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Geschäftsnummer: VB.2021.00431  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.06.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Scheinehe nach gescheitertem Adoptionsversuch. [Der Beschwerdeführer heiratete nach einem gescheiterten Adoptionsversuch seine adoptionswillige Stiefmutter.] Kognition, fehlende Parteistellung der Ehefrau und Verzicht auf weitere Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1). Anspruch auf Ehegattennachzug und Rechtsmissbrauchsvorbehalt bei Scheinehe; Beweislastumkehr bei erhärtetem Scheineheverdacht (E. 2). Vorliegend deuten zahlreiche Indizien auf eine Scheinehe hin, welche durch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden (E. 3.1 f.). Ausländerrechtlich ist grundsätzlich eine partnerschaftliche Beziehung im Sinn einer eigentlichen Paarbeziehung vorausgesetzt, und nicht eine Beziehung, wie sie ansonsten in der Regel zwischen Eltern und Kindern geführt wird (E. 3.2). Auch Vertrauensschutzgründe sprechen vorliegend nicht gegen eine Bewilligungsverweigerung (E. 4). Keine konventions- oder verfassungsmässig geschützte Beziehungen ersichtlich (E. 5.). Verneinung eines nachehelichen oder allgemeinen Härtefalls und Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland. Ob der Beschwerdeführer überdies mit der Vortäuschung einer gelebten Ehe seine Offenlegungspflichten verletzt und einen Widerrufsgrund gesetzt hat, kann offenbleiben (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 f.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ADOPTION
ADOPTIVMUTTER
AUSLÄNDERRECHTSEHE
EHE
EHEBEGRIFF
PAARBEZIEHUNG
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE
RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT
SCHEINEHE
WOHNGEMEINSCHAFT
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 33 Abs. III AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 51 Abs. I lit. a AIG
Art. 51 Abs. I lit. b AIG
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Art. 90 AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 20a Abs. II VRG
§ 28 Abs. I VRG
§ 52 VRG
Art. 60 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00431

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1951 geborene Schweizer Bürgerin C lernte Ende der 1980er-Jahren in Pakistan den 1982 geborenen pakistanischen Staatsangehörigen A kennen. Die beiden stehen seither in regelmässigem Kontakt miteinander, wobei sie auch gemeinsame Reisen unternahmen, sich wechselseitig in ihren Heimatländern besuchten und in beiden Ländern zeitweise zusammenlebten. Ein am 10. Januar 2012 von C gestelltes Adoptionsgesuch wurde am 7. September 2015 letztinstanzlich vom Bundesgericht (5A_1010/2014) abgewiesen, da C und A nicht die für eine Erwachsenenadoption vorausgesetzten fünf Jahre in ununterbrochener Hausgemeinschaft zusammengelebt hätten. Hierauf reiste A zur Heiratsvorbereitung am 16. September 2016 in die Schweiz ein, wo er mit C zusammenzog und diese am 3. November 2016 in D ehelichte. Gestützt auf diesen Eheschluss wurde ihm am 24. November 2016 eine in der Folge mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt.

Nachdem sich nach einem entsprechenden Hinweis von E, dem ehemaligen Untervermieter von Geschäftsräumlichkeiten für den Laden des Beschwerdeführers, die Hinweise für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung geschlossene Ehe verdichtet hatten, verweigerte das Migrationsamt am 21. September 2020 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 26. Februar 2021.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 14. Mai 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 14. August 2021.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. Juni 2021 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Überdies ersuchte er um die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. In prozessualer Hinsicht wurde eine Konfrontationseinvernahme von E sowie die Befragung eines langjährigen Bekannten des Beschwerdeführers (F) beantragt.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Auch wenn die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge von beiden Ehegatten mandatiert wurde, ist in der Beschwerdeschrift – wie schon vor Vor­instanz – lediglich der Beschwerdeführer als Partei aufgeführt. Entsprechend ist die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als beschwerdeführende Partei in das Entscheidrubrum aufzunehmen.

1.3 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Auf die in der Beschwerdeschrift beantragte (Konfrontations-)Einvernahme des ehemaligen Untervermieters kann jedoch in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da sich dieser bereits in eindeutiger Weise schriftlich geäussert hat und eine Rücknahme der schriftlich erhobenen Behauptungen einerseits nicht zu erwarten ist und andererseits auch nicht entscheiderheblich wäre: So bildete das Schreiben des Untervermieters lediglich den Anlass für weitere Scheineheabklärungen, ohne selbst den entscheidenden Beweis für eine Scheinehe zu bilden. Entsprechend kann zur Widerlegung der Angaben des Untervermieters auch von der beantragten Befragung eines langjährigen Bekannten des Beschwerdeführers (F) abgesehen werden, zumal dieser aus dem Umfeld der Eheleute stammt und deshalb ein eigenes Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz haben könnte. Sodann vermögen Angaben aus dem persönlichen Umfeld der Eheleute nur bedingt eine tatsächliche Ehegemeinschaft nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung und das Vorhandensein eines Ehewillens Aussenstehenden in der Regel verborgen bleibt und auch diesen gegenüber vorgetäuscht werden kann (vgl. z. B. VGr, 23. September 2015, VB.2015.00389, E. 4.5). Auf eine Befragung der Ehegatten und weiterer Personen aus dem persönlichen Umfeld der Ehegatten kann sodann verzichtet werden, nachdem sich der Scheineheverdacht im Sinn nachfolgender Erwägungen bereits derart verdichtet hat, dass er auch durch gegenteilige Beteuerungen der Ehegatten und Angaben von Drittpersonen nicht mehr zu entkräften ist (VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 3.3.3).

2.  

2.1  

2.1.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2 Das Aufenthaltsrecht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Missbräuchlich ist dabei namentlich die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die – ohne eine eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen – einzig geschlossen oder aufrechterhalten wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen bzw. diese zu behalten (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Zudem stellt die Vortäuschung einer ehelichen Gemeinschaft einen Widerrufsgrund Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG dar (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 AIG).

2.3 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten noch nie oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Weiter können widersprüchliche oder ausweichende Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2018.00653, E. 4.1.1; aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 6.14.2).

2.4 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrecht­erhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.  

3.1 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen Aktenlage deuteten insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin:

-    Der ehemalige Untervermieter des früheren Ladenlokals des Beschwerdeführers teilte den Migrationsbehörden am 6. September 2019 mit, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers unwidersprochen als dessen "Mutter" vorgestellt und ihm nicht ohne Stolz erzählt habe, dass sie den Beschwerdeführer nach dem erfolglosen Adoptionsversuch stattdessen kurzerhand geheiratet habe.

-    Der Beschwerdeführer ehelichte seine Schweizer Ehefrau erst, nachdem diese erfolglos um seine Adoption ersucht hatte.

-    Obwohl der Adoptionsentschluss gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bereits vor seiner Volljährigkeit gefällt worden sein soll, stellte seine spätere Ehefrau erst 16 Jahre später im Januar 2012 ein entsprechendes Gesuch, weshalb der Verdacht naheliegt, dass bereits der Adoptionsversuch lediglich dazu diente, dem inzwischen erwachsenen Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen.

-    Der Ablauf der Ereignisse erscheint sehr auffällig, insbesondere der späte Adoptionsversuch und die angebliche Veränderung der Mutter-Sohn-Beziehung zu einer Liebesbeziehung samt Heirats­ent­schluss wenige Monate nach dem negativen Adoptionsentscheid des Bundesgerichts.

-    Als Drittstaatsangehöriger hätte der Beschwerdeführer ohne Heirat und nach Abweisung des Adoptionsgesuchs kaum Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Zudem hatte er sich gemäss Einschätzung der Schweizerischen Botschaft in Pakistan vom 23. September 2016 und den Angaben im Adoptionsverfahren bereits viele Jahre vor seiner Heirat überwiegend in der Schweiz aufgehalten.

-    Zwischen den Ehegatten besteht ein ungewöhnlicher Altersunterschied von 31 Jahren.

-    Die Eheleute stammen aus unterschiedlichen Kulturkreisen und sprechen unterschiedliche Muttersprachen, wenngleich die Ehefrau sich wiederholt im Heimatland des Beschwerdeführers engagierte und eigenen Angaben zufolge bereits Jahre vor der Heirat die Religion (Islam) ihres Ehemannes angenommen hatte.

-    Bei einer polizeilichen Wohnungskontrolle räumten die Ehegatten ein, "eher ausnahmsweise" nicht im selben Bett geschlafen zu haben.

-    An der ehelichen Meldeadresse waren zum Kontrollzeitpunkt zwei Schlafzimmer mit einem Einzelbett bzw. einem Doppelbett mit einer einzigen Matratze (bis zur Betthälfte) eingerichtet, was ebenfalls auf getrennte Schlafzimmer hindeutet. In der Rekurseingabe räumten die Ehegatten ein, dass sie grundsätzlich eigene Schlafräume in getrennten Stockwerken bezogen hätten, diese jedoch über keine Zimmertüren verfügen würden und das Haus sehr klein sei.

-    Die persönlichen Gegenstände der Eheleute befanden sich gemäss unwidersprochen gebliebener polizeilicher Feststellung weitgehend in unterschiedlichen Stockwerken, was ebenfalls auf eine blosse Wohngemeinschaft hindeutet.

-    Bei ihrer polizeilichen Befragung vom 15. Juli 2020 konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers die näheren Umstände des Heiratsentschlusses nicht nennen und die Eheleute machten abweichende Angaben zu den Eheringen.

-    Der Beschwerdeführer konnte bei seiner polizeilichen Befragung das genaue Heiratsdatum nicht nennen.

-    Beide Ehegatten legten das erfolglose Adoptionsverfahren bei ihrer polizeilichen Befragung nicht von sich aus offen und spielten dessen Bedeutung auf Nachfrage herunter. Stattdessen gaben sie bekannt, dass frühere Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen ihrer Beziehung und Liebe bzw. aus touristischen Gründen erfolgt seien.

-    Der Beschwerdeführer umschreibt seine Beziehung zu seiner Ehefrau als "Familienbeziehung" bzw. "Ehefamilie", was für eine Paarbeziehung ungewöhnlich erscheint, jedoch zu dem im Adoptionsverfahren noch behaupteten Mutter-(Stief-)Kind-Verhältnis passt.

3.2 Aufgrund dieser zahlreichen Indizien bestehen erhebliche Verdachtsmomente für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene Ehebeziehung des Beschwerdeführers. Was der Beschwerdeführer zur Entkräftung der Verdachtsmomente vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen:

-    So ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich gut kennen und auch viel Zeit miteinander verbracht haben, weshalb es nicht erstaunt, dass sie bei ihrer polizeilichen Befragung weitgehend übereinstimmende Aussagen machen konnten. Gleichwohl sind ihre Angaben gerade dort widersprüchlich und unvollständig geblieben, wo sie sich auf die behauptete Intimbeziehung und deren Ursprung bezogen.

-    Auch wenn die polizeiliche Wohnungskontrolle darauf schliessen lässt, dass die Eheleute im selben Haus wohnen, ist ein über eine blosse Wohngemeinschaft hinausgehendes Zusammenleben weder erstellt, noch aufgrund der bei der Wohnungskontrolle angetroffenen Situation zu vermuten.

-    Die ausweichenden und unvollständigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Beziehung und dem vorangegangenen Adoptionsversuch lassen sich nicht mit der Intimität der Angelegenheit erklären und betreffen überwiegend überhaupt nicht besonders intime Angelegenheiten: So hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres auf das vorangegangene Adoptionsverfahren hinweisen und auch allgemeine Angaben zur Annäherung der späteren Eheleute machen können, ohne dass hierfür besonders intime oder schambehaftete Details hätten offengelegt werden müssen.

-    Dass der Beschwerdeführer seiner späteren Ehefrau eigenen Angaben zufolge mittels einer Bluttransfusion das Leben gerettet und diese ihn vor einer Zwangsheirat bewahrt haben soll, indiziert zwar eine enge Verbundenheit der beiden Eheleute, kann aber auch gerade Motiv dafür bilden, dem Beschwerdeführer durch Eingehung einer Scheinehe den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.

-    Auch die in der Beschwerdeschrift dargelegte Veränderung der Abhängigkeiten sprechen gegen die Entwicklung einer romantischen Paarbeziehung auf Augenhöhe, sondern bestätigen vielmehr das im Adoptionsverfahren noch geltend gemachte Mutter-Kind-Verhältnis.

-    Die Zeitspanne zwischen den ersten angeblichen Intimitäten an Weihnachten 2015 und dem tatsächlichen Heiratsdatum am 3. November 2016 erscheint keineswegs lang, mussten die späteren Eheleute doch zunächst alle erforderlichen Papiere besorgen und einen Heiratstermin finden. Hingegen ist der Heiratsentschluss gemäss den Angaben der Eheleute bereits Anfang 2016 und damit kurz nach der rechtskräftigen Abweisung des Adoptionsgesuchs erfolgt.

-    Der Altersunterschied von 31 Jahren ist nach Einschätzung der Schweizer Botschaft in Pakistan vom 23. September 2016 gerade auch vor dem kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers äusserst ungewöhnlich und lässt sich auch nicht mit seinem angeblich fehlenden Kinderwunsch erklären, zumal der Beschwerdeführer diesen erst um die Heirat herum aufgegeben haben will. Der Anwaltsbericht, auf welchen sich die Einschätzung der Botschaft stützt, findet sich zwar nicht in den Akten, weshalb auf das Botschaftsschreiben vom 23. September 2016 nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann. Gleichwohl kann es als notorisch gelten, dass allgemein und gerade im Kulturkreis des Beschwerdeführers ein derart grosser Altersunterschied ungewöhnlich ist, insbesondere wenn einer der späteren Ehepartner zunächst eine Ersatzelternrolle übernommen haben will.

-    Selbst wenn grundsätzlich nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass sich nach dem Scheitern des Adoptionsverfahrens eine partnerschaftliche bzw. intime Liebesbeziehung zwischen den späteren Eheleuten entwickelt haben könnte, erscheint dies aufgrund des engen zeitlichen Konnexes zum negativen Adoptionsentscheid und der dargelegten Scheineheindizien äusserst unwahrscheinlich, zumal sich die (späteren) Eheleute bereits vor dem Eheschluss seit Jahrzehnten kannten.

-    Die Aussagen des ehemaligen Untervermieters des Beschwerdeführers erscheinen schlüssig und glaubwürdig, zumal dieser seine Beobachtungen nicht anonym und erst Monate nach Beendigung der Geschäftsbeziehung gemeldet hatte. Im Übrigen ist es durchaus denkbar, dass die Denunziation des Beschwerdeführers auch mit persönlichen Animositäten der Beteiligten in Zusammenhang stehen. Dies allein lässt aber die in sich stimmigen und durch die weiteren Indizien gestützten Angaben des Geschäftspartners nicht unglaubhaft erscheinen. Indes ist das Schreiben des Untervermieters für die Erhärtung des Scheineheverdachts ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung, sondern hauptsächlich Anlass für die nachfolgenden Scheineheermittlungen.

Sodann ist festzuhalten, dass der Ehegattennachzug nicht bloss eine enge Verbundenheit der Ehegatten und deren Zusammenleben erfordert, sondern dass es sich dabei um eine eigentliche Ehebeziehung handeln muss. Das Bundesgericht setzt ausländerrechtlich grundsätzlich einen wechselseitigen Willen zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung voraus (BGr, 25. Mai 2020, 2C_207/2020, E. 3.2). Gemeint ist dabei eine partnerschaftliche Beziehung im Sinn einer eigentlichen Paarbeziehung und nicht eine Beziehung, wie sie ansonsten in der Regel zwischen Eltern und Kindern geführt wird. Adoption und Heirat schliessen sich gegenseitig aus, da mit der Adoption ein Kindsverhältnis entsteht, was wiederum ein absolutes Ehehindernis darstellt. Es erscheint deshalb unverständlich, dass die Eheleute ihr Verhältnis während des gesamten Adoptionsverfahrens als Mutter-Sohn-Beziehung beschrieben haben und erst nach der Verweigerung der Adoption den Eheschluss anstrebten. Dass sich erst nach dem Scheitern der Adoption eine "körperliche" Liebesbeziehung entwickelt haben soll, erscheint aufgrund der vielen Scheineheindizien wenig glaubhaft.

3.3 Aufgrund der klaren Indizienlage können insgesamt keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers allein der Aufenthaltssicherung diente. Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in dieser Situation eine mindestens während drei Jahren gelebte Ehegemeinschaft nachzuweisen. Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen.

4.  

Anders als bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung basiert die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht auf einer besonders eingehenden Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. Art. 60 VZAE und BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 3 sowie BGr, 7. März 2012, 2C_303/2011, E. 4 zur Situation nach Erteilung einer Niederlassungsbewilligung). Die Eheleute hatten bei ihrem Bewilligungsgesuch nicht auf das vorangegangene Adoptionsverfahren hingewiesen. Entsprechend erhärtete sich der Scheineheverdacht erst nach der per E-Mail erfolgten Denunziation des ehemaligen Untervermieters und nachfolgenden Abklärungen. Es sprechen damit auch keine Gründe des Vertrauensschutzes gegen die Bewilligungsverweigerung, zumal der Beschwerdeführer hierzu ohnehin keine substanziierten Rügen erhebt.

5.  

Im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht in den letzten fünf Jahren durch die Vortäuschung einer ehelichen Beziehung erschlichen und musste jederzeit damit rechnen, das Land nach Aufdeckung seiner Scheinehe verlassen zu müssen. Ein konventions- oder verfassungsmässig geschütztes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Eheleuten wird nicht substanziiert behauptet. Auch sonst sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich. Dies gilt aufgrund des erst seit dem Eheschluss ununterbrochenen Aufenthalts und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers selbst dann, wenn im Sinn der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis davon ausgegangen wird, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren die sozialen Beziehungen in der Schweiz grundsätzlich so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.; BGE 144 I 266 E. 3.9).

6.  

6.1 Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers und der nach wie vor aufrechterhaltenen Behauptung einer Ehegemeinschaft entfällt auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG oder ein nachehelicher Härtefall in Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG. Aufgrund des ohnehin rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers kann offenbleiben, ob er mit der Vortäuschung einer gelebten Ehe auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat. Ebenso kann offenbleiben, ob die Eheleute das vorangegangene Adoptionsverfahren nicht bereits bei ihrem ersten Bewilligungsgesuch vom 7. November 2016 hätten offenlegen müssen, nachdem dieser Umstand für die Bewilligung des Ehegattennachzugs bedeutsam gewesen wäre und dies auch für die (späteren) Eheleute erkennbar war.

6.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Sodann können Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG einer Wegweisung entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer bestreitet zusammengefasst die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Pakistan, da er sich in der Schweiz vorbildlich integriert habe, er nie straffällig geworden sei, Schweizerdeutsch spreche und hier ein gutlaufendes und im Handelsregister eingetragenes Geschäft führe.

Die Integration des Beschwerdeführers geht jedoch nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus: Die von ihm behaupteten Deutschkenntnisse können aufgrund seiner wiederholten Aufenthalte in der Schweiz erwartet werden. Ebenso stellen sein bisheriges Legalverhalten und seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit keine besonderen Leistungen dar. Als Geschäftsinhaber der Einzelfirma G ist er erst seit dem … Oktober 2020 im Handelsregister eingetragen. Seine Ehefrau gab bei ihrer polizeilichen Befragung vom 15. Juli 2020 an, dass er mit seinem Laden "gerade so über die Runden" komme. Dass sein Geschäft von gesamtwirtschaftlichem Interesse sein könnte, wird weder geltend gemacht, noch ist dies aufgrund der Umstände und der Dauer des Geschäftsbestands zu erwarten. Auch dass er seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt hat und nicht mehr nach Pakistan zurückkehren möchte, lässt ihn hier noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat entfremdet erscheinen, als dass ihm eine Rückkehr nach Pakistan nicht mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Sodann ist er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut.

6.3 Bei der Ansetzung der Ausreisefrist wird gegebenenfalls der Covid-19-Pandemie und der entsprechenden Einschränkungen Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich hieraus aber ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).

6.4 Weitere Umstände, die einen Härtefall begründen oder dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Mangels Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Familien und Privatleben oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Die Sache erscheint damit spruchreif und von weiteren Beweiserhebungen kann im dargelegten Sinn in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Des Weiteren kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Inwieweit bei Nichtbezahlung der Gerichtskosten auf die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ihrer ehelichen Beistandspflicht und der gemeinsamen Mandatierung einer Rechtsvertreterin Regress genommen werden könnte, ist vorliegend nicht zu klären.

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an