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VB.2021.00472
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch MLaw C, Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. B (geb. 1974) wird seit April 2017 von der Sozialbehörde der Gemeinde A, wo er seit dem Jahr 2004 wohnt, mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 1. November 2016 wurde er durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D unter Beistandschaft gestellt. B. Am 25. Januar 2019 beschloss die Sozialbehörde der Gemeinde A die weitere Unterstützung von B, kürzte jedoch dessen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für die Dauer von drei Monaten (Januar bis und mit März 2019) um 20 %. Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe knüpfte die Sozialbehörde zudem an verschiedene Auflagen und Weisungen. So habe B die Anweisungen des RAV wahrzunehmen und die monatlichen Arbeitsbemühungen korrekt und fristgerecht dem RAV, die Kontoauszüge dagegen seiner Beiständin vorzulegen. Zudem wies die Sozialbehörde B darauf hin, dass die Leistungen bei Missachtung der erteilten Weisungen gekürzt und insbesondere dann eingestellt würden, wenn die Suche nach einer zumutbaren Arbeitsstelle, eine zumutbare Arbeit, ein zumutbares Arbeitsintegrationsprogramm oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert würden. Die Sozialbehörde begründete dies damit, dass sich die Zusammenarbeit mit B schwierig gestalte, weil dieser Bemühungen um eine Arbeitsstelle nicht vorlege und Termine, auch beim RAV und bei der Arbeitsvermittlung, teilweise nicht wahrnehme. C. Mit Beschluss vom 21. April 2020, ordnete die Sozialbehörde A die Unterstützung Bs mit wirtschaftlicher Hilfe ab April 2020 an. Miete und Krankenkasse würden wie bis anhin direkt überwiesen. Im Umfang von Fr. 350.- erhalte B die Leistungen in Form monatlicher Einkäufe im Volg A, während die Restzahlung (Fr. 647.-) des nunmehr wieder ungekürzten GBL dem Beistand ausbezahlt werde (Dispositivziffer 1). Das Restguthaben aus den Bedarfsabrechnungen der letzten Monate von Fr. 3'141.25 werde im Totalbetrag direkt dem Konto Bs bei den Berufsbeistandschaften überwiesen (Dispositivziffer 3). Ferner band die Sozialbehörde die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe an die Erfüllung verschiedener Auflagen und Weisungen: So habe B ab Ende April 2020 monatlich zehn Bemühungen um eine Arbeitsstelle vorzulegen, bei Krankheit ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, ferner die Kontoauszüge monatlich dem Beistand, und er habe über sämtliche Veränderungen in seinen Verhältnissen unverzüglich Bericht zu erstatten (Dispositivziffer 4). Ausserdem legte die Sozialbehörde die Voraussetzungen einer Leistungskürzung fest (Dispositivziffer 6). Auf Intervention des Beistands Bs vom 28. April 2020 hin legte die Sozialbehörde den Betrag für Einkäufe im Volg A schliesslich auf Fr. 400.- fest. Gegen den Beschluss vom 21. April 2020 erhob B am 21. Mai 2020 Rekurs beim Bezirksrat D (dazu hinten II.A.). D. Mit Beschluss vom 15. Juni 2020 "modifizierte" die Sozialbehörde ihren Beschluss vom 21. April 2020. B werde dem Arbeitsprogramm E in D zugewiesen, ein Taglohnprogramm, wo ihm nach getaner Arbeit ein Lohn ausbezahlt werde. Für den Fall, dass B nicht zur Arbeit erscheine, werde angenommen, dass er anderweitig zu Einkommen gelangt sei, und es werde nichts nachbezahlt (Dispositivziffer 1). Weiter werde der GBL von B ab 1. Juli 2020 nicht mehr in Einkaufsgutschriften beim Volg A, sondern in wöchentlichen Tranchen von Fr. 249.25 dem Beistand überwiesen, sofern B jeweils am Dienstag und Donnerstag um 09.00 Uhr dem Sozialamt A je eine "saubere und nachvollziehbare" Bewerbung inklusive Inserat vorgelegt habe. Auf Aufforderung hin habe er ferner zu belegen, dass er seine Arzttermine regelmässig wahrnehme, und die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden (Dispositivziffer 2). Weiter habe B sämtliche Anordnungen, Weisungen und Beschlüsse der Sozialbehörde vom 21. April 2020 und vom 25. Januar 2019 strikt zu befolgen. Die Auflage der intensiven Stellensuche modifizierte die Sozialbehörde dahingehend, dass B jeden Montag den Schreibdienst des Arbeitsprogramms E zu besuchen habe und dem Sozialamt am Dienstag und Donnerstag je eine "saubere und nachvollziehbare" Bewerbung vorlegen müsse (Dispositivziffer 3). Falls sich B nicht arbeitsfähig fühle, werde er einer vertrauensärztlichen Untersuchung zugeführt (Dispositivziffer 4). Weiter drohte die Sozialbehörde B die Einstellung der Sozialhilfe für den Fall an, dass er keine Motivation für eine ernsthafte Integration an den Tag legen sollte (Dispositivziffer 5). Dagegen erhob B am 17. Juli 2020 Rekurs (dazu hinten II.C.). II. A. Wie bereits erwähnt (vorn I.C.) erhob B, vertreten durch MLaw C, mit Eingabe vom 21. Mai 2020 Rekurs gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom 21. April 2020, woraufhin der Bezirksrat D ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 01 eröffnete. B beantragte, Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei dahingehend anzupassen, dass der gesamte GBL dem Beistand ausbezahlt werde. Ausserdem sei Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Insbesondere sei diese anzuweisen, eine nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen. Schliesslich ersuchte B um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren, gegebenenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung. B. Vom Bezirksrat am 25. Mai 2020 zur Vernehmlassung zum Rekurs aufgefordert, reichte die Sozialbehörde am 16. Juni 2020 den "Beschluss [vom 15. Juni 2020; dazu vorn I.D.] betr. Anpassung der Verfügung vom 21. April 2020" ein. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 wandte sich der Bezirksrat an B, da er Antrag 1 des Rekurses als hinfällig erachtete, nachdem der gesamte GBL – wenn auch unter Bedingungen [und nur in wöchentlichen Raten] – gemäss dem Beschluss vom 15. Juni 2020 neu dem Beistand überwiesen werden sollte. Nachdem B gemäss dem Beschluss vom 15. Juni 2020 ferner eine Abrechnung in Form eines Kontoauszugs zugestellt worden sei, sollte er auch diesbezüglich mitteilen, ob das Verfahren weiterzuführen sei. Am 25. Juni 2020 reichte die Sozialbehörde ihre Rekursantwort ein und beantragte, der Rekurs sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. B liess mit Eingabe vom 3. Juli 2020 geltend machen, zwar verzichte die Sozialbehörde nunmehr auf die Auszahlung des GBL in Form von Einkäufen im Volg, knüpfe aber die Auszahlung an neue Bedingungen, was einer unzulässigen Ausweitung des Streitgegenstands gleichkomme. Der ihm zugestellte Kontoauszug ermögliche es zudem nicht, die Höhe der noch geschuldeten Sozialhilfeleistungen zu überprüfen. Das Verfahren sei entsprechend weiterzuführen. Die Sozialbehörde äusserte sich dazu nicht mehr. C. Gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 15. Juni 2020 erhob B am 17. Juli 2020 ebenfalls Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte, der angefochtene Beschluss sei von Amtes wegen aufzuheben. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des Beschlusses aufzuheben, und seien "die Auflagen selbständig anfechtbar". Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und auf die Auflage allfälliger Verfahrenskosten sei aufgrund seiner ausgewiesenen Bedürftigkeit zu verzichten. Der Bezirksrat eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 02. D. In der Folge hiess der Bezirksrat mit Beschluss vom 9. September 2020 den Rekurs betreffend die Verfügung der Sozialbehörde vom 21. April 2020 (Verfahren 01) teilweise gut, hob Dispositivziffer 3 derselben auf und wies die Sozialbehörde an, B für die Zeit von Juli 2019 bis April 2020 ein [neu errechnetes] Restguthaben von Fr. 4'922.65 nachzuzahlen. Im Übrigen schrieb der Bezirksrat den Rekurs als gegenstandslos geworden ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I). Aufsichtsrechtlich wies er die Sozialbehörde an, die B geschuldeten Nachzahlungen für die Zeit von Februar 2016 bis Juni 2019 korrekt zu berechnen und dazu einen nachvollziehbar begründeten, anfechtbaren Beschluss zu erlassen (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine, jedoch sprach er B eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu (Dispositivziffern III und IV). Sodann bestellte er ihm in der Person seiner Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin, deren Aufwand separat entschädigt würde, sollte er die zugesprochene Parteientschädigung übersteigen (Dispositivziffern V und VI). Ausser gegen Dispositivziffer II eröffnete der Bezirksrat die Möglichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. E. Ebenfalls mit Beschluss vom 9. September 2020 hiess der Bezirksrat den Rekurs von B gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 15. Juni 2020 (Verfahren 02) teilweise gut und formulierte dabei die in den Dispositivziffern 1–3 enthaltenen Auflagen und Weisungen um; der gesamte GBL sei monatlich vollständig dem Beistand zu überweisen. Statt der Leistungseinstellung drohte der Bezirksrat eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen um bis zu 30 % des GBL an. Im Übrigen trat er auf den Rekurs nicht ein, erhob keine Verfahrenskosten und verpflichtete die Sozialbehörde, B eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, unter Anrechnung an eine darüber hinausgehende Entschädigung seiner Rechtsvertreterin. III. A. Gegen beide Beschlüsse des Bezirksrats D vom 9. September 2020 erhob die Gemeinde A je mit Eingabe vom 24. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens eröffnete das Verwaltungsgericht indes nur ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2020.00682 betreffend den Rekursentscheid 02 (welchem der Beschluss der Sozialbehörde vom 15. Juni 2020 zugrunde lag), liess aber B und dem Bezirksrat die Beschwerde gegen den Rekursentscheid 01 (welchem der Beschluss der Sozialbehörde vom 21. April 2020 zugrunde lag) zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung zukommen. Nach Eingang der Stellungnahmen bzw. Abschluss des Schriftenwechsels bemerkte das Verwaltungsgericht diesen Irrtum, woraufhin es ein weiteres bzw. das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2021.00472 betreffend den Rekursentscheid 01 eröffnete. B. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2021 im Verfahren VB.2020.00682 erwog das Verwaltungsgericht, faktisch sei zwar der Schriftenwechsel betreffend den Rekursentscheid 01 korrekt durchgeführt worden, jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens VB.2020.00682, welches die Beschwerde gegen den Rekursentscheid 02 zum Gegenstand habe. Bezüglich der Beschwerde gegen den Rekursentscheid 01 sei deshalb inzwischen das Beschwerdeverfahren VB.2021.00472 angelegt und die im Verfahren VB.2020.00682 eingegangenen Vernehmlassungen wie auch die entsprechenden Rekursakten zu den dortigen Akten genommen worden. Für die Beurteilung des Rekursentscheids 02 seien im Verfahren VB.2020.00682 beim Bezirksrat inzwischen die entsprechenden Rekursakten eingeholt worden. Während der Schriftenwechsel im Verfahren VB.2021.00472 bereits durchgeführt worden sei, sei derjenige im Verfahren VB.2020.00682 noch ausstehend. Dementsprechend forderte das Verwaltungsgericht B und den Bezirksrat zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung im Verfahren VB.2020.00682 auf. C. In ihrer Beschwerde vom 24. September 2020 gegen den Rekursentscheid 01 beantragte die Gemeinde A, der angefochtene Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten von B. Der Bezirksrat liess sich dazu am 21. Oktober 2020 vernehmen und beantragte Abweisung der Beschwerde; soweit die Sozialbehörde A aufsichtsrechtlich angewiesen worden sei, die Nachzahlungen ab Februar 2016 bis Juni 2019 korrekt zu berechnen, sei zunächst ein Rekurs an den Regierungsrat möglich, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids erwähnt. Die Beschwerde sei insofern als Rekurs an den Regierungsrat weiterzuleiten. In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 beantragte B, weiterhin vertreten durch MLaw C, die Abweisung der Beschwerde. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, gegebenenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung. Sodann sei die Gemeinde anzuweisen, offenzulegen, durch welche Person(en) sie im Verfahren juristisch beraten worden sei. Weitere Eingaben zur Sache erfolgten nicht. Am 13. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertreterin von B auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin ihre Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die Streitsache nicht ausschliesslich vermögensrechtliche Ansprüche umfasst, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 sowie § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 10). 1.2 1.2.1 Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über die Beschwerdeführerin und auch nicht über die Vorinstanz. Die Gemeinden stehen mit der gesamten Gemeindetätigkeit unter Aufsicht des Bezirksrats als dem allgemeinen Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion ist allgemeines Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Ein umfassendes Oberaufsichtsrecht steht schliesslich dem Regierungsrat als Gesamtbehörde zu. Das Verwaltungsgericht ist lediglich Aufsichtsbehörde über das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht sowie über die Schätzungskommissionen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 73 f.). 1.2.2 Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid aufsichtsrechtlich, dem Beschwerdegegner geschuldete Nachzahlungen von Februar 2016 bis und mit Juni 2019 korrekt zu berechnen und hernach formgültig darüber zu beschliessen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt darin keine Ausweitung des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war. Daneben bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand kann somit nur Anordnungen umfassen, die Teil des Rechtsmittelverfahrens waren bzw. nicht aufsichtsrechtlicher Natur sind. Gegenstände, über welche die Erstinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden im Rechtsmittelverfahren (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Erlässt die (Aufsichts-)Behörde jedoch im Rahmen ihrer Aufsicht eine Anordnung, können die Rechtsmittellegitimierten dagegen die zulässigen Rechtsmittel erheben. Die Anordnung ist als erstinstanzlich zu betrachten, selbst wenn die Aufsichtsbehörde zugleich als Rekursbehörde amtet, sodass eine Gabelung des Rechtswegs eintreten kann (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 86). Dies ist vorliegend der Fall. Gemäss § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VRG ist der Regierungsrat Rekursinstanz bei Anordnungen der Bezirksräte und Statthalter. Entsprechend ist die Sache, soweit sie die aufsichtsrechtliche Anordnung der Vorinstanz betrifft, nicht vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu beurteilen – und entsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten –, sondern dem Regierungsrat als Rekursinstanz zu überweisen. Dieser wird namentlich die ausschliesslich in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen haben. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 9. September 2020. Im Rekursverfahren hatte der Beschwerdegegner verlangt, dass der gesamte GBL seinem Beistand auszubezahlen sei. Aufgrund des inzwischen ergangenen Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2020 (vorn I.D.) erachtete die Vorinstanz diesen Antrag als gegenstandslos geworden. Denselben Standpunkt vertrat die Beschwerdeführerin, allerdings mit Bezug auf den gesamten Rekurs. Der Beschwerdegegner verwies darauf, dass die Auszahlung des GBL an den Beistand in der Verfügung vom 15. Juni 2020 von neuen Bedingungen abhängig gemacht worden sei. Indessen focht er den Rekursentscheid (01) selber nicht an. Im Beschluss vom 9. September 2020 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass mit dem Beschluss der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2020 der GBL in vier monatlichen Tranchen dem Beistand des Beschwerdegegners ausbezahlt werde und der Rekurs diesbezüglich gegenstandslos geworden sei. Soweit diese Auszahlungen an weitere Bedingungen geknüpft worden seien, seien sie im Verfahren 02 zu prüfen. Die Vorinstanz entschied somit, wie nun von der Beschwerdeführerin beantragt, weshalb diese durch den angefochtenen Entscheid diesbezüglich nicht beschwert ist. Insofern ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.4 Der Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend somit auf die Frage, ob die Berechnung des von der Vorinstanz festgelegten Restguthabens von Fr. 4'922.65 korrekt erfolgt ist. 1.5 1.5.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). 1.5.2 Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Geht es um eine Entscheidungsfreiheit, die nicht in erster Linie deswegen besteht, weil einer Verschiedenheit der lokalen Bedürfnisse Rechnung zu tragen ist, sondern sich daraus ergibt, dass in jedem Einzelfall im Interesse der Betroffenen sachgerechte Entscheide gefällt werden sollen, besteht von der Sache her grundsätzlich noch keine Autonomie der einzelnen Gemeinden (BGr, 14. Juni 2017, 8C_100/2017, E. 7.2; 22. November 2012, 8C_500/2012, E. 3.2 f.). 1.5.3 Für das Eintreten auf eine Beschwerde ist allein entscheidend, dass die Beschwerde führende Gemeinde durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist und eine Verletzung der Autonomie geltend macht. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich vorliegt, ist hingegen keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2). Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Legitimation tatsächlich unter anderem auf die Gemeindeautonomie, wobei nicht ganz klar wird, ob dies nur in Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Anordnung steht oder auch, soweit die Vorinstanz das Restguthaben des Beschwerdegegners neu berechnet hat. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.6 Nach eigenen Angaben bezahlte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 23. April 2020 Fr. 3'141.25 nach, was dem für die Zeit von Juli 2019 bis April 2020 von ihr selber errechneten Betrag entspricht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner weitere Fr. 1'781.40 zustünden (total ergeben sich Fr. 4'922.65). Den Betrag von Fr. 1'781.40 bezahlte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 22. September 2020. Der Beschluss vom 9. September 2020 wurde an demselben Datum versandt und von der Beschwerdeführerin am 10. September 2020 in Empfang genommen. Die Nachzahlung von Fr. 1'781.40 erfolgte demnach in Nachachtung des angefochtenen Beschlusses, weshalb sich die Frage stellen könnte, ob die Beschwerdeführerin diesen diesbezüglich anerkannte. Da sich die Beschwerdeführerin indessen über das Vorgehen der Vorinstanz beschwert und den Betrag von Fr. 1'781.40 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht überwies, ist der Betrag der Nachzahlung dennoch zu überprüfen. Nachdem die Nachzahlung indes offenkundig in Beachtung des Rekursentscheids erfolgte, kann nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz habe dem Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 3'141.25 nochmals zusprechen wollen. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Diese bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 SHV nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). 2.2 Nach § 24 Abs. 1 SHG sind die Sozialhilfeleistungen unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende (lit. a Ziff. 1) gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, (lit. a Ziff. 4) eine ihm zugewiesene Arbeit nicht annimmt, (lit. a Ziff. 6) die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- oder Beschäftigungsprogramm verweigert oder (lit. a Ziff. 7) ein ihm zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend macht und (lit. b) er zuvor schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen wurde (vgl. § 24 SHV). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bezieht sich vorab auf die Kürzung des GBL aufgrund ihres Beschlusses vom 29. Oktober 2018, der massgebend sei, und nicht etwa derjenige vom 1. Januar 2019 (recte: 25. Januar 2019). Sie will damit geltend machen, dass die Kürzung des GBL, die bis März 2020 gedauert habe, genügend ausgewiesen gewesen sei. 3.2 Die Vorinstanz war demgegenüber der Meinung, massgebend sei der Kürzungsentscheid vom 25. Januar 2019, worauf sich auch die Beschwerdeführerin bezogen habe. Aufgrund der vom Beschwerdegegner im Rekursverfahren eingelegten Akten habe eine genügende Grundlage bestanden, um den Rückerstattungsbetrag (der Beschwerdeführerin) festzulegen. 3.3 Vorerst ist somit zu prüfen, worauf sich die Kürzung des GBL für die Zeit ab Juli 2019 bis April 2020 stützte. 3.3.1 Im Beschluss vom 29. Oktober 2018 legte die Beschwerdeführerin unter anderem fest, dass der Beschwerdegegner die Anweisungen des RAV wahrzunehmen und die monatlichen Arbeitsbemühungen korrekt und fristgerecht dem RAV vorzulegen habe. Weiter werde er mit separatem Schreiben zu einem Programm mit vorerst 50%-Pensum aufgeboten, das jeweils am Nachmittag zu leisten sei. Die Kosten für den 9-Uhr-Pass würden übernommen. Sie wies den Beschwerdegegner ausdrücklich darauf hin, dass bei Nichterfüllen der Auflagen/Weisungen bis Ende Dezember 2018 eine Leistungskürzung von vorerst 15 % auf dem GBL ab Januar 2019 belastet würde. Sollte der Beschwerdegegner seine Arbeitszeit nicht wahrnehmen, würde ihm das dadurch nicht realisierte Einkommen als weitere Kürzung ebenfalls ab Januar 2019 vom GBL abgezogen. Schliesslich wurde er auf die Möglichkeit einer Leistungseinstellung hingewiesen. 3.3.2 Der nächste Beschluss der Beschwerdeführerin erging unter dem 25. Januar 2019. Darin kürzte sie den GBL für den Beschwerdegegner – anders als angedroht – um 20 % auf Fr. 788.- monatlich ab 1. Januar bis 31. März 2019 wegen mangelnder Mitwirkung, weil der Beschwerdegegner verschiedene Termine beim RAV nicht wahrgenommen und Arbeitsbemühungen nicht vorgelegt habe. Bei weiterer mangelnder Mitwirkung würde dem Beschwerdegegner ein hypothetisches Einkommen angerechnet und am Bedarf ab April 2019 abgezogen. Wiederum auferlegte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner verschiedene Auflagen und Weisungen, insbesondere mit Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem RAV. 3.3.3 Im Beschluss vom 21. April 2020, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, wurde die Leistungskürzung ab 1. April 2020 vorläufig aufgehoben und der GBL erstmals aufgeteilt in ein Guthaben von Fr. 350.-, das mit Einkäufen beim Volg A zu verbrauchen war, und in die Restzahlung, die direkt an die Beistandschaft ging. Einen hypothetischen Verdienst rechnete die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nicht an, jedoch machte sie ihm weitere Auflagen betreffend Stellensuche. Der Beschwerdegegner hatte nunmehr monatlich zehn Arbeitsbemühungen vorzuweisen. Schliesslich sollte ihm sein Restguthaben von Fr. 3'141.25 zugunsten der Beistandschaft überwiesen werden, ohne dass dem Beschluss dafür eine Begründung zu entnehmen wäre. 3.3.4 Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 eine Kürzung des GBL zwar androhte, eine solche jedoch erst mit Beschluss vom 25. Januar 2019 für Januar bis und mit März 2019 anordnete. Entgegen der Beschwerdeführerin beruht die Kürzung daher nicht auf dem Beschluss vom (recte) 29. Oktober 2018. Auf welcher Basis die Leistungskürzung dagegen bis Ende März 2020 weiter gegolten haben soll (bzw. per 1. April 2020 vorläufig aufgehoben wurde), geht aus den erwähnten Entscheiden nicht hervor, ebenso wenig aus der Beschwerde. Vielmehr ist dem Entscheid vom 21. April 2020 zu entnehmen, eine weitere Kürzung sei nicht verfügt worden, da der Entscheid vom 25. Januar 2019 nicht angefochten worden sei. Für die Kürzung des GBL ist daher einzig der Entscheid vom 25. Januar 2019 massgebend. 3.4 Die Vorinstanz bezog sich bei ihrem Entscheid auf die in den Rekursakten liegenden Abrechnungen. Danach wurde dem Beschwerdegegner ab Juli bis Dezember 2019 ein gekürzter GBL von Fr. 788.80 angerechnet, für Januar bis März 2020 ein solcher – wiederum um 20 % reduzierter – von Fr. 797.60 auf Basis des generell erhöhten Grundbedarfs von nunmehr Fr. 997.-. Daraus ergab sich eine – von der Vorinstanz korrekt errechnete – Differenz von Fr. 1'781.40 (Fr. 986.- ./. Fr. 788.80 = Fr. 197.20; für sechs Monate Juli bis Dezember 2019 = Fr. 1'183.20; Fr. 997.- ./. Fr. 797.60 = Fr. 199.40; für drei Monate Januar bis März 2020 = Fr. 598.20). 3.5 Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar das Vorgehen der Vorinstanz, ohne indessen substanziiert darzutun, dass die zwischen Juli 2019 und März 2020 vorgenommenen Kürzungen des GBL je um 20 % eine Grundlage hätten oder auf einer fehlerhaften Berechnung beruhten. Tatsächlich geht aus der dem Beschwerdegegner zugestellten Aufstellung der Beschwerdeführerin hervor, dass ihm von Juli 2019 bis Ende März 2020 nur um 20 % reduzierte Beträge statt je des vollen GBL zugesprochen wurden, wobei sich die Beschwerdeführerin auf den Beschluss vom 25. Januar 2019 stützte, der solches aber gerade nicht vorsah, insbesondere nicht für den infrage stehenden Zeitraum (vorn E. 3.3.4). Weitere Kürzungen wurden von der Beschwerdeführerin danach nicht mehr angeordnet. Die monatlichen Abrechnungen von Januar bis März 2020 sind nicht schlüssig, ist doch darin zwar jeweils der volle GBL aufgeführt, aber auch Kürzungen von 30 %, wobei nicht klar ist, weshalb und auf welchen Beträgen diese vorgenommen wurden. Den Monatsabrechnungen von Juli bis Dezember 2019 – soweit sie überhaupt vorliegen – ist dagegen teilweise die Kürzung des GBL um 20 % zu entnehmen. Dem Kontoauszug ab Juli 2019 bis März 2020 fehlt es ebenso an Klarheit, sind darin zwar die Bezüge beim Volg A aufgelistet, nicht jedoch eine Zahlung des GBL, die ja auch dann darin hätte Eingang finden können, wenn die Restzahlung an die Beistandschaft ging. Demnach kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie sich auf die dem Beschwerdeführer zugestellten Belege verliess. 3.6 Eine Verletzung der Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz ist sodann nicht erkennbar. Mindestens mit Bezug auf die Höhe des zu leistenden Grundbetrags und allfällige Kürzungsmöglichkeiten enthält das kantonale Recht die notwendigen Regelungen (vorn E. 2), die einer Gemeinde keinen Freiraum bieten. Es geht somit nicht an, Kürzungen des Grundbedarfs vorzunehmen, ohne dass dazu eine rechtliche und rechtswirksame Grundlage besteht. 4. Der Beschwerdegegner verlangt, die Beschwerdeführerin habe offenzulegen, durch welche Person/en sie im Verfahren juristisch beraten wurde (vorn III.C.). Er macht geltend, er und seine Rechtsvertreterin seien in den Eingaben der Beschwerdeführerin mehrfach mit ehrverletzenden Aussagen konfrontiert worden, weshalb ein Interesse an der Offenlegung bestehe. Indessen ist, selbst wenn die Beschwerdeführerin juristisch beraten worden sein sollte, nicht belegt, dass allfällige herabwürdigende Aussagen von sie beratenden Personen stammten. Ausserdem erreichte mindestens die Beschwerdeschrift – etwas anderes ist nicht zu prüfen –, wenngleich nicht zimperlich verfasst, nicht ein Ausmass an Ungebührlichkeit, welches eine Fristansetzung zur Nachbesserung erfordert hätte (vgl. § 5 Abs. 3 VRG). Sollte der Beschwerdegegner dennoch der Meinung sein, die Beschwerdeführerin habe geradezu ehrverletzende Äusserungen über ihn getätigt, bliebe ihm noch immer der Ausweg über eine Strafanzeige oder eine Aufsichtsbeschwerde. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin als vollständig unterliegend zu betrachten, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten, eine solche dem überwiegend obsiegenden Beschwerdegegner zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 1'000.- als angemessen erweist. Da dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten E. 5.3), ist die Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 45) und an deren Entschädigung anzurechnen. 5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die im vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Da diese indessen angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens zu Recht erfolgten, besteht kein Anlass für Änderungen. 5.3 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. 5.3.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schulbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (statt vieler VGr, 29. April 2021, VB.2021.00108, E. 2.4; Plüss, § 16 N. 83). 5.3.2 Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist, da ihm keine Kosten aufzuerlegen sind, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5.3.3 Die Mittellosigkeit des mit Sozialhilfe unterstützten Beschwerdegegners ist ausgewiesen, und als beschwerdegegnerische Partei ist bei ihm die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Angesichts der aufgeworfenen, nicht als leicht zu bezeichnenden rechtlichen Fragen und in Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit (Plüss, § 16 N. 86) war sodann der Beizug einer Rechtsvertreterin seitens des Beschwerdegegners gerechtfertigt. Dem Beschwerdegegner ist daher in der Person seiner Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 5.3.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ist zwar Juristin, aber keine registrierte Rechtsanwältin, weshalb sie sich nicht auf diesen Stundenansatz berufen kann. In der Honorarnote macht sie denn auch einen solchen von Fr. 200.- geltend. Praxisgemäss rechtfertigt sich indes in Konstellationen wie der vorliegenden ein Stundenansatz von Fr. 180.- (VGr, 10. September 2020, VB.2020.00360, E. 5.3.3; 2. Mai 2019, VB.2018.00799, E. 4.8.2 und 5.4.2; 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 4.3). Im Übrigen erscheint der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Stundenaufwand von insgesamt acht Stunden nicht unangemessen. Dementsprechend ist die Rechtsbeiständin für ihren Zeitaufwand mit Fr. 1'440.- zu entschädigen. Die Barauslagen von Fr. 15.60 sind nicht zu beanstanden. Daran anzurechnen ist die von der Beschwerdeführerin zu leistende Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (vorn E. 5.1). Insgesamt ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners deshalb mit Fr. 455.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5.3.5 Der Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Mit Bezug auf die aufsichtsrechtliche Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin die dem Beschwerdegegner geschuldeten Nachzahlungen für die Zeit von Februar 2016 bis Juni 2019 korrekt zu berechnen und abzurechnen habe, wird die Beschwerde dem Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs überwiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet. 6. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin, MLaw C, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 7. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners, MLaw C, wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 455.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 9. Mitteilung an … |