{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00443_2021-07-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221441&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8d9f5706260536b9205c5b3b404f5597"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00443"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.07.2021  VB.2021.00443"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.07.2021  VB.2021.00443"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.07.2021  VB.2021.00443"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsaus\u00fcbungsverbot | Berufsaus\u00fcbungsverbot. [Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.] Die mit Rekurs und Beschwerde angefochtenen Verf\u00fcgungen k\u00f6nnen nicht als nichtig im Sinn der Evidenztheorie bezeichnet werden (E. 2.2). Es ist offensichtlich, dass dem Beschwerdef\u00fchrer aufgrund des best\u00e4tigten Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und des damit bereits jetzt geltenden Berufsaus\u00fcbungsverbots ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in Form eines erheblichen Erwerbsausfalls droht. Der Zwischenentscheid der Vorinstanz ist daher anfechtbar (E. 3). Vorliegend fehlte es an der zeitlichen Dringlichkeit zum Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. M\u00e4rz 2017 (VB.2017.00091) hielt der Beschwerdef\u00fchrer die damit angeordneten Auflagen unbestrittenermassen anstandslos ein. Zu einem Vorfall wie demjenigen, welcher ihm zur Last gelegt wird, kam es \u2013 soweit bekannt \u2013 seither nie, ebenso wenig zu einer anderweitigen Gef\u00e4hrdung von Patientinnen und Patienten. Ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung davon ausgehen durfte, der Beschwerdef\u00fchrer sei nun nicht mehr vertrauensw\u00fcrdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG, und gest\u00fctzt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG die Berufsaus\u00fcbungsbewilligung entziehen durfte, wird von der Vorinstanz noch zu pr\u00fcfen sein. Der \u2013 vermeintliche \u2013 Wegfall der Vertrauensw\u00fcrdigkeit berechtigte jedenfalls unter den vorliegenden Umst\u00e4nden f\u00fcr sich allein nicht zum Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (E. 5.2). Die Vorinstanz wird zu pr\u00fcfen haben, ob sie f\u00fcr die Dauer des Rekursverfahrens vorsorgliche Massnahmen anordnen will (E. 5.3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:24:18", "Checksum": "0b555607f9be7ac5e60f660a386edcbe"}