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Geschäftsnummer: VB.2021.00468  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse bei inzwischen abgelaufenen Massnahmen. Im Bereich der Gewaltschutzmassnahmen ist eine rechtzeitige Überprüfung regelmässig gewährleistet, weshalb sich bei inzwischen abgelaufenen Massnahmen in der Regel kein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses rechtfertigt (E. 2.2). Das nachträglich gestellte Feststellungsbegehren erweist sich vorliegend als zulässig (E. 3.2). Mangels Feststellungsinteresse ist aber nicht darauf einzutreten. Der Umstand, dass die Rechtmässigkeit einer Anordnung Gegenstand eines Straf- oder Staatshaftungsverfahren ist oder werden könnte, begründet grundsätzlich kein Interesse an einem rein die Rechtswidrigkeit feststellenden Entscheid. Dies gilt auch im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren wegen Ungehorsam gegen die mit der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen, da die (vorfrageweise) Überprüfung dieser Verfügung im Strafverfahren diesfalls grundsätzlich zulässig ist (E. 3.5). Auch geltend gemachte Auswirkungen auf zivilrechtliche, insbesondere kindesschutzrechtliche Verfahren begründen kein schutzwürdiges Interesse; im Gegensatz zum Gewaltschutzverfahren, in welchem das verminderte Beweismass der Glaubhaftmachung gilt, sind die Behörden und Gerichte in den zivilrechtlichen Verfahren regelmässig zu einer vertieften eigenständigen Sachverhaltsprüfung veranlasst (E. 3.6). Bestätigung der Nebenfolgeregelung des vorinstanzlichen Entscheids (E. 4).
 
Stichworte:
EINMALIGKEIT DES RECHTSSCHUTZES
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
FESTSTELLUNGSINTERESSE
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
RECHTSWIDRIGKEIT
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STAATSHAFTUNGSVERFAHREN
STRAFVERFAHREN
SUBSIDIARITÄT
UNGEHORSAM GEGEN AMTLICHE VERFÜGUNGEN
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. I VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00468

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 30. September 2021

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.  

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Stadtpolizei Winterthur,
Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C haben einen gemeinsamen Sohn, E (geboren im Oktober 2011). C lebt mit dem Sohn in Winterthur; A steht gegenüber dem Sohn ein Besuchsrecht zu.

B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 erliess die Stadtpolizei Winterthur in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ein Rayonverbot um den Wohn- und Arbeitsort von C und den Schulort des gemeinsamen Sohnes sowie ein Kontaktverbot zu C, zu deren Partner (F) und zum gemeinsamen Sohn.

II.  

Am 21. Juni 2021 (Datum Poststempel) beantragte C dem Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur, die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Dieser verlängerte mit Urteil vom 23. Juni 2021 die Schutzmassnahmen provisorisch in Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG um einen Monat. Nachdem sowohl A als auch C Einsprache erhoben hatten und C auf eine persönliche Anhörung ihrerseits verzichtet hatte, hörte der Haftrichter A persönlich an und verlängerte mit Urteil vom 30. Juni 2021 die durch die Stadtpolizei Winterthur verfügten Schutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) bis zum 25. Juli 2021. Das Kontaktverbot zum gemeinsamen Sohn hob er für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis und mit 4. Juli 2021 auf und erlaubte A, das Rayon um den Wohnort von C während dieses Zeitraums zum ausschliesslichen Zweck der Abholung und Rückgabe des gemeinsamen Sohnes zu betreten. Der Haftrichter verzichtete auf die Auferlegung von Gerichtskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

III.  

A. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1–3 des Urteils des Haftrichters des Bezirksgerichts Winterthur beantragen. Sodann sei das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen abzuweisen, von der Anordnung jeglicher Schutzmassnahmen abzusehen und ihm für das Verfahren vor Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, seiner Beschwerde sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Gegenpartei, die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

B. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2021 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und setzte C, dem Bezirksgericht Winterthur sowie der Stadtpolizei Winterthur Frist zur Beantwortung der Beschwerde bzw. zur freigestellten Vernehmlassung an.

C. Das Bezirksgericht Winterthur verzichtete am 8. Juli 2021 auf eine Stellungnahme. C beantragte mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (Poststempel vom 9. Juli 2021) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Stadtpolizei Winterthur reichte am 12. Juli 2021 (Poststempel 13. Juli 2021) eine (verspätete) Vernehmlassung ein.

D. C nahm am 21. Juli 2021, 16. August 2021 und 25. August 2021 erneut Stellung. A stellte mit innert erstreckter Frist erfolgter Replik vom 30. Juli 2021 das Eventualbegehren, es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Winterthur die durch die Stadtpolizei Winterthur angeordneten Massnahmen zu Unrecht verlängert habe. Sodann reichte er am 19. August 2021 eine weitere Stellungnahme ein. Die Stadtpolizei Winterthur verzichtete am 12. Juli 2021 und 18. August 2021 auf weitere Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wie sich aus den untenstehenden Erwägungen ergibt (E. 2 und E. 3), stellen sich im Zusammenhang mit dem schutzwürdigen Interesse vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).

2.2 Die vom Haftrichter verlängerten Schutzmassnahmen dauerten bis zum 25. Juli 2021. Für den Beschwerdeführer besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil mehr, welcher im vorliegenden Verfahren beseitigt werden könnte. Sein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist demzufolge während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen.

Weil polizeilich angeordnete Gewaltschutzmassnahmen vom zuständigen Gericht um bis zu drei Monate verlängert werden können (§ 6 Abs. 3 GSG), ist eine rechtzeitige Überprüfung im Beschwerdeverfahren insbesondere bei länger andauernden und damit die Rechtsposition der gefährdenden Person stärker beeinträchtigenden Massnahmen – wie die Rechtsprechung zeigt (statt vieler VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319; VGr, 16. September 2020, VB.2020.00513) – regelmässig gewährleistet; von einer kaum je rechtzeitigen Überprüfbarkeit in diesem Bereich kann damit nicht die Rede sein. Zudem werden vorliegend auch keine Fragen aufgeworfen, welche sich losgelöst vom konkreten Einzelfall unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten und an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse bestände. Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist demgemäss nicht angezeigt (zum Feststellungsinteresse siehe unten E. 3).

2.3 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, der Entscheid des Haftrichters des Bezirksgerichts Winterthur sei aufzuheben, ist das Verfahren infolge Wegfallens des aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Bertschi, § 21 N. 25; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Sein Rechtsschutzinteresse bleibt lediglich insoweit bestehen, als er für das vorinstanzliche Verfahren um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Replik vom 30. Juli 2021 (eventualiter) um Feststellung, dass das Bezirksgericht Winterthur die angeordneten Schutzmassnahmen zu Unrecht unter Androhung der Ungehorsamsstrafe verlängert habe.

3.2 Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten, aber inzwischen abgelaufenen Massnahmen wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt. Trotzdem erweist sich das Begehren als zulässig, da dadurch der Streitgegenstand nicht erweitert wird und der Beschwerdeführer – angesichts der im Schriftenwechsel des Gewaltschutzverfahrens geltenden kurzen Fristen – bei Einreichung der Beschwerde nicht zwingend damit rechnen musste, dass seine Beschwerde gegenstandslos wird (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 4 und 16; VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.1).

3.3 Anspruch auf einen Feststellungsentscheid besteht nur, sofern ein schutzwürdiges Interesse vorliegt. Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten spezifische Kriterien: Über Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten muss Unklarheit bestehen. Es ist am Beschwerdeführer, solche schutzwürdigen Interessen darzulegen. Kann ein Beschwerdeführer seine Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren, besteht regelmässig kein Feststellungsanspruch. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 24 f.; VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2).

3.4 Der Beschwerdeführer begründet sein Feststellungsinteresse damit, dass die Verteilung der Rechtsvertretungs- und Verfahrenskosten vom Ausgang des Verfahrens abhängig sei. Sodann laufe im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Entscheid ein polizeiliches Ermittlungsverfahren, dessen Grundlage das angefochtene Urteil vom 30. Juni 2021 bzw. das darin angeordnete Kontaktverbot bilde. Eine Gutheissung der Beschwerde würde einem allfälligen Strafverfahren wegen Verletzung dieses Kontaktverbots die Grundlagen entziehen. Sodann könne nicht ausgeschlossen werden, dass der vorinstanzliche Entscheid weitere Verfahren wie allfällige Kindesschutzverfahren beeinflusse. Insbesondere halte es die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) anscheinend für angezeigt, dass er und die Beschwerdegegnerin zur Umsetzung des Besuchsrechts direkten Kontakt halten würden. Er befürchte allerdings, dass er sich mit vergleichbaren Vorwürfen konfrontiert sehen würde, würde er dem nachkommen. Deshalb habe er ein Interesse an der Klärung der Rechtmässigkeit der Verlängerung der angefochtenen Schutzmassnahmen. Da er keinen Einfluss auf die Verfahrensdauer gehabt habe, wäre es stossend, wenn im Ergebnis eine materielle Überprüfung der Schutzmassnahmen an der Verfahrensdauer scheitern würde.

3.5 Ein Feststellungsentscheid ist grundsätzlich subsidiär gegenüber anderen Leistungs- oder Gestaltungsentscheiden. Regelmässig besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn diese in einem anderen Verfahren überprüft werden kann. So begründet der Umstand, dass die Rechtmässigkeit einer Anordnung Gegenstand eines Straf- oder Staatshaftungsverfahrens ist oder werden könnte, grundsätzlich kein Interesse an einem rein die Rechtswidrigkeit feststellenden Entscheid gegen eine (Verwaltungs-)Verfügung (BGr, 11. März 2011, 2C_596/2010, E. 3.2; BGr, 28. März 2014, 2C_45/2014, E. 2.4.2; VGr, 8. April 2020, VB.2019.00712, E. 1.3). Der Strafrichter kann die einem Strafverfahren zugrundeliegende (Verwaltungs-)Verfügung vorfrageweise mit derselben Kognition wie das Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen, wenn gegen die fragliche Verfügung keine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht möglich war (BGE 129 IV 246 E. 2.1 ff.). In gleicher Weise hindert der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (§ 21 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969) die Staatshaftungsrichterin nicht daran, die Rechtmässigkeit der Verfügung zu prüfen, wenn es im Beschwerdeverfahren wegen des Dahinfalls des schutzwürdigen Interesses zu keinem Sachentscheid mehr gekommen ist (vgl. BGr, 27. Mai 2003, 2A.64/2003, E. 2.2.3; Reto Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 209 ff.).

3.5.1 Im Rahmen des Strafverfahrens wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinn von Art. 292 StGB ist die Überprüfung der angefochtenen Verfügung – mit mindestens derselben Kognition wie das Verwaltungsgericht – grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht vom Verwaltungsgericht überprüft und für rechtmässig befunden wurde (vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1 ff. sowie Christof Riedo/Barbara Boner, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Zweites Buch, 4. A., Basel 2018, Art. 292 StGB N. 211 ff.; VGr, 15. April 2010, VB.2009.00702, E. 3.5). Aufgrund der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens begründet das laufende (Straf-)Verfahren wegen Verletzung des Kontaktverbots somit kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit im vorliegenden Verfahren.

3.5.2 Daran ändert nichts, dass es sich vorliegend bei der durch den Strafrichter vorfrageweise zu prüfenden "Verfügung" um ein Urteil des Haftrichters des Bezirksgerichts und damit um eine durch ein Gericht gefällte Entscheidung handelt (vgl. VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00769, E. 1.2.2). Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts über die Verlängerung der Schutzmassnahmen stellt nach der Konzeption des Gewaltschutzgesetzes eine erstinstanzliche Anordnung dar (vgl. § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GSG), welche zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden konnte.

3.6 Auch der Verweis auf ein allfälliges Verfahren vor der KESB vermag kein schutzwürdiges Interesse an einem Feststellungsentscheid zu begründen, zumal es fraglich erscheint, inwiefern die KESB einen aufgrund der vorliegenden Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit nicht materiell überprüften Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen würde. Dies namentlich auch deswegen, weil Gewaltschutzmassnahmen auf der Grundlage des verminderten Beweismasses der blossen Glaubhaftmachung (sowohl hinsichtlich der häuslichen Gewalt wie auch des Gefährdungsfortbestands) angeordnet werden (vgl. Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134 sowie VGr, 19. Februar 2019, VB.2019.00028, E. 2.4) und mit Blick auf die kurze Geltungsdauer der Massnahmen und die ausgeprägte Verfahrensbeschleunigung charakterlich vorsorglichen Massnahmen gleichkommen (Conne/Plüss, S. 129 f.). Zudem sind sie gegenüber entsprechenden zivilrechtlichen Massnahmen, insbesondere gegenüber den differenzierteren und auf längere Dauer ausgerichteten Massnahmen des Ehe- und Kindesschutzes (Conne/Plüss, S. 130 f.), subsidiär (§ 7 Abs. 1 GSG). Entsprechend vermögen Gewaltschutzmassnahmenentscheide ehe- und kindesschutzrechtliche Massnahmen grundsätzlich nicht zu präjudizieren, umso weniger als in diesen Verfahren regelmässig der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommt und die betreffenden Gerichte und Behörden zu einer vertieften eigenständigen Sachverhaltsprüfung veranlasst sind.

3.7 Anspruch auf einen Feststellungsentscheid besteht nur, wenn der Begehrensteller sein Ziel nicht auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsurteil erreichen könnte (vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2). Da das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Gegenstandslosigkeit seines Hauptantrags nicht tangiert wird und diese im Folgenden zu beurteilen sind (vgl. oben, E. 2.3 und im Folgenden, E. 4.1 ff.), begründet auch der vorinstanzliche Kostenentscheid kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids in der Sache.

3.8 Damit ist auf das Begehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung von Schutzmassnahmen mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.

4.  

4.1 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird, wenn in der Hauptsache das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist und deshalb die Beschwerde in der Hauptsache nicht überprüft wird, vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei vermutlich obsiegt hätte und – falls sich dies nicht ohne Weiteres bestimmen lässt – wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen können aber auch, insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz die Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen lediglich eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr, 10. August 2020, VB.2020.00449, E. 3.1; VGr, 9. Januar 2017, VB.2016.00715, E. 6.1; Donatsch, § 63 N. 8; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66 und N. 77).

4.2 Der Haftrichter erwog zusammengefasst, dass es gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien am 4. Juni 2021 vor einer Bushaltestelle zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, an welcher sowohl die Parteien als auch der Partner der Beschwerdegegnerin, F, beteiligt gewesen seien. Es sei darum gegangen, dass sie sich uneinig darüber gewesen seien, bei wem der gemeinsame Sohn das darauffolgende Wochenende verbringen werde.

Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen der Parteien und der nach ihren Einschätzungen zufolge glaubhaften Aussage der Beschwerdegegnerin davon aus, dass diese nach diesem Vorfall Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe und sich vor weiteren Eskalationen gefürchtet habe. Da sich ein Passant veranlasst gesehen habe, einzugreifen, dürfe der Vorfall, obwohl nichts Gravierendes vorgefallen sei, nicht bagatellisiert werden. Da das Verhältnis zwischen den Parteien von Konflikten geprägt sei und der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft gemacht worden sei, scheine eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um einen Monat zugunsten der Beschwerdegegnerin angezeigt. Auch das Kontaktverbot gegenüber F verlängerte die Vorinstanz, weil dieser eine der Beschwerdegegnerin nahestehende Person im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. c GSG sei. Zu den Schutzmassnahmen gegenüber dem Sohn E erwog die Vorinstanz, dass sich die häusliche Gewalt zwar nicht direkt gegen den Sohn E gerichtet habe, dieser aber bei der Auseinandersetzung zwischen seinen Eltern anwesend gewesen sei und den Vorfall miterlebt habe. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdegegnerin sei das Kind durch den Vorfall sehr belastet. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Sohn mit der Situation überfordert sei, und nachdem er den Vorfall miterlebt habe, sei auch er als von der Gewalt betroffene Person anzusehen. Angesichts der bevorstehenden Hochzeit des Beschwerdeführers verlängerte die Vorinstanz die Schutzmassnahmen unter Ausnahme des Hochzeitswochenendes auch gegenüber dem gemeinsamen Sohn. Da die Vorinstanz weder den Anträgen des Beschwerdeführers noch den Anträgen der Beschwerdegegnerin umfassend entsprach, auferlegte sie den Parteien keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

4.3 Im Rahmen der vorliegenden summarischen Überprüfung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubwürdig betrachtete und – unter anderem auch angesichts der von beiden als schwierig geschilderten Vorgeschichte – sowohl den Tatbestand der häuslichen Gewalt als auch den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft gemacht erachtete und die Schutzmassnahmen verlängerte. Zwar wirft es zumindest Fragen auf, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, sämtliche polizeilichen Akten einzuholen und sich darauf beschränkte, das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2021 beizuziehen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer ausführte, dass er nach Erhalt der Vorladung zur Einvernahme durch die Stadtpolizei Winterthur um eine Einvernahme am Wohnort durch die Polizei Graubünden gebeten habe, diese aber noch nicht durchgeführt worden sei, ist es jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die ihr vorliegenden Akten und die Anhörung des Beschwerdeführers abstellte.

Ebenso erweist sich im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. c GSG die Ausdehnung des Kontaktverbots auf den Partner der Beschwerdegegnerin, F, nicht als unhaltbar (VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 5.3).

4.4 Im Licht dieser summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung des dem Haftrichter zukommenden relativ grossen Beurteilungsspielraums (vgl. VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 2.4) erscheint der haftrichterliche Entscheid vom 30. Juni 2021 betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen insgesamt nicht geradezu unhaltbar. Auch die vorinstanzliche Würdigung, dass aufgrund der einmonatigen Verlängerung der Massnahmen keine der Parteien als obsiegend zu betrachten sei, ist nicht zu beanstanden. Demnach rechtfertigt sich keine Änderung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids, und damit auch nicht das Zusprechen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

5.  

5.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 12. Juli 2019, VB.2019.00379, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

5.2 Angesichts der summarischen Prüfung wäre die Beschwerde wohl abzuweisen gewesen, wäre das Verfahren nicht gegenstandslos geworden (oben, E. 4.4). Folglich sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 75). Mangels überwiegenden Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    380.--     Zustellkosten,
Fr. 1'380.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …