|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2021.00436
Urteil
der Einzelrichterin
vom 10. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
(Rechtsverweigerung),
hat sich
ergeben:
I.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte A am 13. Februar
2020 mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 568 Tage bereits
erstandenen Freiheitsentzugs, wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, rechtswidriger Einreise, Widerhandlung gegen das
Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Zudem
ordnete es einen Landesverweis für acht Jahre an. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Oktober 2017 wurde A ausserdem mit
einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen, wovon 2 Tage durch Haft
entstanden sind, und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
10. Januar 2018 mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wovon
ebenfalls 2 Tage durch Haft entstanden sind, bestraft. A verbüsst seine
Strafe momentan in der Justizvollzugsanstalt B.
II.
A. A
gelangte am 8. März 2021 an die Direktion der Justiz und des Innern
(Justizdirektion) und beantragte im Sinn einer Rechtsverweigerung seitens des
Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) den Erlass einer
beschwerdefähigen und begründeten Verfügung über die Ablehnung der bedingten
Entlassung zum 3. Januar 2021 und eine verbindliche Feststellung seiner
Vollzugsdaten. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung. Die Justizdirektion wies den
Rechtsverweigerungsrekurs von A mit Verfügung vom 14. Mai 2021 ab und
ebenso sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Verfahrenskosten
auferlegte sie A.
B. Mit
Verfügung vom 12. Mai 2021 wies das JuWe das Gesuch von A um bedingte
Entlassung ab.
III.
A. Gegen
die Verfügung der Justizdirektion vom 14. Mai 2021 erhob A am 16. Juni
2021 mit denselben Anträgen Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 18. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und setzte
dem JuWe und der Justizdirektion gleichzeitig Frist zur Einreichung der
Beschwerdeantwort bzw. einer freigestellten Vernehmlassung an.
C. Die
Justizdirektion beantragte am 24. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde.
Das JuWe stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2021 denselben
Antrag. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde
die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung
gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, welcher auch gegen die aus Sicht der
beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung
stünde (statt vieler VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00600, E. 1).
Gegen Rekursentscheide der Justizdirektion im Bereich des Strafvollzugs steht
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen, weshalb dieses auch für die
Behandlung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist. Nach § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die
Kompetenz der Einzelrichterin, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist.
1.2 Der Beschwerdeführer
weist in seiner Beschwerdebegründung darauf hin, dass sich seine Beschwerde
gegen den Rückweisungsentscheid vom 4. Februar 2021 richte. Der
Rekursentscheid vom 4. Februar 2021 war bereits Gegenstand eines
Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht (vgl. VGr, 6. August 2021,
VB.2021.00168), weshalb auf eine erneute Beschwerde dagegen nicht einzutreten
wäre. Insofern als sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen gegen den
Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2021 richtet, ist fraglich, ob es
sich bei der Erwähnung des Rekursentscheids vom 4. Februar 2021 nicht um
ein Versehen handelt.
1.3 Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss
grundsätzlich zudem aktuell und praktisch sein. Es ist mithin in der Regel nur
dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens im Zeitpunkt des
Urteils die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden
Person noch verbessert werden kann. Demzufolge fehlt es an einem aktuellen bzw.
praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch durch eine Gutheissung der Beschwerde
nicht mehr behoben werden kann. In Ausnahmefällen kann indes auf die
Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Dies gilt
namentlich bei Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden, wenn
zwar nach der Erhebung des Rechtsmittels ein Entscheid gefällt wurde, die
Feststellung der Rechtsverzögerung seitens des Verwaltungsgerichts für die
betroffene Person jedoch eine Genugtuung darstellt. Eine solche Feststellung
setzt allerdings ein ausreichend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus
(BGr, 18. November 2014, 5A_499/2014, E. 2; BGE 129 V 411 [= Pra 94/2005 Nr. 13] E. 1.3;
VGr, 28. November 2018, VB.2018.00577, E. 2.2; Jürg Bosshart/Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19
N. 52).
Vorliegend ersucht der
Beschwerdeführer unter anderem darum, dass hinsichtlich der Ablehnung der
bedingten Entlassung eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen sei. Inzwischen
erliess der Beschwerdegegner eine solche Verfügung und wies das Gesuch um
bedingte Entlassung am 12. Mai 2021 ab. Da die
anbegehrte Verfügung bereits vor Beschwerdeerhebung vorlag, kann das mit der
Beschwerde verfolgte Ziel, nämlich den Beschwerdegegner zum Erlass einer
Verfügung über die bedingte Entlassung anzuhalten, nicht mehr erreicht werden.
Da der Beschwerdeführer kein substanziiertes Feststellungsbegehren gestellt
hat, ist mangels schutzwürdigen Interesses nicht auf die Beschwerde
einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung betreffend
die Ablehnung der bedingten Entlassung verlangte.
2.
2.1 Die
Vorinstanz erwog, dass sowohl das Urteil des Obergerichts vom 13. Februar
2020, welches den Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten
bestrafte, als auch der Strafbefehl vom 1. Januar 2018, mit welchem eine
Freiheitsstrafe von 120 Tagen ausgesprochen wurde, rechtskräftig seien.
Die Vollzugsbehörde sei verpflichtet, rechtskräftig ausgefällte Strafen zu
vollziehen. Die Vollzugsdatenlage des Vollzugsauftrags stütze sich auf diese
Vollzugstitel. Der Beschwerdeführer könnte sich nicht auf den Entscheid der
Justizdirektion vom 4. Februar 2021 berufen, in welchem die inzwischen
überholte Vollzugsdatenlage aufgeführt worden sei.
2.2 Der
Beschwerdeführer führt (zusammengefasst) aus, dass der Beschwerdegegner am 3. März
2020 einen Vollzugsauftrag erlassen habe, welcher verbindlich sei. Es könne
nicht sein, dass einem Insassen über einen längeren Zeitraum hinweg immer
wieder versichert werde, dass er spätestens im März 2022 entlassen werde und
dann davon abgewichen werde, weil sich die Behörde in der Berechnung der Vollzugsdaten
vertan habe. Dadurch würden Art. 75 und Art. 75a StGB verletzt. Es
sei geradezu stossend, wenn die Vorinstanz festhalte, dass die von ihr im
Entscheid vom 4. Februar 2021 aufgeführten Vollzugsdaten überholt seien.
Sodann habe sich die Vorinstanz nicht mit seinen Ausführungen
auseinandergesetzt.
3.
3.1 Eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde, wie sie der Beschwerdeführer erhebt, ist nur
zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer
anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde – hier den Beschwerdegegner
– vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht
(Bosshart/Bertschi, § 19 N. 45). Der Begriff der Anordnung nach § 19
Abs. 1 VRG entspricht grundsätzlich demjenigen der Verfügung. Anknüpfend
an die bundesgesetzliche Legaldefinition der Verfügung in Art. 5 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ist
darunter daher ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt zu
verstehen, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung
rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise
geregelt wird (statt vieler VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00670, E. 2.2;
Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.).
Kommt die angerufene Instanz zum Schluss, dass die Vorinstanz
in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig nicht tätig geworden ist, stellt
sie dies fest und heisst gestützt auf diese Feststellung den Rekurs gut
(Bosshart/Bertschi, § 19 N. 44, 53 auch zum Folgenden). Kommt sie zum
Schluss, die Vorinstanz wäre nicht verpflichtet gewesen, tätig zu werden, so
weist sie den Rechtsverweigerungsrekurs ab. Nicht Gegenstand des Rechtsverweigerungsrekurses
bildet hingegen der Inhalt der anbegehrten, allenfalls zu Unrecht verweigerten
Verfügung.
3.2 Der
Beschwerdeführer forderte den Beschwerdegegner mit bei Letzterem am 26. Januar
2021 eingegangenen Schreiben u. a.
dazu auf, über die gemäss Vollzugsauftrag vom 22. Dezember 2020 neu zu
verbüssenden Haftstrafen eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Der
Beschwerdeführer macht in diesem Schreiben geltend, dass ihm die Prüfung der
bedingten Entlassung per 3. Januar 2021 in Aussicht gestellt worden sei,
der Beschwerdegegner am 23. Dezember 2020 allerdings einen neuen
Vollzugsauftrag erlassen habe, mit welchem die Vollzugsdauer erhöht worden sei.
Der Beschwerdegegner übersehe, dass das Obergericht eine Gesamtstrafe gebildet
habe, worin die mit Strafbefehl vom 8. Januar (recte: Oktober) 2017 und 10. Januar
2018 ausgesprochenen Freiheitsstrafen von drei Monaten sowie von 120 Tagen
bereits enthalten seien. Deshalb habe der Beschwerdegegner im Vollzugsauftrag
vom 23. Dezember 2020 die Vollzugsdauer fehlerhaft berechnet. Der
Beschwerdegegner informierte den Beschwerdeführer mit Brief vom 1. Februar
2021, dass gegen den Vollzugsauftrag kein Rechtsmittel ergriffen werden könne
und dass dem Urteil des Obergerichts ohne Weiteres entnommen werden könne, dass
die zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafen damit nicht eingeschlossen seien.
3.3 Der
Vollzugsauftrag regelt das Verhältnis zwischen der Vollzugsbehörde und der
Anstalt (Benjamin F. Brägger, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[BSK-StPO], 2. A., Basel 2014, Art. 439 N. 22; BGE 113 IV 49 E. 4).
Der Betroffene kann daraus weder Rechte ableiten noch ergeben sich für ihn
daraus Pflichten. Es handelt sich nicht um eine Verfügung im oben genannten
Sinn, womit dem Beschwerdegegner insoweit zuzustimmen ist, dass der
Vollzugsauftrag durch den Betroffenen nicht angefochten werden kann. Umgekehrt
kann der Betroffene aus dem Vollzugsauftrag grundsätzlich auch keine Vorteile
ableiten.
Kommen zu einer sich bereits im Vollzug befindenden Strafe
weitere vollstreckbare Strafen hinzu, sind die Strafen gemeinsam zu vollziehen
(vgl. Art. 4 der Verordnung vom 19. September 2006 zum
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz [V-StGB-MStG]). Wurde nicht bereits der
gemeinsame Vollzug mittels einer Verfügung angeordnet, ist zumindest auf
Verlangen der betroffenen Person eine rekursfähige Verfügung darüber zu
erlassen (vgl. Benjamin F. Brägger, in: Derselbe [Hrsg.], Das
schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 28).
3.4 Der
Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverweigerungsbeschwerde indes damit,
dass der Beschwerdegegner fälschlicherweise die mit Strafbefehlen vom 8. Oktober
2017 und 10. Januar 2018 ausgesprochenen Freiheitsstrafen von drei Monaten
bzw. 120 Tagen zusätzlich zur vom Obergericht mit Urteil vom 13. Februar
2020 verhängten Freiheitsstrafe von 44 Monaten zu vollziehen gedenke.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
vom 10. Januar 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten, wovon
2 Tage durch Haft bereits entstanden sind, wurde mit Verfügung vom 11. Dezember
2018 des Beschwerdegegners in Vollzug gesetzt. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Was den ebenfalls vom Beschwerdeführer
bemängelten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 8. Oktober 2017 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 120 Tagen
betrifft, so wurde diese mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. August
2019 in Vollzug gesetzt.
Damit wurde über die vom Beschwerdeführer als zu Unrecht in
Vollzug gesetzt gerügten Freiheitsstrafen, nämlich die Freiheitsstrafen von
drei Monaten sowie von 120 Tagen aus den Strafbefehlen vom 8. Oktober
2017 und 10. Januar 2018, bereits mittels Verfügungen befunden. Es ist
deshalb keine Rechtsverweigerung darin zu erblicken, dass der Beschwerdegegner
keine Verfügung über die gemäss dem Beschwerdeführer "neu zu verbüssenden
Haftstrafen" erliess.
3.5 Verschiedene
Rechtsinstitute erlauben, auf eine formell rechtskräftige Anordnung
zurückzukommen. Sie werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre
unterschiedlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht einheitlich (Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 12). Nach
der hier verwendeten Terminologie ist unter Revision i. S. v. §§ 86–86d
VRG das Zurückkommen auf eine fehlerhaft zustande gekommene Anordnung zugunsten
des Adressaten oder anderer Verfahrensbeteiligter zu verstehen (ursprüngliche
Fehlerhaftigkeit). Unter Anpassung wird das Ändern oder Ersetzen von
Verfügungen – in aller Regel Dauerverfügungen – wegen nachträglicher Änderung
der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen verstanden (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17). Demgegenüber wird der Begriff
Wiedererwägung für das im VRG nicht geregelte Verfahren verwendet, in welchem
die Frage geprüft wird, ob zugunsten des Adressaten auf eine Verfügung
zurückzukommen sei, ohne dass diesem gestützt auf einen Revisions- oder
Anpassungsgrund ein Rückkommensanspruch zusteht (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 19).
Dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner ein
Zurückkommen auf die bzw. eine Anpassung der Vollzugsverfügungen des
Beschwerdegegners vom 11. Dezember 2018 und 7. August 2019 verlangt
hätte, ist nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer in seinem Gesuch an den
Beschwerdegegner vom 4. Januar 2021 (eingegangen am 26. Januar 2021)
keinerlei Bezug auf diese beiden Verfügungen nahm, wäre die Vorinstanz
vorliegend trotz der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
juristischen Laien handelt, nicht verpflichtet gewesen, dessen Begehren
dahingehend zu interpretieren und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein
solches Gesuch zu Unrecht unbehandelt gelassen hätte.
3.6 Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die Vorinstanz nicht auf seine
Argumentation eingegangen sei, dass er eine ungenügende psychiatrische
Behandlung erhalte. Der Beschwerdeführer scheint aus der ihm zufolge
ungenügenden Therapiemöglichkeiten abzuleiten, dass es sich deshalb
rechtfertigen würde, teilweise vom Vollzug seiner Freiheitsstrafen abzusehen.
Da die Vorinstanz lediglich verpflichtet war zu überprüfen, ob dem
Beschwerdegegner eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen wäre, nicht aber, ob der
Vollzug der zusätzlichen Freiheitsstrafen zurecht erfolge, war sie auch nicht
gehalten, auf diese Rüge des Beschwerdeführers einzugehen.
3.7 Zusammengefasst
hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdegegner
keine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots vorzuwerfen ist, weshalb die
Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
4.
4.1 Damit
unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
4.2 Es bleibt,
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung zu prüfen. Dabei wurde sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung bereits mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2021
behandelt und abgewiesen.
4.2.1
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
4.2.2
Angesichts dessen, dass über den Vollzug der vom Beschwerdeführer als zu
Unrecht berücksichtigter Freiheitsstrafen bereits eine mit Rekurs anfechtbare
Verfügung erging, ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu
bezeichnen. Deshalb ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …