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Geschäftsnummer: VB.2021.00436  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.12.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug (Rechtsverweigerung)


Strafvollzug: Rechtsverweigerung. Da der Beschwerdegegner in der Zwischenzeit eine Verfügung über die bedingte Entlassung erlassen hat, ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer um eine anfechtbare Verfügung betreffend Ablehnung der bedingten Entlassung verlangte, nicht einzutreten (E. 1.3). Der Vollzugsauftrag regelt das Verhältnis zwischen der Vollzugsbehörde und der Anstalt. Der Betroffene kann daraus weder Rechte ableiten noch ergeben sich für ihn daraus Pflichten. Es handelt sich nicht um eine Verfügung (E. 3.3). Über die vom Beschwerdeführer als zu Unrecht in Vollzug gesetzt gerügten Freiheitsstrafen wurde bereits mittels Verfügungen befunden. Es ist deshalb keine Rechtsverweigerung darin zu erblicken, dass der Beschwerdegegner keine Verfügung über die gemäss dem Beschwerdeführer "neu zu verbüssenden Haftstrafen" erliess (E. 3.4). Abweisung soweit eintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ANPASSUNG
FREIHEITSSTRAFE
RECHTSVERWEIGERUNG
RÜCKKOMMENSGRUND
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STRAFVOLLZUG
VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG
VERFÜGUNG
VOLLZUG
VOLLZUGSAUFTRAG
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Zus. 49 VRG
§ 19 Abs. I VRG
§ 19 Abs. I lit. b VRG
§ 21 Abs. I VRG
Art. 5 Abs. I VwVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00436

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 10. Dezember 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafvollzug (Rechtsverweigerung),

hat sich ergeben:

I.  

Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte A am 13. Februar 2020 mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 568 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs, wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidriger Einreise, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Zudem ordnete es einen Landesverweis für acht Jahre an. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Oktober 2017 wurde A ausserdem mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen, wovon 2 Tage durch Haft entstanden sind, und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. Januar 2018 mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wovon ebenfalls 2 Tage durch Haft entstanden sind, bestraft. A verbüsst seine Strafe momentan in der Justizvollzugsanstalt B.

II.  

A. A gelangte am 8. März 2021 an die Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und beantragte im Sinn einer Rechtsverweigerung seitens des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) den Erlass einer beschwerdefähigen und begründeten Verfügung über die Ablehnung der bedingten Entlassung zum 3. Januar 2021 und eine verbindliche Feststellung seiner Vollzugsdaten. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Die Justizdirektion wies den Rechtsverweigerungsrekurs von A mit Verfügung vom 14. Mai 2021 ab und ebenso sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.

B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wies das JuWe das Gesuch von A um bedingte Entlassung ab.

III.  

A. Gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 14. Mai 2021 erhob A am 16. Juni 2021 mit denselben Anträgen Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

B. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und setzte dem JuWe und der Justizdirektion gleichzeitig Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. einer freigestellten Vernehmlassung an.

C. Die Justizdirektion beantragte am 24. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2021 denselben Antrag. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, welcher auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00600, E. 1). Gegen Rekursentscheide der Justizdirektion im Bereich des Strafvollzugs steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen, weshalb dieses auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die Kompetenz der Einzelrichterin, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

1.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdebegründung darauf hin, dass sich seine Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid vom 4. Februar 2021 richte. Der Rekursentscheid vom 4. Februar 2021 war bereits Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht (vgl. VGr, 6. August 2021, VB.2021.00168), weshalb auf eine erneute Beschwerde dagegen nicht einzutreten wäre. Insofern als sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2021 richtet, ist fraglich, ob es sich bei der Erwähnung des Rekursentscheids vom 4. Februar 2021 nicht um ein Versehen handelt.

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss grundsätzlich zudem aktuell und praktisch sein. Es ist mithin in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens im Zeitpunkt des Urteils die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person noch verbessert werden kann. Demzufolge fehlt es an einem aktuellen bzw. praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch durch eine Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann. In Ausnahmefällen kann indes auf die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Dies gilt namentlich bei Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden, wenn zwar nach der Erhebung des Rechtsmittels ein Entscheid gefällt wurde, die Feststellung der Rechtsverzögerung seitens des Verwaltungsgerichts für die betroffene Person jedoch eine Genugtuung darstellt. Eine solche Feststellung setzt allerdings ein ausreichend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (BGr, 18. November 2014, 5A_499/2014, E. 2; BGE 129 V 411 [= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3; VGr, 28. November 2018, VB.2018.00577, E. 2.2; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 52).

Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer unter anderem darum, dass hinsichtlich der Ablehnung der bedingten Entlassung eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen sei. Inzwischen erliess der Beschwerdegegner eine solche Verfügung und wies das Gesuch um bedingte Entlassung am 12. Mai 2021 ab. Da die anbegehrte Verfügung bereits vor Beschwerdeerhebung vorlag, kann das mit der Beschwerde verfolgte Ziel, nämlich den Beschwerdegegner zum Erlass einer Verfügung über die bedingte Entlassung anzuhalten, nicht mehr erreicht werden. Da der Beschwerdeführer kein substanziiertes Feststellungsbegehren gestellt hat, ist mangels schutzwürdigen Interesses nicht auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung betreffend die Ablehnung der bedingten Entlassung verlangte.

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog, dass sowohl das Urteil des Obergerichts vom 13. Februar 2020, welches den Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten bestrafte, als auch der Strafbefehl vom 1. Januar 2018, mit welchem eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen ausgesprochen wurde, rechtskräftig seien. Die Vollzugsbehörde sei verpflichtet, rechtskräftig ausgefällte Strafen zu vollziehen. Die Vollzugsdatenlage des Vollzugsauftrags stütze sich auf diese Vollzugstitel. Der Beschwerdeführer könnte sich nicht auf den Entscheid der Justizdirektion vom 4. Februar 2021 berufen, in welchem die inzwischen überholte Vollzugsdatenlage aufgeführt worden sei.

2.2 Der Beschwerdeführer führt (zusammengefasst) aus, dass der Beschwerdegegner am 3. März 2020 einen Vollzugsauftrag erlassen habe, welcher verbindlich sei. Es könne nicht sein, dass einem Insassen über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder versichert werde, dass er spätestens im März 2022 entlassen werde und dann davon abgewichen werde, weil sich die Behörde in der Berechnung der Vollzugsdaten vertan habe. Dadurch würden Art. 75 und Art. 75a StGB verletzt. Es sei geradezu stossend, wenn die Vorinstanz festhalte, dass die von ihr im Entscheid vom 4. Februar 2021 aufgeführten Vollzugsdaten überholt seien. Sodann habe sich die Vorinstanz nicht mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt.

3.  

3.1 Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, wie sie der Beschwerdeführer erhebt, ist nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde – hier den Beschwerdegegner – vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 45). Der Begriff der Anordnung nach § 19 Abs. 1 VRG entspricht grundsätzlich demjenigen der Verfügung. Anknüpfend an die bundesgesetzliche Legaldefinition der Verfügung in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ist darunter daher ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt zu verstehen, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (statt vieler VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00670, E. 2.2; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.).

Kommt die angerufene Instanz zum Schluss, dass die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig nicht tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst gestützt auf diese Feststellung den Rekurs gut (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 44, 53 auch zum Folgenden). Kommt sie zum Schluss, die Vorinstanz wäre nicht verpflichtet gewesen, tätig zu werden, so weist sie den Rechtsverweigerungsrekurs ab. Nicht Gegenstand des Rechtsverweigerungsrekurses bildet hingegen der Inhalt der anbegehrten, allenfalls zu Unrecht verweigerten Verfügung.

3.2 Der Beschwerdeführer forderte den Beschwerdegegner mit bei Letzterem am 26. Januar 2021 eingegangenen Schreiben u. a. dazu auf, über die gemäss Vollzugsauftrag vom 22. Dezember 2020 neu zu verbüssenden Haftstrafen eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Der Beschwerdeführer macht in diesem Schreiben geltend, dass ihm die Prüfung der bedingten Entlassung per 3. Januar 2021 in Aussicht gestellt worden sei, der Beschwerdegegner am 23. Dezember 2020 allerdings einen neuen Vollzugsauftrag erlassen habe, mit welchem die Vollzugsdauer erhöht worden sei. Der Beschwerdegegner übersehe, dass das Obergericht eine Gesamtstrafe gebildet habe, worin die mit Strafbefehl vom 8. Januar (recte: Oktober) 2017 und 10. Januar 2018 ausgesprochenen Freiheitsstrafen von drei Monaten sowie von 120 Tagen bereits enthalten seien. Deshalb habe der Beschwerdegegner im Vollzugsauftrag vom 23. Dezember 2020 die Vollzugsdauer fehlerhaft berechnet. Der Beschwerdegegner informierte den Beschwerdeführer mit Brief vom 1. Februar 2021, dass gegen den Vollzugsauftrag kein Rechtsmittel ergriffen werden könne und dass dem Urteil des Obergerichts ohne Weiteres entnommen werden könne, dass die zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafen damit nicht eingeschlossen seien.

3.3 Der Vollzugsauftrag regelt das Verhältnis zwischen der Vollzugsbehörde und der Anstalt (Benjamin F. Brägger, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [BSK-StPO], 2. A., Basel 2014, Art. 439 N. 22; BGE 113 IV 49 E. 4). Der Betroffene kann daraus weder Rechte ableiten noch ergeben sich für ihn daraus Pflichten. Es handelt sich nicht um eine Verfügung im oben genannten Sinn, womit dem Beschwerdegegner insoweit zuzustimmen ist, dass der Vollzugsauftrag durch den Betroffenen nicht angefochten werden kann. Umgekehrt kann der Betroffene aus dem Vollzugsauftrag grundsätzlich auch keine Vorteile ableiten.

Kommen zu einer sich bereits im Vollzug befindenden Strafe weitere vollstreckbare Strafen hinzu, sind die Strafen gemeinsam zu vollziehen (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz [V-StGB-MStG]). Wurde nicht bereits der gemeinsame Vollzug mittels einer Verfügung angeordnet, ist zumindest auf Verlangen der betroffenen Person eine rekursfähige Verfügung darüber zu erlassen (vgl. Benjamin F. Brägger, in: Derselbe [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S.  28).

3.4 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverweigerungsbeschwerde indes damit, dass der Beschwerdegegner fälschlicherweise die mit Strafbefehlen vom 8. Oktober 2017 und 10. Januar 2018 ausgesprochenen Freiheitsstrafen von drei Monaten bzw. 120 Tagen zusätzlich zur vom Obergericht mit Urteil vom 13. Februar 2020 verhängten Freiheitsstrafe von 44 Monaten zu vollziehen gedenke.

Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. Januar 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten, wovon 2 Tage durch Haft bereits entstanden sind, wurde mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 des Beschwerdegegners in Vollzug gesetzt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Was den ebenfalls vom Beschwerdeführer bemängelten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Oktober 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 120 Tagen betrifft, so wurde diese mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. August 2019 in Vollzug gesetzt.

Damit wurde über die vom Beschwerdeführer als zu Unrecht in Vollzug gesetzt gerügten Freiheitsstrafen, nämlich die Freiheitsstrafen von drei Monaten sowie von 120 Tagen aus den Strafbefehlen vom 8. Oktober 2017 und 10. Januar 2018, bereits mittels Verfügungen befunden. Es ist deshalb keine Rechtsverweigerung darin zu erblicken, dass der Beschwerdegegner keine Verfügung über die gemäss dem Beschwerdeführer "neu zu verbüssenden Haftstrafen" erliess.

3.5 Verschiedene Rechtsinstitute erlauben, auf eine formell rechtskräftige Anordnung zurückzukommen. Sie werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht einheitlich (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 12). Nach der hier verwendeten Terminologie ist unter Revision i. S.  v. §§ 86–86d VRG das Zurückkommen auf eine fehlerhaft zustande gekommene Anordnung zugunsten des Adressaten oder anderer Verfahrensbeteiligter zu verstehen (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit). Unter Anpassung wird das Ändern oder Ersetzen von Verfügungen – in aller Regel Dauerverfügungen – wegen nachträglicher Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen verstanden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17). Demgegenüber wird der Begriff Wiedererwägung für das im VRG nicht geregelte Verfahren verwendet, in welchem die Frage geprüft wird, ob zugunsten des Adressaten auf eine Verfügung zurückzukommen sei, ohne dass diesem gestützt auf einen Revisions- oder Anpassungsgrund ein Rückkommensanspruch zusteht (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19).

Dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner ein Zurückkommen auf die bzw. eine Anpassung der Vollzugsverfügungen des Beschwerdegegners vom 11. Dezember 2018 und 7. August 2019 verlangt hätte, ist nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer in seinem Gesuch an den Beschwerdegegner vom 4. Januar 2021 (eingegangen am 26. Januar 2021) keinerlei Bezug auf diese beiden Verfügungen nahm, wäre die Vorinstanz vorliegend trotz der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, nicht verpflichtet gewesen, dessen Begehren dahingehend zu interpretieren und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein solches Gesuch zu Unrecht unbehandelt gelassen hätte.

3.6 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die Vorinstanz nicht auf seine Argumentation eingegangen sei, dass er eine ungenügende psychiatrische Behandlung erhalte. Der Beschwerdeführer scheint aus der ihm zufolge ungenügenden Therapiemöglichkeiten abzuleiten, dass es sich deshalb rechtfertigen würde, teilweise vom Vollzug seiner Freiheitsstrafen abzusehen. Da die Vorinstanz lediglich verpflichtet war zu überprüfen, ob dem Beschwerdegegner eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen wäre, nicht aber, ob der Vollzug der zusätzlichen Freiheitsstrafen zurecht erfolge, war sie auch nicht gehalten, auf diese Rüge des Beschwerdeführers einzugehen.

3.7 Zusammengefasst hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdegegner keine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots vorzuwerfen ist, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

4.  

4.1 Damit unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Es bleibt, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen. Dabei wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2021 behandelt und abgewiesen.

4.2.1 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

4.2.2 Angesichts dessen, dass über den Vollzug der vom Beschwerdeführer als zu Unrecht berücksichtigter Freiheitsstrafen bereits eine mit Rekurs anfechtbare Verfügung erging, ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Deshalb ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …