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VB.2021.00460
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug, hat sich ergeben: I. A. A (nachfolgend: der Beschwerdeführer), geboren 1988, Staatsangehöriger von Somalia, heiratete am 30. April 2012 in seiner Heimat die Landsfrau B (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), geboren 1993. Letztere lebt seit dem 16. Juli 2012 in der Schweiz, wo sie sich zunächst als Asylbewerberin aufhielt. Nachdem das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) ihr Asylgesuch am 20. September 2013 abgewiesen hatte, wurde ihr aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme gewährt. Am 19. Februar 2018 erteilte ihr der Kanton D eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. B. Am 8. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin der Kantonswechsel in den Kanton Zürich bewilligt. 2019 wurde der gemeinsame Sohn von A und B, E, in der Stadt F geboren. Dieser ist wie seine Mutter im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. C. Am 15. März 2019 stellte die Beschwerdeführerin erstmals das Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann im Kanton D, welches auf Gesuch der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden in der Folge am 29. September 2020 an den Kanton Zürich weitergeleitet wurde. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch für A mangels ausreichender finanzieller Mittel ab. II. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. Mai 2021 ab. III. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2021 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer ein Einreisevisum sowie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Beschwerdeführerin auszustellen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liessen sie beantragen, es seien die Kosten des Rekursverfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Ferner sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihrer Rechtsvertretung eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Telefonat vom 15. September 2021 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, dem Verwaltungsgericht ein Exemplar des unterzeichneten Arbeitsvertrags der Beschwerdeführerin, die aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Lohnabrechnungen sowie einen aktuellen Sozialhilfeauszug nachzureichen. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 kamen die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung teilweise nach. Darüber hinaus reichten sie Lohnabrechnungen aus einem befristeten Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin ein. In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zur freigestellten Stellungnahme gewährt. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Damit sind die vor Verwaltungsgericht neu vorgelegten Unterlagen in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin kam ursprünglich als Asylbewerberin in die Schweiz und lebt hier seit neun Jahren. Bevor ihr am 19. Februar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, auf deren Verlängerung nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, durchlief sie erfolglos ein Asylverfahren und wurde schliesslich aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Da die Beschwerdeführerin lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann sie sich für den Nachzug ihres Ehemannes (Beschwerdeführer 1) nur auf Art. 44 AIG stützen, welcher ihr anders als Art. 42 und 43 AIG keinen Nachzugsanspruch einräumt (BGE 137 I 284 E. 1.2). 2.2 Sodann kann sich die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen hat, für den Nachzug ihres Ehemannes auch nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) berufen. Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung nämlich nur berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1. f). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich auch aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. wiederum aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene durchschnittliche Integration genügen im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, 126 II 425 E. 4c/aa). Ein Anspruch unter dem Aspekt Privatleben fällt nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Die Beschwerdeführerin lebt seit etwa neun Jahren in der Schweiz, erfüllt die erforderlichen Voraussetzungen hingegen offensichtlich nicht (vgl. BGr, 31. Mai 2018, 2C_472/2018, E. 2.2). Der Schluss der Vorinstanz, dass sie keinen Anspruch auf Familiennachzug ihres Ehemannes hat, ist somit nicht zu beanstanden. Demzufolge können die Beschwerdeführenden keinen Nachzugsanspruch gestützt auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrages ableiten. Es ist damit zu prüfen, ob der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG zu erteilen, im pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG erfolgt ist. 3. 3.1 3.1.1 Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Zudem muss der Ehegattennachzug innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten) geltend gemacht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Darüber hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7). 3.1.2 Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung konventions- und verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2, mit Relativierung in Bezug auf die besondere statusbedingte Situation anerkannter Flüchtlinge). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 AIG werden praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf Familienleben akzeptiert, weshalb der Familiennachzug selbst bei einem gefestigten Aufenthaltsrecht und im Lichte der konventionsrechtlichen Vorgaben unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des innerstaatlichen Rechts steht (BGE 146 I 185 E. 6.2 und 7.2; BGE 137 I 284 E. 2.6). Die Verweigerung des Familien- bzw. Ehegattennachzugs aufgrund der Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen ist damit grundsätzlich zulässig und stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar, selbst wenn hierdurch in das Recht auf Familienleben eingegriffen und ein eheliches Zusammenleben dauerhaft vereitelt wird (vgl. auch Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff., 2852). 3.1.3 Mit der Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll verhindert werden, dass die nachgezogenen Familienangehörigen von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden. Insoweit soll nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern vielmehr das soziale Existenzminimum sichergestellt werden. Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Der Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3 [noch nicht rechtskräftig]; VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 73 VZAE bzw. Art. 47 AIG um den Nachzug des Beschwerdeführers ersucht. Gleichwohl wurde ein Nachzug gestützt auf Art. 44 lit. c AIG aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Familie und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit durch die Vorinstanz verweigert. So gehe die Beschwerdeführerin bereits seit der Geburt ihres Kindes im Juni 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und habe sie per 1. Juni 2019 Sozialhilfe beantragt. Zwar habe sie sich im Januar 2020 auf der Internetplattform G angemeldet, hingegen seien die Haushaltshilfe-Aufträge bis dahin ausgeblieben. Seit April 2020 beziehe sie Taggelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, müsse jedoch weiterhin ergänzend zu den Arbeitslosentaggeldern Sozialhilfegelder in Anspruch nehmen. Insoweit verfüge sie über kein gefestigtes Einkommen. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass selbst der Beschwerdeführer keine Zusicherung einer Arbeitsstelle bzw. den Abschluss eines Arbeitsvertrages habe vorlegen können, welcher die Anrechnung eines existenzsichernden oder zumindest namhaften voraussichtlichen Einkommens und damit einhergehend die Bewilligung des Familiennachzugs zugelassen hätte. Insoweit hätte das Einkommen der Beschwerdeführenden den monatlichen Gesamtbedarf der Familie nach einem Nachzug nicht gedeckt und damit die konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestanden. 3.2.2 Der monatliche Lebensbedarf der Beschwerdeführenden gemäss den aktuellen SKOS-Richtlinien 2021 (abrufbar auf www.skos.ch) setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt von drei Personen von Fr. 1'854.- und den in den Akten belegten Wohnungskosten von Fr. 1'255.-. Sodann sind die Auslagen für die medizinische Grundversorgung hinzuzurechnen, welche mangels entsprechender Unterlagen pauschal auf Fr. 1'000.- inklusive ein Zwölftel der Jahresfranchise festgesetzt werden. Die Hausrat- und Haftpflichtversicherung ist mit pauschal Fr. 60.- zu veranschlagen. Schliesslich ist eine Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- für künftige Sprachkurse des Beschwerdeführers hinzuzuzählen. Demzufolge ist für die Familie von einem monatlichen Lebensbedarf vom mindestens Fr. 4'269.- auszugehen. 3.2.3 Diesem monatlichen Lebensbedarf von Fr. 4'269.- stünde das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführenden gegenüber. Die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn beziehen unbestrittenermassen weiterhin ergänzend Sozialhilfegelder. Jedoch hat die Beschwerdeführerin gemäss einem erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten unbefristeten Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2021 per 1. Juli 2021 bei der H AG eine unbefristete 70%-Anstellung als Reinigungskraft angetreten. Dabei wurde ein Bruttolohn von Fr. 23.36 pro Stunde und eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Darüber hinaus arbeitete sie daneben noch für die I AG, wobei es sich um befristete Arbeitsverhältnisse handelte. Seit September 2021 arbeitet die Beschwerdeführerin überdies für eine Privatperson, um ihr Einkommen zu verbessern. Sie gehe davon aus, dass sie dieser Tätigkeit auch künftig werde nachgehen können. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren einen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2021 ins Recht, wonach er per 1. August 2021 beziehungsweise ab Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung eine Anstellung zu einem Vollzeitpensum bei der J GmbH in K als Logistiker antreten könne. Dabei wurde während der dreimonatigen Probezeit ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3'200.- und anschliessend ein Basisfixlohn von Fr. 3'900.- vereinbart. Insofern hat sich der Sachverhalt gegenüber der Sachlage vor Vorinstanz wesentlich verändert. Zu prüfen bleibt, ob weiterhin die konkrete Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht. 3.2.4 Gemäss der in den Akten liegenden Lohnabrechnung für den Monat August 2021 sowie dem Kontoauszug Bank L betreffend den Monat September 2021 erzielte die Beschwerdeführerin ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (inklusive Feiertagsentschädigung, 13. Monatslohn und Verpflegungs- sowie Quellensteuerabzug) von rund Fr. 1'434.90. Zwar sind den Akten zusätzlich Lohnabrechnungen der Monate August und September 2021 betreffend die befristete Anstellung bei der I AG sowie einer Privatperson zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin bei der I AG einen Durchschnittslohn von Fr. 358.45 und bei der Privatperson einen Lohn von Fr. 124.47 erzielt hat. Da jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin diese Arbeitstätigkeiten auch künftig werde weiter ausüben können, sind diese nicht weiter zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei einem Nachzug voraussichtlich einen Bruttomonatslohn während der dreimonatigen Probezeit von Fr. 3'200.- erwirtschaften wird, was einem Nettolohn von etwa Fr. 2'900.- entspricht sowie nach der Probezeit einen Bruttomonatslohn von Fr. 3'900.-, was einem Nettolohn von etwa Fr. 3'550 entspricht. Dies ergibt insgesamt ein Monatseinkommen von Fr. 4'334.90 während der Probezeit und Fr. 4'984.90 nach der Probezeit. 3.2.5 In Anbetracht dessen, dass in der Berechnung die individuelle Prämienverbilligung für beide Ehepartner und das gemeinsame Kind sowie die Kinderzulagen noch keine Berücksichtigung fanden, erscheint der Bedarf der Familie von Fr. 4'269.- nunmehr gedeckt. Insoweit kann angenommen werden, dass die Familie bei einem Nachzug des Beschwerdeführers in Zukunft nicht mehr Leistungen der öffentlichen Fürsorge beanspruchen muss und die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. Damit wäre die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich zu bejahen. Da sich die Familie unter obigen Annahmen vermutlich mit dem Antritt der erst im Beschwerdeverfahren eingereichten, neuen Anstellungen der Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe wird lösen können, waren die Vorinstanzen noch nicht gehalten, die weiteren Voraussetzungen für den Familiennachzug, namentlich die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG (Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung), Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG (Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache) und Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG (kein Bezug von Ergänzungsleistungen), zu prüfen. Zwecks Vermeidung eines Instanzenverlusts und aufgrund der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist die Sache daher an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dabei sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) verpflichtet sind, sämtliche Veränderungen, insbesondere ihre Anstellungen, Entlöhnung oder Sozialhilfe betreffend, umgehend dem Migrationsamt mitzuteilen. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. 4.2 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser wird zudem verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4.3 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwältin C. 4.3.1 Nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Anhand der Akten ist zum jetzigen Zeitpunkt noch von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch war ihr Begehren nicht aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen ist. 4.3.2 Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 GebV VGr). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist die über das Anwaltspatent verfügende Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in ihrer Kostennote vom 19. November 2021 einen zeitlichen Aufwand von 11,8 Stunden zu Fr. 220.- pro Stunde aus, woraus inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen eine Entschädigung von Fr. 2'673.90 resultiert. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die geltend gemachten Barauslagen erscheinen angemessen. Die Beschwerdeführenden sind darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 4.4 Da die Beschwerdeführenden erst vor Verwaltungsgericht ihre Arbeitsverträge, welche auf die Erzielung eines existenzsichernden Erwerbseinkommens schliessen lassen, ins Recht gelegt haben, erscheint der vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerfrei und sind die Kosten des Rekursverfahrens durch die Beschwerdeführenden verursacht. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Rekursentscheids zu korrigieren (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3.3). 5. Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 9. Februar 2021 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 31. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen. 7. Rechtsanwältin C wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'173.90 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an …
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