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VB.2021.00462
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1967 geborener nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Juni 1989 in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der hier niedergelassenen Italienerin D, geboren 1965. Das Migrationsamt trat mit Verfügung vom 25. August 1989 nicht auf das Gesuch ein und wies A aus der Schweiz weg. Da dieser die Schweiz nicht verliess, wurde er am 17. November 1989 ausgeschafft und mit einer dreijährigen Einreisesperre belegt. Am 17. April 1990 reiste A in die Schweiz ein und schloss gleichentags in Zürich mit D die Ehe, woraufhin er die Schweiz wieder verliess. Im Jahr 1990 brachte D den gemeinsamen Sohn E zur Welt. Am 17. April 1991 reiste A erneut in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; diese wurde ihm am 23. Mai 1991 erteilt. Im Jahr 1993 kam die Tochter F zur Welt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. März 1999 wurde die Ehe zwischen A und D geschieden und die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. B. Am 20. Oktober 2000 heiratete A in Tetovo (Nordmazedonien) seine Landsfrau G, geboren 1968. Aus der Beziehung war bereits 1997 der Sohn H hervorgegangen. G und H leben in Nordmazedonien. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 1999 verwarnte das Migrationsamt A, da er strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Am 14. November 2014 wurde er aufgrund seiner Schulden verwarnt und gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgewiesen. Bereits davor hatte A mehrfach erfolglos die Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragt. Mit Verfügung vom 7. September 2015 wurde A erneut verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 und vom 1. Juni 2017 wies das Migrationsamt A auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin. D. Am 5. April 2018 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. II. Mit Entscheid vom 27. Mai 2021 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'410.-, schrieb diese jedoch infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit umgehend ab (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus. III. Am 30. Juni 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei ihm "eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen", subeventualiter sei beim Staatsekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren. Des Weiteren ersuchte er um persönliche Anhörung durch das Gericht. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Juli 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung. Am 31. Dezember 2021 liess A dem Verwaltungsgericht weitere Belege einreichen. Am 18. Februar 2022 reichte der Vertreter von A dem Gericht seine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer war im Besitz einer (bis am 16. April 2018 gültigen) Aufenthaltsbewilligung, welche er aufgrund seiner Ehe mit D am 23. Mai 1991 erhalten hatte und die nach der Ehescheidung regelmässig verlängert worden war. Er hält sich somit seit über 30 Jahren in der Schweiz auf. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann er sich deshalb – trotz seinen Schulden – auf das durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.; vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00087, E. 3.1). Ihm kommt demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung (AS 2007 5497; vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; heute Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor. Mutwilligkeit der Verschuldung liegt dabei vor, wenn diese selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3 Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, in aller Regel keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (zum Ganzen BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2 – 25. Juni 2017, 2C_658/2017, E. 3.1 f.; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.1). 2.4 Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Anliegen, dass nicht jahrelang Gläubiger durch eine ausländische Person immer stärker geschädigt werden, ist auch als öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2; vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_724/2018, E. 6.1 mit Hinweisen; VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00087, E. 3.2 Abs. 3 – 24. Juni 2021, VB.2021.00213, E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. September 2015 wegen seiner Schuldenlast verwarnt. Dieser Verwarnung lag ein Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts I vom 19. Mai 2015 zugrunde. Daraus gingen 73 Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 127'400.- und Betreibungen von über Fr. 90'000.- hervor, wobei von Letzteren rund Fr. 60'000.- auf bereits bestehenden Verlustscheinen basierten. Die Gesamtschuld des Beschwerdeführers belief sich somit im Zeitpunkt der Verwarnung auf knapp über Fr. 157'000.-. Aus einem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts I vom 4. Mai 2020 gingen 78 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 143'631.15 hervor. Ausserdem sind darin vier eingeleitete Betreibungen von total rund Fr. 2'000.- verzeichnet. Per 1. November 2016 zog der Beschwerdeführer in den Betreibungskreis J um. Im dortigen Register waren am 5. Mai 2020 26 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 58'771.60 sowie eine eingeleitete Betreibung über Fr. 74.90 gegen den Beschwerdeführer registriert. Die Schuldenlast des Beschwerdeführers belief sich somit Anfang Mai 2020 auf insgesamt über Fr. 200'000.-. Aus dem als Rekursbeilage eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts J vom 3. Februar 2021 gehen 28 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 61'938.55 und eine eingeleitete Betreibung über Fr. 54.45 hervor. Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist somit – stellt man lediglich auf die in den Betreibungsregisterauszügen enthaltenen Zahlen ab – um rund Fr. 50'000.- angewachsen. Der Beschwerdeführer reichte vor Vorinstanz zahlreiche Schuldnerdoppel von Pfändungsverlustscheinen des Betreibungsamts J ein. Daraus ist ersichtlich, dass ein nicht unerheblicher Betrag der seit der Verwarnung vom 7. September 2015 ausgestellten Verlustscheine auf vorbestehende Schulden zurückgeht. Insgesamt sind so Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 36'592.55 nicht als seit damals hinzugekommene bzw. "neue" Schulden zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund bezeichnete die Vorinstanz die Zunahme der Schuldenlast seit der Verwarnung zu Recht als moderat. Dennoch ist die Schuldenlast des Beschwerdeführers seit seiner Verwarnung angewachsen. 3.2 Es ist somit zu prüfen, ob die (Neu-)Verschuldung des Beschwerdeführers als mutwillig zu qualifizieren ist. In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2018 (ergänzend) von der Sozialhilfe unterstützt wird; bis am 21. Januar 2021 bezog der Beschwerdeführer Unterstützung im Betrag von über Fr. 55'585.70. Da er sich nicht von der Sozialhilfe hat lösen können, ist dieser Betrag seither weiter angewachsen. Gemäss Rechtsprechung darf von einer mit Sozialhilfe unterstützten Person grundsätzlich erwartet werden, dass sie mithilfe der Sozialhilfe in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen (vgl. BGr, 27. Oktober 2021, 2C_134/2021, E. 2.5.1 f. – 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 4.2.2 – 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.2; VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00449, E. 3.4.5; ferner BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.1; VGr, 19. September 2019, VB.2019.00303, E. 3.3.1 Abs. 3). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischen 2010 und – soweit belegt – dem 5. April 2019 Lohnpfändungen unterlag und er in dieser Zeit deshalb keine Schulden hat abbauen können. Bereits ab dem Jahr 2017 vermochte er jedoch kein pfändbares Einkommen mehr zu erwirtschaften. Die von ihm in Anspruch genommene Schuldenberatung konnte somit von vornherein keine Verbesserung der finanziellen Situation bewirken. Des Weiteren ist – wie bereits dargelegt – eine Vielzahl der seit der Verwarnung vom 7. September 2015 hinzugekommenen Verlustscheine und Betreibungen auf bestehende Verlustscheine zurückzuführen. Da bei einer erneuten Betreibung gestützt auf bestehende Verlustscheine regelmässig Kosten und Zinsen anfallen, wuchs die Schuldenlast des Beschwerdeführers auch dadurch an. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit 1993 als Taxifahrer arbeitet und er sich damit stets bemühte und auch weiterhin bemüht, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. So bestätigte auch die zuständige Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 9. April 2020, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht sei, seine Unterstützungssumme so gering wie möglich zu halten. Seine Schuldenwirtschaft ist vor diesem Hintergrund zu relativieren. Ebenso darf mit Blick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt bleiben, dass er insbesondere aufgrund mangelnder Berufsausbildung, seiner langjährigen Tätigkeit im selben Beruf und seines fortgeschrittenen Alters nicht ohne Weiteres in der Lage ist, eine andere – besser bezahlte – Anstellung zu finden. Der Beschwerdeführer verweist in dieser Hinsicht ausserdem auf den Umstand, dass im Taxiwesen Erwerbsarmut verbreitet sei (VGr, 8. Dezember 2016, AN.2014.00003, E. 4.3.1 [betreffend Taxiverordnung der Stadt Winterthur]). Aus dem erwähnten Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt Zürich geht in dieser Hinsicht hervor, dass dem Beschwerdeführer bei einer Umorientierung Unterstützung geboten werde, sofern die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden würde. In diesem Zusammenhang hob die Sozialarbeiterin die Einstellung und Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers hervor. 3.3 Im Sinn einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falls und unter Berücksichtigung der nur moderaten Zunahme der Verschuldung des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass er seit der (letzten) ausländerrechtlichen Verwarnung weiter mutwillig Schulden angehäuft hat. Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG nicht gegeben; der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorn, E. 2.1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos. Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 4.2 Der Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers ist angesichts seiner ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen. Die Auffassung der Vorinstanz, die Rekursbegehren seien offensichtlich aussichtslos, ist insbesondere aufgrund der sehr langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz als haltlos zu qualifizieren. 4.3 Sowohl das Rekurs- wie auch das Beschwerdeverfahren wurde von MLaw C mit Substitutionsvollmacht geführt. Rechtsanwalt B wurde – soweit ersichtlich – in der Sache erstmals am 31. Dezember 2021 tätig, da MLaw C dessen Kanzlei zwischenzeitlich verlassen hatte. Demnach ist dem Beschwerdeführer sowohl für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B (subsituiert durch MLaw C) als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Dieser Stundenansatz gilt für Personen, die im Sinn von Art. 5 des (eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind. Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen – wie etwa Praktikanten bzw. Substituten und Volontäre –, werden demgegenüber zu einem geringeren Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 110.- entschädigt (VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00244, E. 5.2.3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00582, E. 5.2.1 Abs. 2 [nicht publiziert] – 9. Januar 2020, VB.2018.00709, E. 6.2.2 Abs. 4 [nicht publiziert] – 19. Juli 2017, VB.2017.00279, E. 6.3). Diese Kürzung des Ansatzes trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Praktikanten und Substituten – insbesondere aufgrund beschränkter Erfahrung – in der Regel mehr Zeit für das Verfassen von Rechtsmitteleingaben benötigen als Anwältinnen und Anwälte (vgl. BGr, 22. Juli 2010, 1B_94/2010, E. 6.3 – 6. Februar 2009, 5D_175/2008, E. 5.5; BGE 109 Ia 107 [= Pra. 72/1983 Nr. 282] E. 3e; VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00244, E. 5.2.3). Gestützt auf diese Überlegungen ist der Stundenansatz vorliegend auf Fr. 110.- festzusetzen. Es kann – entgegen der eingereichten Honorarnote – nicht angehen, die Leistungen von MLaw C mit einem Stundenansatz von Fr. 220.- zu entschädigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass aufgrund von dessen Austritt aus der Kanzlei nunmehr Rechtsanwalt B wieder die alleinige Mandatsverantwortung trägt, zumal der geltend gemachte Aufwand – wie erwähnt – fast ausschliesslich von MLaw C erbracht wurde. Für das Rekursverfahren macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 14,5 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 23.20 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint der Sache angemessen, zumal das Verfahren von einem Substituten geführt wurde. Insgesamt ist Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren demnach eine Entschädigung von Fr. 1'742.80 auszurichten. Durch die Zahlung der Parteientschädigung für das Rekursverfahren an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist sein Entschädigungsanspruch abgegolten. Für das Beschwerdeverfahren macht der Vertreter des Beschwerdeführers insgesamt einen Aufwand von 14,85 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 110.60 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Stundenaufwand erscheint zwar – insbesondere aufgrund des Umstands, dass MLaw C den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertreten hatte – als hoch. Mit Blick auf die obigen Erwägungen ist jedoch von einer Kürzung abzusehen. Rechtsanwalt B ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'878.40 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Darauf ist die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren anzurechnen. 4.5 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 9. Juni 2020 und die Dispositiv-Ziff. I, II und III des Rekursentscheids vom 27. Mai 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV und V des Rekursentscheids vom 27. Mai 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 262.90 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |