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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00434
Urteil
der Einzelrichterin
vom 17. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
Gewerkschaft Unia, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Beschwerdegegner,
und
B,
Mitbeteiligte,
betreffend
Kostenauflage der Lohnbuchkontrolle,
hat sich ergeben:
I.
A. Der
Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung und die Gewerkschaft Unia schlossen am
1. April 2011 bzw. 1. April 2017 für das Gipsergewerbe der Stadt
Zürich einen Gesamtarbeitsvertrag ab (GAV). Die Vertragsparteien des GAV haben
die Zuständigkeit für den Vertragsvollzug der Paritätischen Berufskommission
Gipsergewerbe Stadt Zürich (PBK) zugewiesen (Art. 3 GAV). Ihr obliegt
unter anderem die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über
die Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV (Art. 4.4 GAV). Der
Regierungsrat erklärte den GAV mit Beschluss vom 4. April 2012 teilweise
für allgemein verbindlich (RRB Nr. 339/2012). Er verlängerte die
Allgemeinverbindlicherklärung letztmals mit Beschluss vom 4. Dezember 2019
mit Wirkung bis zum 31. März 2024 (RRB Nr. 1130/2019).
B. Am
9. März 2015 informierten der Gipsermeisterverband Stadt Zürich und
Umgebung, der Gipsermeisterverband Winterthur und Umgebung sowie die
Gewerkschaft Unia Medienschaffende an einer Medienkonferenz über Verstösse von C
gegen den GAV, welchem C als Aussenseiterin unterstellt war. Mit Schreiben vom
6. Juli 2015 kündigte die PBK C eine Lohnbuchkontrolle über die Einhaltung
der normativen Bestimmungen des GAV an. Daraufhin reichte C am 17. Juli
2015 beim kantonalen Einigungsamt ein Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen
Kontrollorgans für die Kontrollperiode vom 1. April 2014 bis am
30. März 2015 ein. Am 23. Juli 2015 beantragte das Einigungsamt dem
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Einsetzung eines unabhängigen Organs
für die Durchführung der Lohnbuchkontrolle bei C. Mit Verfügung vom
2. Oktober 2015 setzte das AWA B als besonderes Kontrollorgan ein und
entschied, dass über die Kostenauflage erst nach Eingang des Kontrollberichts
zu entscheiden sei.
C. B legte
am 30. Juli 2018 ihren "Zwischenbericht – Kontrollbericht" vor
und beantragte dem AWA, die gesamten Kontrollkosten in der Höhe von
Fr. 27'363.54 seien C aufzuerlegen, insbesondere weil die Verfehlung 6,88 %
der geprüften Lohnsumme entspreche. Mit Verfügung vom 29. August 2018 auferlegte
das AWA die Kosten für die Lohnbuchkontrolle durch B je zur Hälfte C und der
PBK, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. Die
Volkswirtschaftsdirektion hiess einen dagegen erhobenen Rekurs der PBK mit
Verfügung vom 26. September 2018 gut und wies die Sache zum erneuten
Entscheid an das AWA zurück. Mit Verfügung vom 5. September 2019 entschied
das AWA Folgendes:
"1.
1.1
Die Kontrollkosten für die Lohnbuchkontrolle bei C durch B für den
Kontrollzeitraum vom 1. April 2014 bis 30. März 2015 von rund
Fr. 27'363.60 ist zur Hälfte durch C sowie zu je einem Viertel durch den
Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung sowie die Gewerkschaft Unia zu tragen.
1.2 Somit
wird C verpflichtet, B einen Betrag von CHF 13'681.80 zu bezahlen.
1.3 Der
Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung wird verpflichtet, B einen Betrag von
CHF 6'840.90 zu bezahlen.
1.4 Die
Gewerkschaft Unia wird verpflichtet, B einen Betrag von CHF 6'840.90 zu
bezahlen.
2. Die
Gebühr für die Verfahrenskosten wird auf CHF 1'800.- festgesetzt. Sie ist zur
Hälfte durch C (CHF 900.00) sowie zu je einem Viertel durch den
Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung sowie die Gewerkschaft Unia (je CHF
450.00) zu tragen. […]."
II.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 wies die
Volkswirtschaftsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs vom 3. Oktober
2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Rekurskosten von
Fr. 855.- der Gewerkschaft Unia (Dispositiv-Ziff. II) und sprach
keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 15. Juni 2021 gelangte die Gewerkschaft Unia an
das Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und unter Entschädigungsfolge seien Ziff. 1.1 und 1.4 der
Verfügung vom 5. September 2019 aufzuheben und die gesamten Kosten der
Lohnbuchkontrolle C aufzuerlegen. Zudem seien Letzterer in Abänderung von
Ziff. 2 der Verfügung vom 5. September 2019 die gesamten
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Schliesslich seien die Kosten des
vorinstanzlichen und des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 25. Juni
2021 auf Vernehmlassung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge. Am 31. August 2021 nahm die Gewerkschaft Unia erneut
Stellung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Kostenauflage
einer Lohnbuchkontrolle eines besonderen Kontrollorgans nach Art. 6
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG,
SR 221.215.311) zuständig. Die
Beschwerde ist angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden
Streitwerts gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien
"die gesamten Kosten der Lohnbuchkontrolle" sowie "die gesamten
Verfahrenskosten" des Verwaltungsverfahrens C aufzuerlegen. Soweit die
Beschwerdeführerin damit auch die Neuverteilung der Kosten, welche der
Beschwerdegegner dem Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung auferlegte,
beantragt, fehlt es ihr an der Legitimation zur Beschwerdeerhebung, da sie
durch die Kostenauferlegung zulasten des Gipsermeisterverbands Zürich und
Umgebung nicht im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG in ihren eigenen
Interessen berührt ist (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21
N. 16). Folglich ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Da die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Arbeitgeber
und Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags
ausgedehnt wird, können nach Art. 6 Abs. 1 AVEG jederzeit bei der
zuständigen Behörde die Einsetzung eines besonderen, von den Vertragsparteien
unabhängigen Kontrollorgans an Stelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorgane
verlangen. Dieses Kontrollorgan kann auch auf Antrag der Vertragsparteien
eingesetzt werden, wenn sich ein am Vertrag nicht beteiligter Arbeitgeber oder
Arbeitnehmer weigert, sich einer Kontrolle des paritätischen Organs zu
unterziehen.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 kündigte die PBK C eine
Lohnbuchkontrolle über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV für
den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. März 2015 an. C verlangte am
17. Juli 2015 gestützt auf Art. 6 Abs. 1 AVEG die Einsetzung
eines unabhängigen Kontrollorgans für die Durchführung dieser Lohnbuchkontrolle.
Das AWA entsprach dem Gesuch und setzte am 2. Oktober 2015 die
Mitbeteiligte als besonderes Kontrollorgan ein.
Die Kontrollkosten eines unabhängigen Kontrollorgans gehen
nach Art. 6 Abs. 3 Halbsatz 1 AVEG zulasten des Arbeitgebers
oder Arbeitnehmers, der eine besondere Kontrolle verlangte oder der sich
geweigert hatte, sich der Kontrolle des paritätischen Organs zu unterziehen.
Die Kosten können jedoch von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise den
Vertragsparteien auferlegt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen
(Art. 6 Abs. 3 Halbsatz 2 AVEG). Streitpunkt des vorliegenden
Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin
aufgrund besonderer Umstände zu Recht einen Teil der Kosten für die Lohnbuchkontrolle
durch die Mitbeteiligte bei C auferlegte. Dafür ist zunächst der Gehalt des
Begriffs "besondere Umstände" nach Art. 6 Abs. 3 AVEG zu
ergründen.
2.2
2.2.1 "Besondere
Umstände" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ein unbestimmter
Rechtsbegriff liegt vor, wenn eine Norm die tatbeständlichen Voraussetzungen
der Rechtsfolge in offener Weise umschreibt, sodass der Schluss, der Tatbestand
sei erfüllt, nach einer wertenden Konkretisierung verlangt (Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl., Bern 2014, § 26 N. 25). Mittels unbestimmter
Rechtsbegriffe öffnet der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden
Gestaltungsspielräume, die im Rahmen der Vorgaben zwecks Realisierung einer
individualisierenden Einzelfallgerechtigkeit zu konkretisieren sind; sie
gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung (René Wiederkehr/Paul
Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012,
S. 507). Die Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ist
eine Rechtsfrage, die im Rahmen der Rechtskontrolle grundsätzlich ohne
Beschränkung der (richterlichen) Kognition zu überprüfen ist
(Wiederkehr/Richli, S. 506; BGr, 11. März 2020, 2C_192/2019, E. 5.1).
Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber beim
Erlass von Art. 6 Abs. 3 AVEG den anwendenden Verwaltungsbehörden
einen gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumen
wollte, weshalb das Verwaltungsgericht Auslegung und Anwendung des Begriffs
"besondere Umstände" durch den Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz
frei überprüfen kann (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N. 419, 426;
Tschannen/Zimmerli/Müller, § 26 N. 29).
Das Gesetz muss
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie aus sich selbst
heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde
liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode
ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen,
dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an
Sachverhalten entstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich
richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes
Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen
Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen
Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (zum
Ganzen VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00908, E. 3.4.1 mit Hinweisen).
2.2.2 Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführte, weist die grammatikalische Auslegung des
Begriffs "besondere Umstände" darauf hin, dass es sich um Umstände
handeln muss, die abseits des Normalfalls liegen, also selten vorkommen (vgl.
BBl 1954 I 125 ff., 174).
Aus
systematischer und teleologischer Sicht ist für die Auslegung des Begriffs
"besondere Umstände" zunächst zu berücksichtigen, dass Gesamtarbeitsverträge
grundsätzlich nur die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände binden. Zum
Teil kann sich indessen das Bedürfnis einstellen, die Vertragsbindung auch auf
die Aussenseiter des betreffenden Wirtschaftszweigs auszudehnen, um die Zwecke
eines Gesamtarbeitsvertrags in befriedigender Weise zu erreichen (vgl. Jürg
Brühwiler, Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, ARV 2012, S. 138 ff.,
138; BBl 1954 I 125 ff., 126). Deshalb können Gesamtarbeitsverträge
unter den Voraussetzungen von Art. 2 f. AVEG für allgemein
verbindlich erklärt werden. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung sollen in
einem bestimmten Wirtschaftszweig einheitliche Arbeitsbedingungen für die auf
dem gleichen Markt tätigen Unternehmen bewirkt und ausgeschlossen werden, dass
ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen Wettbewerbsvorteil
erlangen kann (Frank Vischer/Roland M. Müller, Der Arbeitsvertrag, Basel 2014,
§ 37 N. 35). Um einen einheitlichen Vollzug des Gesamtarbeitsvertrags
sicherzustellen, werden die Aussenseiter grundsätzlich auch den Kontrollen des GAV-Vollzugsorgans
unterworfen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung eines
Gesamtarbeitsvertrags führt zu einer Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen
und damit auch eines Teils der Konkurrenzbedingungen, weshalb sie per se eine
Beeinträchtigung der Wirtschaftsfreiheit der am Wettbewerb beteiligten
Unternehmen darstellt (Brühwiler, 138; Vischer/Müller, § 37 N. 36;
BGr, 17. Juni 2006, 4C.191/2006, E. 2.2). Wie bereits der Bundesrat
in seiner Botschaft zum AVEG ausführte, ist mit der
Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags darüber hinaus die
Gefahr verbunden, dass die an einem GAV beteiligten Arbeitgeber in der
Allgemeinverbindlicherklärung ein willkommenes Mittel erblicken, um eine
unbequeme Aussenseiter-Konkurrenz zu beseitigen (BBl 1954 I 144 f., auch
zum Folgenden). Sofern es sich dabei um illoyale Konkurrenz durch
Lohnunterbietung (Lohndumping) handle, sei dieses Bestreben nach Ansicht des
Bundesrats durchaus legitim. Die Grenze zwischen illoyaler und nur unbequemer
Konkurrenz sei allerdings fliessend, und die Behörden hätten sich davor zu
hüten, eine wirtschaftlich gerechtfertigte, wenn auch unbequeme Konkurrenz
durch die Allgemeinverbindlicherklärung auszuschalten. Mit dem
Ausnahmetatbestand von Art. 6 Abs. 3 Halbsatz 2 AVEG soll dieser
Nachteil der Allgemeinverbindlicherklärung bzw. die damit verbundene
Wettbewerbsgefährdung verringert werden. Es soll verhindert werden, dass die
Vertragsparteien mittels GAV-Kontrollen des Vollzugsorgans einen unbequemen
Aussenseiter, der mit rechtmässigen Mitteln effizienter und billiger arbeitet
als die Vertragsparteien, beseitigen bzw. seine Wettbewerbsfähigkeit
beeinträchtigen können, indem sie beispielsweise versuchen, mittels schikanöser
GAV-Kontrollen Geschäftsgeheimnisse des Aussenseiters (wie zum Beispiel dessen
Lohn- und Preispolitik) aufzudecken oder den Aussenseiter indirekt zum Beitritt
in den GAV zu zwingen. Nur in solchen Konstellationen liegen aufgrund des
(Kontroll-)Verhaltens des gesamtarbeitsvertraglichen Kontrollorgans besondere
Umstände vor, welche nicht nur Anlass zur Ablehnung weiterer Kontrollen und
damit verbunden zur Durchführung der Lohnbuchkontrolle durch eine neutrale und
unabhängige Person darstellen, sondern auch ausnahmsweise die Auferlegung der
Kontrollkosten zulasten der Vertragsparteien zu rechtfertigen vermögen (vgl.
BVGr, 3. April 2019, B-4174/2018, E. 3.1.4 mit Hinweisen; Giacomo
Roncoroni, in: Andermatt et al. [Hrsg.], Handbuch zum kollektiven Arbeitsrecht,
2009, Art. 1–21 AVEG N. 222).
2.3 Im
Folgenden ist zu prüfen, ob vorliegend besondere Umstände im Sinn von
Art. 6 Abs. 3 Halbsatz 2 AVEG vorlagen, welche es
rechtfertigten, dass der Beschwerdegegner die Kosten der Lohnbuchkontrolle – in
Abweichung von Art. 6 Abs. 3 Halbsatz 1 AVEG, wonach
grundsätzlich C die von der Mitbeteiligten verursachten Kosten zu tragen hatte
– zu einem Viertel der Beschwerdeführerin auferlegte.
Die Einladung zur Medienkonferenz vom 9. März 2015
trug den Titel "C: Lohndumping auch auf Baustellen der SBB, FIFA, Swiss
Life u.a.: Unterlaufen der Gesamtarbeitsverträge mit System – Verfehlungen in
Millionenhöhe". Im Text der Medienmitteilung wiesen die Organisatoren der
Medienkonferenz unter anderem darauf hin, dass schriftliche Beweise zeigen
würden, dass es neben den bereits publiken massiven Verfehlungen von C auf der
Baustelle des Hotels D in Zürich, wo es zu massiven Verstössen gegen den
geltenden Gesamtarbeitsvertrag wie auch zu erzwungen Geldrückgaben gekommen sei,
auch auf weiteren prominenten Baustellen in Zürich zu den gleichen Verfehlungen
gekommen sei, wobei insgesamt weit über 100 Arbeiter betroffen seien,
denen mehrere Millionen Franken vorenthalten worden sein dürften. An der
Medienkonferenz informierten der Präsident des Gipsermeisterverbands Winterthur
und Umgebung, ein Vorstandsmitglied des Gipsermeisterverbands Stadt Zürich und
Umgebung, welches zugleich Mitglied der PBK war, und der Geschäftsleiter der
Unia Zürich-Schaffhausen im Detail über die angeblichen Verfehlungen von C.
Aufgrund der soeben beschriebenen Ereignisse und auf
Gesuch von C hin setzte der Beschwerdegegner die Mitbeteiligte als unabhängiges
Kontrollorgan ein. Nach der in E. 2.2 vorgenommenen Auslegung stellt die
Einsetzung eines unabhängigen Kontrollorgans jedoch noch keinen besonderen
Umstand im Sinn von Art. 6 Abs. 3 Halbsatz 2 AVEG dar, welcher eine
Kostenverteilung in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 Halbsatz 1 AVEG
rechtfertigt. Da sich die Vorwürfe gegen C, welche die GAV-Parteien am 9. März
2015 in der Öffentlichkeit äusserten, in der Kontrolle der Mitbeteiligten
mindestens teilweise bestätigt haben, kann die am 6. Juli 2015
angekündigte Lohnbuchkontrolle durch die PBK jedenfalls nicht als schikanös
bezeichnet werden. Dass das (Kontroll-)Verhalten der PBK oder das Verhalten einer
der GAV-Parteien zu einem anderen Zeitpunkt die Beeinträchtigung der
rechtmässigen Wettbewerbsfähigkeit von C zum Ziel hatte, wird weder vom
Beschwerdegegner noch von der Vorinstanz dargetan und ist auch nicht
ersichtlich. Mangels besonderer Umstände können die Kosten für die unabhängige
Lohnbuchkontrolle bei C nach Art. 6 Abs. 3 AVEG nicht der
Beschwerdeführerin auferlegt werden. Da die Kontrolle klare Verstösse zutage
brachte, hätte C im Übrigen auch die Kosten einer Kontrolle durch die PBK zu
tragen gehabt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin
antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das
Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem unterliegenden Beschwerdegegner
steht keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In Aufhebung von
Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. Mai 2021
und in Abänderung von Ziff. 1.1 und 1.4 der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 5. September 2019 wird darauf verzichtet, der
Beschwerdeführerin einen Anteil der Kontrollkosten für die Lohnbuchkontrolle
bei C aufzuerlegen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des vorinstanzlichen Entscheids
vom 14. Mai 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 820.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …