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Geschäftsnummer: VB.2021.00440  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion] Die Sicherheitsdirektion ist zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten, da dieser die Rekursfrist um einen Tag verpasst hatte und keine Fristwiederherstellungsgründe vorlagen (E. 2). Abweisung.
 
Stichworte:
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. 1 VRG
§ 12 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00440

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 30. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, verheiratete sich am 11. Januar 2012 in der Dominikanischen Republik mit der ebenfalls aus seinem Heimatland stammenden, in der Schweiz niederlassungsberechtigten B. Am 5. April 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm am 30. April 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilt wurde. Aus der Ehe gingen zwei Söhne hervor, die nach der Trennung des Ehepaars Ende Juli 2017 in der Obhut von B blieben.

Am 22. Mai 2018 kam die Tochter von A, C, auf die Welt. Ihre Mutter ist die spanische Staatsbürgerin D, welche in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist. Aufgrund der Beziehung zu seiner Tochter wurde A am 1. März 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 23. März 2020 reichte A ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein, welches das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. November 2020 abwies. Die Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 nicht zugestellt werden, weshalb ihm eine Abholungseinladung mit Frist bis 8. Dezember 2020 in den Briefkasten gelegt wurde. A holte die Sendung in der Folge nicht ab.

II.  

Die Sicherheitsdirektion trat auf einen gegen die Verfügung vom 30. November 2020 am 8. Januar 2021 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 19. Mai 2021 wegen Fristversäumnis nicht ein und setzte A zum Verlassen der Schweiz Frist bis 10. August 2021.

III.  

Am 15. Juni 2021 schrieb A dem Migrationsamt eine E-Mail und erklärte, er wolle gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht forderte A am 16. Juni 2021 auf, innert der Beschwerdefrist eine den formellen Anforderungen genügende Beschwerde einzureichen. Am 18. Juni 2021 kam A dieser Aufforderung nach und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Juni 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde. A leistete am 7. Juli 2021 fristgerecht eine ihm mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2021 auferlegte Kaution.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Die Frist ist gewahrt, wenn der Rekurs am letzten Tag bei der Behörde eintrifft oder zu deren Händen der Schweizerischen Post übergeben wird (§ 11 Abs. 2 VRG).

Die Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners vom 30. November 2020 wurde am gleichen Tag eingeschrieben der Schweizerischen Post zuhanden des Beschwerdeführers übergeben. Da dieser an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt (Abholungsfrist bis 8. Dezember 2020). Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Prozessrechtsverhältnis, weshalb die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. November 2020 aufgrund der Zustellfiktion mit Ablauf der Abholungsfrist am 8. Dezember 2020 als zugestellt galt (vgl. Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordung vom 19. Dezember 2008 [SR 272], Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Damit begann die Rekursfrist am 9. Dezember 2020 zu laufen, was der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 mitteilte, und endete am 7. Januar 2021. Der am 8. Januar 2021 dem Beschwerdegegner übergebene Rekurs ist somit verspätetet erhoben worden.

2.2 Da es sich bei der Rekursfrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nach § 12 Abs. 1 VRG grundsätzlich nicht erstreckt werden. Eine versäumte Rekursfrist kann aber wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 VRG). Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen (Plüss, § 12 N. 41 ff.).

Der Beschwerdeführer macht weder in seinem an die Vorinstanz adressierten Schreiben vom 8. März 2021 noch in der an den Beschwerdegegner adressierten E-Mail vom 15. Juni 2021 oder in der Beschwerde vom 18. Juni 2021 Gründe geltend, die eine Wiederherstellung der Rekursfrist rechtfertigen würde. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. So bilden insbesondere die Rechtsunkenntnis über die Einhaltung einer Frist oder ungenügende Sprachkenntnisse grundsätzlich keine Gründe für eine Fristwiederherstellung. Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten.

3.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.  

Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …