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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00433
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1978, kosovarische Staatsangehörige, heiratete
am 21. April 2015 im Kosovo ihren in der Schweiz niedergelassenen
Landsmann B (geboren 1959). Sie reiste am 31. Mai 2020 mit einem
befristeten Besuchervisum in die Schweiz ein und stellte am 17. August
2020 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Ehegatten. Das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 9. März 2021 das
Gesuch ab und A aus der Schweiz weg.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 10. April 2021
Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Diese wies mit Entscheid vom 14. Mai
2021 den Rekurs ab (act. 4 Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine Frist
zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten
des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihr eine
Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 15. Juni 2021
Beschwerde an das Verwaltungsgericht, worin sie materiell beantragte, es sei
unter Entschädigungsfolge der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sie begründete dies im Wesentlichen mit dem
schlechten Gesundheitszustand und der Pflegebedürftigkeit ihres Ehemanns.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2021 ordnete das
Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber der
Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
22. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend
auf Beschwerdebeantwortung.
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2021
wurde A Frist angesetzt, um im Sinn ihres Beweisantrags die Krankengeschichte
ihres Ehemanns einzureichen. Am 25. Oktober 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht die entsprechenden Dokumente zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht namentlich, es seien alle
Vollzugshandlungen betreffend ihre Wegweisung zu unterlassen und es seien ihr
während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht der Aufenthalt in der Schweiz im
Sinn einer prozessualen Toleranz sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu
gestatten. Soweit diesen Begehren nicht mit der Präsidialverfügung vom
16. Juni 2021 entsprochen wurde, werden sie mit dem vorliegenden
Endentscheid gegenstandslos.
2.2 Sodann
beantragt die Beschwerdeführerin, es sei gestützt auf Art. 6 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine
öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der ihr Ehemann sowie
dessen Hausarzt als Zeugen zu laden seien.
2.2.1
Art. 6 Abs. 1 EMRK findet nur bei Streitigkeiten über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen
Anklagen Anwendung. Verfahren über Aufenthaltsansprüche von Ausländerinnen und
Ausländern fallen aber nicht unter eine dieser beiden Kategorien (BGr, 18. November
2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Vorliegend
besteht deshalb kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung.
2.2.2
Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt es
gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es
eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5,
auch zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die
Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt sich der Sachverhalt
hinreichend anhand der ergänzten Akten beurteilen. Dem Begehren der Beschwerdeführerin
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher auch nicht gestützt auf
§ 59 Abs. 1 VRG stattzugeben.
2.2.3
Aus demselben Grund ist der Antrag abzuweisen, den Ehemann der
Beschwerdeführerin und dessen Hausarzt als Zeugen zu befragen.
3.
3.1 Streitgegenstand
ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten, der
über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, im Sinn von Art. 43 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20).
Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1
Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Ein
nachträglicher Nachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe
vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ehe mit einem in
der Schweiz niedergelassenen kosovarischen Staatsangehörigen gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(SR 101) bzw. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz
hat (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3).
3.2 Die
Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der
Begrenzung der Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem
Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht
ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der
Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (BGr,
7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 21. April 2020, 2C_1011/2019,
E. 3.3). Dass das Gesetz Nachzugsfristen
statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der
Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen
öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche
Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2
EMRK in dieses. Was die umfassende
Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist sie regelmässig nicht dann (nochmals)
vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG verneint werden.
Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Prüfung der
geltend gemachten wichtigen Gründe, wobei Art. 47 Abs. 4
AIG so zu handhaben ist, dass der
Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr,
7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen).
3.3 Obschon
die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten
sie (und die ihnen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem
Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw.
die Ehegattin (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 –
21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f., je mit Hinweisen).
3.4 Die
fünfjährige Nachzugsfrist begann mit der Eheschliessung am 21. April 2015
und endete am 21. April 2020 (Art. 1 Ziff. 1 Ingress und
lit. a sowie Art. 4 Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens vom
16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen [SR 0.221.122.3]). Weil
es sich um eine Frist des materiellen Bundesrechts handelt, ist die von der
Beschwerdeführerin angerufene, mittlerweile ausser Kraft getretene Verordnung
vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und
Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem
Coronavirus (COVID-19) (AS 2020, 849) nicht anwendbar. Im Übrigen wären auch
die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 bzw. 3 dieser Verordnung nicht
gegeben.
3.5 Als
gesetzliche Frist des materiellen Bundesrechts untersteht die Frist nach
Art. 47 Abs. 1 AIG nicht den Bestimmungen des (kantonalen)
Prozessrechts über die Erstreckung und Wiederherstellung von Fristen (vgl. Nina
J. Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 142 ZPO N. 2). Die Behandlung
verspäteter Gesuche richtet sich nach Art. 47 Abs. 4 AIG. Im
Interesse der Rechtssicherheit sind die Voraussetzungen einer Wiederherstellung
streng (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 4.2; VGr,
26. August 2020, VB.2020.00396, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die
von der Beschwerdeführerin sinngemäss vorgebrachten Wiederherstellungsgründe
sind aber von vornherein nicht erheblich, war doch im Zeitpunkt der
notfallmässigen Hospitalisierung ihres Ehemanns am 15. Mai 2020 die Frist
bereits abgelaufen.
3.6 Im
vorliegenden Zusammenhang ist nicht erheblich, dass die Frist nur um eine
relativ kurze Zeitspanne überschritten wurde. In solchen Fällen wird zwar
insbesondere beim Nachzug des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin der gesetzliche
Zweck der Frist nicht ohne Weiteres vereitelt. Dies trifft allerdings generell
auf gesetzliche Fristen zu (BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2,
auch zum Folgenden). Trotzdem kann im Interesse der Rechtssicherheit nicht ohne
zureichenden Grund von einer Frist abgewichen werden. Der Umstand, dass die
verspätete Gesuchseinreichung nichts am Erreichen des Integrationsziels ändert,
kann deshalb für sich allein kein Grund sein, um trotz Fristversäumnis den Familiennachzug
zu bewilligen. Dieser Aspekt kann höchstens im Rahmen der vorzunehmenden
Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.
3.7 Die
Vorinstanz beruft sich darauf, dass Nachzugsgesuche auch dann fristgerecht zu
stellen sind, wenn sie mangels Vorliegens einer materiellen Voraussetzung nicht
erfolgversprechend erscheinen. Daher ist an dieser Stelle der Gehalt der
diesbezüglichen Rechtsprechung darzulegen.
3.7.1
Die entsprechende Praxis bezieht sich auf den Familiennachzug durch
Personen, die nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Die Fristen von
Art. 47 Abs. 1 bzw. Abs. 3 lit. b AIG gelten auch für sie,
wie Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) festhält. Damit sind
sie jedoch gehalten, ein Nachzugsgesuch zu stellen, ohne über den
entsprechenden Anspruch und den damit verbundenen Rechtsschutz zu verfügen. Bei
einem späteren Statuswechsel zur Niederlassungsbewilligung beginnen daher die
Fristen erneut zu laufen; vorausgesetzt wird allerdings, dass zuvor
fristgerecht ein erstes Gesuch gestellt wurde (BGr, 12. November 2019,
2C_555/2019, E. 5.1; BGE 137 II 393 E. 3.3; VGr,
13. Februar 2020, VB.2019.00349, E. 4.1).
3.7.2
Verfügt die nachziehende Person – wie im vorliegenden Fall – von vornherein
über die Niederlassungsbewilligung, gelten zwar die Fristen von Art. 47
AIG. Die Behandlung eines nachträglichen Gesuchs ist jedoch nicht davon
abhängig zu machen, ob die betreffende Person bereits innerhalb der anwendbaren
Frist ein erfolgloses Gesuch gestellt hat. Umgekehrt kann der spätere Wegfall
von Nachzugshindernissen zwar bei der Beurteilung der wichtigen familiären
Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG beachtlich sein; er stellt
jedoch – für sich allein genommen – noch keinen Grund dar, um ein nachträgliches
Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen (vgl. VGr, 8. Oktober 2014,
VB.2014.00495, E. 4.2.2).
4.
Damit bleibt zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe im
Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, die einen nachträglichen
Familiennachzug rechtfertigen.
4.1 Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2).
Laut dem Bundesgericht hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt
gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen
(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen
Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die
Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt
werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas
anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die
nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung
der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend
macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort,
wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es
stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich
machen (zum Ganzen: BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 –
11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit Hinweisen). Sofern wichtige
Gründe für den nachträglichen Familiennachzug vorliegen, kann den Betreffenden
jedoch nicht entgegengehalten werden, dass sie das Familienleben auch im
Ausland pflegen könnten; das Landesrecht setzt nicht voraus, dass es unmöglich
oder unzumutbar wäre, das Familienleben im Ausland zu führen (BGE 146 I 185
E. 7.2).
4.2 Gemäss der
Praxis des Bundesgerichts kann unter anderem dann ein wichtiger Grund im Sinn
von Art. 47 Abs. 4 AIG für den Ehegattennachzug vorliegen, wenn nach
Ablauf der fünfjährigen Frist die persönliche Situation eines der beiden
Eheleute eine wichtige Änderung erfahren hat, zum Beispiel eine gravierende
Verschlechterung des Gesundheitszustands, die eine Abhängigkeit von der Pflege
des andern Ehepartners zur Folge hat (BGr, 25. Februar 2021, 2C_728/2020,
E. 5.3; vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.2). Immerhin dürfen die
Anforderungen in einem solchen Fall nicht so hochgeschraubt werden, dass
geradezu Bettlägerigkeit oder eine Betreuung rund um die Uhr vorausgesetzt
würde.
4.3 Elemente,
die sich aus der eigenmächtigen Verlegung des Lebensmittelpunkts in die Schweiz
ergeben, sind grundsätzlich nicht als wichtige familiäre Gründe zu berücksichtigen
(vgl. VGr, 16. Juni 2021, VB.2021.00173, E. 2.3 – 3. Februar
2021, VB.2020.00772, E. 3.5; vgl. auch BGr, 11. Mai 2021,
2C_147/2021, E. 4.3).
4.4
Zum Sachverhalt ergibt sich aus den Akten Folgendes:
4.4.1
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift vor, ihr Ehemann
habe ursprünglich nach der Pensionierung den Wohnsitz zu ihr in den Kosovo
verlegen wollen, weshalb er kein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe. Er
sei jedoch 2016 erkrankt und zu 100 % arbeitsunfähig geworden. Später habe
er auf die Einreichung eines Gesuchs verzichtet, weil er mangels
Erwerbstätigkeit vorübergehend auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei und das
Gesuch deswegen abgelehnt worden wäre. Er habe sie so oft wie möglich im Kosovo
besucht. Mittlerweile sei er zu 100 % behindert und auf Betreuung und
Pflege angewiesen, welche die Beschwerdeführerin erbringe. Eine Eingabe des
damaligen Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Verfahren hält ausdrücklich
fest, dass die Eheleute wegen der 2016 aufgetretenen Krankheit beschlossen, in
der Schweiz zu leben.
4.4.2
Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 4. September 2020 wurde dem Ehemann
der Beschwerdeführerin ab 1. September 2017 eine ganze IV-Rente
zugesprochen, weil wegen der gesundheitlichen Einschränkungen an der
Wirbelsäule die Ausübung einer Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Selbst wenn
eine Operation noch erfolgen sollte, bestehe aufgrund der langen Rekonvaleszenz
keine Eingliederungsfähigkeit vor dem Pensionsalter mehr. Dem Zeugnis des
damaligen Hausarztes vom 10. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass B seit
Ende 2019 an chronischen Rückenschmerzen leidet. "Ebenfalls seit längerer
Zeit" bestünden eine deutliche Leberzirrhose sowie Zysten in der
Bauchspeicheldrüse, weiter bestehe eine chronische depressive Symptomatik mit
gelegentlichen ausgeprägten Verschlechterungen. Schliesslich habe B im Mai 2020
wegen einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse notfallmässig hospitalisiert
werden müssen; nach dem Spitalaufenthalt sei er deutlich geschwächt gewesen und
habe Betreuung benötigt. Seither habe sich der Zustand langsam wieder
stabilisiert. Der Patient sei chronisch ernsthaft krank. Laut dem
Austrittsbericht des Spitals C vom 10. Juni 2020 war B vom 15. bis zum
30. Mai 2020 hospitalisiert. Der Bericht dokumentiert sodann namentlich
Leberzirrhose, Zysten und ein chronisches Schmerzsyndrom, die alle seit
mindestens 2016 bestehen. In einem Untersuchungsbericht des Spitals C vom
10. September 2020 wird zudem eine progrediente Atrophie (Verkümmerung)
der Bauchspeicheldrüse diagnostiziert. Der jetzige Hausarzt schreibt in einem
(Kurz‑)Bericht vom 18. Oktober 2021: "Aus medizinischen Gründen
(wiederholte Hospitalisationen) ist der Patient nicht in der Lage den Haushalt
selbst zu versorgen und ist auf die Hilfe der Angehörigen angewiesen".
4.4.3
Im Zeugnis vom 10. Dezember 2020 führt der damalige Hausarzt aus, dass
die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann nach der Hospitalisation die nötige
Betreuung habe zukommen lassen. In Bezug auf die depressive Symptomatik wirke
die permanente Anwesenheit der Beschwerdeführerin deutlich stabilisierend. Der
Patient sei "heute deutlich mehr auf die Betreuung und Pflege durch seine
Ehegattin angewiesen als vor zwei Jahren"; die Anwesenheit der
Beschwerdeführerin habe "sowohl aus psychischer als auch körperlicher
Sicht einen positiven Effekt auf den Patienten". Auch der aktuelle
Hausarzt führt aus, dass "es sehr hilfreich" wäre, wenn die
Beschwerdeführerin die notwendige Betreuung übernehmen könnte, womit die psychiatrischen
Dekompensationen vermieden werden könnten. Insoweit sind die ärztlichen
Zeugnisse allerdings zu relativieren: Ungeachtet der psychischen Komponente
trifft nicht zu, dass die Betreuung und Pflege nur von der Beschwerdeführerin
erbracht werden könnte. Sodann ist der Bericht vom 18. Oktober 2021 sehr
kurz gehalten, mit der Bezugnahme auf "wiederholte Hospitalisationen"
wenig präzis und insgesamt kaum schlüssig (vgl. auch BGE 125 V 351
E. 3b/cc zu den zulässigen Vorbehalten gegenüber den Zeugnissen von
Hausärzten).
4.5 Die
Vorinstanz wies den Rekurs im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Der
Ehemann sei bereits vor Ablauf der Nachzugsfrist gesundheitlich beeinträchtigt
gewesen. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass er auch künftig auf die Pflege und
Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen sei. Dagegen spreche, dass
die Beschwerdeführerin arbeiten wolle. Dem kann nicht gefolgt werden, wie sich
aus den folgenden Erwägungen ergibt:
4.5.1
Zwar folgt aus den medizinischen Zeugnissen und Berichten, dass der Ehemann
bereits vor dem Ablauf der fünfjährigen Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG
gesundheitlich stark beeinträchtigt war. Sodann ist der Darstellung der
Beschwerdeführerin (vorn E. 4.4.1) zu entnehmen, dass die Hospitalisation
im Mai 2020 nicht der Grund für die Entscheidung war, ein Zusammenleben in der
Schweiz anzustreben, sondern dass die Ehegatten diesen Wunsch schon zuvor
gefasst hatten, als die fünfjährige Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG
noch lief. Unerheblich ist, dass die Eheleute während des Fristenlaufs auf ein
Gesuch um Familiennachzug verzichteten, weil sie es als chancenlos erachteten
(BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1; VGr, 26. August
2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Zu Recht beruft sich denn auch die
Beschwerdeführerin nicht auf diesen Umstand.
4.5.2
Aus diesen Abläufen folgt allerdings nicht, dass die Hospitalisation kein
genügender Anlass für ein nachträgliches Gesuch um Familiennachzug sein kann.
Ihr lag eine akute, ernsthafte Erkrankung zugrunde, die eine zehntägige
Behandlung auf der Intensivstation erforderte. Im Anschluss an den
Spitalaufenthalt musste der Ehemann zudem betreut werden, was sich nicht nur
aus den Zeugnissen seines damaligen Hausarztes ergibt, sondern auch aus dem
Austrittsbericht des Spitals C, wonach auf die Organisation einer Spitex-Betreuung
nur deshalb verzichtet wurde, weil der Patient eine solche mehrmals abgelehnt
habe. Es handelte sich auch nicht um eine Krankheit, bei der nach
vorübergehender Betreuungsbedürftigkeit eine weitgehende Erholung erwartet
werden durfte (vgl. dagegen [nicht publiziert] VGr, 29. April 2020,
VB.2020.00167, E. 2.2). Vielmehr hing sie mit den Vorerkrankungen zusammen
und konnte grundsätzlich zu einer dauerhaften Verschlechterung des
Gesundheitszustands führen. Ungeachtet der vorbestehenden Erkrankungen und des bereits
früher bestehenden Wunsches, das Eheleben in der Schweiz zu führen, ist dieses
einschneidende Ereignis daher als wichtiger Grund aufzufassen, der ein
verspätetes Nachzugsgesuch aus objektiver Sicht nachvollziehbar erscheinen
lässt: Die reale Gefahr einer weiteren, dauerhaften Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Ehemanns stellte die bisherige Form der Beziehung – die
anscheinend vor allem durch Besuche des Ehemanns im Kosovo gepflegt wurde –
längerfristig infrage.
4.5.3
Was den aktuellen Gesundheitszustand des Ehemanns betrifft, ist den
Arztzeugnissen vom 10. Dezember 2020 und vom 18. Oktober 2021 zu
entnehmen, dass der Ehemann den Haushalt nicht selber besorgen könne und auf
Betreuung und Pflege angewiesen sei, die aus psychischen Gründen am besten von
der Beschwerdeführerin übernommen werden sollten. Zwar kann nicht unbesehen auf
diese Zeugnisse abgestellt werden. Doch erscheint aufgrund der nachgewiesenen
schweren, chronischen bzw. dekompensierten Erkrankungen sowie der depressiven
Symptomatik plausibel, dass der Ehemann Hilfe bei der Besorgung des Haushalts
und wohl auch im Alltag bedarf. Angesichts des psychischen Leidens und mit
Blick auf den (früheren) Alkoholkonsum, der für die Erkrankungen der Leber und
der Bauchspeicheldrüse ursächlich war, leuchtet auch ein, dass von der
Anwesenheit der Beschwerdeführerin eine stabilisierende Wirkung ausgeht und
diese Hilfe von ihr geleistet werden sollte.
4.5.4
Schliesslich kann daraus, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen will, nicht geschlossen werden, dass ihr Ehemann nicht auf Betreuung
angewiesen sei. Wie sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen
und plausibel ausführen liess, ist das Ehepaar am 1. November 2020 nach D
gezogen, um ihren zukünftigen Arbeitsweg zu verkürzen. Sodann habe sie mit der
künftigen Arbeitgeberin vereinbart, dass die Arbeitszeiten je nach dem
Gesundheitszustand des Ehemanns geregelt werden könnten. Die Beschwerdeführerin
hat also Anstalten getroffen, um ihre Berufstätigkeit und die Betreuung ihres
Ehemanns verbinden zu können.
4.6 Mit den
obigen Erwägungen wurden keine Elemente berücksichtigt, die sich aus der
eigenmächtigen Verlegung des Lebensmittelpunkts in die Schweiz ergeben. Dies
gilt auch in Bezug auf die Annahmen, dass die Betreuung des Ehemanns am besten
von der Beschwerdeführerin geleistet werde und von ihrer Anwesenheit eine
stabilisierende Wirkung ausgehe: Sie folgen nicht in erster Linie aus der
tatsächlichen Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben durch die Beschwerdeführerin
und den entsprechenden Ausführungen in den – insoweit nur beschränkt
beachtlichen – Arztzeugnissen, sondern namentlich aus ihrer Plausibilität.
4.7 Demnach
liegen wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für
das verspätete Nachzugsgesuch vor.
5.
5.1 Nach
Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen
(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die
nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). In Bezug auf die sprachliche
Verständigung ist die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend
(Abs. 2).
5.2 Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wohnen zusammen in einer Dreizimmerwohnung.
Die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. a und b AIG sind
demnach erfüllt.
5.3 Die
Beschwerdeführerin hat sich am 5. Oktober 2020 zu einem Deutschkurs für
Anfängerinnen und Anfänger (Niveau A1) angemeldet. Es ergibt sich aus den Akten
nicht, dass sie diesen abgeschlossen hätte. Zudem führte er anscheinend auch
nicht direkt zu einem vom Beschwerdegegner anerkannten Sprachzertifikat. Weil
der Sprachnachweis nach der Praxis des Beschwerdegegners erst innerhalb eines
Jahres erbracht werden muss (vgl. Kanton Zürich, Migrationsamt, Weisung
Familiennachzug, 21. August 2020, Ziff. 63 [www.zh.ch > Migration
& Integration > Einreise und Aufenthalt > Familiennachzug von
Drittstaatsangehörigen]), steht Art. 43 Abs. 1 lit. d bzw.
Abs. 2 AIG der Bewilligungserteilung grundsätzlich nicht im Weg.
5.4
5.4.1
In Bezug auf die Unabhängigkeit von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen
gelten laut Bundesgericht sinngemäss die gleichen Kriterien. Danach darf keine
konkrete Gefahr der Abhängigkeit von der Sozialhilfe oder von
Ergänzungsleistungen bestehen. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und
ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe
abgestellt werden. Es ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen
auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht
abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier
anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern sind die finanziellen
Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der
Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und
können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es sich grundsätzlich als
tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (zum
Ganzen: BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 6.1 mit weiteren
Hinweisen). Mit der Garantie des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist es
grundsätzlich vereinbar, den Familiennachzug zur Entlastung der öffentlichen
Finanzen von der Unabhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen
abhängig zu machen (BGr, 11. März 2021, 2C_914/2020, E. 5.10).
5.4.2
Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG wäre ein
Familiennachzug gestattet, wenn ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen
unabhängig vom beantragten Familiennachzug bestünde, aber nicht wahrgenommen
würde, denn in diesem Fall würde der Anspruch nicht "wegen des
Familiennachzugs" entstehen. Eine wörtliche Auslegung in diesem Sinn hätte
jedoch nicht zu rechtfertigende Unterscheidungen zur Folge, würde sie doch
ermöglichen, mit einem (vorübergehenden) Verzicht auf Ergänzungsleistungen den
Familiennachzug zu erlangen. Ebenso ist entgegen dem Wortlaut der Bestimmung
relevant, ob ein bestehender Bezug von Ergänzungsleistungen aufgrund der
finanziellen Verhältnisse bzw. des mutmasslichen Einkommens der nachzuziehenden
Person entfallen oder vermindert würde (vgl. BGr, 5. Oktober 2021,
2C_309/2021, E. 6). Daher ist in jedem Fall die erwähnte Abwägung der
wahrscheinlichen Entwicklung der finanziellen Verhältnisse vorzunehmen. Bisher
nicht wahrgenommene, aber fortbestehende Ansprüche auf Ergänzungsleistungen
sind dabei mitzuberücksichtigen.
5.4.3
Als Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung hat der Ehemann der
Beschwerdeführerin unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 ELG).
Die Sozialhilfe ist im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen subsidiär (BGr,
5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.1 mit Hinweis). Im vorliegenden
Fall ist daher der Anspruch des Ehemanns auf Ergänzungsleistungen zu prüfen.
5.4.4
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin bezieht ihr Ehemann keine
Ergänzungsleistungen. Entgegen ihren Ausführungen wäre er auf der Grundlage der
in den Akten dokumentierten finanziellen Verhältnisse jedoch sowohl im Fall
seines alleinigen Verbleibs in der Schweiz als auch im Fall des Zusammenwohnens
mit der Beschwerdeführerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt.
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Arbeitsvertrag
mit E, wonach sie unter dem Vorbehalt, dass sie beim Arbeitsantritt über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, ab dem 1. Dezember 2020 zu 100 % als
Kosmetikerin angestellt wird. In der Beschwerdeschrift macht sie geltend, dass E
immer noch bereit sei, sie anzustellen. Da es sich bei der Geschäftsführerin
der Arbeitgeberin um die Tochter von B aus erster Ehe handelt, erscheint ein
solches Entgegenkommen glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin diese Arbeitsstelle nach wie vor antreten könnte. Unter
diesen Umständen ist damit zu rechnen, dass der Verbleib der Beschwerdeführerin
bei ihrem Ehegatten dessen Anspruch auf Ergänzungsleistungen deutlich
reduzieren würde. Selbst wenn sie wegen der Betreuung ihres Ehemanns weniger
als ein Vollzeitpensum leisten würde, ist eine Minderung des Anspruchs zu
erwarten. Dennoch besteht eine konkrete Gefahr, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin in Zukunft Ergänzungsleistungen beziehen könnte.
5.5 Die
Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw.
Art. 8 Abs. 1 EMRK Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (vgl.
E. 3.1), weshalb die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung von einer
Prüfung der gegenläufigen Interessen und der Verhältnismässigkeit abhängig zu
machen ist (vgl. BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.1). Nicht
relevant ist im Rahmen dieser Abwägung, ob den Eheleuten das Führen des Ehelebens
im gemeinsamen Heimatland zumutbar wäre (BGE 146 I 185 E. 7.2).
5.5.1
Weil die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin
den allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen voraussichtlich mindert,
ergibt sich aus der Berechtigung zu deren Bezug kein öffentliches Interesse an
einer Bewilligungsverweigerung (vgl. Marc Spescha, in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 43 N. 6; wohl anders,
aber im Rahmen einer summarischen Prüfung im Hinblick auf eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat: BGr, 11. März
2020, 2C_914/2020, E. 5.8). Das Interesse an der Immigrationsbeschränkung
stellt – abgesehen davon, dass es die Fristbestimmungen von Art. 47
Abs. 1 AIG zu rechtfertigen vermag – kein zulässiges Kriterium bei der
Prüfung des auf Art. 8 EMRK gestützten Familiennachzugs dar (vgl. BGr,
15. September 2020, 2C_574/2018, E. 4.1; vgl. auch BGr, 7. Mai
2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f.; BGE 146 I 185 E. 7.1.1).
Schliesslich kann ausgeschlossen werden, dass die Verspätung des
Nachzugsgesuchs um rund vier Monate das Integrationsziel gefährdet.
5.5.2
Umgekehrt sind die privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin
sehr hoch zu gewichten, nachdem ihr zu 100 % invalider, schwer chronisch
kranker und psychisch angeschlagener Ehemann auf Betreuung angewiesen ist und
diese am besten von ihr gewährleistet werden kann. Zudem ist darauf zu
verweisen, dass der Anspruch auf bzw. der Bezug von Ergänzungsleistungen
unverschuldet ist.
5.6 Folglich
ist der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Diese ist
mit der Auflage zu verbinden, die Beschwerdeführerin habe sich für ein
Sprachförderungsangebot anzumelden und innerhalb eines Jahres ein anerkanntes
Sprachzertifikat, das mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1
bescheinigt, vorzulegen (Art. 43 Abs. 2 AIG).
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
6.2 Parteientschädigungen
sind der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, weil Parteien, die nicht durch
einen Rechtsbeistand vertreten sind, nur dann Anspruch darauf haben, wenn für
die Rechtsmittelerhebung ein besonderer Aufwand zu erbringen ist. Dies war hier
nicht der Fall (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 47 ff.). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, dass sie
einen ausserordentlichen Aufwand für die Rechtsmittelerhebung erbracht hätte.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 14. Mai 2021 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 9. März 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner
wird angewiesen, der Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Mai 2021 werden die Kosten des
Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'335.- dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …