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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00442
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Unterhaltsgenossenschaft Wildberg & Umgebung,
vertreten durch B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Unterhaltsbeiträge 2016–2019,
hat sich ergeben:
I.
A ist Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02
im Weiler C in der Gemeinde Wildberg. Die Zufahrtsstrasse (Kat.-Nr. 03)
zum Wohnhaus von A steht im Eigentum der Unterhaltsgenossenschaft Wildberg
& Umgebung (UHG Wildberg). Am 12. Dezember 2016, am 13. Oktober
2017 und am 21. November 2018 stellte die UHG Wildberg A jeweils einen
Mitglieder- und Flächenbeitrag sowie einen Sondernutzenbeitrag für das
jeweilige Jahr von insgesamt Fr. 173.65 in Rechnung. A verzichtete jeweils
darauf, die Rechnungen zu bezahlen. Am 27. November 2018 reichte die UHG
Wildberg ein Betreibungsbegehren gegen A über einen Gesamtbetrag von
Fr. 347.30 (betreffend die Rechnungen aus den Jahren 2016 und 2017) ein,
wogegen A am 30. November 2018 Rechtsvorschlag erhob. Ende 2019 stellte
die UHG Wildberg A seinen Mitglieder- und Flächenbeitrag sowie den Sondernutzen
für das Jahr 2019 in Rechnung. Am 17. Dezember 2019 bezahlte A die
Mitglieder- und Flächenbeiträge für die Jahre 2016–2019.
Mit Verfügung vom 14. August 2020 verpflichtete die
UHG Wildberg A dazu, ihr den Sondernutzenbeitrag für die Zufahrtsstrasse zu
seinem Wohnhaus im Weiler C für die Jahre 2016–2019 in der Höhe von insgesamt
Fr. 400.- zu bezahlen. Zudem beseitigte die UHG Wildberg den
Rechtsvorschlag von A vom 30. November 2018.
II.
Der Bezirksrat Pfäffikon hiess einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Beschluss vom 31. Mai 2021 teilweise gut und hob die Verfügung
der UHG Wildberg insofern auf, als mit ihr der Rechtsvorschlag vom
30. November 2018 beseitigt wurde (Dispositiv-Ziff. I). Im Übrigen
wurde der Rekurs abgewiesen (Dispositiv-Ziff. II). Die Verfahrenskosten
wurden A und der UHG Wildberg je zur Hälfte auferlegt
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 22. Juni 2021 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. II
des vorinstanzlichen Beschlusses vom 31. Mai 2021. Der Bezirksrat
Pfäffikon beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2021 die Abweisung
der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 forderte das
Verwaltungsgericht die UHG Wildberg auf, diverse Unterlagen einzureichen.
Dieser Aufforderung kam die UHG Wildberg am 8. Oktober 2021 nach.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine
Unterhaltsgenossenschaft im Sinn von § 101 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG,
LS 910.1) und damit um eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft gemäss
§ 49 Abs. 2 LG (vgl. zum Ganzen VGr, 30. April 2020,
VB.2020.00011, E. 1.1). Gegen die vorliegend strittige Verfügung des
Genossenschaftsvorstands war gestützt auf § 69 in Verbindung mit § 49
Abs. 1 LG der Rekurs an den Bezirksrat gegeben, da die Sache nach
§ 70 LG nicht in die Zuständigkeit des Baurekursgerichts fällt. Gegen den
Rekursentscheid des Bezirksrats ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht möglich. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
Der Streitwert
beträgt Fr. 400.-, weshalb die Angelegenheit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund der
Güterzusammenlegung, welche in der Gemeinde Wildberg von 1988 bis 2015
stattfand, Eigentümerin der Zufahrtsstrasse zum Wohnhaus des Beschwerdeführers
(vgl. RRB 698 vom 6. Juli 2016; § 2 und 16 der Statuten der
Beschwerdegegnerin; § 93 Abs. 1, § 100 ff. und § 108
Abs. 1 lit. a LG). Als Trägerin öffentlicher Aufgaben ist sie an die
Grundrechte und an die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns nach Art. 5
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gebunden, auch
wenn sie als selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts über eine
gewisse Autonomie verfügt. Demnach hat sie ihre Aufgaben unter Beachtung
insbesondere des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV), des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots
(Art. 9 BV) zu erfüllen (VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00286,
E. 2).
Vorliegend ist fraglich, ob
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Jahre 2016–2019 zu Recht
zur Bezahlung eines Sondernutzenbeitrags von jährlich Fr. 100.- für die
private Benutzung eines Genossenschaftswegs im Weiler C verpflichtete. Dabei
ist insbesondere die Höhe des Sondernutzenbeitrags umstritten, aber auch, ob
der Sondernutzenbeitrag auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht
und mit dem Rechtsgleichheitsgebot zu vereinbaren ist.
2.2 Beim hier
strittigen Sondernutzen- bzw. Unterhaltsbeitrag handelt es sich um eine
öffentliche Abgabe. Als Kausalabgabe beruht er – im Gegensatz zu einer Steuer –
auf einer besonderen Beziehung zwischen dem abgabepflichtigen Individuum und
dem Gemeinwesen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. A., Zürich etc. 2020, Rz. 2758). Beiträge von
Grundeigentümern an die Erstellung oder den Unterhalt von Strassen (hier:
Genossenschaftswegen) innerhalb eines Perimeters werden als Beiträge
(Vorzugslasten) qualifiziert (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des
Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., 511). Der Beitrag ist
eine Abgabe, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt wird, denen aus einer
öffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Werk ein wirtschaftlicher
Sondervorteil erwächst (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2814 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1
Gemäss dem Legalitätsprinzip bedürfen öffentliche Abgaben einer Grundlage
in einem formellen Gesetz (Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 38
Abs. 1 lit. d und Art. 125 f. der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Dieses muss zumindest den
Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die
Bemessungsgrundlagen selber festlegen. Während dieser Grundsatz für Steuern
uneingeschränkt gilt, sind für gewisse Arten von Kausalabgaben weniger weit gehende
Regelungen im formellen Gesetz zulässig, wenn das Mass der Abgabe durch andere
überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese
Schutzfunktion erfüllt (BGE 143 II 283 E. 3.5, auch zum Folgenden). Die
Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren.
Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer
Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis
der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät. Die mögliche
Lockerung betrifft indessen nur die formellgesetzlichen Vorgaben zur Bemessung,
nicht aber die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des
Gegenstands der Abgabe (VGr, 21. Oktober
2009, VB.2009.00286, E. 3.3; vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.1;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2800).
2.3.2
Gemäss § 54 Abs. 1 LG haben die
Mitglieder einer Unterhaltsgenossenschaft durch Beiträge die für die Erfüllung
der Genossenschaftsaufgaben notwendigen Mittel beizubringen. Die Unterhaltskosten
werden nach Massgabe der Statuten verteilt (§ 54 Abs. 2 LG). Nach
§ 110 Abs. 1 LG können die Mitglieder einer Unterhaltsgenossenschaft
die Genossenschaftswege unbeschränkt zur land- oder forstwirtschaftlichen
Nutzung ihrer Grundstücke befahren oder begehen. Die anderweitige Benützung
durch einen Beteiligten bedarf der Zustimmung der Mehrheit der übrigen
Eigentümer oder der Genossenschaft (§ 110 Abs. 2 LG). Die Zustimmung
ist nach § 110 Abs. 3 LG zu erteilen, wenn der Ausbaustand des Wegs
für den vorgesehenen Gebrauch genügt und dieser den land- oder forstwirtschaftlichen
Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Auferlegung einer Entschädigung
sowie der Kosten eines allfälligen Ausbaus bleiben vorbehalten.
Gemäss § 18 der Statuten der Beschwerdegegnerin kann
ein Genossenschaftsmitglied oder ein Dritter, der einen Weg oder eine Anlage
der Genossenschaft übergebührlich oder anders als land- und forstwirtschaftlich
benützt, unter dem Titel "Sondernutzungen" zu einem angemessenen
einmaligen oder wiederkehrenden Unterhaltsbeitrag zur Wiederherstellung oder
zum alleinigen Unterhalt der betreffenden Anlage verpflichtet werden.
2.3.3
Damit stellen § 54 Abs. 1 und 2 LG in Verbindung mit § 110
Abs. 3 LG und mit § 18 der Statuten der Beschwerdegegnerin eine
ausreichende gesetzliche Grundlage dar, um dem Beschwerdeführer einen Sondernutzenbeitrag
für seine nicht land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des Genossenschaftswegs
aufzuerlegen: In diesen Normen wird sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen
(Genossenschafter, die einen Genossenschaftsweg nicht land- oder
forstwirtschaftlich nutzen) als auch der Gegenstand der Abgabe
(Unterhaltskosten für Genossenschaftswege) festgelegt (vgl. VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00286, E. 3.3.2,
auch zum Folgenden). Auf die gesetzliche Festsetzung der Bemessungsgrundlagen
kann verzichtet werden, weil die Höhe der (kostenabhängigen) Beiträge bereits
durch das Kostendeckungsprinzip begrenzt und die Verteilung der Abgabelast auf
die einzelnen Genossenschafter und Genossenschafterinnen – bis zu einem
gewissen Grad – durch das Äquivalenzprinzip, welches das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot konkretisiert (BGE 143
I 147 E. 6.3.1), und den Rechtsgleichheitsgrundsatz bestimmt wird.
2.4 Vorliegend
geht es unbestritten nicht um eine übergebührliche Benutzung, da der
Beschwerdeführer den Genossenschaftsweg (Kat.-Nr. 03) nur mit seinem
Privatauto befährt und damit die Benutzung keinen erhöhten Unterhaltsbedarf
bzw. höhere Unterhaltskosten nach sich zieht (wie z. B. bei Holzschlägen;
vgl. § 110 Abs. 3 LG). Vielmehr ist umstritten, ob nur von nicht landwirtschaftlich
tätigen Mitgliedern Gebühren für die private Benutzung der Anlagen erhoben
werden dürfen bzw. ob Landwirten auch ohne Sondernutzenabgabe die private
Benutzung der Genossenschaftswege erlaubt ist.
Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8
Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der
Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn
hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen
getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen
werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147
I 1 E. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin auferlegt den Sondernutzenbeitrag
für die nicht land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der Genossenschaftswege
im Weiler C nicht allen dort wohnenden Genossenschaftsmitgliedern, sondern nur
denjenigen, die nicht landwirtschaftlich tätig sind. Es ist jedoch
unbestritten, dass die landwirtschaftlich tätigen Personen auch in ihren
Betrieben wohnen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass auch sie die
Genossenschaftswege im Weiler C nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch für
ihre private Zufahrt nutzen. Da der Sondernutzenbeitrag nach der
Beschwerdegegnerin und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Landwirtschaftsgesetzes die Unterhaltskosten für die nicht land- oder
forstwirtschaftliche Nutzung decken soll (§ 110 Abs. 1–3 LG), besteht
für die Unterscheidung zwischen den im Weiler C wohnenden Landwirten und
Landwirtinnen sowie den Bewohnern und Bewohnerinnen, die nicht land- oder
forstwirtschaftlich tätig sind, kein sachlicher Grund, da alle im Weiler C
wohnenden Genossenschaftsmitglieder die Genossenschaftswege auch privat nutzen.
Damit vermag auch der Umstand, dass die im Weiler C wohnenden
landwirtschaftlich tätigen Personen ihren Grundstücken entsprechend höhere
Flächenbeiträge bezahlen, ihre Befreiung von den Sondernutzenbeiträgen nicht zu
rechtfertigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung eines
Sondernutzenbeitrags für die private Benutzung der Genossenschaftswege
verstösst damit gegen das Rechtsgleichheitsgebot und ist aus diesem Grund aufzuheben.
2.5 Es kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob das
Kostendeckungsprinzip gewahrt wäre (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2822; vgl.
BGE 145 I 52 E. 5.2.2), das heisst, ob die Summe aller
Sondernutzenbeiträge die durch die nicht land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung der Genossenschaftswege entstandenen Unterhaltsaufwendungen nicht
übersteigen.
2.6 Ebenso
kann offenbleiben, ob das Äquivalenzprinzip, welches verlangt, dass sich der
individuelle Beitrag eines Abgabepflichtigen nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil,
der dem Pflichtigen zukommt, bemisst (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 2824 f.; zum Ganzen VGr, 21. Oktober
2009, VB.2009.00286, E. 3.2 mit Hinweisen), mit dem erhobenen
jährlichen Beitrag von Fr. 100.- angesichts der geringen
Nutzungsintensität vorliegend eingehalten wäre.
2.7 Anzumerken
bleibt, dass es der Beschwerdegegnerin offensteht, auf die Erhebung eines
Sondernutzenbeitrags für die private Benutzung der Genossenschaftswege durch
die Genossenschafter im Weiler C generell zu verzichten oder ihre
Gebührenordnung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben anderweitig anzupassen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. Mai 2021
sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2020 sind
aufzuheben.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen
Entscheids vom 31. Mai 2021 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
14. August 2020 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Entscheids vom
31. Mai 2021 werden die Rekurskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an
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