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Geschäftsnummer: VB.2021.00433  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


[Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs mangels wichtigen Grunds] Verfügt die nachziehende Person von vornherein über die Niederlassungsbewilligung, kann die Behandlung eines nachträglichen Gesuchs um Familiennachzug nicht davon abhängig gemacht werden, ob die betreffende Person bereits innerhalb der anwendbaren Frist ein erfolgloses Gesuch gestellt hat (E. 3.7). Die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Ehemanns der Beschwerdeführerin stellt einen wichtigen familiären Grund für das verspätete Nachzugsgesuch dar (E. 4). Die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. a-d AIG sind erfüllt (E. 5.2 f.). Es besteht jedoch eine konkrete Gefahr, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Zukunft Ergänzungsleistungen beziehen könnte (E. 5.4), weshalb die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung von einer Interessenabwägung abhängig zu machen ist (E. 5.5). Es liegt kein der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehendes öffentliches Interesse vor (E. 5.5.1). Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib bei ihrem Ehemann sind sehr hoch zu gewichten (E. 5.5.2). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
GESUNDHEITSZUSTAND
INTERESSENABWÄGUNG
WICHTIGER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 43 AIG
Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG
Art. 47 Abs. 4 AIG
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00433

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 16. Dezember 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1978, kosovarische Staatsangehörige, heiratete am 21. April 2015 im Kosovo ihren in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B (geboren 1959). Sie reiste am 31. Mai 2020 mit einem befristeten Besuchervisum in die Schweiz ein und stellte am 17. August 2020 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 9. März 2021 das Gesuch ab und A aus der Schweiz weg.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 10. April 2021 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Diese wies mit Entscheid vom 14. Mai 2021 den Rekurs ab (act. 4 Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 15. Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, worin sie materiell beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sie begründete dies im Wesentlichen mit dem schlechten Gesundheitszustand und der Pflegebedürftigkeit ihres Ehemanns.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2021 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 22. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung.

Mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2021 wurde A Frist angesetzt, um im Sinn ihres Beweisantrags die Krankengeschichte ihres Ehemanns einzureichen. Am 25. Oktober 2021 liess A dem Verwaltungsgericht die entsprechenden Dokumente zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht namentlich, es seien alle Vollzugshandlungen betreffend ihre Wegweisung zu unterlassen und es seien ihr während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht der Aufenthalt in der Schweiz im Sinn einer prozessualen Toleranz sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gestatten. Soweit diesen Begehren nicht mit der Präsidialverfügung vom 16. Juni 2021 entsprochen wurde, werden sie mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.

2.2 Sodann beantragt die Beschwerdeführerin, es sei gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der ihr Ehemann sowie dessen Hausarzt als Zeugen zu laden seien.

2.2.1 Art. 6 Abs. 1 EMRK findet nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen Anwendung. Verfahren über Aufenthaltsansprüche von Ausländerinnen und Ausländern fallen aber nicht unter eine dieser beiden Kategorien (BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Vorliegend besteht deshalb kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung.

2.2.2 Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt sich der Sachverhalt hinreichend anhand der ergänzten Akten beurteilen. Dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher auch nicht gestützt auf § 59 Abs. 1 VRG stattzugeben.

2.2.3 Aus demselben Grund ist der Antrag abzuweisen, den Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Hausarzt als Zeugen zu befragen.

3.  

3.1 Streitgegenstand ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, im Sinn von Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Ein nachträglicher Nachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ehe mit einem in der Schweiz niedergelassenen kosovarischen Staatsangehörigen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3).

3.2 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist sie regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen Gründe, wobei Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3 Obschon die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f., je mit Hinweisen).

3.4 Die fünfjährige Nachzugsfrist begann mit der Eheschliessung am 21. April 2015 und endete am 21. April 2020 (Art. 1 Ziff. 1 Ingress und lit. a sowie Art. 4 Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen [SR 0.221.122.3]). Weil es sich um eine Frist des materiellen Bundesrechts handelt, ist die von der Beschwerdeführerin angerufene, mittlerweile ausser Kraft getretene Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (AS 2020, 849) nicht anwendbar. Im Übrigen wären auch die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 bzw. 3 dieser Verordnung nicht gegeben.

3.5 Als gesetzliche Frist des materiellen Bundesrechts untersteht die Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG nicht den Bestimmungen des (kantonalen) Prozessrechts über die Erstreckung und Wiederherstellung von Fristen (vgl. Nina J. Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 142 ZPO N. 2). Die Behandlung verspäteter Gesuche richtet sich nach Art. 47 Abs. 4 AIG. Im Interesse der Rechtssicherheit sind die Voraussetzungen einer Wiederherstellung streng (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 4.2; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss vorgebrachten Wiederherstellungsgründe sind aber von vornherein nicht erheblich, war doch im Zeitpunkt der notfallmässigen Hospitalisierung ihres Ehemanns am 15. Mai 2020 die Frist bereits abgelaufen.

3.6 Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht erheblich, dass die Frist nur um eine relativ kurze Zeitspanne überschritten wurde. In solchen Fällen wird zwar insbesondere beim Nachzug des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin der gesetzliche Zweck der Frist nicht ohne Weiteres vereitelt. Dies trifft allerdings generell auf gesetzliche Fristen zu (BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2, auch zum Folgenden). Trotzdem kann im Interesse der Rechtssicherheit nicht ohne zureichenden Grund von einer Frist abgewichen werden. Der Umstand, dass die verspätete Gesuchseinreichung nichts am Erreichen des Integrationsziels ändert, kann deshalb für sich allein kein Grund sein, um trotz Fristversäumnis den Familiennachzug zu bewilligen. Dieser Aspekt kann höchstens im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.

3.7 Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass Nachzugsgesuche auch dann fristgerecht zu stellen sind, wenn sie mangels Vorliegens einer materiellen Voraussetzung nicht erfolgversprechend erscheinen. Daher ist an dieser Stelle der Gehalt der diesbezüglichen Rechtsprechung darzulegen.

3.7.1 Die entsprechende Praxis bezieht sich auf den Familiennachzug durch Personen, die nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Die Fristen von Art. 47 Abs. 1 bzw. Abs. 3 lit. b AIG gelten auch für sie, wie Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) festhält. Damit sind sie jedoch gehalten, ein Nachzugsgesuch zu stellen, ohne über den entsprechenden Anspruch und den damit verbundenen Rechtsschutz zu verfügen. Bei einem späteren Statuswechsel zur Niederlassungsbewilligung beginnen daher die Fristen erneut zu laufen; vorausgesetzt wird allerdings, dass zuvor fristgerecht ein erstes Gesuch gestellt wurde (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1; BGE 137 II 393 E. 3.3; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00349, E. 4.1).

3.7.2 Verfügt die nachziehende Person – wie im vorliegenden Fall – von vornherein über die Niederlassungsbewilligung, gelten zwar die Fristen von Art. 47 AIG. Die Behandlung eines nachträglichen Gesuchs ist jedoch nicht davon abhängig zu machen, ob die betreffende Person bereits innerhalb der anwendbaren Frist ein erfolgloses Gesuch gestellt hat. Umgekehrt kann der spätere Wegfall von Nachzugshindernissen zwar bei der Beurteilung der wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG beachtlich sein; er stellt jedoch – für sich allein genommen – noch keinen Grund dar, um ein nachträgliches Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen (vgl. VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.2.2).

4.  

Damit bleibt zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen.

4.1 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2). Laut dem Bundesgericht hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (zum Ganzen: BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen). Sofern wichtige Gründe für den nachträglichen Familiennachzug vorliegen, kann den Betreffenden jedoch nicht entgegengehalten werden, dass sie das Familienleben auch im Ausland pflegen könnten; das Landesrecht setzt nicht voraus, dass es unmöglich oder unzumutbar wäre, das Familienleben im Ausland zu führen (BGE 146 I 185 E. 7.2).

4.2 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann unter anderem dann ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für den Ehegattennachzug vorliegen, wenn nach Ablauf der fünfjährigen Frist die persönliche Situation eines der beiden Eheleute eine wichtige Änderung erfahren hat, zum Beispiel eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands, die eine Abhängigkeit von der Pflege des andern Ehepartners zur Folge hat (BGr, 25. Februar 2021, 2C_728/2020, E. 5.3; vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.2). Immerhin dürfen die Anforderungen in einem solchen Fall nicht so hochgeschraubt werden, dass geradezu Bettlägerigkeit oder eine Betreuung rund um die Uhr vorausgesetzt würde.

4.3 Elemente, die sich aus der eigenmächtigen Verlegung des Lebensmittelpunkts in die Schweiz ergeben, sind grundsätzlich nicht als wichtige familiäre Gründe zu berücksichtigen (vgl. VGr, 16. Juni 2021, VB.2021.00173, E. 2.3 – 3. Februar 2021, VB.2020.00772, E. 3.5; vgl. auch BGr, 11. Mai 2021, 2C_147/2021, E. 4.3).

4.4 Zum Sachverhalt ergibt sich aus den Akten Folgendes:

4.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift vor, ihr Ehemann habe ursprünglich nach der Pensionierung den Wohnsitz zu ihr in den Kosovo verlegen wollen, weshalb er kein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe. Er sei jedoch 2016 erkrankt und zu 100 % arbeitsunfähig geworden. Später habe er auf die Einreichung eines Gesuchs verzichtet, weil er mangels Erwerbstätigkeit vorübergehend auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei und das Gesuch deswegen abgelehnt worden wäre. Er habe sie so oft wie möglich im Kosovo besucht. Mittlerweile sei er zu 100 % behindert und auf Betreuung und Pflege angewiesen, welche die Beschwerdeführerin erbringe. Eine Eingabe des damaligen Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Verfahren hält ausdrücklich fest, dass die Eheleute wegen der 2016 aufgetretenen Krankheit beschlossen, in der Schweiz zu leben.

4.4.2 Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 4. September 2020 wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin ab 1. September 2017 eine ganze IV-Rente zugesprochen, weil wegen der gesundheitlichen Einschränkungen an der Wirbelsäule die Ausübung einer Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Selbst wenn eine Operation noch erfolgen sollte, bestehe aufgrund der langen Rekonvaleszenz keine Eingliederungsfähigkeit vor dem Pensionsalter mehr. Dem Zeugnis des damaligen Hausarztes vom 10. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass B seit Ende 2019 an chronischen Rückenschmerzen leidet. "Ebenfalls seit längerer Zeit" bestünden eine deutliche Leberzirrhose sowie Zysten in der Bauchspeicheldrüse, weiter bestehe eine chronische depressive Symptomatik mit gelegentlichen ausgeprägten Verschlechterungen. Schliesslich habe B im Mai 2020 wegen einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse notfallmässig hospitalisiert werden müssen; nach dem Spitalaufenthalt sei er deutlich geschwächt gewesen und habe Betreuung benötigt. Seither habe sich der Zustand langsam wieder stabilisiert. Der Patient sei chronisch ernsthaft krank. Laut dem Austrittsbericht des Spitals C vom 10. Juni 2020 war B vom 15. bis zum 30. Mai 2020 hospitalisiert. Der Bericht dokumentiert sodann namentlich Leberzirrhose, Zysten und ein chronisches Schmerzsyndrom, die alle seit mindestens 2016 bestehen. In einem Untersuchungsbericht des Spitals C vom 10. September 2020 wird zudem eine progrediente Atrophie (Verkümmerung) der Bauchspeicheldrüse diagnostiziert. Der jetzige Hausarzt schreibt in einem (Kurz‑)Bericht vom 18. Oktober 2021: "Aus medizinischen Gründen (wiederholte Hospitalisationen) ist der Patient nicht in der Lage den Haushalt selbst zu versorgen und ist auf die Hilfe der Angehörigen angewiesen".

4.4.3 Im Zeugnis vom 10. Dezember 2020 führt der damalige Hausarzt aus, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann nach der Hospitalisation die nötige Betreuung habe zukommen lassen. In Bezug auf die depressive Symptomatik wirke die permanente Anwesenheit der Beschwerdeführerin deutlich stabilisierend. Der Patient sei "heute deutlich mehr auf die Betreuung und Pflege durch seine Ehegattin angewiesen als vor zwei Jahren"; die Anwesenheit der Beschwerdeführerin habe "sowohl aus psychischer als auch körperlicher Sicht einen positiven Effekt auf den Patienten". Auch der aktuelle Hausarzt führt aus, dass "es sehr hilfreich" wäre, wenn die Beschwerdeführerin die notwendige Betreuung übernehmen könnte, womit die psychiatrischen Dekompensationen vermieden werden könnten. Insoweit sind die ärztlichen Zeugnisse allerdings zu relativieren: Ungeachtet der psychischen Komponente trifft nicht zu, dass die Betreuung und Pflege nur von der Beschwerdeführerin erbracht werden könnte. Sodann ist der Bericht vom 18. Oktober 2021 sehr kurz gehalten, mit der Bezugnahme auf "wiederholte Hospitalisationen" wenig präzis und insgesamt kaum schlüssig (vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/cc zu den zulässigen Vorbehalten gegenüber den Zeugnissen von Hausärzten).

4.5 Die Vorinstanz wies den Rekurs im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Der Ehemann sei bereits vor Ablauf der Nachzugsfrist gesundheitlich beeinträchtigt gewesen. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass er auch künftig auf die Pflege und Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen sei. Dagegen spreche, dass die Beschwerdeführerin arbeiten wolle. Dem kann nicht gefolgt werden, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt:

4.5.1 Zwar folgt aus den medizinischen Zeugnissen und Berichten, dass der Ehemann bereits vor dem Ablauf der fünfjährigen Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG gesundheitlich stark beeinträchtigt war. Sodann ist der Darstellung der Beschwerdeführerin (vorn E. 4.4.1) zu entnehmen, dass die Hospitalisation im Mai 2020 nicht der Grund für die Entscheidung war, ein Zusammenleben in der Schweiz anzustreben, sondern dass die Ehegatten diesen Wunsch schon zuvor gefasst hatten, als die fünfjährige Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG noch lief. Unerheblich ist, dass die Eheleute während des Fristenlaufs auf ein Gesuch um Familiennachzug verzichteten, weil sie es als chancenlos erachteten (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Zu Recht beruft sich denn auch die Beschwerdeführerin nicht auf diesen Umstand.

4.5.2 Aus diesen Abläufen folgt allerdings nicht, dass die Hospitalisation kein genügender Anlass für ein nachträgliches Gesuch um Familiennachzug sein kann. Ihr lag eine akute, ernsthafte Erkrankung zugrunde, die eine zehntägige Behandlung auf der Intensivstation erforderte. Im Anschluss an den Spitalaufenthalt musste der Ehemann zudem betreut werden, was sich nicht nur aus den Zeugnissen seines damaligen Hausarztes ergibt, sondern auch aus dem Austrittsbericht des Spitals C, wonach auf die Organisation einer Spitex-Betreuung nur deshalb verzichtet wurde, weil der Patient eine solche mehrmals abgelehnt habe. Es handelte sich auch nicht um eine Krankheit, bei der nach vorübergehender Betreuungsbedürftigkeit eine weitgehende Erholung erwartet werden durfte (vgl. dagegen [nicht publiziert] VGr, 29. April 2020, VB.2020.00167, E. 2.2). Vielmehr hing sie mit den Vorerkrankungen zusammen und konnte grundsätzlich zu einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands führen. Ungeachtet der vorbestehenden Erkrankungen und des bereits früher bestehenden Wunsches, das Eheleben in der Schweiz zu führen, ist dieses einschneidende Ereignis daher als wichtiger Grund aufzufassen, der ein verspätetes Nachzugsgesuch aus objektiver Sicht nachvollziehbar erscheinen lässt: Die reale Gefahr einer weiteren, dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands des Ehemanns stellte die bisherige Form der Beziehung – die anscheinend vor allem durch Besuche des Ehemanns im Kosovo gepflegt wurde – längerfristig infrage.

4.5.3 Was den aktuellen Gesundheitszustand des Ehemanns betrifft, ist den Arztzeugnissen vom 10. Dezember 2020 und vom 18. Oktober 2021 zu entnehmen, dass der Ehemann den Haushalt nicht selber besorgen könne und auf Betreuung und Pflege angewiesen sei, die aus psychischen Gründen am besten von der Beschwerdeführerin übernommen werden sollten. Zwar kann nicht unbesehen auf diese Zeugnisse abgestellt werden. Doch erscheint aufgrund der nachgewiesenen schweren, chronischen bzw. dekompensierten Erkrankungen sowie der depressiven Symptomatik plausibel, dass der Ehemann Hilfe bei der Besorgung des Haushalts und wohl auch im Alltag bedarf. Angesichts des psychischen Leidens und mit Blick auf den (früheren) Alkoholkonsum, der für die Erkrankungen der Leber und der Bauchspeicheldrüse ursächlich war, leuchtet auch ein, dass von der Anwesenheit der Beschwerdeführerin eine stabilisierende Wirkung ausgeht und diese Hilfe von ihr geleistet werden sollte.

4.5.4 Schliesslich kann daraus, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will, nicht geschlossen werden, dass ihr Ehemann nicht auf Betreuung angewiesen sei. Wie sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen und plausibel ausführen liess, ist das Ehepaar am 1. November 2020 nach D gezogen, um ihren zukünftigen Arbeitsweg zu verkürzen. Sodann habe sie mit der künftigen Arbeitgeberin vereinbart, dass die Arbeitszeiten je nach dem Gesundheitszustand des Ehemanns geregelt werden könnten. Die Beschwerdeführerin hat also Anstalten getroffen, um ihre Berufstätigkeit und die Betreuung ihres Ehemanns verbinden zu können.

4.6 Mit den obigen Erwägungen wurden keine Elemente berücksichtigt, die sich aus der eigenmächtigen Verlegung des Lebensmittelpunkts in die Schweiz ergeben. Dies gilt auch in Bezug auf die Annahmen, dass die Betreuung des Ehemanns am besten von der Beschwerdeführerin geleistet werde und von ihrer Anwesenheit eine stabilisierende Wirkung ausgehe: Sie folgen nicht in erster Linie aus der tatsächlichen Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben durch die Beschwerdeführerin und den entsprechenden Ausführungen in den – insoweit nur beschränkt beachtlichen – Arztzeugnissen, sondern namentlich aus ihrer Plausibilität.

4.7 Demnach liegen wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für das verspätete Nachzugsgesuch vor.

5.  

5.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). In Bezug auf die sprachliche Verständigung ist die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Abs. 2).

5.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wohnen zusammen in einer Dreizimmerwohnung. Die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. a und b AIG sind demnach erfüllt.

5.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am 5. Oktober 2020 zu einem Deutschkurs für Anfängerinnen und Anfänger (Niveau A1) angemeldet. Es ergibt sich aus den Akten nicht, dass sie diesen abgeschlossen hätte. Zudem führte er anscheinend auch nicht direkt zu einem vom Beschwerdegegner anerkannten Sprachzertifikat. Weil der Sprachnachweis nach der Praxis des Beschwerdegegners erst innerhalb eines Jahres erbracht werden muss (vgl. Kanton Zürich, Migrationsamt, Weisung Familiennachzug, 21. August 2020, Ziff. 63 [www.zh.ch > Migration & Integration > Einreise und Aufenthalt > Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen]), steht Art. 43 Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 2 AIG der Bewilligungserteilung grundsätzlich nicht im Weg.

5.4  

5.4.1 In Bezug auf die Unabhängigkeit von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen gelten laut Bundesgericht sinngemäss die gleichen Kriterien. Danach darf keine konkrete Gefahr der Abhängigkeit von der Sozialhilfe oder von Ergänzungsleistungen bestehen. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Es ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es sich grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (zum Ganzen: BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Mit der Garantie des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist es grundsätzlich vereinbar, den Familiennachzug zur Entlastung der öffentlichen Finanzen von der Unabhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen abhängig zu machen (BGr, 11. März 2021, 2C_914/2020, E. 5.10).

5.4.2 Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG wäre ein Familiennachzug gestattet, wenn ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen unabhängig vom beantragten Familiennachzug bestünde, aber nicht wahrgenommen würde, denn in diesem Fall würde der Anspruch nicht "wegen des Familiennachzugs" entstehen. Eine wörtliche Auslegung in diesem Sinn hätte jedoch nicht zu rechtfertigende Unterscheidungen zur Folge, würde sie doch ermöglichen, mit einem (vorübergehenden) Verzicht auf Ergänzungsleistungen den Familiennachzug zu erlangen. Ebenso ist entgegen dem Wortlaut der Bestimmung relevant, ob ein bestehender Bezug von Ergänzungsleistungen aufgrund der finanziellen Verhältnisse bzw. des mutmasslichen Einkommens der nachzuziehenden Person entfallen oder vermindert würde (vgl. BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 6). Daher ist in jedem Fall die erwähnte Abwägung der wahrscheinlichen Entwicklung der finanziellen Verhältnisse vorzunehmen. Bisher nicht wahrgenommene, aber fortbestehende Ansprüche auf Ergänzungsleistungen sind dabei mitzuberücksichtigen.

5.4.3 Als Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung hat der Ehemann der Beschwerdeführerin unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 ELG). Die Sozialhilfe ist im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen subsidiär (BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.1 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall ist daher der Anspruch des Ehemanns auf Ergänzungsleistungen zu prüfen.

5.4.4 Nach den Angaben der Beschwerdeführerin bezieht ihr Ehemann keine Ergänzungsleistungen. Entgegen ihren Ausführungen wäre er auf der Grundlage der in den Akten dokumentierten finanziellen Verhältnisse jedoch sowohl im Fall seines alleinigen Verbleibs in der Schweiz als auch im Fall des Zusammenwohnens mit der Beschwerdeführerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Arbeitsvertrag mit E, wonach sie unter dem Vorbehalt, dass sie beim Arbeitsantritt über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, ab dem 1. Dezember 2020 zu 100 % als Kosmetikerin angestellt wird. In der Beschwerdeschrift macht sie geltend, dass E immer noch bereit sei, sie anzustellen. Da es sich bei der Geschäftsführerin der Arbeitgeberin um die Tochter von B aus erster Ehe handelt, erscheint ein solches Entgegenkommen glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Arbeitsstelle nach wie vor antreten könnte. Unter diesen Umständen ist damit zu rechnen, dass der Verbleib der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehegatten dessen Anspruch auf Ergänzungsleistungen deutlich reduzieren würde. Selbst wenn sie wegen der Betreuung ihres Ehemanns weniger als ein Vollzeitpensum leisten würde, ist eine Minderung des Anspruchs zu erwarten. Dennoch besteht eine konkrete Gefahr, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Zukunft Ergänzungsleistungen beziehen könnte.

5.5 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (vgl. E. 3.1), weshalb die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung von einer Prüfung der gegenläufigen Interessen und der Verhältnismässigkeit abhängig zu machen ist (vgl. BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.1). Nicht relevant ist im Rahmen dieser Abwägung, ob den Eheleuten das Führen des Ehelebens im gemeinsamen Heimatland zumutbar wäre (BGE 146 I 185 E. 7.2).

5.5.1 Weil die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin den allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen voraussichtlich mindert, ergibt sich aus der Berechtigung zu deren Bezug kein öffentliches Interesse an einer Bewilligungsverweigerung (vgl. Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 43 N. 6; wohl anders, aber im Rahmen einer summarischen Prüfung im Hinblick auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat: BGr, 11. März 2020, 2C_914/2020, E. 5.8). Das Interesse an der Immigrationsbeschränkung stellt – abgesehen davon, dass es die Fristbestimmungen von Art. 47 Abs. 1 AIG zu rechtfertigen vermag – kein zulässiges Kriterium bei der Prüfung des auf Art. 8 EMRK gestützten Familiennachzugs dar (vgl. BGr, 15. September 2020, 2C_574/2018, E. 4.1; vgl. auch BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f.; BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Schliesslich kann ausgeschlossen werden, dass die Verspätung des Nachzugsgesuchs um rund vier Monate das Integrationsziel gefährdet.

5.5.2 Umgekehrt sind die privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin sehr hoch zu gewichten, nachdem ihr zu 100 % invalider, schwer chronisch kranker und psychisch angeschlagener Ehemann auf Betreuung angewiesen ist und diese am besten von ihr gewährleistet werden kann. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Anspruch auf bzw. der Bezug von Ergänzungsleistungen unverschuldet ist.

5.6 Folglich ist der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Diese ist mit der Auflage zu verbinden, die Beschwerdeführerin habe sich für ein Sprachförderungsangebot anzumelden und innerhalb eines Jahres ein anerkanntes Sprachzertifikat, das mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 bescheinigt, vorzulegen (Art. 43 Abs. 2 AIG).

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

6.2 Parteientschädigungen sind der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, weil Parteien, die nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten sind, nur dann Anspruch darauf haben, wenn für die Rechtsmittelerhebung ein besonderer Aufwand zu erbringen ist. Dies war hier nicht der Fall (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 47 ff.). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, dass sie einen ausserordentlichen Aufwand für die Rechtsmittelerhebung erbracht hätte.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Mai 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. März 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Mai 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'335.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …