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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2021.00431
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die 1951 geborene Schweizer Bürgerin C
lernte Ende der 1980er-Jahren in Pakistan den 1982 geborenen pakistanischen
Staatsangehörigen A kennen. Die beiden stehen seither in regelmässigem Kontakt
miteinander, wobei sie auch gemeinsame Reisen unternahmen, sich wechselseitig
in ihren Heimatländern besuchten und in beiden Ländern zeitweise
zusammenlebten. Ein am 10. Januar 2012 von C gestelltes Adoptionsgesuch
wurde am 7. September 2015 letztinstanzlich vom Bundesgericht
(5A_1010/2014) abgewiesen, da C und A nicht die für eine Erwachsenenadoption
vorausgesetzten fünf Jahre in ununterbrochener Hausgemeinschaft zusammengelebt
hätten. Hierauf reiste A zur Heiratsvorbereitung am 16. September 2016 in
die Schweiz ein, wo er mit C zusammenzog und diese am 3. November 2016 in D
ehelichte. Gestützt auf diesen Eheschluss wurde ihm am 24. November 2016
eine in der Folge mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Schweizer Ehefrau erteilt.
Nachdem sich nach einem entsprechenden
Hinweis von E, dem ehemaligen Untervermieter von Geschäftsräumlichkeiten für den
Laden des Beschwerdeführers, die Hinweise für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung
geschlossene Ehe verdichtet hatten, verweigerte das Migrationsamt am 21. September
2020 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 26. Februar 2021.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 14. Mai 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 14. August 2021.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Juni 2021 liess
der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene
Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Überdies ersuchte er um die Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. In prozessualer
Hinsicht wurde eine Konfrontationseinvernahme von E sowie die Befragung eines
langjährigen Bekannten des Beschwerdeführers (F) beantragt.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Auch wenn
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge von beiden
Ehegatten mandatiert wurde, ist in der Beschwerdeschrift – wie schon vor Vorinstanz
– lediglich der Beschwerdeführer als Partei aufgeführt. Entsprechend ist die
Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als beschwerdeführende Partei in das
Entscheidrubrum aufzunehmen.
1.3 Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen
ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;
BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Auf die in der
Beschwerdeschrift beantragte (Konfrontations-)Einvernahme des ehemaligen
Untervermieters kann jedoch in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden,
da sich dieser bereits in eindeutiger Weise schriftlich geäussert hat und eine
Rücknahme der schriftlich erhobenen Behauptungen einerseits nicht zu erwarten
ist und andererseits auch nicht entscheiderheblich wäre: So bildete das
Schreiben des Untervermieters lediglich den Anlass für weitere
Scheineheabklärungen, ohne selbst den entscheidenden Beweis für eine Scheinehe
zu bilden. Entsprechend kann zur Widerlegung der Angaben des Untervermieters
auch von der beantragten Befragung eines langjährigen Bekannten des
Beschwerdeführers (F) abgesehen werden, zumal dieser aus dem Umfeld der
Eheleute stammt und deshalb ein eigenes Interesse am Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz haben könnte. Sodann vermögen Angaben aus dem
persönlichen Umfeld der Eheleute nur bedingt eine tatsächliche Ehegemeinschaft
nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung und das Vorhandensein eines
Ehewillens Aussenstehenden in der Regel verborgen bleibt und auch diesen
gegenüber vorgetäuscht werden kann (vgl. z. B. VGr, 23. September 2015, VB.2015.00389, E. 4.5).
Auf eine Befragung der Ehegatten und weiterer Personen aus dem persönlichen
Umfeld der Ehegatten kann sodann verzichtet werden, nachdem sich der
Scheineheverdacht im Sinn nachfolgender Erwägungen bereits derart verdichtet
hat, dass er auch durch gegenteilige Beteuerungen der Ehegatten und Angaben von
Drittpersonen nicht mehr zu entkräften ist (VGr, 29. April 2020,
VB.2020.00021, E. 3.3.3).
2.
2.1
2.1.1
Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm
zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das
formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und
gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf
das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
2.2 Das Aufenthaltsrecht
steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Missbräuchlich ist dabei
namentlich die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die – ohne eine eheliche
Gemeinschaft zu beabsichtigen – einzig geschlossen oder aufrechterhalten wurde,
um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen bzw. diese zu behalten (vgl. Art. 51
Abs. 1 lit. a AIG). Zudem stellt die Vortäuschung einer ehelichen Gemeinschaft
einen Widerrufsgrund Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG dar (vgl.
auch Art. 33 Abs. 3 AIG).
2.3 Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).
Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche
für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten
Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln
können.
Als Indizien für die Annahme einer
Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds
zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung,
wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie
geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten
noch nie oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch
der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte
erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine
Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten
Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in
getrennten Zimmern nächtigen. Weiter können widersprüchliche oder ausweichende
Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine
Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und
sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden
Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August 2013,
2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3;
BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019,
VB.2018.00653, E. 4.1.1; aktuelle Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 6.14.2).
2.4 Zwar
obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene
(Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit
grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen
Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017,
VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Dabei
sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis
zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt
möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen
bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden
können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss den
vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen Aktenlage deuteten insbesondere
folgende Indizien auf eine Scheinehe hin:
- Der
ehemalige Untervermieter des früheren Ladenlokals des Beschwerdeführers teilte
den Migrationsbehörden am 6. September 2019 mit, dass sich die Ehefrau des
Beschwerdeführers unwidersprochen als dessen "Mutter" vorgestellt und
ihm nicht ohne Stolz erzählt habe, dass sie den Beschwerdeführer nach dem
erfolglosen Adoptionsversuch stattdessen kurzerhand geheiratet habe.
- Der
Beschwerdeführer ehelichte seine Schweizer Ehefrau erst, nachdem diese
erfolglos um seine Adoption ersucht hatte.
- Obwohl
der Adoptionsentschluss gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bereits vor seiner
Volljährigkeit gefällt worden sein soll, stellte seine spätere Ehefrau erst
16 Jahre später im Januar 2012 ein entsprechendes Gesuch, weshalb der
Verdacht naheliegt, dass bereits der Adoptionsversuch lediglich dazu diente,
dem inzwischen erwachsenen Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
zu verschaffen.
- Der
Ablauf der Ereignisse erscheint sehr auffällig, insbesondere der späte
Adoptionsversuch und die angebliche Veränderung der Mutter-Sohn-Beziehung zu
einer Liebesbeziehung samt Heiratsentschluss wenige Monate nach dem negativen
Adoptionsentscheid des Bundesgerichts.
- Als
Drittstaatsangehöriger hätte der Beschwerdeführer ohne Heirat und nach
Abweisung des Adoptionsgesuchs kaum Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung
gehabt. Zudem hatte er sich gemäss Einschätzung der Schweizerischen Botschaft
in Pakistan vom 23. September 2016 und den Angaben im Adoptionsverfahren
bereits viele Jahre vor seiner Heirat überwiegend in der Schweiz aufgehalten.
- Zwischen
den Ehegatten besteht ein ungewöhnlicher Altersunterschied von 31 Jahren.
- Die
Eheleute stammen aus unterschiedlichen Kulturkreisen und sprechen
unterschiedliche Muttersprachen, wenngleich die Ehefrau sich wiederholt im
Heimatland des Beschwerdeführers engagierte und eigenen Angaben zufolge bereits
Jahre vor der Heirat die Religion (Islam) ihres Ehemannes angenommen hatte.
- Bei
einer polizeilichen Wohnungskontrolle räumten die Ehegatten ein, "eher
ausnahmsweise" nicht im selben Bett geschlafen zu haben.
- An der
ehelichen Meldeadresse waren zum Kontrollzeitpunkt zwei Schlafzimmer mit einem
Einzelbett bzw. einem Doppelbett mit einer einzigen Matratze (bis zur Betthälfte)
eingerichtet, was ebenfalls auf getrennte Schlafzimmer hindeutet. In der
Rekurseingabe räumten die Ehegatten ein, dass sie grundsätzlich eigene
Schlafräume in getrennten Stockwerken bezogen hätten, diese jedoch über keine
Zimmertüren verfügen würden und das Haus sehr klein sei.
- Die
persönlichen Gegenstände der Eheleute befanden sich gemäss unwidersprochen
gebliebener polizeilicher Feststellung weitgehend in unterschiedlichen
Stockwerken, was ebenfalls auf eine blosse Wohngemeinschaft hindeutet.
- Bei
ihrer polizeilichen Befragung vom 15. Juli 2020 konnte die Ehefrau des
Beschwerdeführers die näheren Umstände des Heiratsentschlusses nicht nennen und
die Eheleute machten abweichende Angaben zu den Eheringen.
- Der
Beschwerdeführer konnte bei seiner polizeilichen Befragung das genaue
Heiratsdatum nicht nennen.
- Beide
Ehegatten legten das erfolglose Adoptionsverfahren bei ihrer polizeilichen
Befragung nicht von sich aus offen und spielten dessen Bedeutung auf Nachfrage
herunter. Stattdessen gaben sie bekannt, dass frühere Aufenthalte des
Beschwerdeführers in der Schweiz wegen ihrer Beziehung und Liebe bzw. aus
touristischen Gründen erfolgt seien.
- Der
Beschwerdeführer umschreibt seine Beziehung zu seiner Ehefrau als
"Familienbeziehung" bzw. "Ehefamilie", was für eine
Paarbeziehung ungewöhnlich erscheint, jedoch zu dem im Adoptionsverfahren noch
behaupteten Mutter-(Stief-)Kind-Verhältnis passt.
3.2 Aufgrund
dieser zahlreichen Indizien bestehen erhebliche Verdachtsmomente für eine
lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene Ehebeziehung des
Beschwerdeführers. Was der Beschwerdeführer zur Entkräftung der
Verdachtsmomente vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen:
- So ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich gut kennen und
auch viel Zeit miteinander verbracht haben, weshalb es nicht erstaunt, dass sie
bei ihrer polizeilichen Befragung weitgehend übereinstimmende Aussagen machen
konnten. Gleichwohl sind ihre Angaben gerade dort widersprüchlich und
unvollständig geblieben, wo sie sich auf die behauptete Intimbeziehung und
deren Ursprung bezogen.
- Auch
wenn die polizeiliche Wohnungskontrolle darauf schliessen lässt, dass die
Eheleute im selben Haus wohnen, ist ein über eine blosse Wohngemeinschaft
hinausgehendes Zusammenleben weder erstellt, noch aufgrund der bei der
Wohnungskontrolle angetroffenen Situation zu vermuten.
- Die
ausweichenden und unvollständigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Beziehung und dem vorangegangenen Adoptionsversuch lassen sich nicht mit der
Intimität der Angelegenheit erklären und betreffen überwiegend überhaupt nicht
besonders intime Angelegenheiten: So hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres
auf das vorangegangene Adoptionsverfahren hinweisen und auch allgemeine Angaben
zur Annäherung der späteren Eheleute machen können, ohne dass hierfür besonders
intime oder schambehaftete Details hätten offengelegt werden müssen.
- Dass der
Beschwerdeführer seiner späteren Ehefrau eigenen Angaben zufolge mittels einer
Bluttransfusion das Leben gerettet und diese ihn vor einer Zwangsheirat bewahrt
haben soll, indiziert zwar eine enge Verbundenheit der beiden Eheleute, kann
aber auch gerade Motiv dafür bilden, dem Beschwerdeführer durch Eingehung einer
Scheinehe den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.
- Auch die
in der Beschwerdeschrift dargelegte Veränderung der Abhängigkeiten sprechen
gegen die Entwicklung einer romantischen Paarbeziehung auf Augenhöhe, sondern
bestätigen vielmehr das im Adoptionsverfahren noch geltend gemachte
Mutter-Kind-Verhältnis.
- Die
Zeitspanne zwischen den ersten angeblichen Intimitäten an Weihnachten 2015 und
dem tatsächlichen Heiratsdatum am 3. November 2016 erscheint keineswegs
lang, mussten die späteren Eheleute doch zunächst alle erforderlichen Papiere
besorgen und einen Heiratstermin finden. Hingegen ist der Heiratsentschluss
gemäss den Angaben der Eheleute bereits Anfang 2016 und damit kurz nach der
rechtskräftigen Abweisung des Adoptionsgesuchs erfolgt.
- Der
Altersunterschied von 31 Jahren ist nach Einschätzung der Schweizer Botschaft
in Pakistan vom 23. September 2016 gerade auch vor dem kulturellen
Hintergrund des Beschwerdeführers äusserst ungewöhnlich und lässt sich auch
nicht mit seinem angeblich fehlenden Kinderwunsch erklären, zumal der
Beschwerdeführer diesen erst um die Heirat herum aufgegeben haben will. Der
Anwaltsbericht, auf welchen sich die Einschätzung der Botschaft stützt, findet
sich zwar nicht in den Akten, weshalb auf das Botschaftsschreiben vom 23. September
2016 nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann. Gleichwohl kann es als
notorisch gelten, dass allgemein und gerade im Kulturkreis des
Beschwerdeführers ein derart grosser Altersunterschied ungewöhnlich ist,
insbesondere wenn einer der späteren Ehepartner zunächst eine Ersatzelternrolle
übernommen haben will.
- Selbst
wenn grundsätzlich nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass sich nach dem
Scheitern des Adoptionsverfahrens eine partnerschaftliche bzw. intime
Liebesbeziehung zwischen den späteren Eheleuten entwickelt haben könnte,
erscheint dies aufgrund des engen zeitlichen Konnexes zum negativen
Adoptionsentscheid und der dargelegten Scheineheindizien äusserst
unwahrscheinlich, zumal sich die (späteren) Eheleute bereits vor dem Eheschluss
seit Jahrzehnten kannten.
- Die
Aussagen des ehemaligen Untervermieters des Beschwerdeführers erscheinen
schlüssig und glaubwürdig, zumal dieser seine Beobachtungen nicht anonym und
erst Monate nach Beendigung der Geschäftsbeziehung gemeldet hatte. Im Übrigen
ist es durchaus denkbar, dass die Denunziation des Beschwerdeführers auch mit
persönlichen Animositäten der Beteiligten in Zusammenhang stehen. Dies allein
lässt aber die in sich stimmigen und durch die weiteren Indizien gestützten
Angaben des Geschäftspartners nicht unglaubhaft erscheinen. Indes ist das
Schreiben des Untervermieters für die Erhärtung des Scheineheverdachts ohnehin nicht
von entscheidender Bedeutung, sondern hauptsächlich Anlass für die
nachfolgenden Scheineheermittlungen.
Sodann ist festzuhalten, dass der Ehegattennachzug nicht
bloss eine enge Verbundenheit der Ehegatten und deren Zusammenleben erfordert,
sondern dass es sich dabei um eine eigentliche Ehebeziehung handeln muss. Das
Bundesgericht setzt ausländerrechtlich grundsätzlich einen wechselseitigen
Willen zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung voraus (BGr, 25. Mai 2020,
2C_207/2020, E. 3.2). Gemeint ist dabei eine partnerschaftliche Beziehung
im Sinn einer eigentlichen Paarbeziehung und nicht eine Beziehung, wie sie
ansonsten in der Regel zwischen Eltern und Kindern geführt wird. Adoption und
Heirat schliessen sich gegenseitig aus, da mit der Adoption ein Kindsverhältnis
entsteht, was wiederum ein absolutes Ehehindernis darstellt. Es erscheint
deshalb unverständlich, dass die Eheleute ihr Verhältnis während des gesamten Adoptionsverfahrens
als Mutter-Sohn-Beziehung beschrieben haben und erst nach der Verweigerung der
Adoption den Eheschluss anstrebten. Dass sich erst nach dem Scheitern der
Adoption eine "körperliche" Liebesbeziehung entwickelt haben soll,
erscheint aufgrund der vielen Scheineheindizien wenig glaubhaft.
3.3 Aufgrund
der klaren Indizienlage können insgesamt keine ernsthaften Zweifel daran
bestehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers allein der Aufenthaltssicherung
diente. Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in dieser Situation
eine mindestens während drei Jahren gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen.
Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen.
4.
Anders als bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
basiert die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht auf
einer besonders eingehenden Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. Art. 60 VZAE und BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 3
sowie BGr, 7. März 2012, 2C_303/2011, E. 4 zur Situation nach
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung). Die Eheleute hatten bei
ihrem Bewilligungsgesuch nicht auf das vorangegangene Adoptionsverfahren
hingewiesen. Entsprechend erhärtete sich der Scheineheverdacht erst nach der
per E-Mail erfolgten Denunziation des ehemaligen Untervermieters und
nachfolgenden Abklärungen. Es sprechen damit auch keine Gründe des
Vertrauensschutzes gegen die Bewilligungsverweigerung, zumal der
Beschwerdeführer hierzu ohnehin keine substanziierten Rügen erhebt.
5.
Im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert
geltend gemacht noch sind solche ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich
sein hiesiges Aufenthaltsrecht in den letzten fünf Jahren durch die
Vortäuschung einer ehelichen Beziehung erschlichen und musste jederzeit damit
rechnen, das Land nach Aufdeckung seiner Scheinehe verlassen zu müssen. Ein
konventions- oder verfassungsmässig geschütztes Abhängigkeitsverhältnis
zwischen den Eheleuten wird nicht substanziiert behauptet. Auch sonst sind
keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich.
Dies gilt aufgrund des erst seit dem Eheschluss ununterbrochenen Aufenthalts
und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers selbst dann,
wenn im Sinn der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis davon ausgegangen wird,
dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren die sozialen
Beziehungen in der Schweiz grundsätzlich so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf und insofern ein bedingter
Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September
2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.;
BGE 144 I 266 E. 3.9).
6.
6.1 Aufgrund
des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers und der nach wie
vor aufrechterhaltenen Behauptung einer Ehegemeinschaft entfällt auch ein
nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG oder ein nachehelicher Härtefall in Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG. Aufgrund des ohnehin
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers kann offenbleiben, ob
er mit der Vortäuschung einer gelebten Ehe auch den Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat. Ebenso kann
offenbleiben, ob die Eheleute das vorangegangene Adoptionsverfahren nicht
bereits bei ihrem ersten Bewilligungsgesuch vom 7. November 2016 hätten
offenlegen müssen, nachdem dieser Umstand für die Bewilligung des
Ehegattennachzugs bedeutsam gewesen wäre und dies auch für die (späteren)
Eheleute erkennbar war.
6.2 Gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen
werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen. Sodann können Vollzugshindernisse nach Art. 83
AIG einer Wegweisung entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer bestreitet zusammengefasst die
Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Pakistan, da er sich in der Schweiz
vorbildlich integriert habe, er nie straffällig geworden sei, Schweizerdeutsch
spreche und hier ein gutlaufendes und im Handelsregister eingetragenes Geschäft
führe.
Die Integration des Beschwerdeführers geht jedoch nicht über
übliche Integrationserwartungen hinaus: Die von ihm behaupteten
Deutschkenntnisse können aufgrund seiner wiederholten Aufenthalte in der
Schweiz erwartet werden. Ebenso stellen sein bisheriges Legalverhalten und
seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit keine besonderen Leistungen dar. Als
Geschäftsinhaber der Einzelfirma G ist er erst seit dem … Oktober
2020 im Handelsregister eingetragen. Seine Ehefrau gab bei ihrer polizeilichen
Befragung vom 15. Juli 2020 an, dass er mit seinem Laden "gerade so
über die Runden" komme. Dass sein Geschäft von gesamtwirtschaftlichem
Interesse sein könnte, wird weder geltend gemacht, noch ist dies aufgrund der
Umstände und der Dauer des Geschäftsbestands zu erwarten. Auch dass er seinen
Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt hat und nicht mehr nach Pakistan
zurückkehren möchte, lässt ihn hier noch nicht derart verwurzelt und seiner
Heimat entfremdet erscheinen, als dass ihm eine Rückkehr nach Pakistan nicht
mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Sodann ist
er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut.
6.3 Bei der
Ansetzung der Ausreisefrist wird gegebenenfalls der Covid-19-Pandemie und der
entsprechenden Einschränkungen Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich hieraus aber
ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG
ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).
6.4 Weitere
Umstände, die einen Härtefall begründen oder dem Wegweisungsvollzug
entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert
geltend gemacht. Mangels Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich
geschützte Familien und Privatleben oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten
stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des
Beschwerdeführers entgegen.
Die Sache erscheint damit spruchreif und von weiteren
Beweiserhebungen kann im dargelegten Sinn in antizipierter Beweiswürdigung
abgesehen werden. Des Weiteren kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
(§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG). Inwieweit bei Nichtbezahlung der Gerichtskosten auf die Ehefrau des
Beschwerdeführers aufgrund ihrer ehelichen Beistandspflicht und der gemeinsamen
Mandatierung einer Rechtsvertreterin Regress genommen werden könnte, ist
vorliegend nicht zu klären.
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an