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Geschäftsnummer: VB.2021.00455  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.06.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis


Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Rechtsgrundlagen und Praxis zur Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (E. 2). Der Anwalt legte überzeugend dar, dass er aufgrund der Aussicht auf einen Erlös aus der vorzunehmenden Erbteilung, in deren Zusammenhang er in seiner Funktion als Rechtsanwalt beigezogen worden sei, auf einen Kostenvorschuss verzichtet hatte. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche diesen Verzicht als leichtfertig oder gar fahrlässig erscheinen liessen (E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer die Mandatsführung des Anwalts beanstandet und einen Vertrauensmissbrauch geltend macht, fallen seine Rügen in die zivilgerichtliche Zuständigkeit. Der Beschwerdeführer macht keine höheren Interessen geltend, und es sind auch keine ersichtlich, die der Offenbarung des Berufsgeheimnisses entgegenstehen (E. 3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
AUFSICHTSBEHÖRDE
BERUFSGEHEIMNIS
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
ENTBINDUNGSERKLÄRUNG
HONORAR
HONORARRECHNUNG
INTERESSENABWÄGUNG
KOSTENVORSCHUSS
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. 1 BGFA
Art. 321 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00455

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 28. Juni 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    RA B,

2.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

I.  

Rechtsanwalt B ersuchte am 25. Januar 2021 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks Wahrung seiner Honoraransprüche. Eine vorgängige direkte Anfrage bei A ist nach Darstellung von Rechtsanwalt B erfolglos geblieben.

Mit Beschluss vom 3. Juni 2021 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt.

II.  

Dagegen erhob A am 29. Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 3. Juni 2021.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 5. Juli 2021 auf eine Beschwerdeantwort. Rechtsanwalt B liess sich nicht vernehmen.

Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 38 des (kantonalen) Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ebenso aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG).

2.  

2.1 Die Rechtsanwälte – ebenso die Rechtsanwältinnen (auch fortan) – unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis (im Folgenden auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (nachfolgend lediglich: Entbindung), kann sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde wenden (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 587, 616). Im Kanton Zürich ist nach § 21 Abs. 2 lit. d und § 33 AnwG die Beschwerdegegnerin 2 für den Entscheid über die Entbindung zuständig.

2.2 Ob dem Ersuchen um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Während ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten seiner Tätigkeit deckt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2; BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.2; vgl. zur Kritik an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 4.2.2, mit Hinweisen; VGr SG, 18. Januar 2019, B 2018/144, E. 4.2 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb er einen solchen nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen, dass der Anwalt alles Notwendige zu unternehmen hat, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. Der Erhebung eines Kostenvorschusses, welcher die Höhe des zu Mandatsende noch offenen Honorarbetrags mindestens reduzierte, muss wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde. Die Einholung eines Kostenvorschusses ist somit nicht in jedem Fall eine zwingende Voraussetzung für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Eintreibung einer Honorarforderung. Indes ist vom betroffenen Anwalt zu verlangen, dass er mindestens darlegt, ob er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2; VGr, 17. Juni 2020, VB.2019.00239, E. 2.2).

2.3 Der Entbindungsentscheid ermöglicht dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses seine behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Die Offenlegung muss möglichst schonend erfolgen (Schiller, Rz. 570). Allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern erst im Zivilprozess um die Honorarforderung (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.3).

3.  

3.1 Gemäss konstanter Praxis der Aufsichtsbehörde wird gefordert, dass der Anwalt vor Einleitung des Verfahrens soweit möglich den Klienten (erfolglos) um freiwillige Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht. Die Entbindung durch die Aufsichtsbehörde ist insofern subsidiär (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, Kap. 5 N 89; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, S. 251 N 590). Die vom Beschwerdegegner 1 getätigte vorgängige Anfrage beim Beschwerdeführer um Entbindung blieb unbeantwortet. Er hat damit alles unternommen, um das Grundrecht auf das anwaltliche Berufsgeheimnis des Beschwerdeführers nicht leichtfertig gegenüber der Aufsichtsbehörde wegen seiner Honorarforderung aufheben zu müssen.

3.2 Die Interessenabwägung der Beschwerdegegnerin 2 (als Vorinstanz) ergab, dass es dem Beschwerdegegner 1 nicht zuzumuten sei, auf die gerichtliche Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Er habe während der Mandatsführung hinreichende Bemühungen unternommen, um ein Entbindungsverfahren zu vermeiden.

3.3 Der Beschwerdegegner 1 legte überzeugend dar, weshalb er im konkreten Einzelfall von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen hatte. Gemäss seiner Darstellung hat er mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Honorarvereinbarung getroffen. Die Bezahlung eines Kostenvorschusses sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, da er erklärt habe, über kein Geld zu verfügen. Es sei zu Beginn des Mandats klar (und von der Gegenseite in der Erbteilung grundsätzlich nicht bestritten) gewesen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Anteil am Nachlass seines Sohnes habe, welcher die nachträgliche Bezahlung des Honorars erlaubt hätte. Die Aussicht auf einen Erlös aus der Erbteilung, in deren Zusammenhang er in seiner Funktion als Rechtsanwalt vom Beschwerdeführer beigezogen wurde, stufte der Beschwerdegegner 1 als realistisch ein. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner 1 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet hat (vgl. Entscheid des VGr BS, 13. Dezember 2019, BJM 2022 S. 211 ff., E. 3.2.2). Aus den Akten sind auch keine Umstände ersichtlich, welche es als leichtfertig oder gar fahrlässig erscheinen liessen, dass der Beschwerdegegner 1 in diesem Fall auf einen Kostenvorschuss verzichtete.

3.4 Dem privaten Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Durchsetzung seiner Honorarforderung sind die Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe ihn während sieben Monaten mit Versprechungen, Verzögerungen und Widersprüchen hingehalten. Seinen Auftrag, die Bankkonti sowie das Testament ausfindig zu machen, habe er nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner 1 sei mehr auf der Seite der Gegenpartei gestanden. Er sei deshalb nicht bereit, die gestellte Rechnung in Höhe von ca. Fr. 4'000.- zu bezahlen. Ein massgebliches individuelles Geheimhaltungsinteresse machte der Beschwerdeführer damit nicht einmal ansatzweise geltend und ein solches ist auch nicht ersichtlich. Seine Rügen zielen vielmehr auf die materielle Begründetheit der geltend gemachten Forderung sowie die von ihm beanstandete mangelhafte Ausführung des Mandats ab. Ebenso wenig kann ein Geheimhaltungsinteresse in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vertrauensmissbrauch gesehen werden, den er darin sieht, dass der Beschwerdegegner 1 nicht mehr für ihn habe tätig sein wollen. Solche Vorwürfe, welche die Mandatsführung, die Niederlegung des Mandats und die Höhe der Honorarforderungen betreffen, können nicht Teil des Verfahrens um Entbindung vom Berufsgeheimnis sein, sondern können gegebenenfalls zum Thema eines zivilrechtlichen Verfahrens um die materielle Beurteilung der Honorarforderung gemacht werden (vgl. E. 2.3). Folglich erscheint das Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung gering und überwiegt auch unter Einbezug des institutionellen Interesses an der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses das private Interesse des Anwalts an der Entbindung zur Durchsetzung seiner Honorarforderung nicht. Die Interessenabwägung der Beschwerdegegnerin 2 hält damit einer Rechtskontrolle stand und sie durfte die Entbindung vom Berufsgeheimnis gewähren.

3.5 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu. Parteientschädigungen zugunsten der Beschwerdegegnerschaft sind bereits mangels eines Antrags nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.   105.--     Zustellkosten,
Fr.   905.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …