{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00468_2021-09-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221655&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "24a4a88024ea027960018b8dc1bc153d"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00468"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.09.2021  VB.2021.00468"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.09.2021  VB.2021.00468"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.09.2021  VB.2021.00468"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse bei inzwischen abgelaufenen Massnahmen. Im Bereich der Gewaltschutzmassnahmen ist eine rechtzeitige \u00dcberpr\u00fcfung regelm\u00e4ssig gew\u00e4hrleistet, weshalb sich bei inzwischen abgelaufenen Massnahmen in der Regel kein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses rechtfertigt (E. 2.2).  Das nachtr\u00e4glich gestellte Feststellungsbegehren erweist sich vorliegend als zul\u00e4ssig (E. 3.2). Mangels Feststellungsinteresse ist aber nicht darauf einzutreten. Der Umstand, dass die Rechtm\u00e4ssigkeit einer Anordnung Gegenstand eines Straf- oder Staatshaftungsverfahren ist oder werden k\u00f6nnte, begr\u00fcndet grunds\u00e4tzlich kein Interesse an einem rein die Rechtswidrigkeit feststellenden Entscheid. Dies gilt auch im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren wegen Ungehorsam gegen die mit der angefochtenen Verf\u00fcgung angeordneten Massnahmen, da die (vorfrageweise) \u00dcberpr\u00fcfung dieser Verf\u00fcgung im Strafverfahren diesfalls grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist (E. 3.5). Auch geltend gemachte Auswirkungen auf zivilrechtliche, insbesondere kindesschutzrechtliche Verfahren begr\u00fcnden kein schutzw\u00fcrdiges Interesse; im Gegensatz zum Gewaltschutzverfahren, in welchem das verminderte Beweismass der Glaubhaftmachung gilt, sind die Beh\u00f6rden und Gerichte in den zivilrechtlichen Verfahren regelm\u00e4ssig zu einer vertieften eigenst\u00e4ndigen Sachverhaltspr\u00fcfung veranlasst (E. 3.6).  Best\u00e4tigung der Nebenfolgeregelung des vorinstanzlichen Entscheids (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:26:25", "Checksum": "f4ae4b3b6675ec67c8eff6e19bce07d4"}