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Geschäftsnummer: VB.2021.00467  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung [Umstritten ist, ob die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund der Täuschung der Behörden zu widerrufen ist.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung wegen falscher Angaben im Bewilligungsverfahren setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, welche der Migrationsbehörde bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch nicht bekannt gewesen sind (E. 2.1). Hier verschwieg die Beschwerdeführerin den mit der Prüfung der Erteilung ihrer Niederlassungsbewilligung betrauten Behörden, dass sie und ihr Ehemann noch während des Prüfungszeitraums ein Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht eingereicht hatten. Dieses wurde zwar vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung wieder zurückgezogen, hingegen wurde fünf Monate nach Erteilung der Bewilligung ein erneutes Scheidungsbegehren gestellt, welches schliesslich zur rechtskräftigen Scheidung führte (E.2.2). Durch das Verschweigen der bestehenden Scheidungsabsichten gegenüber den schweizerischen Behörden hat die Beschwerdeführerin einen Widerrufsgrund gesetzt. Die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin dauerte mehr als drei Jahre und hat auch ihr Verhalten ansonsten zu keinerlei Klagen Anlass gegeben, weshalb ihr das Migrationsamt zu Recht eine Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt hat. Da die Beschwerdeführerin bei diesem Ergebnis nicht aus der Schweiz weggewiesen wird, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
INTEGRATION
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RUSSLAND
SCHEIDUNG
SCHEIDUNGSKONVENTION
TÄUSCHUNG DER BEHÖRDEN
TÄUSCHUNGSABSICHT
VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN
Rechtsnormen:
Art. 34 AIG
Art. 42 AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 63 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00467

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 6. April 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung /

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1976 geborene russische Staatsangehörige A reiste am 5. Juli 2014 in die Schweiz ein und heiratete am 27. November 2014 den Schweizer Bürger B (geb. 1966). Daraufhin wurde ihr im Rahmen eines Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung und am 27. November 2019 die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Am 30. Oktober 2019 reichten die Ehegatten ein Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Horgen ein, welches mit Schreiben vom 21. November 2019 wieder zurückgezogen wurde.

Am 30. April 2020 unterschrieben die Eheleute erneut eine Scheidungskonvention. Mit Urteil vom 11. August 2020 des Bezirksgerichts Horgen wurde die kinderlos gebliebene Ehe schliesslich rechtskräftig geschieden.

Nachdem der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 10. Dezember 2020 ihre Niederlassungsbewilligung und erteilte ihr (unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration [SEM]) eine Aufenthaltsbewilligung.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 3. Juni 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2021 (Datum Poststempel) beantragte A dem Verwaltungsgericht, es seien der vorinstanzliche Entscheid vom 3. Juni 2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Dezember 2020 vollumfänglich aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner zurückzuweisen; alles unter kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners (recte: Beschwerdegegners).

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2 = Pra 106 [2017] Nr. 10; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen.

2.1.2 Die Ausländerin oder der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art 90 AIG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten (BGr, 21. Februar 2002, 2A.84/2022, E. 2.1; 10. Januar 2002, 2A.374/2001, E. 3). Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt, wenn eine Ausländerin den Behörden zur Sicherung ihres Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr) tatsächlich gelebt wird oder wenn die Existenz ausserehelicher Kinder verschwiegen wird (BGr, 17. Januar 2013, 2C_291/2012, E. 3.2 f.; 24. Januar 2012, 2C_595/2011, E. 3.3; 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.2; VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00687, E. 2.1).

2.1.3 Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine nur aus ausländerrechtlichen Motiven begründete oder aufrechterhaltene Ehe hin, obliegt der Gegenbeweis der betroffenen ausländischen Person (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 28).

2.1.4 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Bei einem Widerrufsentscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2.1 und BGr, 17. November 2005, 2A.638/2005, E. 2.1).

2.2 Die Vorinstanzen werfen der Beschwerdeführerin vor, dass sie ihre Informationspflicht gegenüber dem Migrationsamt verletzt und die Niederlassungsbewilligung durch wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.

2.2.1 Die Beschwerdeführerin stellte am 16. September 2019 ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welche ihr aufgrund der bestehenden Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann und ohne Durchführung von weiteren Abklärungen betreffend ihre Eheverhältnisse vom Migrationsamt am 27. November 2019 erteilt wurde. Am 30. Oktober 2019 und damit rund einen Monat nach Gesuchstellung reichten die Ehegatten ein erstes Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Horgen ein, welches sie am 21. November 2019 zwar wieder zurückzogen. Am 30. April 2020 und damit rund fünf Monate später unterzeichneten sie erneut eine Scheidungskonvention und reichten diese dem Bezirksgericht Horgen ein. Gestützt hierauf erging am 11. August 2020 das rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil. Von diesen Umständen erfuhr das Migrationsamt erst, nachdem ihm am 24. August 2020 das Scheidungsurteil vom 11. August 2020 zuging und es die Akten des Scheidungsverfahrens beizog. Die Beschwerdeführerin hat folglich bei der Gesuchstellung um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter der Rubrik "Zivilstand" korrekt "verheiratet" und "Ehegatte Schweizer/in" angekreuzt. Dass sie und ihr Ehemann hingegen Scheidungspläne hegten und sogar während des Bewilligungsverfahrens sowie kurz nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung ein Scheidungsbegehren beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht hatten, zeigte die Beschwerdeführerin indessen dem Migrationsamt nicht an. Damit machte sie in einem objektiv wesentlichen Punkt unvollständige Angaben, was ihr auch bewusst gewesen sein musste: Beim Entscheid, ob das Recht auf Familiennachzug (vgl. Art. 42 AIG) ausgeübt werden kann wie auch bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist das Vorhandensein einer intakten Ehe klarerweise von Bedeutung. Dass es sich bei den Scheidungsabsichten und insbesondere der Einreichung des Scheidungsbegehrens bei Gericht erkennbar um einen im Verfahren um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. Art. 42 Abs. 3 AIG entscheidrelevanten Umstand handelt, steht damit ausser Frage, welcher dem Migrationsamt Anlass zu weiteren Abklärungen der ehelichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gegeben hätte. Gerade durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin eine Überprüfung der ehelichen Verhältnisse vermeiden können.

2.2.2 Zwar werden im Gesuch um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur marginale Angaben der gesuchstellenden Person verlangt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch durch das Verschweigen der tatsächlichen ehelichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung den Eindruck erweckt, dass sie mit ihrem Ehemann zusammenwohnt und eine intakte Ehe ohne allfällige Scheidungsabsichten lebt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch von einer rechtsunkundigen und aus einem fremdem Kulturkreis stammenden Ausländerin erwartet werden, dass sie ihre persönlichen Verhältnisse vollständig offenlegt und insbesondere Scheidungsabsichten den schweizerischen Behörden anzeigt, selbst wenn in dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Formular nicht ausdrücklich hierzu Fragen gestellt werden. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es könne ihr kein wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen vorgeworfen werden, weil sie über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung hinaus bis zur Unterzeichnung der Scheidungskonvention am 30. April 2020 eine intakte und tatsächlich gelebte Ehe ohne Scheidungs- und Trennungsabsichten geführt habe, zumal die Ehegatten das erste Scheidungsbegehren noch vor Bewilligungserteilung zurückgezogen hätten. Dabei verkennt sie jedoch, dass nach der Praxis nicht feststehen muss, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben des Ausländers verweigert worden wäre. Es genügt, dass der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn eine Gesuchstellerin während des Bewilligungsverfahrens ein Scheidungsbegehren stellt oder sich kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung scheiden lässt (vgl. Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 62 AIG N. 4 und Art. 63 AIG N. 1; Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 19). Sodann ist den Vorinstanzen beizupflichten, wonach es nicht glaubhaft erscheint, dass die eheliche Gemeinschaft während des Bewilligungsverfahrens intakt gewesen ist, zumal es ansonsten nicht innert kurzer Zeit gleich zwei Mal zur Einreichung eines Scheidungsbegehrens gekommen wäre, das Erstere noch während des Bewilligungsverfahrens und das Letztere führte zur rechtskräftigen Scheidung. Auch halten die Vorinstanzen zutreffend fest, dass eine Scheidung nach reiflicher Überlegung und nicht innert kürzester Zeit erfolgt. Die gesamten Umstände lassen daher darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Informationspflicht gegenüber dem Migrationsamt in verschiedener Hinsicht verletzt und die Niederlassungsbewilligung durch wissentliches Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlichen hat. Da die der Beschwerdeführerin erteilte Niederlassungsbewilligung an die Voraussetzung einer intakten ehelichen Gemeinschaft gebunden ist, liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vor.

2.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG).

 

2.3.1 Die Beschwerdeführerin reiste am 5. Juli 2014 in die Schweiz ein, womit sie sich seit bereits sieben Jahren in der Schweiz aufhält. Sie weist sprachlich eine gute Integration auf, ist weder straffällig noch betrieben worden und musste auch nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden. Folglich sprechen ihre Aufenthaltsdauer und die genannten Umstände für eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz. Sie erfüllt jedoch die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG für die ordentliche Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht. Sodann ist den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten, wonach sie gesamthaft betrachtet auch über keine besonders erfolgreiche Integration verfügt, welche eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG gebieten würde. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl die zeitlichen als auch die sprachlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung erfüllt. Hingegen verweigert der Beschwerdegegner die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin das Kriterium, wonach sie in den letzten fünf Jahren einer Arbeitstätigkeit nachgegangen bzw. ohne Unterbruch in der Schule oder in Ausbildung gewesen sein muss, nicht erfüllt. Obwohl die Beschwerdeführerin seit Sommer 2014 in der Schweiz lebt, geht sie gemäss Aktenlage erst seit Ende 2020 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach. Zuvor war sie Hausfrau und besuchte einige Deutschkurse. Diese Kursbesuche sind in ihrem Umfang jeweils nicht mit einer vollwertigen Ausbildung gleichzusetzen. Zwar ist der Wille der Beschwerdeführerin, die Rolle der Hausfrau zu übernehmen und ihren Mann zu pflegen, zu respektieren; gleichwohl muss sie sich die familiäre Rollenverteilung entgegenhalten lassen. Sodann legt die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dar, inwieweit sie durch die Betreuung ihres Ehegatten an einer Erwerbstätigkeit gehindert war, zumal er gemäss ihrer Beschwerdeeingabe selbst erwerbstätig sowie für das Bestreiten des Familieneinkommens verantwortlich war. Den Akten kann zudem nicht entnommen werden, weshalb die Beschwerdeführerin zumindest während der Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten nicht selbst hätte einer Arbeitstätigkeit nachgehen können. Die aus den Akten ersichtliche aktuelle wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin entspricht damit den grundsätzlich üblichen Erwartungen und lässt nicht auf eine besonders fortgeschrittene Integration schliessen, welche die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen könnte. Auch das Vorliegen der sprachlichen Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 4 AIG vermag die vorliegend lediglich den grundsätzlich üblichen Erwartungen entsprechende wirtschaftliche Integration nicht aufzuwiegen. Ausserdem erfüllt sie den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. Zusammenfassend kann deshalb gesagt werden, dass die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung durch die Vorinstanzen zu Recht verwehrt wurde.

2.3.2 Sodann gilt es festzuhalten, dass mit der Scheidung der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG zwar entfallen ist. Unbestritten ist hingegen, dass die eheliche Gemeinschaft mehr als drei Jahre gedauert und das Verhalten der Beschwerdeführerin ansonsten zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat, weshalb ihr das Migrationsamt unter Berücksichtigung ihrer Integration gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt hat. Da die Beschwerdeführerin bei diesem Ergebnis nicht aus der Schweiz weggewiesen wird, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.

Da das Verfahren spruchreif erscheint, besteht für die eventualiter beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung keine Veranlassung.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihr eine Umtriebsentschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …