{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00463_2021-12-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221904&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "17751a1ecef7e955d85bcc8858257280"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00463"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.12.2021  VB.2021.00463"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.12.2021  VB.2021.00463"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.12.2021  VB.2021.00463"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Die Beschwerdef\u00fchrenden beantragen nicht nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses, sondern auch die Reduktion der R\u00fcckerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin um rund Fr. 53'000.-. Dieser Betrag entspricht dem Streitwert. Dass der Streitgegenstand auf die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Verrechnung der Schuld der Beschwerdef\u00fchrenden mit ihrem Grundbedarf f\u00fcr den Lebensunterhalt auf den Zeitraum eines Jahres beschr\u00e4nkt ist, \u00e4ndert daran nichts (E. 1.1). Wenn die Beschwerdef\u00fchrenden geltend machen, die zur\u00fcckzuerstattende Summe sei zu hoch, sind sie damit im vorliegenden Verfahren, wo es allein um die Verrechnung dieser rechtskr\u00e4ftigen Forderung(en) geht, nicht zu h\u00f6ren. Vielmehr h\u00e4tten sie die R\u00fcckerstattungentscheide der Beschwerdegegnerin unmittelbar auf dem Rechtsmittelweg anfechten m\u00fcssen. Die Beschwerdegegnerin musste ihre Forderung auch nicht auf den im Strafbefehl festgestellten Deliktbetrag beschr\u00e4nken. Im Umfang, den die Forderung der Beschwerdegegnerin diesen Betrag \u00fcbersteigt, liegt gar kein Strafurteil vor. Deshalb stellt sich auch die von den Beschwerdef\u00fchrenden sinngem\u00e4ss aufgeworfene Frage der Bindung der Verwaltungsbeh\u00f6rde an die Sachverhaltsfeststellung in Strafurteilen mangels Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl gar nicht (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung wegen offensichtlicher Aussichtsklosigkeit der Beschwerde (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:28:56", "Checksum": "65181a10771a647660597303e8dba94a"}