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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2021.00441
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
Der 1984 geborene türkische Staatsangehörige A heiratete
am 28. August 2015 in seinem Heimatland die 1965 geborene und in der
Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige C. Hierauf reiste A am 15. Dezember
2015 in die Schweiz ein, worauf ihm am 5. Januar 2016 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.
In seinem Verlängerungsgesuch vom 16. Oktober 2020
gab A seine Trennung von seiner Ehefrau bekannt. Aus den hierauf beigezogenen
Scheidungsakten erschloss sich, dass das Ehepaar am 21. Januar 2019 ein
gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht und sich gemäss Protokoll der
Scheidungsverhandlung vom 26. März 2020 per 30. November 2018
getrennt hatte. Hierauf wies das Migrationsamt am 4. März 2021 das Gesuch
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2021.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 19. Mai 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 3. Juni
2021. Zugleich wurde auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
nicht nachgewiesener Prozessbedürftigkeit abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Juni 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide
aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur weiteren
Sachverhaltsfeststellung und neuer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weiter sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er darum, dass seine Aufenthalts- und Erwerbsberechtigung während der
Dauer des Beschwerdeverfahrens festgestellt bzw. eventualiter Entsprechendes im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme angeordnet werde und ihm für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens ein Aufenthaltsausweis auszustellen sei. Weiter wurde um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2021 trat das
Verwaltungsgericht auf die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein
und stellte fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, A deshalb
während der Beschwerdehängigkeit über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge
und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt sei.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen
hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2
FZA).
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten
von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der
eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den
formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens
abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,
E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.
1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen
Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische
Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn
die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1
lit. a AIG).
2.2 Der
Beschwerdeführer ist trotz Trennung und eingeleitetem Scheidungsverfahren nach
wie vor mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten italienischen
Staatsangehörigen verheiratet, womit er sich während der formellen Fortdauer
seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den
genannten Bestimmungen des FZA berufen kann.
3.
3.1 Der
Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1
und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:
Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell
fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient,
ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer
getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine
solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines
Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,
E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017,
VB.2016.00758, E. 2.1).
Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur
noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein
grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.
Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer
gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer
mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr)
verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen
abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93
[2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).
3.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet im Beschwerdeverfahren nicht, sich definitiv von seiner
italienischen Ehefrau getrennt zu haben, weshalb die Berufung auf die nur noch
formell fortbestehende Ehe nach dargelegter bundesgerichtlicher Praxis
rechtsmissbräuchlich erscheint. Mangels intaktem Eheleben entfallen überdies
auch allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig
geschützten Recht auf Familienleben. Zu prüfen bleiben damit allfällige
nacheheliche Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers.
4.
4.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich
aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich
nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und
Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und
die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft
besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42
Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige
Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar
2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3).
Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich
die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE
136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;
BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im
Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August
2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,
mit Hinweisen). Eine
ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist,
ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen
wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2;
BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom
Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens
einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens
definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden
ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar
2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
Strittig ist, inwieweit auch bei Ehegatten von EU-Bürgern
die Dauer der Ehegemeinschaft an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft bemessen
werden soll, obwohl letztere im freizügigkeitsrechtlichen Bereich nicht
Bewilligungsvoraussetzung ist (implizit bejahend beispielsweise BGr, 10. Dezember
2013, 2C_719/2013, E. 2.1; ablehnend Marc Spescha, in: Marc Spescha et
al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 50 AIG N 6).
Gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von
EU-Bürgern jedoch nur gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn
sie mit einem Schweizer oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen
verheiratet gewesen wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer fällt
deshalb auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht und die für
die Berechnung der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft endet spätestens
mit der Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens bzw. dem Erlöschen des
wechselseitigen Ehewillens (vgl. auch VGr, 24. Oktober 2018,
VB.2018.00484, E. 3.2 und 3.3; VGr, 16. Juni 2021, VB.2021.00179, E. 4.1).
Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des
Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen
ist (vgl. z. B. BGr,
16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
4.2 Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens
sind dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten
zu würdigen und können Auszugs- oder Scheidungsvorbereitungen eines Ehegatten
bereits vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Trennung indizieren. Auf
die konkreten Meldeverhältnisse kann hierbei nur bedingt abgestellt werden,
basieren diese doch primär auf den in der Regel nicht näher überprüften Angaben
des Meldenden. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt
möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen
bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden
können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung,
hat der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand
geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich
wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August
2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).
Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende
Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f.,
und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar
2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem
belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach
längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines
Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum
Ganzen VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.1.5; VGr, 21. August
2018, VB.2018.00419, E. 4.2).
4.3 Die
Ehegatten hatten am 21. Januar 2019 ein gemeinsam unterzeichnetes
Scheidungsbegehren eingereicht und im Protokoll der Scheidungsverhandlung vom
26. März 2020 wurde festgehalten, dass die Eheleute übereingekommen seien,
seit dem 30. November 2018 getrennt zu leben. Der Beschwerdeführer hat
zudem am 6. Februar 2019 einen Mietvertrag über ein möbliertes
Einzelzimmer abgeschlossen und das Mietverhältnis noch am selben Tag
angetreten. Bei der Beantwortung der Trennungsfragen des Migrationsamts vom 20. Oktober
2020 gab er zunächst nur eine rudimentäre und kaum entzifferbar bzw.
unverständliche Rückmeldung. Als Trennungsdatum bzw. Datum des Erlöschens des
Ehewillens nannte er "19.219" oder "19.218" (nicht genau
entzifferbar). In einer weiteren Stellungnahme mit Eingangsdatum 6. November
2020 gab er an, seit dem 1. April 2019 nicht mehr mit seiner Ehefrau
zusammenzuleben, wobei sein Ehewille nicht erloschen sei. Seine Ehefrau führte
in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 aus, seit Dezember 2018 nicht
mehr mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen, wobei er über die Festtage bei seinem
Bruder gewesen sei. Zudem sei ihr Ehewille am 26. März 2019 "laut
Gericht" erloschen und schliesse sie eine Wiederaufnahme der ehelichen
Beziehung aus.
4.4 Die Suche
und Anmietung einer Wohnung benötigt regelmässig eine gewisse Vorlaufzeit,
weshalb lebensnah davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits
einige Zeit vor Unterzeichnung des Mietvertrags auf Wohnungssuche war (vgl.
VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.6). Ebenso geht der
Einreichung eines Scheidungsbegehrens meist eine längere Trennungsphase voraus
und benötigt die Zusammenstellung der hierfür erforderlichen Unterlagen
ebenfalls Zeit. Selbst in der Beschwerdeschrift wird hierzu eingeräumt, dass
eine Ehetrennung meist mit einem längeren Ablösungsprozess verbunden ist. Es
ist deshalb nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer behauptet, noch bis zum
26. März 2019, wenigstens aber bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens
am 21. Januar 2019 bzw. dem Wohnungsbezug vom 6. Februar 2019 mit
seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft gelebt zu haben. Vielmehr muss
aufgrund der Indizienlage davon ausgegangen werden, dass die effektive Trennung
bereits auf das im Scheidungsprotokoll genannte Trennungsdatum (30. November
2018) erfolgte, wenngleich die Trennung erst im Februar 2019 auch räumlich
vollzogen wurde, nachdem der Beschwerdeführer eine entsprechende Bleibe
gefunden hatte. Sodann spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die
Weihnachtsfesttage 2018 ohne seine Ehefrau bei seinem Bruder in Deutschland
verbracht hatte, für eine im Dezember 2018 bereits erfolgte Aufhebung des
ehelichen Zusammenlebens, werden solch wichtige Feiertage bei intakter Ehe doch
in aller Regel gemeinsam verbracht.
4.5 Soweit der
Beschwerdeführer eine fehlerhafte Protokollierung im Scheidungsverfahren rügt,
ist ihm entgegenzuhalten, dass weder er noch seine Ehefrau eine fehlerhafte
Protokollierung im Scheidungsverfahren gerügt hatten und keinerlei
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Protokollierung bestehen. Sodann ist auch
nicht ersichtlich, weshalb der Trennungszeitpunkt im Scheidungsprotokoll falsch
festgehalten oder von einer der Parteien falsch festgesetzt worden sein sollte,
nachdem das gemeinsame Scheidungsbegehren von beiden Eheleuten unterzeichnet
wurde und die zweijährige Trennungsphase für eine Scheidungsklage auch mit dem
festgehaltenen Trennungsdatum zum Verhandlungszeitpunkt bei Weitem noch nicht
erreicht war. Im Sinn der migrationsamtlichen Einschätzung ist nicht
ersichtlich, welchen Vorteile einer der Eheleute mit der Nennung eines
fehlerhaften Trennungsdatums im Scheidungsverfahren hätte erwirken können. So
wäre die Verkürzung der zweijährigen Trennungsfrist von Art. 114 ZGB durch
eine wahrheitswidrige Vorverlegung des Trennungsdatums im Scheidungsprotokoll
nur unbedeutend gewesen, nachdem der Beschwerdeführer spätestens Anfang Februar
2019 eine eigene Wohnung bzw. ein möbliertes Zimmer bezogen hatte. Zudem waren
die Eheleute im Scheidungsverfahren gemäss Art. 191 der
Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, wahrheitsgemässe Angaben zum
Trennungszeitpunkt zu machen, unabhängig davon, ob sie die jeweiligen Tatsachen
selbst als rechtserheblich erachteten. Hingegen ist offenkundig, dass der
Beschwerdeführer ein immanentes Interesse daran hat, die Trennung im
ausländerrechtlichen Verfahren nach hinten zu verschieben. Das im
Scheidungsverfahren protokollierte Trennungsdatum erscheint damit weitaus
verlässlicher als die späteren Vorbringen der Eheleute, welche bereits im
Zusammenhang mit der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgten (vgl.
BGr, 29. April 2019, 2C_903/2018, E. 3.4.1; VGr, 1. April 2020,
VB.2020.00012, E. 2.2.4; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00369, E. 4.8).
4.6 Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch das lediglich als Bildschirmfoto mit
der Rekursschrift eingereichte Schreiben vom 10. Februar 2021 nicht
geeignet, eine Trennung vor Ablauf der Dreijahresfrist zu widerlegen:
Einerseits wird in dem Schreiben hauptsächlich auf die Aufhebung der
Wohngemeinschaft Bezug genommen, welche unstrittig nach der Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft erfolgte. Andererseits erweckt die mit dem Schreiben im
direkten Zusammenhang stehende und ebenfalls als Rekursbeilage eingereichte
WhatsApp-Kommunikation zwischen den Eheleuten den Eindruck, dass die Eheleute
ihre Angaben gerade aufgrund der ansonsten drohenden Wegweisung des
Beschwerdeführers angepasst haben. So schreibt die Ehefrau in ihrer
WhatsApp-Nachricht vom 2. Februar 2021, dass sie mit dem Migrationsamt
geredet habe und ihr Mann einen Brief schreiben müsse, dass er erst im Januar
weggezogen und im Dezember nur ferienhalber bei seinem Bruder gewesen sei ("Habe
mit emigrationsamt geredet wegen brief du muss schreiben das erst in januar weg
bist .. das in dezember in ferien warst bei dein bruder weil sie haben dich
gefragt Kannst noch heute den brief schreiben und schicken. Ich habe ihnen
gesagt, dass du erst im januar von zuhause weg bist"). Dies hört sich
mehr nach einer zielgerichteten Absprache als nach einer Darlegung der
tatsächlichen Gegebenheiten an. Zudem wurde das Schreiben vom Beschwerdeführer
– nach Anweisung der Ehefrau – vorverfasst, wie dessen Post des Schreibens in
WhatsApp am 10. Februar 2021 beweist. Überdies ist es bis heute nicht in
einer von der Ehefrau tatsächlich unterzeichneten Form, sondern lediglich in
Entwurfsform als Bildschirmfoto eingereicht worden. Erst im Beschwerdeverfahren
wurde auch eine von der Ehefrau unterzeichnete Bestätigung nachgereicht, in
welcher diese den Trennungszeitpunkt auf frühestens Mitte Januar 2019 legte und
angab, sich im Scheidungsverfahren über den Trennungszeitpunkt geirrt zu haben.
Ihre Angaben stehen aber in einem offenkundigen Konnex zum ausländerrechtlichen
Verfahren und erscheinen schon deshalb wenig verlässlich. Sodann wurde die
Bestätigung am 10. Juni 2021 erstellt, mehr als zwei Jahre nach der
behaupteten Trennung, während die Angaben im Scheidungsverfahren wesentlich
zeitnaher erfolgten und auch deshalb vertrauenswürdiger erscheinen.
4.7 Sodann kann vorliegend entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers auch nicht auf die Meldeverhältnisse abgestellt werden,
da zum einen der räumliche Vollzug der Ehetrennung nicht massgeblich ist, wenn
mindestens einer der beiden Ehegatten seinen Trennungswillen bereits definitiv
gefasst hat. Zum anderen basieren die Meldeverhältnisse – wie bereits dargelegt
wurde – auf den in der Regel nicht
näher überprüften Angaben des Meldenden (vgl. VGr, 1. April 2020,
VB.2020.00012, E. 2.1.5)
4.8 Damit ist
davon auszugehen, dass das für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG relevante eheliche Zusammenleben lediglich vom 15. Dezember
2015 (Einreisedatum) bis zum 30. November 2018 (Trennungsdatum gemäss Protokoll
der Scheidungsverhandlung) gedauert hatte, mithin weniger als die
erforderlichen drei Jahre. Unabhängig vom Integrationsgrad des
Beschwerdeführers scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch damit bereits
an den zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
5.
5.1 Auch bei
Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch
wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt
vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,
vgl. auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in
Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit
verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;
VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen
Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im
Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim
allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der
Bewilligungsbehörde.
5.2 Der noch
relativ junge Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen und sozialisiert
worden. Er lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und musste nach der Trennung
von seiner Ehefrau mit seiner Wegweisung rechnen. Er ist damit noch nicht
derart in der Schweiz verwurzelt, als dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland
nicht mehr zuzumuten wäre. Überdies hat er sich zumindest in wirtschaftlicher
Hinsicht nicht besonders gut integriert, nachdem er gemäss Bestätigung des
Sozialamts seiner Heimatgemeinde vom 17. November 2020 zwischen dem 1. Februar
2019 und dem 30. Juni 2020 mit insgesamt Fr. 10'609.80 von der
Sozialhilfe unterstützt werden musste und derzeit arbeitslos ist. Sodann stellt
die erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a
AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis
zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermag für sich
genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die sicherlich nicht über
übliche Integrationserwartungen hinausgehende Integration des Beschwerdeführers
und dessen klagloses Verhalten in der Schweiz vermögen damit ebenfalls keinen
Härtefall zu begründen.
Damit hat die Vorinstanz einen nachehelichen oder allgemeinen
Härtefall zu Recht verneint.
6.
6.1 Ein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund der
relativ kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9).
Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben
oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.
Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz
ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG
rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
6.2 Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden
solche substanziiert geltend gemacht.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
8.
Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die
Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Rekurs- als auch das
Beschwerdeverfahren abzuweisen bzw. der diesbezügliche vorinstanzliche
Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Wie
schon im Rekursverfahren ist das Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege überdies
auch aufgrund des mangelhaften Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen,
nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zwar aktuelle Abrechnungen
der Arbeitslosenkasse eingereicht hatte, ausgabenseitig jedoch lediglich seine
aktuellen Mietkosten (Fr. 800.-) und Krankenkassenprämien (Fr. 243.75)
bekannt sind und sich allein hieraus noch keine Unterdeckung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums ergibt. Vielmehr stehen dem
Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Unterlagen monatlich noch rund Fr. 700.-
zur Begleichung der Verfahrenskosten zur Verfügung. Ferner ist aufgrund der
formell fortbestehenden Ehe derzeit auch seine Ehefrau noch im Rahmen ihrer
wirtschaftlichen Möglichkeiten zu finanziellen Unterstützungsleistungen
verpflichtet.
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …