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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00440
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger der
Dominikanischen Republik, verheiratete sich am 11. Januar 2012 in der
Dominikanischen Republik mit der ebenfalls aus seinem Heimatland stammenden, in
der Schweiz niederlassungsberechtigten B. Am 5. April 2014 reiste er in
die Schweiz ein, wo ihm am 30. April 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehegattin erteilt wurde. Aus der Ehe gingen zwei Söhne
hervor, die nach der Trennung des Ehepaars Ende Juli 2017 in der Obhut von B
blieben.
Am 22. Mai 2018 kam die Tochter von A, C, auf die
Welt. Ihre Mutter ist die spanische Staatsbürgerin D, welche in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt ist. Aufgrund der Beziehung zu seiner Tochter wurde A am
1. März 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 23. März 2020
reichte A ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein, welches
das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. November 2020 abwies. Die
Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 nicht zugestellt
werden, weshalb ihm eine Abholungseinladung mit Frist bis 8. Dezember 2020
in den Briefkasten gelegt wurde. A holte die Sendung in der Folge nicht ab.
II.
Die Sicherheitsdirektion trat auf einen gegen die
Verfügung vom 30. November 2020 am 8. Januar 2021 erhobenen Rekurs
mit Entscheid vom 19. Mai 2021 wegen Fristversäumnis nicht ein und setzte A
zum Verlassen der Schweiz Frist bis 10. August 2021.
III.
Am 15. Juni 2021 schrieb A dem Migrationsamt eine
E-Mail und erklärte, er wolle gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht forderte A
am 16. Juni 2021 auf, innert der Beschwerdefrist eine den formellen
Anforderungen genügende Beschwerde einzureichen. Am 18. Juni 2021 kam A dieser
Aufforderung nach und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Juni 2021
ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf
Beantwortung der Beschwerde. A leistete am 7. Juli 2021 fristgerecht eine
ihm mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2021 auferlegte Kaution.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion
über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Nimmt eine
Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine
Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, ist die formell
unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg
gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 58).
Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der
Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG).
Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes,
ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am
Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Die Frist ist
gewahrt, wenn der Rekurs am letzten Tag bei der Behörde eintrifft oder zu deren
Händen der Schweizerischen Post übergeben wird (§ 11 Abs. 2 VRG).
Die Ausgangsverfügung des
Beschwerdegegners vom 30. November 2020 wurde am gleichen Tag
eingeschrieben der Schweizerischen Post zuhanden des Beschwerdeführers
übergeben. Da dieser an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte,
wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 eine Abholungseinladung in
den Briefkasten gelegt (Abholungsfrist bis 8. Dezember 2020). Der
Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem
Prozessrechtsverhältnis, weshalb die Verfügung des Beschwerdegegners vom
30. November 2020 aufgrund der Zustellfiktion mit Ablauf der Abholungsfrist
am 8. Dezember 2020 als zugestellt galt (vgl. Art. 138 Abs. 1
der Zivilprozessordung vom 19. Dezember 2008 [SR 272], Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 10 N. 90). Damit begann die Rekursfrist am
9. Dezember 2020 zu laufen, was der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 mitteilte, und endete am
7. Januar 2021. Der am 8. Januar 2021 dem Beschwerdegegner übergebene
Rekurs ist somit verspätetet erhoben worden.
2.2 Da es sich bei der Rekursfrist um eine gesetzliche
Frist handelt, kann sie nach § 12 Abs. 1 VRG grundsätzlich nicht
erstreckt werden. Eine versäumte Rekursfrist kann aber wiederhergestellt
werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er
innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist
verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12
Abs. 2 VRG). Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist
rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen (Plüss, § 12
N. 41 ff.).
Der Beschwerdeführer macht weder in seinem an die
Vorinstanz adressierten Schreiben vom 8. März 2021 noch in der an den
Beschwerdegegner adressierten E-Mail vom 15. Juni 2021 oder in der
Beschwerde vom 18. Juni 2021 Gründe geltend, die eine Wiederherstellung
der Rekursfrist rechtfertigen würde. Solche sind denn auch nicht ersichtlich.
So bilden insbesondere die Rechtsunkenntnis über die Einhaltung einer Frist
oder ungenügende Sprachkenntnisse grundsätzlich keine Gründe für eine
Fristwiederherstellung. Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs
des Beschwerdeführers eingetreten.
3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
4.
Soweit im
Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …