{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00459_2021-11-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221815&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0324a0cebeef2e9c276ffdc692ec3fbf"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00459"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.11.2021  VB.2021.00459"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.11.2021  VB.2021.00459"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.11.2021  VB.2021.00459"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "L\u00f6schung im Anwaltsregister | L\u00f6schung im Anwaltsregister. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA kn\u00fcpft allein an das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung an. Ob die strafrechtliche Verurteilung zu Recht erfolgt ist, entzieht sich mithin der Pr\u00fcfungszust\u00e4ndigkeit der Beschwerdegegnerin (E. 3.4.1). Eine Verwaltungsbeh\u00f6rde ist grunds\u00e4tzlich auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines im Strafbefehlsverfahren ergangenen Strafentscheids gebunden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren er\u00f6ffnet wird und er es trotzdem unterl\u00e4sst oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene n\u00e4mlich allf\u00e4llige Verteidigungsrechte und Beweisantr\u00e4ge im Strafverfahren vorbringen und dort die n\u00f6tigen Rechtsmittel ergreifen (E. 3.4.3). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer mit dem Strafbefehl nicht einverstanden war und an seiner Unschuld \u2013 insbesondere mit Blick auf das anstehende Disziplinarverfahren \u2013 h\u00e4tte festhalten wollen, w\u00e4re er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die dagegen zur Verf\u00fcgung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Im \u00dcbrigen ist der Strafbefehl weder nichtig noch sind die darin getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig (E. 3.4.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des sich aus dem Strafbefehl ergebenden Sachverhalts von nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbaren Handlungen des Beschwerdef\u00fchrers im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ausging (E. 4.4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:16:28", "Checksum": "f6bc946a64c06fb1fa28f68a354c5761"}