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Geschäftsnummer: VB.2021.00459  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.08.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Löschung im Anwaltsregister


Löschung im Anwaltsregister. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA knüpft allein an das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung an. Ob die strafrechtliche Verurteilung zu Recht erfolgt ist, entzieht sich mithin der Prüfungszuständigkeit der Beschwerdegegnerin (E. 3.4.1). Eine Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines im Strafbefehlsverfahren ergangenen Strafentscheids gebunden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (E. 3.4.3). Soweit der Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl nicht einverstanden war und an seiner Unschuld – insbesondere mit Blick auf das anstehende Disziplinarverfahren – hätte festhalten wollen, wäre er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Im Übrigen ist der Strafbefehl weder nichtig noch sind die darin getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig (E. 3.4.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des sich aus dem Strafbefehl ergebenden Sachverhalts von nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbaren Handlungen des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ausging (E. 4.4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSREGISTER
BETRUG
BINDUNGSWIRKUNG
LÖSCHUNG
STRAFBEFEHL
TREU UND GLAUBEN
Rechtsnormen:
Art. 9 BGF
Art. 8 Abs. I lit. b BGFA
Art. 9 BGFA
Art. 12 lit. a BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00459

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 11. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Löschung im Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

I.  

Am 2. November 2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: die Verzeigerin) der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend: die Aufsichtskommission) einen am 26. Oktober 2020 ergangenen und zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl, mit welchem A wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug im Sinn von Art. 146 Abs. 1 i. V. m. Art. 25 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 580.- verurteilt wurde. Die Aufsichtskommission eröffnete daraufhin mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 wegen der möglichen Verletzung von Berufspflichten sowie mit Blick auf eine allfällige Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister ein Verfahren gegen A und setzte diesem Frist zur Stellungnahme an.

Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 beantragte A der Aufsichtskommission, er sei wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer angemessenen Busse zu bestrafen; im Übrigen – und insbesondere mit Blick auf die Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister – sei das Verfahren einzustellen. Prozessual ersuchte er darum, die Akten aus der gegen ihn geführten Strafuntersuchung Nr. 01 in elektronischer Form beizuziehen.

II.  

Mit Beschluss vom 6. Mai 2021 auferlegte die Aufsichtskommission A wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a und c BGFA eine Busse von Fr. 8'000.- (Dispositiv-Ziff. 1) und verfügte seine Löschung im kantonalen Anwaltsregister (Dispositiv-Ziff. 2).

III.  

Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 6. Mai 2021 und den Verzicht auf die Löschung im kantonalen Anwaltsregister, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Aufsichtskommission; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Prozessual erneuerte er den schon im Verfahren vor der Aufsichtskommission gestellten Antrag auf elektronischen Beizug der von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in der Voruntersuchung 01 angelegten Akten.

Die Aufsichtskommission gab am 2. Juli 2021 ihren Verzicht auf eine Beschwerdeantwort bekannt.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen Anordnungen der Aufsichtskommission, die in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangen sind, kann nach Mass-
gabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 38 AnwG). Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zur Entscheidung berufen.

2.  

Hintergrund und Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2020) im Zusammenhang mit der Übernahme der A AG bzw. der D AG durch die E AG. Hauptbeschuldigte in dieser Sache sind F, ehemaliger Verwaltungsratspräsident der E AG (1999–2017), und G, ehemaliger Verwaltungsrat (1999–2015) und CEO (April 2006 bis März 2011) der E AG. Verurteilt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 im Sachverhaltskomplex "A AG" insbesondere, weil er die Hauptbeschuldigten dabei unterstützt habe, nicht gebührende Vorteile, die sie aus einer indirekten (und gegenüber der E AG nicht offengelegten) Beteiligung an der A AG realisiert hätten, gegenüber der E AG arglistig zu verheimlichen, und damit zur Schädigung der E AG mindestens eventualvorsätzlich beigetragen habe (vgl. S. 48 des Strafbefehls). Im Sachverhaltskomplex "D AG" wurde dem Beschwerdeführer angelastet, die Hauptbeschuldigten dabei unterstützt zu haben, nicht gebührende Vorteile, die sie aus einer indirekten (und gegenüber der E AG nicht offengelegten) Beteiligung an der D AG realisiert hätten, verheimlicht und damit zur Schädigung der E AG mindestens eventualvorsätzlich beigetragen zu haben (vgl. S. 89 des Strafbefehls).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bestritt (schon) im vorinstanzlichen Verfahren, dass die im rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe (vgl. dazu zusammenfassend E. 2 hiervor) zutreffen würden. Unter Bezugnahme auf die Akten des durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen ihn geführten Untersuchungsverfahrens und namentlich mit Hinweis auf die Schlusseinvernahme sowie eine Stellungnahme seines Strafverteidigers zum Sachverhaltskomplex "D AG", führte er in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz aus, dass eine Anfechtung des Strafbefehls nach Auffassung seines Strafverteidigers hohe Erfolgschancen gehabt hätte. Auf die Erhebung einer Einsprache habe er aus gesundheitlichen, finanziellen und beruflichen Gründen sowie aus Rücksicht auf seine Familie jedoch trotzdem verzichtet. Gleichzeitig habe er stets daran festgehalten, unschuldig zu sein. Unter diesen Umständen müsse es ihm offenstehen, die von der Staatsanwaltschaft III im Strafbefehl getroffenen Feststellungen im vorliegenden Verfahren (vorfrageweise) infrage zu stellen.

3.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 enthalte eine ausführliche Darlegung des Sachverhalts, welcher der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liege. Im vorliegenden (aufsichtsrechtlichen) Verfahren sei von diesem rechtskräftig festgestellten Sachverhalt und bzw. der ebenfalls rechtskräftig gewordenen rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, er habe stets alle strafrechtlichen Vorwürfe bestritten und sich keiner Straftat schuldig gemacht, sondern den Strafbefehl bloss akzeptiert, um sich nicht einem Jahre dauernden, publikumsträchtigen Gerichtsverfahren stellen zu müssen, sei er damit nicht zu hören. Dass der Strafbefehl mit einem von Amtes wegen zu beachtenden, offensichtlichen Nichtigkeitsgrund behaftet sei, behaupte der Beschwerdeführer nicht und sei auch nicht ersichtlich. Da es für die Aufsichtskommission auch im Übrigen keinen Anlass gebe, den rechtskräftigen Entscheid der Strafbehörden infrage zu stellen, bedürfe es auch des beantragten Aktenbeizugs nicht, zumal der Sachverhalt im Strafbefehl sehr umfassend dargelegt worden sei.

3.3 Der Beschwerdeführer erblickt in dieser Würdigung der Vorinstanz (vgl. E. 3.2 hiervor) eine formelle und eine materielle Rechtsverweigerung.

3.3.1 In Bezug auf die behauptete formelle Rechtsverweigerung führt der Beschwerdeführer aus, er habe im vorinstanzlichen Verfahren zum Nachweis der Haltlosigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe die Protokolle der Schlusseinvernahmen sowie eine ausführliche Stellungnahme der Verteidigung zum Sachverhaltskomplex D AG eingereicht; zudem habe er in aller Form den Beizug der elektronisch vorhandenen Untersuchungsakten des Vorverfahrens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beantragt. Dass die Vorinstanz ohne Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falls nicht auf seine Ausführungen zum Schuldpunkt eingegangen sei und den Beweisantrag abgewiesen habe, stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) dar und müsse als formelle Rechtsverweigerung qualifiziert werden.

3.3.2 Mit Blick auf die geltend gemachte materielle Rechtsverweigerung führt der Beschwerdeführer aus, er habe während der gesamten Dauer der Strafuntersuchung in sämtlichen Einvernahmen immer wieder betont, dass er in seiner anwaltlichen Tätigkeit für die E AG eine Schädigung seiner Mandantin zu keinem Zeitpunkt auch nur in Kauf genommen habe. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, ob G und F ihren Rechenschaftspflichten als Organe von E AG nachgekommen seien; und erst recht habe er nie auch nur in Kauf genommen, dass er selbst ein schädigendes Verhalten dieser Organe unterstützen würde. Es sei deshalb willkürlich, dass die Vorinstanz festgestellt habe, er habe sich nicht bloss in einem Einzelfall, sondern bei zwei Gelegenheiten jeweils bei Ausübung des Anwaltsberufes an schwerwiegenden Vermögensdelikten beteiligt, wobei jeweils eine seiner Mandantinnen geschädigt worden sei.

3.4 Den Einwänden des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen:

3.4.1 Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA setzt für die Eintragung in die kantonalen Anwaltsregister unter anderem voraus, dass "keine strafrechtliche Verurteilung vorlieg[t] wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen". Als strafrechtliche Verurteilung gilt auch eine solche im Rahmen eines Strafbefehls (vgl. BGr, 10. Dezember 2020, 2C_402/2020; VGr, 26. April 2017, VB.2016.00367). Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA knüpft an das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung an, unabhängig davon, wie diese Verurteilung begründet ist, und ob die Begründung der Strafjustiz überzeugt. Ob die "strafrechtliche Verurteilung" zu Recht erfolgt ist, entzieht sich mithin der Prüfungszuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Anwälte im Rahmen des Eintragungsverfahrens; alles andere liefe auf eine Verdoppelung des Strafverfahrens und eine Einmischung der Anwaltsaufsichtsbehörden in den Zuständigkeitsbereich der Strafbehörden hinaus.

3.4.2 Eine andere – nachfolgend zu klärende – Frage ist, ob die Aufsichtsbehörde (auch) mit Blick auf die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "fehlenden Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf" an das Tatsachenfundament gebunden ist, welches die zuständige Strafbehörde im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung festgestellt hat.

Aufgeworfen ist damit die Frage der Bindungswirkung von Entscheiden aus anderen Rechtsgebieten. Diese Frage ist vom Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung allgemein dahingehend beantwortet worden, dass ein Gericht bei der Beurteilung von Vorfragen aus einem anderen Rechtsgebiet, deren Beurteilung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, grundsätzlich auf den rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Behörde abzustellen hat, es sei denn, es liege absolute Nichtigkeit vor (vgl. BGE 108 II 456 E. 4). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden mit Blick auf die Bindung des Zivilrichters an baubewilligungsrechtliche Entscheide der Verwaltungsbehörden bestätigt (vgl. BGE 138 III 49 E. 4.4.3); in einem anwaltsdisziplinarrechtlichen Fall hat es einem Zivilurteil umgekehrt grundsätzlich Bindungswirkung für das aufsichtsrechtliche Verfahren beigemessen (vgl. BGr, 8. Juli 2021, 2C_233/2021, E. 6.1.1).

3.4.3 Mit Blick auf die Bindungswirkung von Strafurteilen für Strassenverkehrsbehörden geht das Bundesgericht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen des mit demselben Sachverhalt befassten Strafgerichts abweichen soll (BGE 139 II 95 E. 3.2; vgl. auch für den Bereich des Ausländerrechts BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.3.1); falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts vorliegen, kommt ein Abweichen demnach nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGr, 5. März 2021, 2C_606/2020, E. 3.3.1). Auf die vorstehend dargelegte Praxis hat das Bundesgericht auch in Urteilen zurückgegriffen, die aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber einem Anwalt bzw. Notar zum Gegenstand hatten (vgl. BGr, 22. August 2019, 2C_89/2019 und 2C_90/2019, E. 3.1).

Unter bestimmten Umständen ist die Verwaltungsbehörde auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines im Strafbefehlsverfahren ergangenen Strafentscheids gebunden (vgl. BGr, 5. März 2021, 2C_606/2020, E. 3.3.2; BGr, 6. Juli 2018, 1C_33/2018, E. 3.2). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; BGr, 6. Juli 2018, 1C_33/2018, E. 3.2). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, diese vom Bundesgericht für das Strassenverkehrsrecht bzw. das Ausländerrecht entwickelte Rechtsprechung nicht auch im Aufsichtsverfahren über die Anwältinnen und Anwälte zur Anwendung zu bringen.

3.4.4 Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug anwaltsdisziplinarrechtliche bzw. aufsichtsrechtliche Folgen zeitigen und die Aufsichtsbehörde über die Anwälte in diesem Zusammenhang auf die Abklärungen der Staatsanwaltschaft III zurückgreifen würde. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten als zugelassener Rechtsanwalt praktiziert und ihm ein ebenso erfahrener Strafverteidiger zur Seite stand. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 nicht einverstanden war und an seiner Unschuld – insbesondere mit Blick auf das anstehende Disziplinarverfahren – hätte festhalten wollen, wäre er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Im vorliegenden Verfahren kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, für den Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels achtenswerte Gründe vorweisen zu können.

Im Weiteren macht der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht geltend, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2020 mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei (vgl. Rz. 16 der Beschwerde). Aufgrund einer Durchsicht des Strafbefehls kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Strafbefehl getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig wären. Unter diesen Umständen genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer vorliegend unter Bezugnahme auf die Akten des Strafverfahrens ausführt, die Feststellungen der Staatsanwaltschaft III seien unzutreffend. Die entsprechenden Akten – und insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers während der zahlreichen Befragungen (einschliesslich der Schlussbefragung) – sind von der Staatsanwaltschaft III bereits gewürdigt worden, und die Aufsichtsbehörde über die Anwälte war weder verpflichtet noch überhaupt berechtigt, insoweit ohne Weiteres eine neue Würdigung vorzunehmen. Dasselbe gilt für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Vom Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 abweichende tatsächliche Feststellungen hätten sich allenfalls aufgedrängt, wenn der Beschwerdeführer neue Beweismittel namhaft gemacht hätte, die der Staatsanwaltschaft III nicht vorlagen bzw. die von dieser nicht berücksichtigt worden sind. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer jedoch weder gegenüber der Vorinstanz noch gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen; der Umstand, dass die E AG davon abgesehen hatte, vom Beschwerdeführer Schadenersatz einzufordern, und sich stattdessen mit einer "happigen Prozessentschädigung" zufriedengab (vgl. Rz. 9, 18, 31, 48 der Beschwerde), ist für sich genommen nicht geeignet, den von der Staatsanwaltschaft III festgestellten Sachverhalt als unrichtig erscheinen zu lassen.

3.5 Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihrer Beurteilung die im Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 enthaltenen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Die Vorinstanz war (unter gehörsrechtlichen Aspekten) auch nicht verpflichtet, die Akten des Strafverfahrens beizuziehen, zumal der Strafbefehl einlässlich begründet und aus sich selbst heraus verständlich ist. Der entsprechende Verfahrensantrag ist auch im vorliegenden Verfahren abzuweisen.

4.  

4.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ist für die Eintragung in die kantonalen Anwaltsregister in persönlicher Hinsicht – wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.4.1 hiervor) – unter anderem erforderlich, dass "keine strafrechtliche Verurteilung vorlieg[t] wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen". Anwältinnen und Anwälte, die diese Voraussetzung nicht mehr erfüllen, werden gemäss Art. 9 BGFA im Register gelöscht.

Strittig ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nur, ob im Fall des Beschwerdeführers von Handlungen auszugehen ist, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind.

4.2 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die Feststellungen des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft III vom 26. Oktober 2020, der Beschwerdeführer habe sich nicht bloss in einem Einzelfall, sondern bei zwei Gelegenheiten und jeweils bei Ausübung des Anwaltsberufes an schwerwiegenden Vermögensdelikten beteiligt. Geschädigt worden sei jeweils eine seiner Mandantinnen. Dies gebe Anlass zu ernsten Bedenken, ob der Beschwerdeführer noch als so seriös und ehrenhaft gelten könne, wie dies für eine weitere Tätigkeit als registrierter Rechtsanwalt vorauszusetzen sei. Dass von ihm in ähnlichen Angelegenheiten auch inskünftig eine Gefahr für seine Klienten ausgehen könne, lasse sich nicht mit hinreichender Gewissheit ausschliessen. Entsprechend sei eine Löschung im kantonalen Anwaltsregister vorzunehmen (vgl. Ziff. V.3.c des angefochtenen Entscheids).

4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er sei an schwerwiegenden Vermögensdelikten beteiligt gewesen und dass dabei jeweils eine Mandantin geschädigt worden sei. Die dem Strafbefehl zugrunde liegenden Interessenkollisionen würden mittlerweile fünfzehn (Sachverhaltskomplex "A AG") bzw. sieben Jahre (Sachverhaltskomplex "D AG") zurückliegen. Seither habe er sich in jeder Hinsicht wohlverhalten. Er praktiziere seit rund 30 Jahren zur Zufriedenheit seiner Klientschaft. Bezeichnenderweise sei er in der Strafanzeige der E AG denn auch nicht beschuldigt worden, und die E AG habe auch darauf verzichtet, bei ihm Schadenersatz geltend zu machen. All diese Umstände seien von der Aufsichtskommission beim Löschungsentscheid nicht berücksichtigt worden. Dasselbe gelte für die Tatsache, dass er – der Beschwerdeführer – als spezialisierter Rechtsanwalt bei einer Löschung im kantonalen Anwaltsregister all seine Prozessmandate abgeben müsste, was mit einer drastischen Beschränkung der beruflichen Möglichkeiten verbunden sei. Eine Löschung sei vorliegend unverhältnismässig.

4.4 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist – auch in diesem Zusammenhang – nicht zu folgen.

4.4.1 Was die Behauptung des Beschwerdeführers angeht, die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anschuldigungen seien unzutreffend, ist auf die obigen Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 3.4.4 hiervor). Vorliegend ist vom Sachverhalt auszugehen, den die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Strafverfahren 01 ermittelt und im Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 festgehalten hat. Die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zwei Mal an schwerwiegenden Vermögensdelikten beteiligt war, die zu einer Schädigung einer seiner Klientinnen geführt hat, erweist sich damit als zutreffend (vgl. auch Strafbefehl vom 26. Oktober 2020, insbesondere Rz. 103 ff. und Rz. 204 ff. sowie [zusammenfassend] E. 2 hiervor).

4.4.2 Die in Art. 8 Abs. 1 BGFA statuierten Voraussetzungen für die Eintragung im Anwaltsregister dienen der Sicherstellung des Vertrauens in die Anwaltschaft; das entsprechende Vertrauen setzt voraus, dass Anwälte als seriös gelten und einen ehrenhaften Ruf geniessen (vgl. BGr, 30. Oktober 2020, 2C_364/2020, E. 7.1, m. w. H.). In der Praxis haben Verurteilungen wegen schwerer Delikte wie Mord, vorsätzlicher Tötung, schwerer Körperverletzung, Drohung und Nötigung, Urkundenfälschung, Geldwäscherei und allgemein wegen Vermögensdelikten, nicht aber beispielsweise Verurteilungen wegen harmloserer Verkehrsdelikte zur Löschung Anlass gegeben (BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 21. Juli 2010, 2C_183/2010, E. 2.3, m. w. H.; VGr, 26. April 2017, VB.2016.00367, E. 3.1). Nicht vorausgesetzt wird, dass die Delikte im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit begangen werden; auch solche im Privatleben fallen in Betracht. In jedem Fall ist aber vorausgesetzt, dass das strafrechtlich relevante Fehlverhalten geeignet ist, die Ehrenhaftigkeit und Zutrauenswürdigkeit des Anwalts zu zerstören, sodass der verurteilte Rechtsanwalt mit einiger Wahrscheinlichkeit keine oder wenig Gewähr für die Einhaltung der Berufsregeln bietet (vgl. Ernst Staehelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 8 N. 17 ff.).

Beim Entscheid darüber, ob das strafbare Handeln eines Anwalts mit dem Anwaltsberuf (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) vereinbar ist, kommt der Aufsichtsbehörde ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Ermessensausübung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. BGr, 22. August 2019, 2C_90/2019, E. 6). Die Behörde hat zu prüfen, ob die Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände als so schwerwiegend erscheinen, dass sie – unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und korrekten Anwaltstätigkeit – in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung stehen (BGE 137 II 425 E. 6.1 f.; BGr, 7. August 2018, 2C_291/2018, E. 6.1 f.).

4.4.3 Die Vorinstanz hat die vorstehend skizzierte Rechtslage zutreffend wiedergegeben (vgl. Ziff. V.3.a und V.3.b des angefochtenen Entscheids). Aufgrund des massgeblichen Sachverhalts (vgl. E. 4.4.1 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ernste Bedenken daran hegte, ob der Beschwerdeführer noch als so seriös und ehrenhaft gelten könne, wie dies für eine weitere Tätigkeit als registrierter Rechtsanwalt vorauszusetzen sei. Erschwerend ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer die hier interessierenden Delikte in Ausübung seines Anwaltsberufs begangen hat, und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass von ihm in ähnlichen Angelegenheiten auch inskünftig eine Gefahr für seine Klienten ausgehen könnte. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten ist darauf hinzuweisen, dass die Löschung im Anwaltsregister voraussichtlich von beschränkter Dauer sein wird. Sofern sich der Beschwerdeführer wohlverhält, wird die Verurteilung nach Ablauf der Probezeit (vgl. Art. 371 Abs. 3bis StGB) von zwei Jahren (vgl. Strafbefehl vom 26. Oktober 2020) aus dem Privatauszug zu löschen sein; danach kann sich der Beschwerdeführer – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA – wieder ins Anwaltsregister eintragen lassen, und es wird ihm (wieder) erlaubt sein, (auch) im Bereich des Anwaltsmonopols für seine Klientschaft prozessierend tätig zu sein. Auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen (insbesondere in Bezug auf den weit zurückliegenden Zeitpunkt der Tatbegehung und das Wohlverhalten; vgl. BGr, 22. August 2019, 2C_90/2019, E. 6.3.2), ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annahm, vorliegend sei von Handlungen auszugehen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren seien.

4.5 Nach dem Gesagten ist die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA im Fall des Beschwerdeführers derzeit nicht erfüllt, was gemäss Art. 9 BGFA ohne Weiteres zur Löschung im Anwaltsregister führt.

5.  

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung verwehrt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 4'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …