränkungen entschuldigen. Da die Beschwerdeführerin im
Juli 2015 erst 42 Jahre alt war, wäre sie auf dem hiesigen Arbeitsmarkt
zumindest im Niedriglohnbereich durchaus vermittelbar gewesen. Entsprechende
Suchbemühungen setzten jedoch viel zu spät ein.
2.2.4.6
Gleichwohl ging die Beschwerdeführerin vom Juli 2018 bis Ende März 2020
einer Erwerbstätigkeit nach, welche aus wirtschaftlichen Gründen arbeitgeberseits
gekündigt wurde. In der Folge bemühte sich die Beschwerdeführerin fortlaufend
um eine neue Arbeitsstelle und besuchte auch einen weiteren Sprachkurs, was ihr
einerseits zugutezuhalten ist. Andererseits ist gerade aufgrund ihrer knapp
zweijährigen Anstellung, der absolvierten Sprachkurse und den geltend gemachten
intensiven Suchbemühungen nicht leicht nachvollziehbar, weshalb ihr bis heute die
Suche nach einer neuen Anstellung misslungen ist. Zudem wird die
Beschwerdeführerin derzeit nicht durch Aus- und Weiterbildungen oder permanente
Kinderbetreuung an einem Stellenantritt gehindert bzw. bei deren Ausübung
eingeschränkt. Die nunmehr angedeuteten Probleme bei der Arbeitssuche aufgrund
der Covid-19-Pandemie erscheinen ebenfalls nicht glaubhaft, zumal ihre
tatsächlichen Suchbemühungen kaum überprüfbar sind. So gab sie bei ihren
Suchbemühungen weder den Grund der erhaltenen Absage an, noch reichte sie
Absageschreiben und dergleichen ins Recht, welche erfolglose Bewerbungen nachweisen
könnten. Überdies stand es der Beschwerdeführerin offen, auch in weniger von
der Pandemie betroffenen Branchen bzw. in den aufgrund der Pandemie sehr
gefragten Branchen wie dem Pflegebereich nach Arbeit zu suchen.
2.2.4.7
Gemäss Dargelegtem und unter Beachtung aller
Umstände kann nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration der
Beschwerdeführerin gesprochen werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ihr
Erwerbspotenzial nicht ausgeschöpft, obwohl dies im Rahmen ihrer
Schadensminderungspflicht und dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip
grundsätzlich von allen sozialhilfebeziehenden Personen erwartet werden kann
und bei ausländischen Personen von grösster Wichtigkeit für den
Integrationserfolg ist. Überdies sind nur sehr bedingt persönliche
Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2
AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE ersichtlich, welche die mangelhafte
wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin und ihre
Sozialhilfeabhängigkeit erklären oder gar entschuldigen könnten.
In Anbetracht des Dargelegtem ist im
Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a
Abs. 1 lit. b VZAE der Beschwerdeführerin deshalb zu Recht die
Niederlassungsbewilligung verweigert worden. Da allein hierdurch noch nicht in ihr
hiesiges Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, kann sie ihre Beziehungen zu hier
lebenden Familienangehörigen und Bekannten weiter wie bis anhin pflegen. Die
Bewilligungsverweigerung erweist sich damit als verhältnismässig.
Der Beschwerdeführerin bleibt es
im Übrigen unbenommen, bei veränderter finanzieller Situation erneut um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu ersuchen.
Damit ist die Beschwerde
abzuweisen.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch
keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist
gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher
Aussichtslosigkeit abzuweisen.
4.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …