|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2021.00459
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
RA A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschung
im Anwaltsregister,
hat sich ergeben:
I.
Am 2. November 2020 übermittelte die
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: die Verzeigerin)
der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich
(nachfolgend: die Aufsichtskommission) einen am 26. Oktober 2020
ergangenen und zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl, mit
welchem A wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug im Sinn von Art. 146
Abs. 1 i. V. m. Art. 25 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) zu einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu je Fr. 580.- verurteilt wurde. Die
Aufsichtskommission eröffnete daraufhin mit Beschluss vom 3. Dezember 2020
wegen der möglichen Verletzung von Berufspflichten sowie mit Blick auf eine
allfällige Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister ein Verfahren gegen A
und setzte diesem Frist zur Stellungnahme an.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 beantragte A der
Aufsichtskommission, er sei wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von
Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer
angemessenen Busse zu bestrafen; im Übrigen – und insbesondere mit Blick auf
die Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister – sei das Verfahren
einzustellen. Prozessual ersuchte er darum, die Akten aus der gegen ihn geführten
Strafuntersuchung Nr. 01 in elektronischer Form beizuziehen.
II.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2021 auferlegte die
Aufsichtskommission A wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinn von
Art. 12 lit. a und c BGFA eine Busse von Fr. 8'000.-
(Dispositiv-Ziff. 1) und verfügte seine Löschung im kantonalen
Anwaltsregister (Dispositiv-Ziff. 2).
III.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 erhob A Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2
des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 6. Mai 2021 und den Verzicht
auf die Löschung im kantonalen Anwaltsregister, eventualiter die Rückweisung
der Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Aufsichtskommission; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Prozessual erneuerte er den schon im Verfahren vor
der Aufsichtskommission gestellten Antrag auf elektronischen Beizug der von der
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in der Voruntersuchung 01 angelegten
Akten.
Die Aufsichtskommission gab am 2. Juli 2021 ihren
Verzicht auf eine Beschwerdeantwort bekannt.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen Anordnungen der
Aufsichtskommission, die in Anwendung des BGFA oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangen sind, kann nach Mass-
gabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden
(§ 38 AnwG). Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zur
Entscheidung berufen.
2.
Hintergrund und Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens
bildet die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher
Gehilfenschaft zu Betrug (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich vom 26. Oktober 2020) im Zusammenhang mit der Übernahme der
A AG bzw. der D AG durch die E AG. Hauptbeschuldigte in dieser
Sache sind F, ehemaliger Verwaltungsratspräsident der E AG (1999–2017),
und G, ehemaliger Verwaltungsrat (1999–2015) und CEO (April 2006 bis März 2011)
der E AG. Verurteilt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom
26. Oktober 2020 im Sachverhaltskomplex "A AG"
insbesondere, weil er die Hauptbeschuldigten dabei unterstützt habe, nicht
gebührende Vorteile, die sie aus einer indirekten (und gegenüber der E AG
nicht offengelegten) Beteiligung an der A AG realisiert hätten, gegenüber
der E AG arglistig zu verheimlichen, und damit zur Schädigung der E AG
mindestens eventualvorsätzlich beigetragen habe (vgl. S. 48 des
Strafbefehls). Im Sachverhaltskomplex "D AG" wurde dem
Beschwerdeführer angelastet, die Hauptbeschuldigten dabei unterstützt zu haben,
nicht gebührende Vorteile, die sie aus einer indirekten (und gegenüber der E AG
nicht offengelegten) Beteiligung an der D AG realisiert hätten, verheimlicht
und damit zur Schädigung der E AG mindestens eventualvorsätzlich
beigetragen zu haben (vgl. S. 89 des Strafbefehls).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer bestritt (schon) im vorinstanzlichen Verfahren, dass die im
rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 erhobenen strafrechtlichen
Vorwürfe (vgl. dazu zusammenfassend E. 2 hiervor) zutreffen würden. Unter
Bezugnahme auf die Akten des durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich gegen ihn geführten Untersuchungsverfahrens und namentlich mit Hinweis
auf die Schlusseinvernahme sowie eine Stellungnahme seines Strafverteidigers
zum Sachverhaltskomplex "D AG", führte er in seiner
Stellungnahme an die Vorinstanz aus, dass eine Anfechtung des Strafbefehls nach
Auffassung seines Strafverteidigers hohe Erfolgschancen gehabt hätte. Auf die
Erhebung einer Einsprache habe er aus gesundheitlichen, finanziellen und
beruflichen Gründen sowie aus Rücksicht auf seine Familie jedoch trotzdem
verzichtet. Gleichzeitig habe er stets daran festgehalten, unschuldig zu sein.
Unter diesen Umständen müsse es ihm offenstehen, die von der Staatsanwaltschaft
III im Strafbefehl getroffenen Feststellungen im vorliegenden Verfahren
(vorfrageweise) infrage zu stellen.
3.2 Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Strafbefehl vom 26. Oktober 2020
enthalte eine ausführliche Darlegung des Sachverhalts, welcher der
strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liege. Im
vorliegenden (aufsichtsrechtlichen) Verfahren sei von diesem rechtskräftig
festgestellten Sachverhalt und bzw. der ebenfalls rechtskräftig gewordenen
rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer
vorbringe, er habe stets alle strafrechtlichen Vorwürfe bestritten und sich
keiner Straftat schuldig gemacht, sondern den Strafbefehl bloss akzeptiert, um
sich nicht einem Jahre dauernden, publikumsträchtigen Gerichtsverfahren stellen
zu müssen, sei er damit nicht zu hören. Dass der Strafbefehl mit einem von
Amtes wegen zu beachtenden, offensichtlichen Nichtigkeitsgrund behaftet sei,
behaupte der Beschwerdeführer nicht und sei auch nicht ersichtlich. Da es für
die Aufsichtskommission auch im Übrigen keinen Anlass gebe, den rechtskräftigen
Entscheid der Strafbehörden infrage zu stellen, bedürfe es auch des beantragten
Aktenbeizugs nicht, zumal der Sachverhalt im Strafbefehl sehr umfassend
dargelegt worden sei.
3.3 Der
Beschwerdeführer erblickt in dieser Würdigung der Vorinstanz (vgl. E. 3.2
hiervor) eine formelle und eine materielle Rechtsverweigerung.
3.3.1
In Bezug auf die behauptete formelle Rechtsverweigerung führt der
Beschwerdeführer aus, er habe im vorinstanzlichen Verfahren zum Nachweis der
Haltlosigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe die Protokolle der
Schlusseinvernahmen sowie eine ausführliche Stellungnahme der Verteidigung zum
Sachverhaltskomplex D AG eingereicht; zudem habe er in aller Form den
Beizug der elektronisch vorhandenen Untersuchungsakten des Vorverfahrens der
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beantragt. Dass die Vorinstanz ohne
Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falls nicht auf
seine Ausführungen zum Schuldpunkt eingegangen sei und den Beweisantrag
abgewiesen habe, stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) dar und müsse
als formelle Rechtsverweigerung qualifiziert werden.
3.3.2
Mit Blick auf die geltend gemachte materielle Rechtsverweigerung führt der
Beschwerdeführer aus, er habe während der gesamten Dauer der Strafuntersuchung
in sämtlichen Einvernahmen immer wieder betont, dass er in seiner anwaltlichen
Tätigkeit für die E AG eine Schädigung seiner Mandantin zu keinem
Zeitpunkt auch nur in Kauf genommen habe. Er habe keine Kenntnis davon gehabt,
ob G und F ihren Rechenschaftspflichten als Organe von E AG nachgekommen
seien; und erst recht habe er nie auch nur in Kauf genommen, dass er selbst ein
schädigendes Verhalten dieser Organe unterstützen würde. Es sei deshalb
willkürlich, dass die Vorinstanz festgestellt habe, er habe sich nicht bloss in
einem Einzelfall, sondern bei zwei Gelegenheiten jeweils bei Ausübung des
Anwaltsberufes an schwerwiegenden Vermögensdelikten beteiligt, wobei jeweils
eine seiner Mandantinnen geschädigt worden sei.
3.4 Den
Einwänden des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen:
3.4.1
Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA setzt für die Eintragung in die kantonalen
Anwaltsregister unter anderem voraus, dass "keine strafrechtliche
Verurteilung vorlieg[t] wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu
vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im
Strafregisterauszug für Privatpersonen". Als strafrechtliche Verurteilung
gilt auch eine solche im Rahmen eines Strafbefehls (vgl. BGr, 10. Dezember
2020, 2C_402/2020; VGr, 26. April 2017, VB.2016.00367). Art. 8
Abs. 1 lit. b BGFA knüpft an das Vorliegen einer strafrechtlichen
Verurteilung an, unabhängig davon, wie diese Verurteilung begründet ist, und ob
die Begründung der Strafjustiz überzeugt. Ob die "strafrechtliche
Verurteilung" zu Recht erfolgt ist, entzieht sich mithin der
Prüfungszuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Anwälte im Rahmen des
Eintragungsverfahrens; alles andere liefe auf eine Verdoppelung des
Strafverfahrens und eine Einmischung der Anwaltsaufsichtsbehörden in den
Zuständigkeitsbereich der Strafbehörden hinaus.
3.4.2
Eine andere – nachfolgend zu klärende – Frage ist, ob die Aufsichtsbehörde
(auch) mit Blick auf die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "fehlenden
Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf" an das Tatsachenfundament gebunden
ist, welches die zuständige Strafbehörde im Rahmen der strafrechtlichen
Beurteilung festgestellt hat.
Aufgeworfen ist damit die Frage
der Bindungswirkung von Entscheiden aus anderen Rechtsgebieten. Diese Frage ist
vom Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung allgemein dahingehend beantwortet
worden, dass ein Gericht bei der Beurteilung von Vorfragen aus einem anderen
Rechtsgebiet, deren Beurteilung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen
Behörde fällt, grundsätzlich auf den rechtskräftigen Entscheid der zuständigen
Behörde abzustellen hat, es sei denn, es liege absolute Nichtigkeit vor (vgl.
BGE 108 II 456 E. 4). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in
jüngeren Entscheiden mit Blick auf die Bindung des Zivilrichters an
baubewilligungsrechtliche Entscheide der Verwaltungsbehörden bestätigt (vgl.
BGE 138 III 49 E. 4.4.3); in einem anwaltsdisziplinarrechtlichen Fall hat
es einem Zivilurteil umgekehrt grundsätzlich Bindungswirkung für das
aufsichtsrechtliche Verfahren beigemessen (vgl. BGr, 8. Juli 2021,
2C_233/2021, E. 6.1.1).
3.4.3
Mit Blick auf die Bindungswirkung von Strafurteilen für Strassenverkehrsbehörden
geht das Bundesgericht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass die
Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen des mit
demselben Sachverhalt befassten Strafgerichts abweichen soll (BGE 139 II 95
E. 3.2; vgl. auch für den Bereich des Ausländerrechts BGr, 6. Mai
2021, 2C_197/2021, E. 3.3.1); falls keine klaren Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts vorliegen, kommt ein
Abweichen demnach nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde Tatsachen
feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt
waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der
Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGr,
5. März 2021, 2C_606/2020, E. 3.3.1). Auf die vorstehend dargelegte
Praxis hat das Bundesgericht auch in Urteilen zurückgegriffen, die
aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber einem Anwalt bzw. Notar zum Gegenstand
hatten (vgl. BGr, 22. August 2019, 2C_89/2019 und 2C_90/2019, E. 3.1).
Unter bestimmten Umständen ist
die Verwaltungsbehörde auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines im
Strafbefehlsverfahren ergangenen Strafentscheids gebunden (vgl. BGr,
5. März 2021, 2C_606/2020, E. 3.3.2; BGr, 6. Juli 2018,
1C_33/2018, E. 3.2). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene
weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf
verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten
Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123
II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; BGr, 6. Juli 2018, 1C_33/2018,
E. 3.2). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, diese vom Bundesgericht
für das Strassenverkehrsrecht bzw. das Ausländerrecht entwickelte
Rechtsprechung nicht auch im Aufsichtsverfahren über die Anwältinnen und Anwälte
zur Anwendung zu bringen.
3.4.4
Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die rechtskräftige
Verurteilung wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug
anwaltsdisziplinarrechtliche bzw. aufsichtsrechtliche Folgen zeitigen und die
Aufsichtsbehörde über die Anwälte in diesem Zusammenhang auf die Abklärungen
der Staatsanwaltschaft III zurückgreifen würde. Dies gilt umso mehr, als
der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten als zugelassener Rechtsanwalt praktiziert
und ihm ein ebenso erfahrener Strafverteidiger zur Seite stand. Soweit der
Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 nicht
einverstanden war und an seiner Unschuld – insbesondere mit Blick auf das
anstehende Disziplinarverfahren – hätte festhalten wollen, wäre er nach Treu
und Glauben verpflichtet gewesen, die dagegen zur Verfügung stehenden
Rechtsmittel zu ergreifen. Im vorliegenden Verfahren kann er sich nicht mit
Erfolg darauf berufen, für den Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels
achtenswerte Gründe vorweisen zu können.
Im Weiteren macht der
Beschwerdeführer ausdrücklich nicht geltend, dass der Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2020 mit
einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei (vgl. Rz. 16 der Beschwerde).
Aufgrund einer Durchsicht des Strafbefehls kommt das Verwaltungsgericht zum
Schluss, dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Strafbefehl
getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig wären. Unter diesen
Umständen genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer vorliegend unter
Bezugnahme auf die Akten des Strafverfahrens ausführt, die Feststellungen der
Staatsanwaltschaft III seien unzutreffend. Die entsprechenden Akten – und
insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers während der zahlreichen
Befragungen (einschliesslich der Schlussbefragung) – sind von der
Staatsanwaltschaft III bereits gewürdigt worden, und die Aufsichtsbehörde über
die Anwälte war weder verpflichtet noch überhaupt berechtigt, insoweit ohne
Weiteres eine neue Würdigung vorzunehmen. Dasselbe gilt für das
Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Vom Strafbefehl vom 26. Oktober
2020 abweichende tatsächliche Feststellungen hätten sich allenfalls
aufgedrängt, wenn der Beschwerdeführer neue Beweismittel namhaft gemacht hätte,
die der Staatsanwaltschaft III nicht vorlagen bzw. die von dieser nicht
berücksichtigt worden sind. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer jedoch
weder gegenüber der Vorinstanz noch gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen;
der Umstand, dass die E AG davon abgesehen hatte, vom Beschwerdeführer
Schadenersatz einzufordern, und sich stattdessen mit einer "happigen
Prozessentschädigung" zufriedengab (vgl. Rz. 9, 18, 31, 48 der
Beschwerde), ist für sich genommen nicht geeignet, den von der
Staatsanwaltschaft III festgestellten Sachverhalt als unrichtig erscheinen
zu lassen.
3.5 Es ist
nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihrer Beurteilung
die im Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 enthaltenen Feststellungen
zugrunde gelegt hat. Die Vorinstanz war (unter gehörsrechtlichen Aspekten) auch
nicht verpflichtet, die Akten des Strafverfahrens beizuziehen, zumal der
Strafbefehl einlässlich begründet und aus sich selbst heraus verständlich ist.
Der entsprechende Verfahrensantrag ist auch im vorliegenden Verfahren
abzuweisen.
4.
4.1 Nach
Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ist für die Eintragung in die
kantonalen Anwaltsregister in persönlicher Hinsicht – wie oben ausgeführt (vgl.
E. 3.4.1 hiervor) – unter anderem erforderlich, dass "keine
strafrechtliche Verurteilung vorlieg[t] wegen Handlungen, die mit dem
Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung
erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen".
Anwältinnen und Anwälte, die diese Voraussetzung nicht mehr erfüllen, werden
gemäss Art. 9 BGFA im Register gelöscht.
Strittig ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt von
Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nur, ob im Fall des Beschwerdeführers
von Handlungen auszugehen ist, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren
sind.
4.2 Diesbezüglich
erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die Feststellungen des Strafbefehls der
Staatsanwaltschaft III vom 26. Oktober 2020, der Beschwerdeführer
habe sich nicht bloss in einem Einzelfall, sondern bei zwei Gelegenheiten und
jeweils bei Ausübung des Anwaltsberufes an schwerwiegenden Vermögensdelikten
beteiligt. Geschädigt worden sei jeweils eine seiner Mandantinnen. Dies gebe
Anlass zu ernsten Bedenken, ob der Beschwerdeführer noch als so seriös und
ehrenhaft gelten könne, wie dies für eine weitere Tätigkeit als registrierter
Rechtsanwalt vorauszusetzen sei. Dass von ihm in ähnlichen Angelegenheiten auch
inskünftig eine Gefahr für seine Klienten ausgehen könne, lasse sich nicht mit
hinreichender Gewissheit ausschliessen. Entsprechend sei eine Löschung im
kantonalen Anwaltsregister vorzunehmen (vgl. Ziff. V.3.c des angefochtenen
Entscheids).
4.3 Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er sei an
schwerwiegenden Vermögensdelikten beteiligt gewesen und dass dabei jeweils eine
Mandantin geschädigt worden sei. Die dem Strafbefehl zugrunde liegenden
Interessenkollisionen würden mittlerweile fünfzehn (Sachverhaltskomplex "A AG")
bzw. sieben Jahre (Sachverhaltskomplex "D AG") zurückliegen.
Seither habe er sich in jeder Hinsicht wohlverhalten. Er praktiziere seit rund
30 Jahren zur Zufriedenheit seiner Klientschaft. Bezeichnenderweise sei er
in der Strafanzeige der E AG denn auch nicht beschuldigt worden, und die E AG
habe auch darauf verzichtet, bei ihm Schadenersatz geltend zu machen. All diese
Umstände seien von der Aufsichtskommission beim Löschungsentscheid nicht
berücksichtigt worden. Dasselbe gelte für die Tatsache, dass er – der
Beschwerdeführer – als spezialisierter Rechtsanwalt bei einer Löschung im
kantonalen Anwaltsregister all seine Prozessmandate abgeben müsste, was mit
einer drastischen Beschränkung der beruflichen Möglichkeiten verbunden sei.
Eine Löschung sei vorliegend unverhältnismässig.
4.4 Den
Ausführungen des Beschwerdeführers ist – auch in diesem Zusammenhang – nicht zu
folgen.
4.4.1
Was die Behauptung des Beschwerdeführers angeht, die gegen ihn erhobenen
strafrechtlichen Anschuldigungen seien unzutreffend, ist auf die obigen Erwägungen
zu verweisen (vgl. E. 3.4.4 hiervor). Vorliegend ist vom Sachverhalt
auszugehen, den die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im
Strafverfahren 01 ermittelt und im Strafbefehl vom 26. Oktober 2020
festgehalten hat. Die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zwei
Mal an schwerwiegenden Vermögensdelikten beteiligt war, die zu einer Schädigung
einer seiner Klientinnen geführt hat, erweist sich damit als zutreffend (vgl.
auch Strafbefehl vom 26. Oktober 2020, insbesondere Rz. 103 ff.
und Rz. 204 ff. sowie [zusammenfassend] E. 2 hiervor).
4.4.2
Die in Art. 8 Abs. 1 BGFA statuierten Voraussetzungen für die
Eintragung im Anwaltsregister dienen der Sicherstellung des Vertrauens in die
Anwaltschaft; das entsprechende Vertrauen setzt voraus, dass Anwälte als seriös
gelten und einen ehrenhaften Ruf geniessen (vgl. BGr, 30. Oktober 2020,
2C_364/2020, E. 7.1, m. w. H.). In der Praxis haben
Verurteilungen wegen schwerer Delikte wie Mord, vorsätzlicher Tötung, schwerer
Körperverletzung, Drohung und Nötigung, Urkundenfälschung, Geldwäscherei und
allgemein wegen Vermögensdelikten, nicht aber beispielsweise Verurteilungen
wegen harmloserer Verkehrsdelikte zur Löschung Anlass gegeben (BGE 137 II 425
E. 6.1; BGr, 21. Juli 2010, 2C_183/2010, E. 2.3, m. w. H.; VGr, 26. April 2017,
VB.2016.00367, E. 3.1). Nicht vorausgesetzt wird, dass die Delikte im
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit begangen werden; auch solche im
Privatleben fallen in Betracht. In jedem Fall ist aber vorausgesetzt, dass das
strafrechtlich relevante Fehlverhalten geeignet ist, die Ehrenhaftigkeit und
Zutrauenswürdigkeit des Anwalts zu zerstören, sodass der verurteilte
Rechtsanwalt mit einiger Wahrscheinlichkeit keine oder wenig Gewähr für die
Einhaltung der Berufsregeln bietet (vgl. Ernst Staehelin/Christian Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 8 N. 17 ff.).
Beim Entscheid darüber, ob das
strafbare Handeln eines Anwalts mit dem Anwaltsberuf (Art. 8 Abs. 1
lit. b BGFA) vereinbar ist, kommt der Aufsichtsbehörde ein erhebliches
Ermessen zu. Bei der Ermessensausübung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu beachten (vgl. BGr, 22. August 2019, 2C_90/2019, E. 6). Die
Behörde hat zu prüfen, ob die Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände
als so schwerwiegend erscheinen, dass sie – unter dem Blickwinkel der
Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und korrekten
Anwaltstätigkeit – in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung stehen (BGE
137 II 425 E. 6.1 f.; BGr, 7. August 2018, 2C_291/2018, E. 6.1 f.).
4.4.3
Die Vorinstanz hat die vorstehend skizzierte Rechtslage zutreffend
wiedergegeben (vgl. Ziff. V.3.a und V.3.b des angefochtenen Entscheids).
Aufgrund des massgeblichen Sachverhalts (vgl. E. 4.4.1 hiervor) ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz ernste Bedenken daran hegte, ob der
Beschwerdeführer noch als so seriös und ehrenhaft gelten könne, wie dies für
eine weitere Tätigkeit als registrierter Rechtsanwalt vorauszusetzen sei. Erschwerend
ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer die hier interessierenden Delikte
in Ausübung seines Anwaltsberufs begangen hat, und deshalb nicht ausgeschlossen
werden kann, dass von ihm in ähnlichen Angelegenheiten auch inskünftig eine
Gefahr für seine Klienten ausgehen könnte. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten
ist darauf hinzuweisen, dass die Löschung im Anwaltsregister voraussichtlich
von beschränkter Dauer sein wird. Sofern sich der Beschwerdeführer wohlverhält,
wird die Verurteilung nach Ablauf der Probezeit (vgl. Art. 371 Abs. 3bis
StGB) von zwei Jahren (vgl. Strafbefehl vom 26. Oktober 2020) aus dem
Privatauszug zu löschen sein; danach kann sich der Beschwerdeführer –
jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA
– wieder ins Anwaltsregister eintragen lassen, und es wird ihm (wieder) erlaubt
sein, (auch) im Bereich des Anwaltsmonopols für seine Klientschaft
prozessierend tätig zu sein. Auch im Lichte der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen (insbesondere in Bezug auf den
weit zurückliegenden Zeitpunkt der Tatbegehung und das Wohlverhalten; vgl. BGr,
22. August 2019, 2C_90/2019, E. 6.3.2), ist bundesrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz annahm, vorliegend sei von Handlungen
auszugehen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren seien.
4.5 Nach dem
Gesagten ist die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA im
Fall des Beschwerdeführers derzeit nicht erfüllt, was gemäss Art. 9 BGFA
ohne Weiteres zur Löschung im Anwaltsregister führt.
5.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als
unbegründet. Sie ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung verwehrt
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 4'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …