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Geschäftsnummer: VB.2021.00441  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.03.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Ehetrennung. Kognition (E. 1). Grundsätzliche Anwendbarkeit des FZA aufgrund formell fortbestehender Ehe mit EU-Bürgerin (E. 2). Rechtsmissbrauchsvorbehalt bei Berufung auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe (E. 3). Regelung des nachehelichen Aufenthalts nach den Bestimmungen für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern: Vorliegend ist aufgrund der Indizienlage von einer Trennung vor Erreichung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auszugehen, womit ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert (E. 4). Verneinung eines nachehelichen oder allgemeinen Härtefalls (E. 5). Kein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privat- und Familienleben und keine Vollzugshindernisse (E. 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit und mangels nachgewiesener Mittellosigkeit (E. 8). Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DREIJAHRESFRIST
EHEGEMEINSCHAFT
GETRENNTLEBEN
ITALIEN
MELDEVERHÄLTNISSE
MITTELLOSIGKEIT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE
RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT
SCHEIDUNGSVERFAHREN
TRENNUNGSFRIST
TRENNUNGSVEREINBARUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WOHNUNGSSUCHE
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 50 Abs. II lit. b AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 90 AIG
Art. 96 AIG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 2 FZA
Art. 3 Abs. 2 lit. a FZA
Art. 7 lit. d FZA
Art. 7 lit. e FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 23 VFP
§ 16 VRG
Art. 114 ZGB
§ 191 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00441

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. September 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1984 geborene türkische Staatsangehörige A heiratete am 28. August 2015 in seinem Heimatland die 1965 geborene und in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige C. Hierauf reiste A am 15. Dezember 2015 in die Schweiz ein, worauf ihm am 5. Januar 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

In seinem Verlängerungsgesuch vom 16. Oktober 2020 gab A seine Trennung von seiner Ehefrau bekannt. Aus den hierauf beigezogenen Scheidungsakten erschloss sich, dass das Ehepaar am 21. Januar 2019 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht und sich gemäss Protokoll der Scheidungsverhandlung vom 26. März 2020 per 30. November 2018 getrennt hatte. Hierauf wies das Migrationsamt am 4. März 2021 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2021.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 19. Mai 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2021. Zugleich wurde auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen nicht nachgewiesener Prozessbedürftigkeit abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. Juni 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und neuer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, dass seine Aufenthalts- und Erwerbsberechtigung während der Dauer des Beschwerdeverfahrens festgestellt bzw. eventualiter Entsprechendes im Sinn einer vorsorglichen Massnahme angeordnet werde und ihm für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ein Aufenthaltsausweis auszustellen sei. Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2021 trat das Verwaltungsgericht auf die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein und stellte fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, A deshalb während der Beschwerdehängigkeit über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

2.2 Der Beschwerdeführer ist trotz Trennung und eingeleitetem Scheidungsverfahren nach wie vor mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten italienischen Staatsangehörigen verheiratet, womit er sich während der formellen Fortdauer seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen kann.

3.  

3.1 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).

Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.

Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). 

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet im Beschwerdeverfahren nicht, sich definitiv von seiner italienischen Ehefrau getrennt zu haben, weshalb die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe nach dargelegter bundesgerichtlicher Praxis rechtsmissbräuchlich erscheint. Mangels intaktem Eheleben entfallen überdies auch allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben. Zu prüfen bleiben damit allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers.

4.  

4.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3).

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

Strittig ist, inwieweit auch bei Ehegatten von EU-Bürgern die Dauer der Ehegemeinschaft an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft bemessen werden soll, obwohl letztere im freizügigkeitsrechtlichen Bereich nicht Bewilligungsvoraussetzung ist (implizit bejahend beispielsweise BGr, 10. Dezember 2013, 2C_719/2013, E. 2.1; ablehnend Marc Spescha, in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 50 AIG N 6). Gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von EU-Bürgern jedoch nur gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit einem Schweizer oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen verheiratet gewesen wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer fällt deshalb auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht und die für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft endet spätestens mit der Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens bzw. dem Erlöschen des wechselseitigen Ehewillens (vgl. auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2 und 3.3; VGr, 16. Juni 2021, VB.2021.00179, E. 4.1).

Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

4.2 Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten zu würdigen und können Auszugs- oder Scheidungsvorbereitungen eines Ehegatten bereits vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Trennung indizieren. Auf die konkreten Meldeverhältnisse kann hierbei nur bedingt abgestellt werden, basieren diese doch primär auf den in der Regel nicht näher überprüften Angaben des Meldenden. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.1.5; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2).

4.3 Die Ehegatten hatten am 21. Januar 2019 ein gemeinsam unterzeichnetes Scheidungsbegehren eingereicht und im Protokoll der Scheidungsverhandlung vom 26. März 2020 wurde festgehalten, dass die Eheleute übereingekommen seien, seit dem 30. November 2018 getrennt zu leben. Der Beschwerdeführer hat zudem am 6. Februar 2019 einen Mietvertrag über ein möbliertes Einzelzimmer abgeschlossen und das Mietverhältnis noch am selben Tag angetreten. Bei der Beantwortung der Trennungsfragen des Migrationsamts vom 20. Oktober 2020 gab er zunächst nur eine rudimentäre und kaum entzifferbar bzw. unverständliche Rückmeldung. Als Trennungsdatum bzw. Datum des Erlöschens des Ehewillens nannte er "19.219" oder "19.218" (nicht genau entzifferbar). In einer weiteren Stellungnahme mit Eingangsdatum 6. November 2020 gab er an, seit dem 1. April 2019 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, wobei sein Ehewille nicht erloschen sei. Seine Ehefrau führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 aus, seit Dezember 2018 nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen, wobei er über die Festtage bei seinem Bruder gewesen sei. Zudem sei ihr Ehewille am 26. März 2019 "laut Gericht" erloschen und schliesse sie eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung aus.

4.4 Die Suche und Anmietung einer Wohnung benötigt regelmässig eine gewisse Vorlaufzeit, weshalb lebensnah davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits einige Zeit vor Unterzeichnung des Mietvertrags auf Wohnungssuche war (vgl. VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.6). Ebenso geht der Einreichung eines Scheidungsbegehrens meist eine längere Trennungsphase voraus und benötigt die Zusammenstellung der hierfür erforderlichen Unterlagen ebenfalls Zeit. Selbst in der Beschwerdeschrift wird hierzu eingeräumt, dass eine Ehetrennung meist mit einem längeren Ablösungsprozess verbunden ist. Es ist deshalb nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer behauptet, noch bis zum 26. März 2019, wenigstens aber bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens am 21. Januar 2019 bzw. dem Wohnungsbezug vom 6. Februar 2019 mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft gelebt zu haben. Vielmehr muss aufgrund der Indizienlage davon ausgegangen werden, dass die effektive Trennung bereits auf das im Scheidungsprotokoll genannte Trennungsdatum (30. November 2018) erfolgte, wenngleich die Trennung erst im Februar 2019 auch räumlich vollzogen wurde, nachdem der Beschwerdeführer eine entsprechende Bleibe gefunden hatte. Sodann spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Weihnachtsfesttage 2018 ohne seine Ehefrau bei seinem Bruder in Deutschland verbracht hatte, für eine im Dezember 2018 bereits erfolgte Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens, werden solch wichtige Feiertage bei intakter Ehe doch in aller Regel gemeinsam verbracht.

4.5 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Protokollierung im Scheidungsverfahren rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass weder er noch seine Ehefrau eine fehlerhafte Protokollierung im Scheidungsverfahren gerügt hatten und keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Protokollierung bestehen. Sodann ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Trennungszeitpunkt im Scheidungsprotokoll falsch festgehalten oder von einer der Parteien falsch festgesetzt worden sein sollte, nachdem das gemeinsame Scheidungsbegehren von beiden Eheleuten unterzeichnet wurde und die zweijährige Trennungsphase für eine Scheidungsklage auch mit dem festgehaltenen Trennungsdatum zum Verhandlungszeitpunkt bei Weitem noch nicht erreicht war. Im Sinn der migrationsamtlichen Einschätzung ist nicht ersichtlich, welchen Vorteile einer der Eheleute mit der Nennung eines fehlerhaften Trennungsdatums im Scheidungsverfahren hätte erwirken können. So wäre die Verkürzung der zweijährigen Trennungsfrist von Art. 114 ZGB durch eine wahrheitswidrige Vorverlegung des Trennungsdatums im Scheidungsprotokoll nur unbedeutend gewesen, nachdem der Beschwerdeführer spätestens Anfang Februar 2019 eine eigene Wohnung bzw. ein möbliertes Zimmer bezogen hatte. Zudem waren die Eheleute im Scheidungsverfahren gemäss Art. 191 der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, wahrheitsgemässe Angaben zum Trennungszeitpunkt zu machen, unabhängig davon, ob sie die jeweiligen Tatsachen selbst als rechtserheblich erachteten. Hingegen ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer ein immanentes Interesse daran hat, die Trennung im ausländerrechtlichen Verfahren nach hinten zu verschieben. Das im Scheidungsverfahren protokollierte Trennungsdatum erscheint damit weitaus verlässlicher als die späteren Vorbringen der Eheleute, welche bereits im Zusammenhang mit der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgten (vgl. BGr, 29. April 2019, 2C_903/2018, E. 3.4.1; VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.2.4; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00369, E. 4.8).

4.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch das lediglich als Bildschirmfoto mit der Rekursschrift eingereichte Schreiben vom 10. Februar 2021 nicht geeignet, eine Trennung vor Ablauf der Dreijahresfrist zu widerlegen: Einerseits wird in dem Schreiben hauptsächlich auf die Aufhebung der Wohngemeinschaft Bezug genommen, welche unstrittig nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgte. Andererseits erweckt die mit dem Schreiben im direkten Zusammenhang stehende und ebenfalls als Rekursbeilage eingereichte WhatsApp-Kommunikation zwischen den Eheleuten den Eindruck, dass die Eheleute ihre Angaben gerade aufgrund der ansonsten drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers angepasst haben. So schreibt die Ehefrau in ihrer WhatsApp-Nachricht vom 2. Februar 2021, dass sie mit dem Migrationsamt geredet habe und ihr Mann einen Brief schreiben müsse, dass er erst im Januar weggezogen und im Dezember nur ferienhalber bei seinem Bruder gewesen sei ("Habe mit emigrationsamt geredet wegen brief du muss schreiben das erst in januar weg bist .. das in dezember in ferien warst bei dein bruder weil sie haben dich gefragt Kannst noch heute den brief schreiben und schicken. Ich habe ihnen gesagt, dass du erst im januar von zuhause weg bist"). Dies hört sich mehr nach einer zielgerichteten Absprache als nach einer Darlegung der tatsächlichen Gegebenheiten an. Zudem wurde das Schreiben vom Beschwerdeführer – nach Anweisung der Ehefrau – vorverfasst, wie dessen Post des Schreibens in WhatsApp am 10. Februar 2021 beweist. Überdies ist es bis heute nicht in einer von der Ehefrau tatsächlich unterzeichneten Form, sondern lediglich in Entwurfsform als Bildschirmfoto eingereicht worden. Erst im Beschwerdeverfahren wurde auch eine von der Ehefrau unterzeichnete Bestätigung nachgereicht, in welcher diese den Trennungszeitpunkt auf frühestens Mitte Januar 2019 legte und angab, sich im Scheidungsverfahren über den Trennungszeitpunkt geirrt zu haben. Ihre Angaben stehen aber in einem offenkundigen Konnex zum ausländerrechtlichen Verfahren und erscheinen schon deshalb wenig verlässlich. Sodann wurde die Bestätigung am 10. Juni 2021 erstellt, mehr als zwei Jahre nach der behaupteten Trennung, während die Angaben im Scheidungsverfahren wesentlich zeitnaher erfolgten und auch deshalb vertrauenswürdiger erscheinen.

4.7 Sodann kann vorliegend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht auf die Meldeverhältnisse abgestellt werden, da zum einen der räumliche Vollzug der Ehetrennung nicht massgeblich ist, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten seinen Trennungswillen bereits definitiv gefasst hat. Zum anderen basieren die Meldeverhältnisse – wie bereits dargelegt wurde – auf den in der Regel nicht näher überprüften Angaben des Meldenden (vgl. VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.1.5)

4.8 Damit ist davon auszugehen, dass das für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevante eheliche Zusammenleben lediglich vom 15. Dezember 2015 (Einreisedatum) bis zum 30. November 2018 (Trennungsdatum gemäss Protokoll der Scheidungsverhandlung) gedauert hatte, mithin weniger als die erforderlichen drei Jahre. Unabhängig vom Integrationsgrad des Beschwerdeführers scheitert ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch damit bereits an den zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

5.  

5.1 Auch bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

5.2 Der noch relativ junge Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen und sozialisiert worden. Er lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und musste nach der Trennung von seiner Ehefrau mit seiner Wegweisung rechnen. Er ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt, als dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Überdies hat er sich zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht besonders gut integriert, nachdem er gemäss Bestätigung des Sozialamts seiner Heimatgemeinde vom 17. November 2020 zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 30. Juni 2020 mit insgesamt Fr. 10'609.80 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und derzeit arbeitslos ist. Sodann stellt die erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die sicherlich nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehende Integration des Beschwerdeführers und dessen klagloses Verhalten in der Schweiz vermögen damit ebenfalls keinen Härtefall zu begründen.

Damit hat die Vorinstanz einen nachehelichen oder allgemeinen Härtefall zu Recht verneint.

6.  

6.1 Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9). Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

6.2 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren abzuweisen bzw. der diesbezügliche vor­instanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Wie schon im Rekursverfahren ist das Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege überdies auch aufgrund des mangelhaften Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zwar aktuelle Abrechnungen der Arbeitslosenkasse eingereicht hatte, ausgabenseitig jedoch lediglich seine aktuellen Mietkosten (Fr. 800.-) und Krankenkassenprämien (Fr. 243.75) bekannt sind und sich allein hieraus noch keine Unterdeckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ergibt. Vielmehr stehen dem Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Unterlagen monatlich noch rund Fr. 700.- zur Begleichung der Verfahrenskosten zur Verfügung. Ferner ist aufgrund der formell fortbestehenden Ehe derzeit auch seine Ehefrau noch im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten zu finanziellen Unterstützungsleistungen verpflichtet.

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …