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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00458
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsärztlicher Dienst,
Beschwerdegegner,
betreffend Schliessung
eines Verkaufsgeschäfts,
hat sich ergeben:
I.
A. Die
Kantonspolizei Zürich rapportierte am 19. November 2020 unter anderem
zuhanden des Kantonsärztlichen Dienstes des Kantons Zürich (KAD), dass in den
Räumlichkeiten der A GmbH in C ohne Maske, ohne Erhebung von Kontaktdaten
und ohne entsprechendes Schutzkonzept Gäste bewirtet würden. Bei der A GmbH
würde es sich um ein Verkaufsgeschäft mit Restaurant (Imbiss) handeln.
Daraufhin verfügte der KAD am 26. November 2020 superprovisorisch die
sofortige Schliessung der A GmbH.
B. Am 22. Januar
2021 verfügte der KAD, dass die A GmbH geschlossen bleibe, bis
Gegenteiliges verfügt werde oder die Massnahmen des Bundesrates gemäss der Covid-19-Verordnung
aufgehoben würden. Mit derselben Verfügung setzte der KAD der A GmbH Frist
an, um schriftlich zu Dispositiv-Ziffer 1 Stellung zu nehmen und ein wirksames
Schutzkonzept einschliesslich Zugeständnis der Einhaltung sämtlicher
Schutzmassnahmen vorzulegen. Danach würde über die Wiedereröffnung der A GmbH
oder die allfällige Aufrechterhaltung der Schliessung entschieden. Ohne
Stellungnahme und Schutzkonzept habe die A GmbH geschlossen zu bleiben, bis
die Massnahmen des Bundesrats aufgehoben würden. Dem Lauf der Rekursfrist und
einem allfälligen Rekurs entzog der KAD die aufschiebende Wirkung.
II.
Dagegen liess die A GmbH am 11. Februar 2021 Rekurs
an die Gesundheitsdirektion erheben und in der Hauptsache die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 28. Mai
2021 ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte die Kosten des Verfahrens
der A GmbH.
III.
A. Am 29. Juni
2021 liess die A GmbH Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Darin
beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Aufhebung
der Schliessung der A GmbH.
B. Die
Gesundheitsdirektion beantragte am 20. Juli 2021 die Abweisung der
Beschwerde. Der KAD stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 26. August
2021 denselben Antrag. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die Sache fällt in die
Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). Inwieweit es sich bei der
Ausgangsverfügung des KAD vom 22. Januar 2021 (und damit auch beim
angefochtenen Rekursentscheid) um einen End- oder Zwischenentscheid handelt,
welcher sich nur unter den in § 19a Abs. 2 VRG erwähnten
Voraussetzungen anfechten liesse, kann offenbleiben, weil die Beschwerde in der
Sache ohnehin abzuweisen ist. Zufolge offensichtlicher Unbegründetheit ist die
Sache auf dem Zirkulationsweg zu erledigen (§ 38 Abs. 2 VRG) und der
Entscheid kann gemäss § 65 Abs. 1 Satz 1 VRG summarisch
begründet werden.
2.
2.1 Gestützt
auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b des Epidemiengesetzes vom 28. September
2012 (EpG) erliess der Bundesrat die Verordnung vom 19. Juni 2020 über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Verordnung sah in der im November
2020 geltenden Fassung vor, dass in öffentlich zugänglichen Innenräumen und
Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske zu tragen
und ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen war, welches bei
Restaurationsbetrieben unter anderem die Erhebung der Kontaktdaten der
anwesenden Personen vorzusehen hatte (Art. 3b Abs. 1 sowie Art. 4
Abs. 1 und Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 3b Abs. 2
lit. d der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 2. November
2020).
2.2 Die Verordnung
und die für Restaurationsbetriebe geltenden Massnahmen wurden in der
Zwischenzeit mehrmals angepasst. In der heutigen Fassung (Stand 25. Oktober
2021) gilt weiterhin zumindest die Pflicht, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und
umzusetzen (Art. 10 Abs. 1 der am 23. Juni 2021 totalrevidierten
Covid-19-Verordnung besondere Lage). Sodann sind Restaurationsbetriebe seit 13. September
2021 verpflichtet, bei Personen ab 16 Jahren den Zugang zu Innenbereichen
auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken (Art. 12 Abs. 1 lit. a
der Covid-19-Verordnung besondere Lage).
2.3 Kann ein
Schutzkonzept auf Verlangen der zuständigen kantonalen Behörden nicht
vorgewiesen werden, können diese die geeigneten Massnahmen treffen.
Insbesondere können sie einzelne Einrichtungen und Betriebe schliessen (Art. 24
der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 in der Fassung
vom 25. Oktober 2021 bzw. Art. 9 der Verordnung vom 19. Juni
2020 in der Fassung vom 2. November 2020).
3.
3.1 Die
Vorinstanz stellte den Sachverhalt (zusammengefasst) folgendermassen fest:
Anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 18. November 2020 habe sich
ergeben, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Restaurant und
Verkaufsgeschäft keine Schutzmaske getragen, obwohl sitzende Kundschaft im
Lokal gewesen sei, und deren Kontaktdaten nicht erhoben habe. Sodann habe kein
Schutzkonzept vorgewiesen werden können. Bei der polizeilichen Nachkontrolle
vom 19. November 2020 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin
die Vorgaben weiterhin nicht eingehalten habe. In ihrer Verfügung vom 28. Mai
2021 erwog die Vorinstanz, dass die grundsätzliche Maskentragepflicht sowie die
Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzeptes gemäss der
aktuellen Covid-19-Verordnung besondere Lage weiterhin gälten. Würden die
Bestimmungen zum Schutzkonzept nicht eingehalten, insbesondere, wenn kein
ausreichendes Schutzkonzept vorliege oder dieses nicht oder nicht vollständig
umgesetzt werde, könnten Einrichtungen oder Betriebe geschlossen werden (Art. 9
Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung
besondere Lage würden sich auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG stützen.
Die Vorinstanz stellte fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an diese
Vorgaben gehalten habe und angesichts der Äusserungen des Geschäftsführers auch
nicht ansatzweise gewillt zu sein scheine, diesen Anforderungen künftig
nachzukommen. Demzufolge und angesichts der auf dem Spiel stehenden hohen
Rechtsgüter erweise sich die verfügte Schliessung als verhältnismässig. Die
Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer würden sich weiterhin nicht
gewillt zeigen, die vorgesehenen Schutzmassnahmen einzuhalten, ein
Schutzkonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Damit würde auch die
Anordnung milderer Massnahmen als die Schliessung zwecklos bleiben.
3.2 Die
Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Beschwerde vor, dass die angewendeten Bestimmungen
gegen das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsgebot sowie gegen das Gebot
der Unabhängigkeitswahrung verstiessen und einer konkreten Normenkontrolle zu
unterziehen seien. Da sich die bundesrätliche Verordnung als verfassungswidrig
erweise, sei sie nicht anzuwenden.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass ihr
Geschäftsführer im Verkaufsgeschäft und Restaurant keine Maske getragen und sie
kein Schutzkonzept ausgearbeitet bzw. umgesetzt und die Kontaktdaten der Kunden
nicht erfasst habe. Damit ist vom Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz
darstellt, auszugehen.
4.2 Mit ihrem
Einwand, die angewendeten Bestimmungen seien verfassungswidrig, weshalb sie einer
konkreten Normenkontrolle zu unterziehen und nicht anzuwenden seien, macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass für die Schliessung des Betriebs keine
genügende gesetzliche Grundlage bestanden habe. Insbesondere rügt die
Beschwerdeführerin, die Bestimmungen seien willkürlich und unverhältnismässig,
weil der Bundesrat die ausserordentliche Lage bisher unbewiesen gelassen habe.
4.3 Der
Bundesrat beschloss am 27. Mai 2020 per 19. Juni 2020 die Rückkehr
von der zuvor geltenden ausserordentlichen Lage nach Art. 7 EpG zur
besonderen Lage nach Art. 6 EpG. Die weiterhin notwendigen, auf der
Grundlage des Epidemiengesetz erlassenen Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie überführte er in die Covid-19-Verordnung besondere Lage. Diese
Verordnung bezweckt die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung,
Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie. Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus
zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen (Art. 1 Abs. 1
und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Verordnung stützt sich auf Art. 6
Abs. 2 lit. a und b EpG, wonach der Bundesrat nach Anhörung der
Kantone Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung
anordnen kann. In der besonderen Lage kann der Bundesrat Massnahmen zum Schutz
des Menschen vor übertragbaren Krankheiten ergreifen, die im Normalfall in der
Kompetenz der Kantone lägen. Zu diesen Massnahmen zählt unter anderem auch die
Schliessung von Betrieben (vgl. Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG). Art. 6
Abs. 2 EpG stellt damit die formelle gesetzliche Grundlage dar, die es dem
Bundesrat erlaubt, auf dem Verordnungsweg Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie zu erlassen (vgl. VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00015, E. 3.1 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin
bestreitet, dass derzeit eine ausserordentliche Lage vorliegt, womit sie die besondere
Lage im Sinn von Art. 6 EpG meinen dürfte, kann ihr nicht gefolgt werden.
Nach Art. 6 Abs. 1 EpG liegt eine besondere Lage unter anderem dann
vor, wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch
und die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhüten und zu bekämpfen
und eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr oder eine besondere
Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht. Dies ist derzeit der Fall: Eine
Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Covid-19 besteht weiterhin. Diese
Gefährdung erfordert einerseits ein schweizweit koordiniertes Vorgehen und
andererseits Massnahmen, die flexibel an die Gefährdungslage angepasst werden können
(vgl. BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 5.2; BGr, 8. Juli 2021,
2C_941/2020, E. 3.2.3 und 3.3.4; VGr, 3. Dezember 2020,
AN.2020.00016, E. 5.3). Die unsubstanziiert gehaltenen Ausführungen der
Beschwerdeführerin sind von vornherein nicht geeignet, diesen Befund infrage zu
stellen.
4.4 Sodann
rügt die Beschwerdeführerin, dass sich der Bundesrat zu Unrecht auf die in
ihren Augen korrupte Weltgesundheitsorganisation (WHO) berufe.
Art. 6 Abs. 1 lit. b
EpG sieht die besondere Lage auch im Fall der Feststellung durch die WHO vor,
dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite bestehe und
durch diese Notlage eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit drohe. Damit
bestünde auch eine gesetzliche Grundlage für die Abstützung auf die
Einschätzung der WHO. Da aber bereits die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1
lit. a EpG erfüllt sind, ist nicht weiter darauf einzugehen (vgl. E. 4.3).
4.5 Im Übrigen
rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von verfassungsmässigen Prinzipien,
ohne dass sich aus ihren Ausführungen hinreichend ergeben würde, inwiefern die
angefochtene Verfügung dagegen verstossen sollte. Damit erfolgt durch die
juristisch vertretene Beschwerdeführerin keine Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen in der gebotenen Tiefe und die Beschwerde genügt
diesbezüglich den Anforderungen an eine hinreichend begründete Beschwerde
nicht. Auf die weiteren Rügen ist demgemäss nicht einzugehen. Dass die verfügte
Schliessung bezogen auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin
unverhältnismässig wäre, wird nicht geltend gemacht.
4.6 Nach dem
Gesagten vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen die
angefochtene Verfügung nicht infrage zu stellen und die Beschwerde erweist sich
insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
hat sie nicht verlangt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …