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VB.2021.00443
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Dr. med. A, vertreten durch RA B und/oder RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Berufsausübungsverbot, hat sich ergeben: I. A. Mit Verfügung vom 8. November 2016 untersagte der Kantonsärztliche Dienst Zürich (KAD) Dr. med. A (fortan: Dr. A) per sofort und bis zum endgültigen Entscheid in der Hauptsache bzw. bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens die Durchführung von Endoskopien sowie allfällige weitere Untersuchungen an sedierten Patientinnen. Der Kantonsärztliche Dienst begründete diese Massnahme mit dem Vorwurf und der Anzeige einer damaligen Angestellten von Dr. A, dieser habe anlässlich einer Untersuchung die Brüste einer sedierten Patienten unsittlich berührt. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 wies die Gesundheitsdirektion den von Dr. A gegen die Verfügung vom 8. November 2016 erhobenen Rekurs ab. Das in der Folge von Dr. A angerufene Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. März 2017 (VB.2017.00091) teilweise gut. Es verpflichtete Dr. A, die Stelle einer Fachperson zur Beaufsichtigung sedierter Patientinnen und Patienten zu schaffen und bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens besetzt zu halten. Dieser Verpflichtung kam Dr. A in der Folge nach. B. Mit Urteil vom 4. Oktober 2019 sprach das Obergericht des Kantons Zürich Dr. A der Schändung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Von einem Tätigkeitsverbot sah es dagegen ab. Das erstinstanzlich zuständige Bezirksgericht Winterthur hatte Dr. A zuvor noch freigesprochen. Die gegen das obergerichtliche Strafurteil von Dr. A erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juli 2020 (6B_263/2020) ab. C. Mit Verfügung vom 19. März 2021 entzog die Gesundheitsdirektion, die das Verfahren in Ausübung ihrer Kompetenzattraktion an sich gezogen hatte, Dr. A die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Zürich definitiv. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog die Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung. II. Daraufhin rekurrierte Dr. A mit Eingabe vom 12. April 2021 beim Regierungsrat und beantragte, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 19. März 2021 sei aufzuheben, und es sei ihm die Tätigkeit als fachlich eigenverantwortlicher Arzt wie bis anhin, eventualiter unter Anordnung von sichernden Massnahmen, zu gestatten. In formeller Hinsicht beantragte er, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und es sei ihm – Dr. A – bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinn einer superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahme, eventualiter im Sinn einer vorsorglichen Massnahme, die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit wie bis anhin zu gestatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesundheitsdirektion. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2021 wies der Regierungsrat das Gesuch von Dr. A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab (Dispositivziffer I). Die Regelung der Kostenfolge für die Präsidialverfügung behielt der Regierungsrat dem Endentscheid vor (Dispositivziffer II). Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog er die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer III). III. A. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2021 gelangte Dr. A an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 19. März 2021 und diejenige des Regierungsrats vom 11. Juni 2021 nichtig seien und ihm die Tätigkeit als fachlich eigenverantwortlicher Arzt unter Weitergeltung der Auflagen gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2017 gestattet sei. Eventualiter sei die Verfügung vom 11. Juni 2021 aufzuheben, und es sei ihm die Tätigkeit als fachlich eigenverantwortlicher Arzt unter Weitergeltung der Auflagen gemäss dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zu gestatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesundheitsdirektion. In prozessualer Hinsicht beantragte Dr. A, in Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung vom 11. Juni 2021 sei der Beschwerde ohne Anhörung der Gesundheitsdirektion (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu gewähren; eventualiter sei in Abänderung von Dispositivziffer III der angefochtenen Verfügung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. B. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von Dr. A, die aufschiebende Wirkung des Rekurses [recte: der Beschwerde] sei superprovisorisch wiederherzustellen, ab und setzte dem Regierungsrat und der als Mitbeteiligten in das Verfahren aufgenommenen Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen der Gesundheitsdirektion eine zehntägige Frist an, um zum Antrag auf Erlass von superprovisorischen, nunmehr vorsorglichen Massnahmen schriftlich Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 beantragte die Gesundheitsdirektion, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen. Auf telefonische Nachfrage hin bestätigte sie gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass sie damit zugleich die Abweisung der Beschwerde beantrage. Der Regierungsrat stellte mit Eingabe vom 30. Juni 2021 dieselben Anträge. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Erstinstanzlich verfügende Instanz war vorliegend die Gesundheitsdirektion, welche mittels Kompetenzattraktion anstelle der für die Anordnung von Berufsausübungsverboten anstatt des KAD nunmehr bzw. üblicherweise zuständigen Abteilung Gesundheitsberufe & Bewilligungen (GEB) dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Zürich definitiv entzog. Der Regierungsrat ist damit Rekursinstanz (vgl. § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG) und nicht – wie noch im Rubrum der Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2021 fälschlicherweise festgehalten wurde – Beschwerdegegner. Die GEB, welche vom Verwaltungsgericht als Mitbeteiligte in das Beschwerdeverfahren aufgenommen wurde, wirkte an der Verfügung vom 19. März 2021 nicht mit und wurde vom Regierungsrat – richtigerweise – auch nicht in das Rekursverfahren einbezogen. Das Rubrum des vorliegenden Urteils ist daher gegenüber demjenigen der Präsidialverfügung vom 24. Juni 2021 insofern zu korrigieren, als neu die Gesundheitsdirektion als Beschwerdegegnerin aufzunehmen ist, während der Regierungsrat – nunmehr Vorinstanz – daraus zu entfernen ist. Sodann ist die GEB nicht mehr als Mitbeteiligte aufzuführen und aus dem Verfahren zu entlassen. Weder der Gesundheitsdirektion noch der GEB oder dem Regierungsrat erwächst dadurch ein Nachteil, nachdem sich die Gesundheitsdirektion – anstelle der GEB – und der Regierungsrat zur Beschwerde vernehmen lassen konnten (vgl. § 58 VRG; vorn III.B.). 1.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz darauf verzichteten, sich sowohl zum Gesuch des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, als auch (materiell) zur Beschwerde zu äussern, kann bereits ein Entscheid in der Sache gefällt und braucht damit nicht mehr über den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers befunden zu werden. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2021 und der Vorinstanz vom 11. Juni 2021 und damit auch der (bestätigte) Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses seien nichtig, da die mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2017 erlassenen Auflagen (vorn I.A.) bis zum – rechtskräftigen – Abschluss des Disziplinarverfahrens weiter gälten. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses missachte diese Auflagen in augenscheinlicher Weise. 2.2 Ob eine Anordnung nichtig ist, bestimmt sich gemeinhin nach der Evidenztheorie: Es muss ein schwerwiegender Rechtsfehler vorhanden sein, der Fehler muss offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein, und die Annahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen (statt vieler VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00290/291, E. 4.2). Wie das Verwaltungsgericht bereits in der Präsidialverfügung vom 24. Juni 2021 festhielt (vorn III.B.), lässt der Umstand allein, dass die mit Urteil vom 16. März 2021 erlassenen Auflagen mindestens noch bis zur Verfügung vom 19. März 2021 galten (vgl. unten E. 5.3), die mit Rekurs und Beschwerde angefochtenen Verfügungen bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses nicht als offenkundig rechtsfehlerhaft erscheinen. Dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens VB.2017.00091 bildende, vorsorglich ausgesprochene Berufsausübungsverbot auf Art. 43 ("Disziplinarmassnahmen") des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) gestützt hatte, während sie das Berufsausübungsverbot nun aufgrund von Art. 38 MedBG ("Entzug der Bewilligung") anordnete, nachdem dem Beschwerdeführer seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen die Vertrauenswürdigkeit – einer Bewilligungsvoraussetzung gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG – abgehe. Weiter kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Frage der Vertrauenswürdigkeit – die im vorliegenden Zusammenhang eine massgebliche Rolle spielt – aufgrund geänderter Umstände neu beurteilt werden (BGr, 11. Mai 2010, 2C_848/2009, E. 3.1, 3.2; 17. Juni 2008, 2C_151/2008, E. 2.4; vgl. auch BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 7.1.3, wonach Vorstrafen aufgrund des Zeitablaufs relativiert wurden). Die angefochtenen Verfügungen können damit nicht als nichtig im Sinn der Evidenztheorie bezeichnet werden. Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen. 2.3 Die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 11. Juni 2021 ist indes anfechtbar (vgl. sogleich E. 3). 3. Die Präsidialverfügung vom 11. Juni 2021 stellt einen Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Demnach ist ein Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist im Einzelfall zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer ein Nachteil entsteht, der auch durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutzumachen ist (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; BGE 135 II 30 E. 1.3.4; BGE 134 I 83 E. 3.1; VGr, 25. Februar 2021, VB.2021.00041, E. 1.4; Bertschi, § 19a N. 41). Vorliegend ist offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des bestätigten Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und des damit bereits jetzt geltenden Berufsausübungsverbots ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in Form eines erheblichen Erwerbsausfalls droht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 4. 4.1 Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2021 zu Recht abwies. Die Rechtmässigkeit des definitiven Entzugs der Bewilligung des Beschwerdeführers zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Zürich ist demgegenüber in diesem Verfahren nicht zu beurteilen. 4.2 4.2.1 Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Nach § 25 Abs. 3 VRG können indes die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen. Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten, und stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteilt droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie alle sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung des Vollzugs der angefochtenen Anordnung zu (VGr, 25. Februar 2021, VB.2021.00041, E. 2.1; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 26 ff.). 4.2.2 Aufgrund des vorläufigen Charakters der Massnahme ist der Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem summarischen, einfachen und raschen Verfahren zu verfügen, regelmässig aufgrund der Akten und ohne zusätzliche, meist zeitraubende Beweiserhebungen (BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2). Dasselbe gilt für die Überprüfung der Anordnung im Rechtsmittelverfahren (VGr, 25. Februar 2021, VB.2021.00041, E. 2.3, mit Hinweis auf VGr, 19. August 2015, VB.2015.00363, E. 3.3 [unpubliziert]). 4.2.3 Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt der Behörde ein erheblicher Spielraum zu (vgl. BGE 129 II 286 E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung nur bei Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder Ermessensunterschreitung einschreiten (VGr, 25. Februar 2021, VB.2021.00041, E. 2.4). 4.3 4.3.1 Das Institut der aufschiebenden Wirkung steht in einem engen Bezug zu jenem der vorsorglichen Massnahme gemäss § 6 VRG. Vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung schliessen einander nicht aus; zusammen verkörpern sie die zulässigen Instrumente des einstweiligen Rechtsschutzes. Dabei lassen sich vorsorgliche Massnahmen negativ als Anordnungen umschreiben, welche den einstweiligen Rechtsschutz anders als durch die aufschiebende Wirkung zu erfüllen versuchen; umgekehrt stellt die aufschiebende Wirkung den wichtigsten Anwendungsfall einer vorsorglichen Massnahme dar (Kiener, § 6 N. 10). 4.3.2 Gemäss § 6 Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde die "nötigen" Massnahmen. Zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme müssen deshalb eine Notwendigkeit und damit besondere Gründe vorliegen. Nötig erweist sich eine Massnahme, wenn sie dringlich ist, das heisst, wenn die Endverfügung nicht sofort getroffen werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete Interessen zu schützen. Zudem muss die Massnahme der Erreichung eines legitimen Ziels dienen, mithin darauf gerichtet sein, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen, wobei tatsächliche, insbesondere auch wirtschaftliche Interessen genügen. Hierzu hat die Massnahme geeignet und in persönlicher, sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich zu sein. Schliesslich muss eine Interessenabwägung den Ausschlag zugunsten des einstweiligen Rechtsschutzes geben. Namentlich muss die Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein. Verhältnismässig sind vorsorgliche Massnahmen dann, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgehen. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme müssen glaubhaft gemacht werden. Aufgrund der Dringlichkeit der Massnahme und des vorläufigen Charakters der Anordnung entscheidet die Behörde in einem einfachen und raschen Verfahren mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Die Anordnung beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und ergeht in der Regel gestützt auf die aktuelle Aktenlage und allenfalls auf die Anträge des Gesuchstellers (Kiener, § 6 N. 16 f., 22, 31). 5. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses mit dem Wegfall der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung. Bei nicht mehr gegebener Vertrauenswürdigkeit habe zum Schutz von Patientinnen und Patienten immer ein – sofortiger – Entzug der Berufsausübungsbewilligung zu erfolgen. 5.1.2 Die Vorinstanz ihrerseits begründete ihren Entscheid, die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht wiederherzustellen, damit, dass die Auflagen des Verwaltungsgerichts gemäss dem Urteil 16. März 2017 mit dem Entzug der Bewilligung vom 19. März 2021 dahingefallen seien und für das Rekursverfahren nicht mehr gälten. Der Beschwerdegegnerin habe es damit freigestanden, neue vorsorgliche Massnahmen anzuordnen; die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils habe dem nicht entgegenstanden. Nach einer summarischen Prüfung seien sodann keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Sachverhaltsermittlung der Beschwerdegegnerin ersichtlich. Mithin sei diese befugt gewesen, auf die Sachverhaltsfeststellung und die Erwägungen des Obergerichts, welche überdies vom Bundesgericht nicht gerügt worden seien, abzustellen und das Strafurteil in ihrem Entscheid zu berücksichtigen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich einer Untersuchung die Brüste einer sedierten Patienten unsittlich berührt habe. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweise sich schliesslich als verhältnismässig und dem Beschwerdeführer zumutbar. Das Ende seiner wirtschaftlichen Existenz sei nicht daran geknüpft. Er könne seine ärztliche Tätigkeit weiterhin unter Fachaufsicht ausüben und dergestalt in seinem angestammten Beruf Einkommen generieren. Ausserdem sei der Schutz der öffentlichen Gesundheit höher zu gewichten als sein privates Interesse, während des laufenden Rechtsmittelverfahrens als selbständig tätiger Arzt praktizieren zu dürfen. 5.2 Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz berücksichtigten im Rahmen ihrer Entscheide, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses als vorsorgliche Massnahme eine zeitliche Dringlichkeit vorausgesetzt ist (vorn E. 4.3.2). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, fehlte aber eine solche im vorliegenden Fall. Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2017 – mithin vier Jahre bis zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2021 – hielt der Beschwerdeführer die damit angeordneten Auflagen unbestrittenermassen anstandslos ein. Zu einem Vorfall wie demjenigen, welcher ihm zur Last gelegt wird, kam es – soweit bekannt – seither nie, ebenso wenig zu einer anderweitigen Gefährdung von Patientinnen und Patienten. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. dessen Bestätigung durch die Vorinstanz erweist sich damit als unrechtmässig. Ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer sei nun nicht mehr vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG, und gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG die Berufsausübungsbewilligung entziehen durfte, wird von der Vorinstanz noch zu prüfen sein. Der – vermeintliche – Wegfall der Vertrauenswürdigkeit berechtigte, wie der Beschwerdeführer richtigerweise geltend macht, jedenfalls unter den vorliegenden Umständen für sich allein nicht zum Entzug der aufschiebenden Wirkung. 5.3 Dass die Auflagen des Verwaltungsgerichts über den Abschluss des Disziplinarverfahrens hinaus – mithin auch während eines anschliessenden Rechtsmittelverfahrens bis zur Rechtskraft der Disziplinarmassnahmen – hätten gelten sollen, ergibt sich weder aus Dispositivziffer 1 noch aus der Begründung des Urteils vom 16. März 2017. Die Auflagen stellten eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Disziplinarverfahrens dar und endeten mit dessen Abschluss bzw. der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2021 (Kiener, § 6 N. 29). Wie die Beschwerdegegnerin in derselben Verfügung zu Recht festhält, wäre es dem Verwaltungsgericht denn auch verwehrt gewesen, die zeitliche Geltungsdauer der Auflagen auf ein anschliessendes Rechtsmittelverfahren auszudehnen. An der Unrechtmässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ändert dies indessen nichts. So hätte die Beschwerdegegnerin stattdessen die Möglichkeit gehabt, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Weitergeltung der Auflagen des Verwaltungsgerichts im Anschluss an ihre Verfügung anzuordnen, um dem Schutz der Patientinnen und Patienten weiterhin Rechnung zu tragen (Kiener, § 6 N. 27). Nunmehr wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob sie für die Dauer des Rekursverfahrens entsprechende vorsorgliche Massnahmen anordnen will (Kiener, § 6 N. 28). Wie sich aus den Rekurs- und Beschwerdeanträgen ergibt, scheint der Beschwerdeführer mit solchen einverstanden zu sein. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositivziffer I der Präsidialverfügung des Regierungsrats vom 11. Juni 2021 ist die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2021 wiederherzustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 In Anbetracht dessen, dass der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen (vorn E. 2.2), der Eventualantrag jedoch gutzuheissen ist, und angesichts des für die Beurteilung der Anträge jeweils erforderlichen Aufwands des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 1/5 dem Beschwerdeführer und zu 4/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, dem überwiegend obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei ein Betrag von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Das vorliegende Urteil ist insofern ein Endentscheid, als damit das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wird. In Bezug auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses handelt es sich demgegenüber wie bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz um einen Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann (Bertschi, § 19a N. 32; vorn E. 3). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Abteilung Gesundheitsberufe & Bewilligungen wird aus dem Verfahren entlassen, und das Rubrum wird im Sinn der Erwägungen abgeändert. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer I der Präsidialverfügung des Regierungsrats vom 11. Juni 2021 wird die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2021 wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden zu 1/5 dem Beschwerdeführer und zu 4/5 der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |