{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00464_2022-01-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222056&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee2251d9291de0ab36f210dbd9bab5f0"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00464"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.01.2022  VB.2021.00464"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.01.2022  VB.2021.00464"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.01.2022  VB.2021.00464"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Wendem\u00f6glichkeit: Abweichung von Quartierplan? Revisionserfordernis? Bei der Frage der Quartierplankonformit\u00e4t er\u00f6ffnet sich der Gemeinde, welche den privaten Quartierplan genehmigte, ein autonomiegesch\u00fctzter Ermessensspielraum. Im Quartierplanverfahren sind die Gemeinden sodann zur Beschwerde legitimiert, als sie in gleichsam treuh\u00e4nderischer Funktion den in den Verhandlungen der Grundeigent\u00fcmer herbeigef\u00fchrten Interessenausgleich verteidigen. Vorliegend ist die Legitimation gegeben (E.2).  Die in \u00a7 236 Abs. 2 PBG statuierte Verbindlichkeit der Pl\u00e4ne hinsichtlich Route, Art und Ausgestaltung setzt bei der Umsetzung der Erschliessung in Quartierplangebieten enge Grenzen. Das dem rechtskr\u00e4ftig festgesetzten und genehmigten privaten Quartierplan zugrunde liegende Erschliessungskonzept ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung f\u00fcr den einzelnen Grundeigent\u00fcmer und das Gemeinwesen verbindlich. F\u00fcr \u00c4nderungen des durch den Quartierplan festgesetzten Erschliessungskonzepts ist, soweit keine einvernehmliche L\u00f6sung zustande kommt, ein Revisionsverfahren gem\u00e4ss \u00a7 160b PBG erforderlich. Dabei vermag eine Vereinbarung, die nur von einem Teil der Quartierplangenossen unterzeichnet ist, ein Revisionsverfahren nicht zu ersetzen. Daran vermag auch die Gutheissung der Abrede durch die Gemeinde und die Bewilligung des Bauvorhabens nichts zu \u00e4ndern. Die geplante Wendem\u00f6glichkeit sprengt vorliegend klar die im Rahmen der Ausf\u00fchrung des Quartierplans mit dem Einverst\u00e4ndnis der \u00fcbrigen Quartierplangenossen zul\u00e4ssigen Detailanordnungen, welche ebenfalls nur mit dem Einverst\u00e4ndnis der \u00fcbrigen Quartierplangenossen m\u00f6glich w\u00e4ren (E.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:30:25", "Checksum": "6bc240c9ca341d3882bf3bcc82b13f7f"}